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Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die in dem Objekt D.-straße, N01 O., gelegene ca. 125 qm große Wohnung, welche sich über das EG und das Obergeschoss erstreckt, bestehend aus 5 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur nebst 2 Abstellräumen sowie Kellerraum und Garten sowie angrenzender Garage geräumt an die Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Mit Landpachtvertrag vom 00.00.2023 (Anlage K1) verpachteten die Kläger den Hof "U." mit dem Objekt D.-straße, zu dem die im Tenor bezeichnete Wohnung gehört, an die Beklagten zu 1. und 2., wobei der Vertrag bis zum 00.00.2024 befristet wurde. Die Beklagten zu 1. und 2. überließen das Objekt D.-straße ohne Zustimmung der Kläger den Beklagten zu 3. und 4., die es seither für eine monatliche Grundmiete von 1.000,00 EUR gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern bewohnen.
3Die Kläger beantragen,
4die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die in dem Objekt D.-straße, N01 O., gelegene ca. 125 qm große Wohnung, welche sich über das EG und das Obergeschoss erstreckt, bestehend aus 5 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur nebst 2 Abstellräumen sowie Kellerraum und Garten sowie angrenzender Garage geräumt an die Kläger herauszugeben.
5Die Beklagten beantragen,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagten zu 3. und 4. behaupten, sie hätten sich mit den Klägern zwischenzeitlich auf einen Auszug bis zum 31.08.2025 verständigt.
8Entscheidungsgründe:
9Die Klage ist begründet.
10Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Wohnung steht den Klägern gegen die Beklagten zu 1. und 2. als rechtliches minus ihres Anspruchs auf Herausgabe des Hofes "U." zu. Dieser ergibt sich aus § 596 Abs. 1 BGB, nachdem das Pachtverhältnis gemäß § 594 Satz 1 BGB am 00.00.2024 mit Ablauf der vereinbarten Zeit endete. Ein Verlängerungstatbestand ist nicht ersichtlich und wurde von den Beklagten zu 1. und 2. auch nicht geltend gemacht.
11Die Herausgabepflicht erstreckt sich gemäß § 596 Abs. 3 BGB auch auf die Beklagten zu 3. und 4., denen die Beklagten zu 1. und 2. die Pachtsache überlassen haben. Dass sie sich tatsächlich mit dem Kläger auf eine Räumung erst zum 31.08.2025 verständigt haben, konnten die Beklagten zu 3. und 4. nicht nachweisen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
13Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 7 ZPO, der im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden ist (OLG Celle, Teilurteil vom 16. Mai 2023 – 2 U 37/23 –, juris).
14Soweit man vor diesem Hintergrund auch § 721 ZPO für anwendbar hält, war eine Räumungsfrist gleichwohl nicht zu bewilligen. Die Beklagten, die ihre Verpflichtung zur Räumung schon vorprozessual nicht in Abrede gestellt haben, haben nicht dargetan, weshalb die Kläger mit der Vollstreckung ihrer am 00.00.2024 fällig gewordenen Ansprüche noch länger zuwarten sollten.
15Der Streitwert wird auf 13.200,00 EUR festgesetzt.