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die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt
G r ü n d e :
2Die Kläger waren vom 01.12.2009 bis 31.03.2011 Mieter der dem Beklagten
3gehörenden und ihnen vom ihm vermieteten Wohnung im Haus I-Straße in
4S, wozu auch ein Mieterkeller zur Mietwohnung im 1.OG sowie eine
5Waschküche gehörte. Die Kläger errichteten während der Mietzeit ein eigenes
6Haus, in das sie ab 01.04.2011 eingezogen sind. Sie benötigten den L2, um ihr
7Mobiliar dort zwischen zu lagern. Von Anbeginn des Mietverhältnisses wiesen die
8Kläger den Beklagten mehrfach fernmündlich darauf hin, dass der L2
9Feuchtigkeitsprobleme aufwies. Unter dem 09.06.2010 wandte sich der
10Prozessbevollmächtigte der Kläger schriftlich an den Beklagten und teilte
11erneut mit, dass der L2 feucht sei. Der Beklagte nahm zu diesen
12Mängelanzeigen keinerlei Stellung, half ihnen aber auch nicht ab.
13Am 28.10.2010 kündigten die Kläger das Mietverhältnis schriftlich zum
1431.03.2011.
15Sie behaupten unter Beweisantritt unter anderem durch Sachverständigengutachten,
16dass im L2, insbesondere an den Außenwänden, erhebliche Feuchtigkeits-
17probleme vorlägen. Sie hätten den Beklagten darauf hingewiesen, den L2
18dringen zur Zwischenlagerung des Mobiliars zu benötigen. Inzwischen sei
19teilweise Mobiliar durch Schimmel- und Stockflecken beschädigt.
20Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Beseitigung von
21Mängeln einschließlich aller Mangelfolgen und Mangelbeseitigungsfolgen im
22L2 des Hauses I-Straße in S und zur Beseitigung von
23Feuchtigkeitsschäden in dem L2 und der Waschküche zu verurteilen.
24Nachdem die Kläger Ende März 2011 aus der Wohnung ausgezogen sind, haben die
25Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klageschrift
26vom 19.11.2010 ist am 25.11.2010 bei Gericht eingegangen. Die Nachricht über
27die Einzahlung des Prozesskostenvorschusses ist am 10.Dezember 2010 bei
28Gericht eingegangen. Am 13.12. wurde das Büro des Klägervertreters um Rückruf
29gebeten zur Klärung unklarer Punkte im Klageantrag. Der Rückruf erfolgte
30anschließend, woraufhin am 17.12.2010 das schriftliche Vorverfahren angeordnet
31wurde. Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgt am 21.12.2010, der
32Beklagte hat am 21.Januar 2011 auf die Klage erwidert. Nachdem die Kläger unter
33dem 09.02.2011 zur Klageerwiderung Stellung genommen haben, hat das Gericht
34mit Verfügung vom 11.02.2011 Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung
35bestimmt auf den 06.04.2011.
36Gemäß § 91 a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der
37Sach -und Rechtslage und nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen, da
38sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wären, wenn nicht die Hauptsache
39übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
40Denn die Klage war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
41Das Gericht verkennt nicht, dass der den Klägern, ihren Vortrag als wahr unterstellt,
42zustehende Anspruch auf Mängelbeseitigung grundsätzlich bis zum letzten Tag
43des Mietverhältnisses gegeben war und der Anspruch auch erst durch Wegfall der
44Aktivlegitimation nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr bestand.
45Gleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klageerhebung objektiv
46sinnlos war ( vgl.Zöller-Greger, ZPO, 28.Auflage 2010 vor § 253, RandNr. 18).
47Denn die Kläger konnten bei Klageeinreichung am 25.November 2010 nicht
48damit rechnen, bis zum Abschluss des Mietverhältnisses am 31.03.2011 einen
49vollstreckungsfähigen Titel zu erhalten, da sie aufgrund der bereits vorprozessualen
50Weigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, davon
51ausgehen mussten, dass zumindest eine Beweisaufnahme durch Sachverständigen-
52gutachten erforderlich werden würde. Da zeigt sich bereits daran, dass der Prozess-
53bevollmächtigte hinsichtlich der behaupteten Mängel den Beweis durch Sachver-
54ständigengutachten auch angetreten hat ( Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A. ). Bei
55dieser Sachlage konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass ein eventuell
56einzuholendes Sachverständigengutachten vor Ablauf der Mietzeit fertig gestellt
57worden und sodann ein Urteil zu ihren Gunsten erlassen worden wäre.
58Streitwert: bis 01.04.2011: 4.900,00 €; danach: bis 900,00 €.