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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Ohne Tatbestand gem. § 495 Abs. 2 ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Mit der Klage macht der Kläger weiteres Schmerzensgeld aus ei nem Verkehrsunfall vom 10.11. 2000 geltend, nachdem die Beklagte bereits 1.000,-- DM Schmerzensgeld gezahlt hat.
4Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger gem. §§ 823, 847 BGB nicht zu.
5Das von der Beklagten gezahlte Schmerzensgeld von 1.000,-- DM ist nach Wertung des Gerichts als Ausgleich des dem Kläger durch das Unfallereignis entstandenen Nichtvermögensschadens ausreichend bemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, daß der Kläger einen Unfallschock erlitten hat und bei ihm ein HWS-Syndrom festgestellt wurde, infolgedessen er unter erheblichen Nackenschmerzen gelitten hat. Ferner wurde mit in die Bewertung einbezogen, daß der Kläger über einen längeren Zeitraum eine sog. Schnz'sche Krawatte tragen mußte. Soweit er 12 Tage arbeitsunfähig war, kann dieser Umstand nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes beitragen, weil mit der Arbeitsunfähigkeit keine besondere, durch Schmerzensgeld auszugleichende Belastung des Klägers verbunden war. Allerdings ist die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum ein Indiz dafür, daß die von dem Klĭ ger erlittenen Verletzungen von einigem Gewicht gewesen sind.
6Nach Abwägung aller Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. auch die Übersicht bei Hacks/Ring/Böhm „Schmerzensgeldbeträge“, 16. Aufl. LF 1. Nr. 95 – 130) ist ein höheres Schmerzensgeld als 1.000,-- DM nicht gerechtfertigt und mit der Zahlung dieses Betrages nicht nur dem Ausgleich der von dem Kläger erlittenen Schäden, sondern auch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hinreichend Rechnung getragen.
7Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
8Streitwert: 1.200,-- DM.