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Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen:
Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB)
a)
2Bestehen die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen?
3Wie wirkt es sich aus, dass U. Werte, seit sie bei der Kindesmutter lebt, als besser denn je bezeichnet werden?
4Wie ist es zu beurteilen, dass U. sich weigert, der Kindesmutter ihre Werte zu übermitteln und diese zu besprechen?
5Wie wirkt sich die als von den Beteiligten als sehr eng beschriebene Beziehung des Kindes zum Vater (tägliche Telefonate, nächtliche Kontrolle der Unterzuckerungen durch den Vater, die von den Ärzten im Rahmen der Verselbständigung U. für überflüssig gehalten wird, regelmäßige Ausflüge am Wochenende) und ihre vom Sachverständigen F. beschriebene Weigerung, erwachsen zu werden aus?
6Wie ist die o.g. Fähigkeit des Kindesvaters vor dem Hintergrund der Vorfälle im Haushalt der Cousine U. (Polizeieinsatz nachdem Kindesvater U. mitnehmen wollte) bzw. in der Einrichtung Q. (Bestehen auf Klinikaufenthalt obwohl nicht erforderlich) sowie der Konflikte mit dem dem Helfersystem bzw. den Ärzten zu werten? Wie ist es zu werten, dass der Kindesvater bekundet, mit Fachpersonal zusammenarbeiten zu wollen, gleichzeitig aber die Termine absagt?
7Ist eine Rückkehr U. in den Haushalt des Kindesvaters auch bei Erreichen der weitgehenden Verselbständigung des Diabetesmanagments vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen in den Haushalt des Kindesvaters möglich?
8Falls die o.g. Fähigkeit bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil nicht besteht:
9b)
10Ist bereits eine Schädigung des Kindes eingetreten oder besteht gegenwärtig schon eine Gefahr in einem solchen Maß, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt? Von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit sind die eingetretenen oder befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes?
11c)
12Gibt es andere Hilfs-/Unterstützungsangebote, die geeignet sind, die Gefährdungen abzuwenden, gegebenenfalls welche?
13d)
14Sind die Kindeseltern bereit und in der Lage, diese Angebote anzunehmen und umzusetzen, so dass eine Gefährdung nicht mehr besteht?
15e)
16Welche Vorstellungen hat das Kind und wie sind diese unter den Aspekten der Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie zu bewerten?
17Wie ist es zu bewerten, dass U. nach wie vor äußert, beim Kindesvater leben zu wollen?
18f)
19Welche psychischen, seelischen und körperlichen Auswirkungen sind als Folge einer fortbestehenden Trennung des Kindes von den Eltern bzw. einem Elternteil für das Kind zu erwarten? Kommt insbesondere lediglich eine außerhäusige Unterbringung in Betracht?
20Kann dieser zu befürchtende Schaden durch Hilfsmaßnahmen abgewehrt oder begrenzt werden? Wenn ja, welche sind dies?
21Zur Sachverständigen wird bestimmt:
22Dipl. Psych. Dr. M., P.-straße, S..
23Soweit sich im Rahmen der Begutachtung Ansatzpunkte für die Möglichkeit der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten ergeben, soll sie hierauf hinwirken (§ 163 Abs. 2 FamFG).
24Der Sachverständigen wird gemäß §§ 411 Abs. 1 ZPO, 30 Nr. 1 FamFG eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens bis zum 00.00.0000 gesetzt.
25Die Sachverständige wird ermächtigt, einen Psychiater hinzuzuziehen, sofern das für die Beantwortung der Fragen erforderlich sein sollte.
26Die Akten Amtsgericht K., Az.: N01 und N02 werden beigezogen.