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Die zeitweise Entziehung der Freiheit der Minderjährigen JI 2, geb. am 20.04.2002 wird bis zum 21.06.2018 familiengerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt wird:
Deeskalationsteam Pro Change zur vorübergehenden Fixierung, damit die Minderjährige zu ihrem Schutz den Impulskontrollausbruch beenden kann bzw. dass es zu einem solchen nicht kommt.
Sollten diese Maßnahmen durch die Eltern über den 21.06.2018 hinaus angeordnet werden, ist rechtzeitig vorher die Genehmigung einer Verlängerung unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Erforderlichkeit zu beantragen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1631b Absatz 2 BGB in Verbindung mit§ 1631b Absatz 1 Satz 2 BGB.
3Die Minderjährige leidet unter anderem unter folgenden Erkrankungen:
4Atypischer Autismus, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen, Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten.
5Die Minderjährige zeigt immer wieder aggressive Impulsdurchbrüche ohne Vorwarnzeit und auch ohne erkennbaren Anlass, wobei sie auch Mitarbeiterinnen der Wohngruppe oder Dritte teilweise angreift und verletzt. Sie ist dann nicht in der Lage, zu erkennen, dass sie sich zurücknehmen muss. Ohne Eingreifen des Deeskalationsteams schafft sie es auch nicht, den Impulsdurchbruch zu beenden.
6Es besteht hierbei immer die Gefahr, dass die Minderjährige sich oder andere ohne Sicherungsmaßnahme gefährdet, indem diese Angriffe durch die Betroffenen nicht abgewehrt werden können.
7Hierdurch ist es in der Vergangenheit auch schon zu Strafanzeigen gegen sie gekommen.
8Dieser Gefahr kann - jedenfalls zeitweise - nur durch die genehmigte/n Maßnahme/n und nicht durch weniger belastende Mittel wirksam begegnet werden.
9Die Tätigkeit des Deeskalationsteams hat sich in erster Linie auf den Schutz des Kindeswohls zu beziehen. Hier sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass es nicht zu Impulskontrollausbrüchen, gegenüber wem auch immer, kommen kann. Soweit hierzu eine ständige Begleitung der Minderjährigen erforderlich ist, ist diese auch zu gewährleisten. Insoweit ist frühzeitig dafür zu sorgen, dass es möglichst erst gar nicht zu einem solchen Ausbruch kommt, alternativ dieser schnellstmöglich beendet werden kann, ohne dass es zu weiteren Folgen für die Minderjährige kommt.
10Diese Feststellungen ergeben sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. L vom 18.10.2017, der Anhörung der Eltern, der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes sowie dem unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht von der Minderjährigen verschafft hat.
11Die Bemessung der Genehmigungsfrist ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erfolgt.
12Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus §§ 167 Absatz 1 Satz 1, 324 Abs. 2 FamFG.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist der von der Unterbringung betroffene Minderjährige, wenn er bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr vollendet hat sowie ein für ihn bestellter Verfahrensbeistand und das Jugendamt. Ferner sind beschwerdeberechtigt die Eltern des Minderjährigen, wenn er bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern des Minderjährigen, von ihm benannte Personen seines Vertrauens und der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
16Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, T, 51429 Bergisch Gladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Minderjährige kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Legt der Minderjährige das Rechtsmittel bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk er untergebracht ist, muss die Beschwerde ebenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
18Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
19Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bergisch Gladbach, T, 51429 Bergisch Gladbach oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
20Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.