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Amtsgericht Brühl, 32 F 83/97

Datum:
12.06.1997
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 32
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 F 83/97
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:1997:0612.32F83.97.00
 
Tenor:

I.

Die Antragstellerin hat ein Umgangsrecht mit den Kindern T, geboren am 00, und B, geboren am 00, an jedem zweiten Sonnabend, beginnend mit dem 28.06.1997, in der Zeit  von morgens 10:00 Uhr bis abends 19:00 Uhr. Eine Verhinderung der Mutter oder eines oder beider Kinder ist, soweit möglich, bis spätestens den vorhergehenden Mittwoch, 20:00Uhr, der anderen Seite schriftlich, im Notfall telefonisch mitzuteilen.

Im Falle der Verhinderung besteht das Umgangsrecht der Antragstellerin am darauffolgenden Sonntag in der gleichen Zeit. Die Antragstellerin hat die Kinder, soweit sie die Wege nicht selbständig zurücklegen, jeweils pünktlich an der Haustür des Antragsgegners abzuholen und wieder pünktlich dorthin zurückzubringen. Gehen die Kinder allein, sind sie jeweils so rechtzeitig loszuschicken, dass sie pünktlich zu den genannten Zeiten am jeweiligen Zielort eintreffen

Der Antragsgegner hat sich zum Zeitpunkt der Abholung und Rückkehr der Kinder für eventuelle Rückfragen bereitzuhalten. Gehen die Kinder den Weg alleine, hat der Antragsgegner bis jeweils 20 Minuten nach Weggang der Kinder bzw. nach Rückkehr der Kinder telefonisch erreichbar zu sein.

II.

Die Antragstellerin hat weiter in der Zeit von, Samstag den 05.07.1997, 8:00 Uhr, bis Freitag, den 25.07.1997, 20:00 Uhr (erste Hälfte der Sommerferien) ein Umgangsrecht mit den Kindern T und B.

 
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