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Amtsgericht Bergisch Gladbach, 60 C 399/12

Datum:
22.01.2013
Gericht:
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Spruchkörper:
Abteilung 60
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
60 C 399/12
ECLI:
ECLI:DE:AGGL1:2013:0122.60C399.12.00
 
Schlagworte:
Versicherungsvertrag, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung
Normen:
§ 8 VVG
Sachgebiet:
Privatversicherungsrecht
Leitsätze:

1. Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung.

2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen.

3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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