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Der Angeklagte ist des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.
Gegen den Angeklagten wird eine Jugendstrafe von 2 Jahren verhängt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts U. vom 20.04.2023 (501 Gs 1247/23) bleibt aufrechterhalten.
Angewandte Gesetzesvorschriften: §§ 223 I, 249 I, 250 I Nr. 1 a, II Nr. 1, 25 II, 52 StGB; §§ 1, 105 ff JGG.
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in W. geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter des Angeklagten ist 52 Jahre alt. Der Vater des Angeklagten ist im Alter von 70 Jahren im Februar 2020 nach längerer schwerer Erkrankung verstorben. Der Angeklagte hat 7 ältere Geschwister im Alter von 36 bis 21 Jahren. Seine Eltern stammen aus dem Irak. Sie sind kurdischer Herkunft und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie sind im Februar 2001 mit ihren bis dahin geborenen 6 Kindern als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Der Vater des Angeklagten war im Irak Landwirt. Er war schwer erkrankt, hatte im Jahre 2018 und 2019 mehrere Operationen u.a. am Herzen und war pflegebedürftig. Hierdurch war die familiäre Situation sehr belastet.
4Die Eltern des Angeklagten beantragten im Jahre 2001 erfolglos Asyl. Es ist jedoch ein Abschiebungsverbot wegen drohender politischer Verfolgung gem. §§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz festgestellt worden und ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden.
5Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und wurde dann in die Grundschule eingeschult, als er das schulpflichtige alter erreichte. 2007 wurde durch das zuständige Bundesamt für die Familie die Feststellung der Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot in den Irak widerrufen, wogegen Klage erhoben wurde. Zudem erfolgte eine Anhörung der Familie zu einem beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltserlaubnisse für die Eltern und die 6 jüngsten Kinder. Im Oktober 2012 reiste die Mutter des Angeklagten mit dem Angeklagten und den anderen 2 jüngsten Kindern aus Deutschland in den Irak aus, um dort bei dem Vater zu leben, der schon im Oktober 2010 dorthin ausgereist war. Der Angeklagte ging dort, soweit wie möglich, zur Schule. Im Juni 2013 kehrte die Mutter mit den 3 Kindern wieder nach Deutschland und ihren vorherigen Wohnort zurück. Der Angeklagte besuchte dort wieder eine Grundschule. Im August 2013 erging eine Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde gegen die Mutter des Angeklagten und ihre 3 jüngsten Kinder wegen illegaler Wiedereinreise nach Deutschland infolge des vorherigen freiwilligen Aufenthaltes im Irak für länger als 6 Monate. Hiergegen wurde Klage erhoben. Ab September 2013 wurde der Mutter und den 3 jüngsten Kindern wegen Aussetzung ihrer Abschiebung aus Deutschland jeweils eine befristete Duldung für den weiteren Aufenthalt hier erteilt. Im Oktober 2013 kehrte auch der Vater des Angeklagten nach Deutschland zurück. Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung galt im Februar 2014 als zurückgenommen. Im August 2014 erlosch der Aufenthaltstitel für die Mutter und die 3 jüngsten Kinder in Deutschland. Es wurde daraufhin im September 2014 ein Asylantrag für den Angeklagten gestellt. Im Januar 2015 reisten die Eltern mit den 3 jüngsten Kindern erneut in den Irak aus. Als Grund hierfür hat die Mutter des Angeklagten berichtet, dass es dem Vater des Angeklagten gesundheitlich schlecht gegangen sei und er in seiner Heimat sein wollte. Sie lebte in einem Flüchtlingscamp im Nord-Irak in entsprechend schwierigen Bedingungen. Die anderen Kinder blieben bei dem ältesten Sohn in Deutschland. Im Oktober 2016 wurde das Asylverfahren des Angeklagten eingestellt. Im Oktober 2017 stellten die Eltern des Angeklagten für sich und die beiden jüngsten Kinder in der Türkei ein Visumsantrag zur Wiedereinreise nach Deutschland zur Familienzusammenführung mit dem drittjüngsten, minderjährigen Kind, das inzwischen wieder in Deutschland in Y. lebte und für das seit Mai 2017 die Flüchtlingseigenschaft anerkannt war. Laut der Mutter des Angeklagten hätten die beiden Kinder nicht mehr im Irak bleiben und nach Deutschland zurückkehren wollen. Nachdem ein in U. lebender Verwandter der Familie eine Verpflichtungserklärung für die Kosten des Aufenthaltes der Eltern des Angeklagten und die 2 jüngsten Kinder abgegeben hatte, wurde das beantragte Visum im Januar 2017 erteilt. Am 30.01.2017 reisten die Eltern des Angeklagten mit ihm und dem zweit jüngsten Kind aus dem Irak wieder nach Deutschland ein und wohnten in Y.. Im August 2018 stellten die Eltern für sich und die beiden jüngsten, minderjährigen Kinder ein Asylfolgeantrag. Der Antrag wurde abgelehnt und keine Flüchtlingseigenschaft und kein subsidiärer Schutzstatus anerkannt. Es wurde auf ein Abschiebungsverbot für den Irak aus humanitären Gründen gem. §§ 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz festgestellt. Gegen die Ablehnung wurde im September 2019 Klage erhoben. Im Juli und Oktober 2020 lehnte das zuständige Bundesamt gegenüber der örtlichen Auslandsbehörde ein Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbotes für die Eltern des Angeklagten und die beiden jüngsten Kinder ab.
6Der Angeklagte wurde nach der Wiedereinreise nach Deutschland im Januar 2017 an einer Hauptschule in Y. aufgenommen. Er war dort zunächst für 2 Monate in einer Vorbereitungsklasse zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse. Er wechselte sodann in eine 9. Klasse der Hauptschule. Ab etwa den Osterschulferien im April 2019 fiel eine negative Verhaltensänderung des Angeklagten auf. Er hielt sich zu Hause nicht mehr an die dort geltenden Verhaltensregeln, schwänzte den Schulunterricht, kam erst spät abends nach Hause und war aggressiv. Der Angeklagte hatte hierzu in der Hauptverhandlung des früheren Verfahrens vor dem Jugendschöffengericht (Az: 53 Ls 25/19) im Dezember 2019 vorgebracht, dass er in der Schule eine tätliche Auseinandersetzung hatte und er danach von Freunden des Kontrahenten gemobbt worden sei, u.a. durch Schubsen. Er hätte davon keinem Lehrer etwas gesagt und sei nicht mehr zum Schulunterreicht gegangen. Er sei morgens von zu Hause los - , aber nicht in die Schule gegangen, sondern hätte sich stattdessen mit einem anderen Jugendlichen woanders aufgehalten. Der Angeklagte war seit dem 17.06.2019 bis zum Tag des Urteils des Jugendschöffengerichtes am 19.12.2019 wegen der Mitwirkung an mehreren Einbruchsdiebstählen in Untersuchungshaft. Seine Eltern lehnten während der Untersuchungshaft eine stationäre Unterbringung des Angeklagten in einem Heim der Jugendhilfe zur Vermeidung von Vollzug weitere Untersuchungshaft ab. Sie waren der Ansicht, der Angeklagte sollte für sein strafbares Fehlverhalten geschlossen untergebracht sein, damit er nicht abhauen könne. Dafür sei ein Heim nicht geeignet, weil der Angeklagte dort nicht bleiben werde. Der Angeklagte selber wollte statt der Unterbringung in einem Heim zurück in seine Familie. Es wurde vom Sozialdienst aus der Justizvollzugsanstalt über das Verhalten des Angeklagten während der Untersuchungshaft berichtet, dass er sich zum Anfang ruhig, zurückhaltend und freundlich verhalten und an Absprachen gehalten habe. Sein Verhalten sei meist beanstandungsfrei gewesen. Im weiteren Verlauf sei er allerdings regelmäßig mit Verstößen gegen die Hausordnung, wie Verschmutzen des Haftrauminventars, Tragen falscher Kleidung und Pendeln am Haftraumfenster aufgefallen. Außerdem sei er in einem Straßenkampf mit seinem Mitinhaftierten verwickelt gewesen. Er habe für dieses Fehlverhalten jeweils 1 Tag Freizeitsperre erhalten. Der Angeklagte nahm während der Untersuchungshaft an einem Berufszertifikatskurs teil und erhielt Zertifikate in den Bereichen Metall, Elektro und Maler. Er nahm am Umschluss und den Freistunden frei. Sport- und Freizeitangebote nutzte er nicht. Die Mutter des Angeklagten äußerte in der damaligen Hauptverhandlung, dass der Angeklagte wisse, dass er mit seinen Straftaten einen großen Fehler gemacht habe. Sie möchte, dass der Angeklagte wieder in der Familie lebe. Die Familie werde ihn unterstützen, dass er sich anders verhalte und wieder zur Schule gehe. Es wurde gegen den Angeklagten durch das Urteil vom 19.12.2019 rechtskräftig eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verhängt, wobei die Entscheidung bei einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung einer nachträglichen Entscheidung von längstens 6 Monaten vorgehalten wurde. Ihm wurde für die Vorbewährung neben der Bewährungselferin ein Betreuungshelfer zur Seite gestellt zur Stabilisierung in seiner Lebensführung und für die Wiederaufnahme seiner Beschulung zur Erfüllung der Schulpflicht. Der Angeklagte wurde am 19.12.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen. Zunächst ging er seinen Auflagen nach und hielt die erteilten Weisungen ein. Im Februar 2020 starb der Vater des Angeklagten. Die Mutter des Angeklagten hielt sich nach dem Tod des Vaters im Februar 2020 zu dessen Überführung und Beerdigung im Irak auf. Sie konnte zunächst aufgrund der Corona-Pandemie – Reisebeschränkungen nicht zurück nach Deutschland reisen. Die Rückreise erfolgte erst im Juni 2020. Der Angeklagte lebte zu dieser Zeit mit 2 älteren Geschwistern und einer Schwägerin in der elterlichen Wohnung. Ab dieser Zeit vernachlässigte der Angeklagte seine Auflagen und Weisungen. Das Drogenscreening vom 7.7.2020 fiel positiv hinsichtlich der Amphetamine aus. Gegen den Angeklagten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Jugendschöffengerichtes Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 13.07.2020 (Az: 50 Ls 13/20) wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Einbeziehung des vorherigen Urteils vom 19.12.2019 eine neue Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verhängt, für die die Entscheidung hinsichtlich einer Aussetzung zur Bewährung erneut einer nachträglichen Entscheidung von 6 Monaten vorbehalten worden ist. Der Angeklagte erreichte am Berufskolleg wegen seiner häufigen unentschuldigten Fehlzeiten zu Ende des Schuljahres den Hauptschulabschluss nicht und musste das Berufskolleg verlassen. Er wechselte deshalb nach einem Vorstellungsgespräch ab dem 01.09.2020 zum L.-Bildungswerk in Y. in eine berufsvorbereitende Maßnahme aus wöchentlich 2 Tagen Schulunterricht und 3 Tagen interner berufspraktischer Ausbildung. Der Angeklagte kam dann aber schon in der ersten Woche nur einmal zu der Maßnahme und fehlte anschließend unentschuldigt, so dass er deshalb von dieser Ausnahme ausgeschlossen worden ist. Außerdem wurde die Kontakthaltung des Angeklagten zu dem Betreuungshelfer und der Bewährungshelferin zunehmend unzuverlässiger. Ein weiteres Screening vom 31.07.2020 auf THC war nicht negativ. Im August 2020 äußerte der Angeklagte gegenüber der Bewährungshelferin, dass sein Screening positiv sein könnte und verweigerte seitdem die Durchführung von weiteren Screenings. Der Angeklagte lebte nach Schilderung des Betreuungshelfers in den Tag hinein, in dem er lange bis nachmittags schlief und nachts bis zum Morgen weg war, um sich mit Freunden zu treffen. Er kam vor dem 15.09.2020 10 Tage nicht nach Hause, ohne das die Mutter und seine Familie gewusst hätten, wo er sich aufhielt. Der Angeklagte geriet mit dem Betreuungshelfer aneinander, weil dieser ihm mit seiner Straffälligkeit trotz der Vorbewährung konfrontierte. Es war zwischen ihnen auch immer wieder Thema, dass der Angeklagte die gegen ihn verhängte Jugendstrafe für ungerecht hielt. Der Angeklagte weigerte sich, bei einigen Besuchen des Betreuungshelfers bei ihm zu Hause, mit diesem zu sprechen, und äußerte bei dem letzten Kontakt mit dem Bewährungshelfer, dass dieser ihm nicht mehr helfen könnte. Der Betreuungshelfer hatte den Eindruck, dass der Angeklagte das Gefühl hatte zu glauben, dass es mit seinem Verhalten so ohne Konsequenzen für ihn weitergehen könne. Die Brüder des Angeklagten hätten sich nach seinem Eindruck darum bemüht, einen positiven Eindruck auf den Angeklagten zu nehmen, dies aber nicht geschafft. Der Angeklagte hielt auch keinen ausreichenden Kontakt mehr zur Bewährungshelferin. So war er bei einem am 15.09.2020 angekündigten Besuch der Bewährungshelferin bei ihm zu Hause nicht da, weil er laut eines Bruders vor ca. 10 Minuten die Wohnung verlassen hätte, nachdem er 10 Tage nicht nach Hause gekommen sei. Der Bruder vermutete, dass der Angeklagte stehlen würde, weil er nagelneue Turnschuhe getragen hätte. Ferner lehnte der Angeklagte die Ableistung von Arbeitsstunden ab, die ihm im Rahmen der Vorbewährung aufgegeben worden waren. Als Begründung hierfür brachte der Angeklagte hervor, dass er die Tat, für die er im Urteil schuldig gesprochen worden war, nicht begangen hätte. Im Gespräch mit dem Angeklagten am 14.10.2020 wirkte dieser auf die Bewährungshelferin arrogant, ablehnend und leicht überheblich. Er äußerte zu ihr, dass er nicht einsehe, die Arbeitsstunden zu leisten und keine Lust dazu hätte. Er würde lieber in den Knast gehen. Der Angeklagte wirkte auf die Bewährungshelferin und dem Betreuungshelfer für eine positive Einflussnahme zu einer Änderung seines Verhaltens unzugänglich. Die Bewährungshelferin sah für ihn keine positive Bewährungsprognose. Der Angeklagte ist am 22.10.2020 wegen des dringenden Tatverdachts eines gemeinschaftlichen verübten versuchten Fahrraddiebstahls in U. vorläufig festgenommen worden. Er wurde seit diesem Tag aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Köln wieder in Untersuchungshaft gebracht. Durch Beschluss vom 13.01.2021 lehnte das Jugendschöffengericht aufgrund des bis dahin während der sogenannten Vorbewährungszeit gezeigten Verhaltens des Angeklagten eine Aussetzung der durch das Urteil vom 13.07.2020 gegen ihn verhängten Jugendstrafe wegen der fehlenden positiven Bewährungsprognose ab. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten blieb erfolglos, so dass die Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten rechtskräftig vollziehbar geworden ist. Der Angeklagte wurde dann am 25.02.2021 vom Amtsgericht Bergisch Gladbach im Verfahren 53 Ls 6/21 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.12.2019 (53 Ls 25/19) und der Entscheidung vom 13.07.2020 (50 Ls 13/20) zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. In der Haftanstalt kam es zu weiteren Straftaten, so dass der Angeklagte am 3.3.2022 durch das Amtsgericht Herfort im Verfahren 3b Ls 875 Jsd 444/21 – 123/21 wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, in 1 Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in 1 Fall in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist. Einbezogen wurden in dieser Entscheidung die Verurteilungen vom 25.02.2021 (53 Ls 6/21), die Entscheidung vom 13.07.2020 (50 Ls 13/20) und die Entscheidung vom 19.12.2019 (53 Ls 25/19).
7Strafrechtlich ist der Angeklagte also bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
81)
9Am 19.12.2019 verurteilten das Amtsgericht Y. den Angeklagten im Verfahren 53 Ls 25/19 wegen Diebstahls in 4 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb, jeweils tateinheitlich mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung wurde vorbehalten.
102)
11Am 13.07.2020 verurteilte das Amtsgericht Y. den Angeklagten im Verfahren 50 Ls 13/20 unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19.12.2119 (53 Ls 25/19) wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung wurde vorbehalten.
123)
13Am 25.02.2021 verurteilte das Amtsgericht Y. im Verfahren 53 Ls 6/21 den Angeklagten wegen Diebstahl mit Waffen, unerlaubten Führen eines sogenannten Butterflymessers, Erschleichung von Leistungen in Tateinheit mit versuchten Betrug, versuchter Diebstahl in 2 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Darin waren eingebzogen die Entscheidungen vom 19.12.2019 (53 Ls 25/19) und vom 13.07.2020 (50 Ls 13/20)
144)
15Der Angeklagte wurde zuletzt durch das Amtsgericht Herfort am 03.03.2022 wegen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in 2 Fällen, in 1 Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, im Verfahren 3d Ls 875 Js 444/21 – 123/21 unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 25.2.2021 (53 Ls 6/21), der Entscheidung vom 13.07.2020 (50 Ls 1320) und der Einbeziehung der Entscheidung vom 19.12.2019 (53 Ls 25/19) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
16Der Angeklagte verbüßte diese Jugendstrafe und wurde im Januar diesen Jahres aus der Haftanstalt entlassen.
17II.
18Die jetzt durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
19Gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter begab sich der Angeklagte am 19.04.2023 gegen 23.10 Uhr zur Wohnung des Geschädigten I. in der J.-straße in U.. Dort klingelten sie an der Haustüre des Zeugen N. und der Zeuge öffnete ihnen aus seiner Wohnung heraus die Haustüre, so dass die beiden in den Hausflur gelangten. Dort betraten beide die Wohnung des Geschädigten I. mit Hilfe eines Wohnungsschlüssels, welchen der Geschädigter am Vorabend dem Angeklagten und der unbekannten Person freiwillig aushändigte. Zur Tatzeit lag der Geschädigte I. im Bett in seinem Schlafzimmer, als plötzlich der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter mit vermummten Gesichtern und Latexhandschuhen das Schlafzimmer des Geschädigten I. betraten. Der bislang unbekannt gebliebene Mittäter warf sich sodann unmittelbar, entsprechend des gemeinsamen vorherigen Tatplans mit dem Angeklagten, auf den Geschädigten I. und nahm diesen in den Schwitzkasten. Dabei hielt der unbekannt gebliebene Mittäter ein Messer welches für den Geschädigten I. sichtbar war, in der Hand. Der Angeklagte forderte gleichzeitig den Geschädigten I. auf, Geld und Drogen auszuhändigen. Der Geschädigte I. gab hierauf an, weder Geld noch Drogen zu haben. Dies führte dazu, dass der unbekannte Mittäter den Geschädigten weiter im Schwitzkasten hielt und gegen die Matratze des Bettes drückte. Dabei schaffte es der Geschädigte I. zwischenzeitlich bei einem Gerangel aufzustehen und schlug gegen die Wand und rief um Hilfe, wodurch der Zeuge N., auf die Tat aufmerksam wurde. Der Zeuge N. hatte bereits zuvor die Polizei verständigt, als er aus seiner Wohnung heraus sah, wie sich die beiden verdächtigten Personen durch den Hausflur nach oben begaben. Der Angeklagte durchsuchte währenddessen entsprechend des gemeinsamen Tatplans die Kommoden im Schlafzimmer nach Wertgegenständen und entwendete die auf einem Schrank im Wohnzimmer befindliche Geldbörse des Geschädigten I. mit dessen Debitkarte und Bundespersonalausweis. Außerdem nahm der Angeklagte eine Uhr des Geschädigten I. an sich. Anschließend verließen der Angeklagte und die unbekannte Person die Wohnung des Geschädigten I.. Bei der Flucht hielt der Angeklagte ein Messer in der Hand und lief mit diesem auf die mittlerweile im Hausflur eingetroffene Polizeibeamtin S. zu. Diese konnte den Angeklagten stellen. Dem unbekannten Mittäter hingegen gelang die Flucht. Bei der Festnahme und Durchsuchung des Angeklagten wurde die Geldbörse des Geschädigten bei ihm aufgefunden. Der Geschädigte I. erlitt durch die Handlungen des unbekannten Mittäters Verletzungen am Hals, kurzzeitige Schluckbeschwerden, eine Schädelprellung, eine HWS-Distorsion sowie Prellungen und eine Schürfwunde am linken Unterarm, was der Angeklagte und der unbekannte Mittäter billigend in Kauf nahmen.
20III.
21Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, dessen Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
22Der Angeklagte hat den oben festgestellten Sachverhalt weitestgehend eingestanden. Lediglich hinsichtlich des eingesetzten Messers hat er seine Kenntnis bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass sein unbekannt gebliebener Mittäter ein Messer mit sich führte. Der Einsatz des Messers sei nicht abgesprochen gewesen, da der Angeklagte auch keine Kenntnis davon gehabt habe.
23Der Angeklagte habe sogar nach unmittelbaren Einsatz des Messers durch den Mitangeklagten diesen daraufhin angesprochen und ihm das Messer abgenommen.
24Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Unkenntnis des Messers ist unglaubhaft. Sie wurde widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen I.. Der Zeuge sagte dahingehend aus, dass das Messer von Beginn an im Einsatz gewesen war. Der Angeklagte habe ständig nach Drogen und Geld geschrien, während sein unbekannt gebliebener Mittäter mit Einsatz des Messers ihn fixiert habe.
25Die Aussagen des Zeugen I. waren glaubhaft und widerspruchsfrei. Sie waren frei von Belastungstendenzen. Ferner waren die Aussagen des Zeugen I. von einer Aussagekonstanz geprägt. Bereits bei seinen beiden polizeilichen Vernehmungen hat der Zeuge den oben festgestellten Sachverhalt so wiedergegeben. Anhaltspunkte für Zweifel an seinen Angaben haben sich nicht ergeben.
26Auch die Aussagen der Zeugen N. und S., welche das eigentliche Tatgeschehen nicht gesehen haben, waren glaubhaft und nachvollziehbar. Sie waren ebenfalls frei von Belastungstendenzen. Auch hier haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben.
27IV.
28Der Angeklagte hat sich daher des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung gem. den §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB; §§ 1, 105 f JGG schuldig gemacht.
29V.
30Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 19 Jahre und 10 Monate alt.
31Er war damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Für diese Tat gelten dennoch gem. §§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG die besonderen Vorschriften des Jugendstrafrechtes. Denn eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Werdegangs hat ergeben, dass bei ihm zur Tatzeit aufgrund von erheblichen Entwicklungs- und Reifedefiziten noch in einem größeren Umfang wesentliche Entwicklungskräfte wie bei einem Jugendlichen wirksam waren und er einen hierdurch für seine Entwicklung noch prägbarer junger Mensch gewesen ist.
32Der Angeklagte ist zwar in Deutschland geboren. Seine Eltern kamen kurz zuvor als Flüchtlinge aus dem Irak. Der Angeklagte wurde in seiner Jugend mehrfach Wohnortwechseln untersetzt, welche auch Aufenthalte im Irak beinhalteten. Der Angeklagte hat auch u.a. deshalb nie regelmäßig die Schule besucht. Einen Schulabschluss kann er ebenfalls nicht vorweisen. Aufgrund seines bisherigen Werdegangs bestehen bei dem Angeklagten erhebliche Reifeverzögerungen.
33V.1.
34Bei dem Angeklagten haben sich erneut die bereits zuletzt in den Urteilen des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 25.02.2021 und des Amtsgerichts Herford vom 03.03.2022 festgestellten schädlichen Neigungen erneut bestätigt. Der Angeklagte hatte zuvor bereits mehrere Straftaten aus dem Vermögensdelikt-Bereichs innerhalb kürzester Zeit begangen, so dass bei ihm schädliche Neigungen festgestellt worden sind. Der Angeklagte verbüßte deshalb zuletzt eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Der Angeklagte wurde erst im Januar 2023 aus der Strafvollzugsanstalt entlassen. Auch diese Erfahrung einer längeren Freiheitsentziehung hat bei ihm keinerlei Wirkung entfaltet. Der Angeklagte ist gute 3 Monate später mit dieser vorliegenden erheblichen Straftat erneut in Erscheinung getreten. Es zeigt erneut den hohen Bedarf an umfassender erzieherischer Einwirkung auf den Angeklagten, die nur durch Verhängung einer Jugendstrafe zur Beachtung der Rechtsordnung führen kann. Ihm muss erneut verdeutlicht werden, dass er mit einem Verhalten an einem Punkt angekommen ist, an dem es so mit ihm in dieser Weise ohne eine grundlegende Änderung seiner Haltung zur Beachtung von Regeln und Grenzen und der Recht anderer nicht weitergehen kann. Andere, weniger Eingriffsintensivhilfe erzieherische Maßnahmen sind hierfür nicht mehr ausreichend. Selbst die Verbüßung der Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten haben beim Angeklagten nicht zu einem Umdenken geführt.
35V.2.
36Der Strafrahmen für die Dauer der erforderlichen Jugendstrafe lag zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG). Die konkrete Dauer der Jugendstrafe war danach zu bemessen, dass durch sie die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten für eine künftige Lebensweise ohne neue Straftaten möglich ist (§ 18 Abs.2 JGG).
37Für die konkrete Strafzumessung ist das dargelegte erhebliche Ausmaß der tätlichen Neigungen des Angeklagten zur Begehung weiterer Straftaten berücksichtigt worden, denen es durch die erzieherische Einwirkung der Jugendstrafe entgegenzuwirken gilt.
38Der Angeklagte hat angesichts der bereits verübten schwerwiegenden Straftaten eine nur sehr niedrige Hemmschwelle gegenüber der Missachtung strafrechtlicher Verbote und der geltenden Rechtsordnung und seine hierdurch hohe akute Gefährdung zu einer Fortsetzung seiner erheblichen Straffälligkeit gezeigt. Hinzu kommt die erschreckende Rückfallgeschwindigkeit zur Begehung von Straftaten. Der Angeklagte ist erst im Januar dieses Jahres nach der Verbüßung einer Haftstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden. Ca. 3 Monate später kam es zu der hier festgestellten schwerwiegenden Straftat. Es besteht zur Behebung dieser Erziehungsdefizite und Gesamthaltung des Angeklagten ein hoher Bedarf an erzieherischer Einwirkung auf ihn und für eine Befassung mit ihm. Um demgemäß die notwendige Verhaltensänderung des Angeklagten zu einer künftigen Straffreiheit und verantwortungsbewussten Lebensweise bewirken zu können, und hierzu auf die beschriebenen Ursachen und Probleme für die schädlichen Neigungen des Angeklagten hinreichend eingehen zu können, bedarf es einer deutlich über das Mindestmaß der Jugendstrafe von 6 Monaten hinausgehenden Dauer. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Erziehungs-, Tat- und Schuldgesichtspunkte ist für die gebotene gesamterzieherische Einwirkung auf ihn eine neue Jugendstrafe von 2 Jahren angebracht und angemessen, um hierdurch eine künftige straffreie und verantwortungsbewusste Lebensführung des Angeklagten zu erreichen.
39V.3.
40Die Vollziehung der Jugendstrafe kann nicht mehr gem. § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Wirkung, die von der Jugendstrafe auf ihn und sein künftiges Verhalten ausgehen wird, nicht zu erwarten, dass er sich alleine schon die Verhängung dieser Jugendstrafe als nachhaltige Warnung vor der Begehung einer Straftat dienen lassen wird. Dafür spricht insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten. Außerdem hat sein Verhalten in der Untersuchungshaft ebenfalls gezeigt, dass der Angeklagte nach wie vor aggressiv ist und Schwierigkeiten damit hat, sich Regeln zu unterwerfen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte weiterhin ohne Struktur in den Tag hinein lebt. Er hat keinerlei Orientierung und Perspektive. Es besteht keine Aussicht darauf, dass der Angeklagte zeitnah sein Verhalten ändern wird. Angesichts dieser ungünstigen Voraussetzungen für eine Bewährung zu einem künftigen straffreien Verhalten kann dem Angeklagten keine realistische positive Bewährungsprognose mehr gestellt werden.
41VI.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG
43X.
44Richter am Amtsgericht