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Amtsgericht Bergisch Gladbach, 63 C 298/12

Datum:
17.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Spruchkörper:
63. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
63 C 298/12
ECLI:
ECLI:DE:AGGL1:2013:0517.63C298.12.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 9 S 151/13
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, jede Benutzung der Grundstücke der Kläger G1, Flur 1, Flurstücke X, und   X  als Zuwegung zu ihrem Grundstück G4, Flur 1, Flurstück X zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den Beklagten bzw. dem Grundstück G4, Flur 1, Flurstück X gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hierfür die vorgenannten Grundstücke der Kläger G4, Flur 1, Flurstücke X, zu benutzen.

Den Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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