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Amtsgericht Bergheim, 036 M 1004-18

Datum:
12.10.2018
Gericht:
Amtsgericht Bergheim
Spruchkörper:
Zwangsvollstreckung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
036 M 1004-18
ECLI:
ECLI:DE:AGBM1:2018:1012.036M1004.18.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

wird der Widerspruch des Schuldners vom 20.06.2018 gegen die Eintragungsanordnung  der Obergerichtsvollzieherin X vom 06.06.2018 DR II 0496/18 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.

Ferner wird der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen zurückgewiesen. Dies gilt auch für sämtliche weitere Nebenanträge.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

 
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