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Amtsgericht Bergisch Gladbach, 60 C 62/16

Datum:
30.06.2016
Gericht:
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Spruchkörper:
Abt. 60
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
60 C 62/16
ECLI:
ECLI:DE:AGGL1:2016:0630.60C62.16.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.137,23 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 767,44 € seit dem 08.03.2014 und auf 369,79 € seit dem 19.04.2014 sowie Mahnkosten i.H.v. 20,00 € und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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