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1. Die am 05.07.1996 vor dem Standesbeamten in Rösrath (HR.-Nr.: 81) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Vom Versicherungskonto Nr.13 11111111111111 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 111.11111111.der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 119,80 EUR, bezogen auf den 30.04.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr.13 1111111111 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. 53 11111111111111 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 18,42 EUR, bezogen auf den 30.04.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Ehescheidung
3Die Parteien haben auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Scheidungsausspruch verzichtet.
4Versorgungsausgleich
5Nach § 1587/1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/11 BGB):
6Die Ehezeit begann am 01.07.1996.
7Sie endete am 30.04.2007.
8In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
910
1. Anwartschaft der Antragstellerin:
11Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 323,41 EUR Versicherungsnr. 53 11111111111111
12Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: 323,41 EUR
1314
1. Anwartschaften des Antragsgegners:
152. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 563,01 EUR Versicherungsnr. 13 11111111111111
16Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
1718
2.
19Bei der XXX
20Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
21Jahresrente 687,43 EUR.
22Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem ZeitZeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
2324
Betriebszugehörigkeit
25Anfang 01.10.1994
26Die Betriebszugehörigkeit hat noch nicht geendet.
27Altersgrenze 65
28Am 05.12.2031 wird die Altersgrenze erreicht.
29Gesamtzeit (Monate): 446
30in Ehezeit (Monate): 130
31Ehezeitanteil in %: 29,148
3233
als Betrag: 687,43 * 29,148% = 200,37 EUR
3435
Die Anwartschaft ist auch im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch, da ein Anwachsen nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters nicht erfolgt.
36Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gern. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.
37Alter bei Ehezeitende: 40
38Barwertfaktor: 3,8
39Barwert: 761,41 EUR
40Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
41Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001704126
42Entgeltpunkte: 0,1298
43aktueller Rentenwert: 26,13 EUR
44EUR dynamisch: 0,1298 * 26,13 = 3,39 EUR
45Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
463.
47Bei dem YYY
48Es handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB. (1256,12/12 = 104,68)
49Monatsrente 104,68 EUR
50Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.(vgl. OLG Saarbrücken NJW 2006, 3037ff; BGH FamRZ 1992, 1051ff). Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis
51wie folgt berechnet:
52Betriebszugehörigkeit
53Anfang 01.10.1994
54Ende 30.11.2031
55Gesamtzeit (Monate): 446
56in Ehezeit (Monate): 130
57Ehezeitanteil in % : 29,148
58als Betrag: 104,68 * 29,148% = 30,51 EUR
59Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
604.
61Bei dem ZZZ
62Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.
63(41,09/12 = 3,42)
64Monatsrente 3,42 EUR
65Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
66Betriebszugehörigkeit
67Anfang 01.10.1994
68Ende 30.04.2007
69Gesamtzeit (Monate): 151
70in Ehezeit (Monate): 130
71Ehezeitanteil in %: 86,0927
72als Betrag: 3,42 * 86,0927% = 2,94 EUR
7374
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
75Das ergibt folgende Übersicht:
76splittingfähig gern. § 1587b/I BGB mit EP 563,01 EUR
77Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 36,84 EUR
78insgesamt: 599,85 EUR
7980
Ausgleich
81Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
82323,41 - 599,85 = -276,44 EUR
83Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 138,22 EUR
8485
Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:
86(563,01 - 323,41) / 2 = 119,80 EUR
87Der Höchstbetrag nach § 1587bN BGB beträgt: 242,74 EUR. Er ist nicht überschritten.
88Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
89Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 18,42 EUR
90Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der
91allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch
92Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und
93zwar im Höchstwert von:
9449,00 EUR
95Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
96in Höhe von: 18,42 EUR
97Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587bNI BGB.
98Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.