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Amtsgericht Bergisch Gladbach, 70 C 59/14

Datum:
26.02.2020
Gericht:
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Spruchkörper:
Abt. 70
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
70 C 59/14
ECLI:
ECLI:DE:AGGL1:2020:0226.70C59.14.00
 
Tenor:

Die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 13.06.2014 zu

TOP 5 „die Eigentümer beschließen, den Beschluss zum TOP 3 der Eigentümerversammlung am 16.01.2014 aufzuheben.“

TOP 6 „die Eigentümer beschließen, den Beschluss zum TOP 4 der Eigentümerversammlung am 16.01.2014 aufzuheben.“

TOP 7 „die Eigentümer beschließen, den Beschluss zum TOP 5 der Eigentümerversammlung am 16.01.2014 aufzuheben.“

werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 27 % und die Beklagten zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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„Die Vorschussklage wird ruhend gestellt.

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