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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
21 C 176/20 |
Amtsgericht Bergheim
3IM NAMEN DES VOLKESUrteil
4In dem Rechtsstreit
5der Frau L, J-Straße, 50858 Köln,
6Klägerin,
7Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte N, L-Straße, 51429 Bergisch Gladbach,
8gegen
9Rechtsanwalt C, I-Straße, 50169 Kerpen,
10Beklagten,
11hat das Amtsgericht Bergheim im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.06.2021 durch die Richterin am Amtsgericht M
12für Recht erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16– Ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO –
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die vor eingetretene Erledigung in Form der Herausgabe des Titel durch den Beklagten an dessen frühere Mandantschaft die Rücknahme der Klage erklärt hat, war diese unwirksam, da der Beklagte nicht zugestimmt hat. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten gemäß § 269 I ZPO nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO steht dem gleich, dass der Beklagte sich zur Hauptsache einlässt und dem Verfahren zustimmt; bei Anordnung schriftlichen Verfahrens nach § 495a, dass er sich einlässt (Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 269 Rn. 8), in Verfahren ohne mündliche Verhandlung steht die schriftsätzliche Äußerung zur Hauptsache also dem mündlichen Verhandeln gleich (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 21). Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.01.2021 das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet und dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt. Der Beklagte hat sich eingelassen, die Klage konnte daher nur (noch) mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klageanlass bereits vor Rechtshängigkeit entfallen ist. Soweit die Rücknahme einer bereits vor Rechtshängigkeit erledigten Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache erklärt wird, ist als Folge der Einordnung von Abs. 3 S. 3 als Fall der Klagerücknahme am Erfordernis der Einwilligung des Beklagten festzuhalten (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 63). Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung im Kontext des § 269 BGB. Ist damit die Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam, so war die Klage – wie geschehen –abzuweisen, denn der Beklagte hat bestritten noch im Besitz des Titels zu sein, so dass er auch nicht zur Herausgabe verurteilt werden kann.
19Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme gestellte Antrag des Beklagten bedurfte keiner Entscheidung. Er ist dahin auszulegen, dass er für den Fall der gerichtlichen Zwischenentscheidung über die Klagerücknahme gestellt war. Das Gericht hat von einer solchen Zwischenentscheidung abgesehen und über die Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahme im Rahmen der Endentscheidung entschieden. Über die unter innerprozessualer Bedingung gestellte Hilfswiderklage war ebenfalls nicht zu entscheiden.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
21Der Streitwert wird auf 232,61 EUR festgesetzt.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
24Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
25Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
26Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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