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wird der Widerspruch des Schuldners vom 20.06.2018 gegen die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin X vom 06.06.2018 DR II 0496/18 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.
Ferner wird der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen zurückgewiesen. Dies gilt auch für sämtliche weitere Nebenanträge.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe:
2Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn
31. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
42. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
53. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
6Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung vorgenommen.
7Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 18.06.2018 um 11:50 Uhr per Einwurf zugestellt worden.
8Der Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.
9Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.
10Von einer Anhörung des Gläubigers wurde wegen der Eindeutigkeit der Sache abgesehen. Ihm wurde jedoch vorab der Widerspruch zur Kenntnis übersandt.
11Er gab keine Erklärungen ab.
12Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.
13Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.
14Der Schuldner trägt vor, dass für die Forderung keine Rechtsgrundlage existiert, da die Forderung bereits getilgt worden sei und die Angelegenheit bereits seit 2005 erledigt sei.
15Der Schuldner kann mit diesen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.
16Soweit der Schuldner vorträgt, der Gläubigervertreter sei nicht legitimiert, legte dieser inzwischen eine Vollmacht vor, §571 II ZPO analog. Entsprechend wird das Schuldnervorbringen zurückgewiesen.
17Soweit der Schuldner vorträgt, dass die Wertgrenze des §802 l Abs.3 in Höhe von 500,00 EUR nicht eingehalten worden ist und somit der Antrag auf Auskunftserteilung nach §802 l ZPO zu untersagen wäre, wird darauf hingewiesen, dass diese 500,00 EUR-Grenze inzwischen abgeschafft worden ist und nicht mehr im Gesetz zu finden ist.
18Es besteht ebenfalls keine Veranlassung der Obergerichtsvollzieherin X die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ein Fehlverhalten ist nicht erkennbar.