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Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 b F 127/20

Datum:
21.04.2022
Gericht:
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Spruchkörper:
Abt. 29 b
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 b F 127/20
ECLI:
ECLI:DE:AGGL1:2022:0421.29B.F127.20.00
 
Schlagworte:
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Abzug ausländischer Einkommensteuer (hier Kanada) als vergleichbare Aufwendung; Amtsermittlung der Besteuerung eines Anrechts im Ausland; Feststellungslast bei der Unsicherheit der Ermittlung ausländischen Steuerrechts
Normen:
§ 20 VersAuglG; § 26 FamFG; § 29 FamFG
Leitsätze:

Zwar kann der ausgleichsverpflichtete Ehegatte gem. § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine für das Anrecht im Ausland entstehende Steuerlast als vergleichbare Aufwendung im Sinn der Vorschrift abziehen (BGH NJW-RR 2019, 385). Jedoch ist durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob der ausgleichsverpflichtete Ehegatte die Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten nach ausländischem Steuerrecht (hier Kanada) als Sonderausgabe abziehen kann. Die Feststellungslast für die Unsicherheit bei der Ermittlung der Abzugsfähigkeit der Zahlungen nach ausländischem Steuerrecht trägt der Ausgleichsverpflichtete.

 
Tenor:

1.Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin beginnend ab dem 0 eine monatliche Rente in Höhe von 4.658 € + 174,26 € zu zahlen.

2.Der Antragsgegner wird verpflichtet seinen Anspruch auf Rentenzahlung gegen die X in Höhe von monatlich 4.658 € an die Antragstellerin abzutreten und zwar ab dem ersten vollen Monat, der auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgt.

3.Der Antragsgegner wird verpflichtet seinen Anspruch auf Rentenzahlung gegen die Y in Höhe von monatlich 174,26 € an die Antragstellerin abzutreten und zwar ab dem ersten vollen Monat, der auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgt.

4.Der Antragsgegner wird verpflichtet für die rückständigen Rentenzahlungen von a bis z an die Antragstellerin 86.980,68 € zu zahlen.

5.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

6.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

7.Der Gegenstandswert wird auf 15.800 € festgesetzt.

 
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