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Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 2016 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.660 EUR zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum 26.04.2016 bis 30.11.2016 11.992,56 EUR rückständigen nachehelichen Unterhalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.352,57 EUR seit dem 06.07.2016 zu zahlen.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe:
2Tatbestand
3Die Beteiligten schlossen am 00.00.0000 die Ehe und lebten seit spätestens Juli 0000 getrennt. Die Scheidung der Beteiligten erwuchs mit Ablauf des 00.00.0000 in Rechtskraft (00 F 00/00). In der dortigen Folgesache Zugewinnausgleich schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach der Antragsgegner zum Ausgleich des Zugewinns der Antragstellerin über die dort bereits anerkannten 75.000 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 15.000 EUR zahlt.
4Aus der Ehe der Beteiligten sind die Kinder O, geboren am 00.00.0000, und K, geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. O lebt bei der Antragstellerin, K bei dem Antragsgegner.
5Die Antragstellerin, die am 00.00.0000 geboren wurde, absolvierte zunächst eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau und war nach Abschluss der Ausbildung zunächst bei der Fa. L tätig. Im August 0000 begann sie eine Tätigkeit bei der Kreissparkasse L als Kassiererin in Vollzeit nach den damaligen tarifvertraglichen Regelungen des BAT, wobei ihr Einkommen damals ca. 1.830 DM netto betrug. In der Folge reduzierte die Antragstellerin ihre Arbeitszeit – die Gründe hierfür sind streitig - und übte nur noch eine Halbtagstätigkeit aus. Nach der Geburt der Tochter O 0000 nahm die Antragstellerin Erziehungsurlaub und beendete hiernach ihr Arbeitsverhältnis mit der Kreissparkasse Köln und widmete sich fortan der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, wobei die Beendigungsgründe wiederum streitig sind. Im Dezember 0000 wurde die Tochter K geboren. Nach der Trennung der Beteiligten fand die Antragstellerin erneut eine Anstellung als Kassiererin, diesmal bei der Fa. X, in Vollzeit, wofür sie im Jahr 2015 unstreitig brutto 27.562 EUR erhielt (s. Lohnabrechnung Dezember 2015, Bl. 39).
6Bei der Antragstellerin fallen monatliche Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von unstreitig 51.10 EUR an, wobei sie auch noch mit dem Kfz zum Bahnhof I fährt. Dessen Entfernung zum Wohnort ist streitig.
7Weiterhin hat die Antragstellerin unstreitig monatliche Kosten in Höhe von 15 EUR für eine Zusatzkrankenversicherung, 56,60 EUR für eine Krankenhauszusatzversicherung und 89,57 EUR für eine zusätzliche private Rentenversicherung.
8Der am 00.00.0000 geborene Antragsgegner ist bei der Fa. G angestellt. In Hinblick auf sein dortiges Einkommen des Jahres 0000 wird auf die Entgeltabrechnung Dezember 0000, Bl. 57, verwiesen. Zudem erhält er eine monatliche Rente von netto 1.500 EUR.
9Monatliche Belastungen bestehen bei dem Antragsgegner unstreitig in Form einer FVV Versicherung zu 37 EUR, einer Sterbegeldsammlung zu 8,77 EUR (s. jeweils BL. 57), Gewerkschaftsbeiträgen zu 37,13 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 330 EUR.
10Zur Finanzierung eines Teils des Vereinbarten Zugewinnausgleichsanspruchs (40.000 EUR) nahm der Antragsgegner ein Darlehen bei seiner Tante auf, welches er mit monatlich 701,70 EUR tilgt.
11Die Antragstellerin gibt an, sie habe ihr Vollzeitstelle bei der Kreissparkasse bereits vor der Geburt des ersten Kindes reduziert, weil ihr dies ärztlicherseits hinsichtlich der Bemühungen, schwanger zu werden, geraten worden sei. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs anlässlich der Geburt von O sei kein Betreuungsplatz gefudnen worden, weshalb sie ihre Stelle ganz aufgegeben habe, um sich in Absprache mit dem Antragsgegner um Haushalt und Kinderbetreuung zu kümmern. In diese Folge verdiene sie nunmehr wesentlich weniger, als dies bei einer Fortführung der Anstellung bei der Kreissparkasse in Vollzeit der Fall gewesen wäre, dies stelle einen ehebedingten Nachteil dar.
12Wäre die sie heute noch bei der Kreissparkasse L beschäftigt, wäre sie tariflich in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, eingestuft, wobei ab 00.00.0000 ff. ein Aufstieg in Stufe 5 erfolgt wäre. Dies entspräche (bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit) einem monatlichen Bruttogrundgehalt von 3.464,92 EUR bzw. 3.776,53 EUR.
13Die Distanz zwischen Wohnort und dem Bahnhof I betrage 15 Kilometer.
14Auf Seiten des Antragsgegners sei zudem als Naturaleinkommen für das – unstreitig – im Alleineigentum des Antragsgegners befindliche Haus, in welchem dieser wohnt, ein Wohnwert von 1.020 EUR zu berücksichtigen.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16an sie ab 00.00.0000 monatlich im Voraus, jeweils bis spätestens zum 3. Eines jeden Monats, Elementarunterhalt in Höhe von 1.319,21 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 352 EUR zu zahlen,
17an sie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in Höhe von 3.620,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 00.00.0000 zu zahlen.
18Der Antragsgegner beantragt,
19den Antrag abzuweisen,
20Nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet, jeder geschiedene Ehegatte sei für die Erzielung seines Einkommens verantwortlich. Es gebe keine Besitzstandsgarantie, welche durch Unterhaltszahlungen den Lebensstandard in ehelichen Verhältnissen gewährleiste.
21Die monatliche Rente sei nicht zu berücksichtigen, schließlich sei hieraus ein krankheitsbedingter Mehraufwand zu zahlen.
22Die Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin zum Bahnhof I betrage lediglich 10,1 Kilometer.
23Hinsichtlich des Wohnhauses des Antragsgegners sei maximal ein Wohnwert von 500 EUR zu berücksichtigen. Der Mietwert des Objektes von 1.020 EUR, welchen der (außergerichtliche) Sachverständige im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs ermittelt habe, sei nicht maßgeblich.
24Die Darlehensraten hinsichtlich des Wohnhauses seien in voller Höhe von 812,50 EUR zu berücksichtigen. Zudem sei es auch so, dass diese bereits während der Ehezeit angefallen seien und deshalb als eheprägend zu werten seien.
25Die Darlehensraten hinsichtlich der Finanzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs seien ebenfalls zu berücksichtigen.
26Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in der tenorierten Höhe. Im Einzelnen liegen der Entscheidung die nachfolgenden Erwägungen zugrunde:
29I.
30Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedene Ehegatte, reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB besteht zweifellos nicht. Bei der Antragstellerin ist zudem bei ihrer jetzigen Berufstätigkeit von einer angemessenen Erwerbstätigkeit im Sinne der Norm auszugehen. Die Tätigkeit als Kassiererin bei einem Bekleidungshändler in Vollzeit entspricht unter Berücksichtigung der Ausbildung der Antragstellerin als Einzelhandelskauffrau, der langen Ehedauer (21 ½ Jahre bis zur Trennung, 24 ½ Jahre bis zur Scheidung) und der zuvor bei der Kreissparkasse ebenfalls ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin einer angemessenen Tätigkeit.
31II.
32Im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin ist das Gericht von Nachfolgendem ausgegangen:
331.
34Auf Seiten der Antragstellerin war das unstreitig vorhandene Einkommen aus der Vollzeittätigkeit bei der Fa. X zu berücksichtigen.
35Einkommensmindernd wirken – neben den gesetzlichen Abzügen, s.u., die monatlichen Fahrtkosten für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 51.10 EUR sowie die monatlichen Kosten in Höhe von 15 EUR für eine Zusatzkrankenversicherung, 56,60 EUR für eine Krankenhauszusatzversicherung und 89,57 EUR für eine zusätzliche private Rentenversicherung.
36Zuletzt sind auch die Kosten der Fahrten vom Wohnort der Antragstellerin zum Bahnhof I mittels Kfz abzusetzen, wobei die Entfernung tatsächlich nur 10 Kilometer beträgt.
37Berücksichtigung findet auch der nach der Düsseldorfer Tabelle für die Tochter K zu zahlende Kindesunterhalt von 450 EUR monatlich abzüglich des hälftigen Kindergeldes, im Ergebnis 355 EUR.
382.
39Auf Seiten des Antragstellers hat das Gericht im Rahmen der Unterhaltsberechnung zunächst sein Einkommen als Angestellter bei der Fa. G berücksichtigt.
40Darüber hinaus ist auch die monatliche Rente von netto 1.500 EUR zu berücksichtigen. Dass es sich um einen Fall nach § 1610a BGB handelt, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er (derzeit) keinerlei krankheitsbedingten Mehrbedarf hat.
41Soweit der Antragsgegner mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 00.00.0000 nunmehr erklärt, es handele sich nicht um eine Rente, ändert dies nichts. Zum einen ist § 17 HIVHG nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, zum anderen besteht kein Mehrbedarf beim Antragsgegner. Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.
42Zuletzt ist auch ein Naturaleinkommen in Form eines Wohnwertes für das selbstgenutzte Einfamilienhaus des Antragsgegners in Höhe von 1.020 EUR anzusetzen. Soweit der Antragsgegner den Ansatz in dieser Höhe bestreitet, hält das Gericht dies für unsubstantiiert. Unstreitig haben die Beteiligten außergerichtlich ein Gutachten zur Wertermittlung eingeholt, welches einen Mietwert in der benannten Höhe ergibt. Weshalb gerade dieser Wert für die Ermittlung des Wohnwertes herangezogen werden kann, ist nicht ersichtlich, stellt der Mietwert doch gerade denjenigen Wert dar, welcher als übliche Miete für das Objekt zu veranschlagen und deshalb als Wohnwert zu berücksichtigen ist.
43Eine Wiedereröffnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte vor diesem Hintergrund Ausforschung dar und war gemäß § 156 I, II ZPO nicht angezeigt.
44Einkommensmindernd wirken – neben den gesetzlichen Abzügen, s.u., - unstreitig die Beträge für die FVV Versicherung zu 37 EUR, die Sterbegeldsammlung zu 8,77 EUR, die Gewerkschaftsbeiträge zu 37,13 EUR und die Fahrtkosten in Höhe von 330 EUR.
45Darüber hinaus sind hinsichtlich der beiden Darlehen, welche der Antragsgegner zur Finanzierung seines Eigenheims aufgenommen hat, die dortigen Zinsleistungen zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Unterlagen (Anlagen B4 und B5) ergeben sich für den Zeitraum April bis Oktober 2016 durchschnittliche Zinsen von 45,12 EUR und 296,74 EUR, zusammen 341,86 EUR, monatlich, welche das Gericht für die Berechnung der Unterhaltshöhe vom Einkommen absetzt.
46Berücksichtigung findet auch der nach der Düsseldorfer Tabelle für die Tochter O zu zahlende Kindesunterhalt von 684 EUR monatlich (bis 00.00.0000) abzüglich des hälftigen Kindergeldes, im Ergebnis 589 EUR (bis 00.00.0000). Ab dem 00.00.0000 (Os 18. Geburtstag) ist ein Kindesunterhalt von 785 EUR abzüglich Kindergeld (190 EUR), im Ergebnis 595 EUR monatlich, zu zahlen. Zu den Abzügen diesbezüglich s.u.
47Soweit der Antragsgegner diejenigen Teile der Darlehensraten, welche der Tilgung dienen, abgesetzt haben möchte, ist eine sekundäre Altersvorsorge von 4% des Bruttogehaltes, mithin 254,96 EUR monatlich (s.u.), anzusetzen. Eine weitergehende Berücksichtigung der gesamten Raten von 812,50 EUR findet nicht statt, insoweit betreibt der Antragsgegner Vermögensbildung. Hieran ändert auch die Behauptung nichts, dass die Darlehensraten während der Ehezeit nicht zur Bedarfsdeckung, sondern zur Vermögensbildung verwendet wurden.
48Die monatlichen Raten zur Tilgung eines Darlehens, welches zur Finanzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin aufgenommen wurde, sind hingegen nicht abzusetzen. Die Antragstellerin würde andernfalls die Zahlung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs aus den ihr zustehenden Unterhaltsbeträgen mitfinanzieren.
493.
50Es ergibt sich die nachfolgende Unterhaltsberechnung für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000:
51Namen der nur Unterhaltspflichtigen
52B Q
53Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
54I A
55Namen des Kindes/der Kinder
56O, geb. 24. 07. 1998, 17 Jahre alt
57K, geb. 18. 12. 2003, 12 Jahre alt
58Zuordnungen
59Partnerunterhalt
60Verpflichtung von B Q gegenüber I A
61Datum der Eheschließung . . . . . 31. 12. 1992
62Datum der Scheidung . . . . . . . 25. 04. 2016
63Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
64Kindesunterhalt
65O ist ein Kind von B Q und von I A.
66K ist ein Kind von B Q und von I A.
67Bedarf und Leistungsfähigkeit
68Ehegatten/Partner
69I A
70Berechnung des Einkommens von I A:
71Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
72gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
73erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
74allgemeine Lohnsteuer
75Jahrestabelle
76Steuerjahr 2016
77Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 27.562,00 Euro
78Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 25.380,00 Euro
79(2265*12 = 27.180)
80Sozialversicherungsbrutto 27.180,00 Euro
81LSt-Klasse 2
82Kinderfreibeträge 1
83Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,2
84Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -2.172,00 Euro
85Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -39,42 Euro
86Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -2.541,33 Euro
87Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -407,70 Euro
88Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.2 %) . . . -2.310,30 Euro
89Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -319,37 Euro
90––––––––––––––––––
91Nettolohn: . . . . . . . . . . . 19.771,88 Euro
9219771,88 / 12 = . . . . . . . . . . 1.647,66 Euro
93berufsbedingte Aufwendg. 161,10 Euro
94(51,10+(10*2*220*0,3/12) = 161,1)
95berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -161,10 Euro
96––––––––––––––––––
97bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.486,56 Euro
98Schulden, Belastungen
99Zusatzversicherung LVM 15,00 Euro
100Krankenhauszusatzversicherung 56,60 Euro
101Zusatzrentenversicherung 89,57 Euro
102––––––––––––––
103insgesamt: . . . . . 161,17 Euro
104Schulden, Belastungen . . . . . . . . -161,17 Euro
105––––––––––––––––––
106unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.325,39 Euro
107B Q
108Berechnung des Einkommens von B Q:
109Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
110gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
111erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
112allgemeine Lohnsteuer
113Jahrestabelle
114Steuerjahr 2016
115Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 76.488,74 Euro
116Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 76.488,74 Euro
117(7597,91+68890,83 = 76.488,74)
118Sozialversicherungsbrutto 74.400,00 Euro
119LSt-Klasse 1
120Kinderfreibeträge 1
121Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0
122((639,38+96,94)*12 = 8.835,84)
123Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -19.460,00 Euro
124Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -902,88 Euro
125Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.477,44 Euro
126Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.956,40 Euro
127Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.116,00 Euro
128private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -8.835,84 Euro
129Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 4.195,20 Euro
130((301,13+48,47)*12 = 4.195,2)
131––––––––––––––––––
132Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.935,38 Euro
13341935,38 / 12 = . . . . . . . . . . 3.494,62 Euro
134abz. zusätzliche Vorsorge . . . . . . . -254,96 Euro
135Monatsbeträge
136Rente . . . . . . . . . . . . 1.500,00 Euro
137davon aus Erwerbstätigkeit 3.494,62 Euro
138berufsbedingte Aufwendg. 330,00 Euro
139berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -330,00 Euro
140––––––––––––––––––
141bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.409,66 Euro
142Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.020,00 Euro
143––––––––––––––––––
144insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.429,66 Euro
145Schulden, Belastungen
146Sterbegeld . . . . . . 8,77 Euro
147FVV . . . . . . . . 22,00 Euro
148Hausdarlehen . . . . . 341,86 Euro
149Gewerkschaftsbeitrag . . . . 37,13 Euro
150––––––––––––––
151insgesamt: . . . . . 409,76 Euro
152Schulden, Belastungen . . . . . . . . -409,76 Euro
153––––––––––––––––––
154unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 5.019,90 Euro
155Kinder
156O, 17 Jahre
157O lebt bei I A.
158I A erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
159I A erhält das Kindergeld von
160. . . . . . . . . . 190,00 Euro
161K, 12 Jahre
162K lebt bei B Q.
163B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
164B Q erhält das Kindergeld von
165. . . . . . . . . . 190,00 Euro
166Berechnung des Kindesunterhalts
167Unterhaltspflichten von B Q
168aus dem Einkommen von B Q in Höhe von
169. . . . . . . . . . 5.019,90 Euro
170ergibt sich
171Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
172Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 9: 4301-4700, BKB: 1880
173gegenüber O
174Tabellenunterhalt DT 9/3 . . . 684,00 Euro
175abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
176––––––––––––––––––
177. . . . . . . . . . . . . . . 589,00 Euro
178gegenüber K
179B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
180Unterhaltspflichten von I A
181aus dem Einkommen von I A in Höhe von
182. . . . . . . . . . 1.325,39 Euro
183ergibt sich
184Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
185Gruppe 1: -1500, BKB: 1080
186gegenüber O
187I A erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
188gegenüber K
189Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 450,00 Euro
190abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
191––––––––––––––––––
192. . . . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro
193Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
194Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg
195I A
196I A bleibt 1325,39 - 355 = . . . . 970,39 Euro
197Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro
198Defizit: 1080 - 970,39 = . . . . . . . . . 109,61 Euro
199Daher ist zu kürzen:
200vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 355,00 Euro
201verfügbar 355 - 109,61 = . . . . . . . . . 245,39 Euro
202Mangelquote: 245,39/355*100 = . . . . . . . 69,124%
203K: 355 * 69,124% . . . . . . . . . . 245,39 Euro
204also um 109,61 Euro weniger.
205Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
206970,39 + 109,61 = . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
207Ersatzhaftung des Betreuenden
208K erhält . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro
209B Q trägt davon 355 - 245,39 = 109,61 Euro
210B Q bleibt 5019,9 - 589 - 109,61 = 4.321,29 Euro
211Einkommen von I A
212Einkommen . . . . . . . . . . . 1.325,39 Euro
213abzüglich Kindesunterhalt 355 - 109,61 . . . . -245,39 Euro
214––––––––––––––––––
215bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
216Bedarf nach Additionsmethode
217Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro
218abzüglich Kindesunterhalt 589 + 109,61 . . . . -698,61 Euro
219––––––––––––––––––
220bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.321,29 Euro
221davon Erwerbseinkommen
2223164,62 - 3165/5430 * 698,61 = 2.757,42 Euro
223abzüglich Erwerbsbonus - 2757,42 * 1/7 = . . . -393,92 Euro
224Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro
225abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro
226––––––––––––––––––
227Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.853,08 Euro
228Einzelbedarf 4853,08 / 2 = . . . . . . . 2.426,54 Euro
229Unterhalt von I A
230Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro
231abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro
232abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro
233––––––––––––––––––
234Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.500,83 Euro
235Altersvorsorgeunterhalt
236Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.500,83 Euro
237Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1500,83 + 26 % =
238. . . . . . . . . . . . . . . 1.891,00 Euro
239Altersvorsorgeunterhalt: 1891 * 18,7% = . . . . 354,00 Euro
240Neuberechnung wegen Altersvorsorgeunterhalts
241Bedarf nach Additionsmethode
242Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro
243abzüglich Kindesunterhalt 589 + 109,61 . . . . -698,61 Euro
244Altersvorsorgeunterhalt von I A -354,00 Euro
245––––––––––––––––––
246bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.967,29 Euro
247davon Erwerbseinkommen
2483164,62 - 3165/5430 * (698,61 + 354) =
249. . . . . . . . . 2.551,08 Euro
250abzüglich Erwerbsbonus - 2551,08 * 1/7 = . . . -364,44 Euro
251Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro
252abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro
253––––––––––––––––––
254Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.528,56 Euro
255Einzelbedarf 4528,56 / 2 = . . . . . . . 2.264,28 Euro
256Unterhalt von I A
257Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro
258abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro
259abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro
260––––––––––––––––––
261Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.338,57 Euro
262zuzüglich Altervorsorgeunterhalt . . . . . . 354,00 Euro
263––––––––––––––––––
264insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.692,57 Euro
265Prüfung auf Leistungsfähigkeit
266B Q
267B Q bleibt 4321,29 - 1692,57 = 2.628,72 Euro
268Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
269. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
270I A
271I A bleibt 1080 + 1692,57 = 2.772,57 Euro
272Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
273. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
274Verteilungsergebnis
275B Q . . . . . . . . . 2.724,00 Euro
276davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
277I A . . . . . . . . . 2.868,00 Euro
278davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
279davon Vorsorgeunterhalt 354,00 Euro
280O . . . . . . . . . . . . . . 684,00 Euro
281davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
282K . . . . . . . . . . . . . . 450,00 Euro
283davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
284––––––––––––––––––
285insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.726,00 Euro
286Zahlungspflichten
287B Q zahlt an
288I A . . . . . . . . . 1.693,00 Euro
289davon Altersvorsorgeunterhalt 354,00 Euro
290O . . . . . . . . . . . . . . 589,00 Euro
291(K: 109,61 Euro)
292––––––––––––––––––
293. . . . . . . . . . . . . . 2.282,00 Euro
294(im Haushalt: 109,61 Euro)
295I A zahlt an
296K . . . . . . . . . . . . . . 246,00 Euro
2974. Es ergibt sich darüber hinaus die nachfolgende Unterhaltsberechnung für den Zeitraum ab 24.07.2016:
298Namen der nur Unterhaltspflichtigen
299B Q
300Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
301I A
302Namen des Kindes/der Kinder
303O, geb. 24. 07. 1998, 18 Jahre alt
304K, geb. 18. 12. 2003, 12 Jahre alt
305Zuordnungen
306Partnerunterhalt
307Verpflichtung von B Q gegenüber I A
308Datum der Eheschließung . . . . . 31. 12. 1992
309Datum der Scheidung . . . . . . . 25. 04. 2016
310Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB.
311Kindesunterhalt
312O ist ein Kind von B Q und von I A.
313K ist ein Kind von B Q und von I A.
314Bedarf und Leistungsfähigkeit
315Ehegatten/Partner
316I A
317Berechnung des Einkommens von I A:
318Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
319gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
320erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
321allgemeine Lohnsteuer
322Jahrestabelle
323Steuerjahr 2016
324Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 27.562,00 Euro
325Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 25.380,00 Euro
326(2265*12 = 27.180)
327Sozialversicherungsbrutto 27.180,00 Euro
328LSt-Klasse 2
329Kinderfreibeträge 1
330Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,2
331Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -2.172,00 Euro
332Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -39,42 Euro
333Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -2.541,33 Euro
334Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -407,70 Euro
335Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 1.2 %) . . . -2.310,30 Euro
336Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -319,37 Euro
337––––––––––––––––––
338Nettolohn: . . . . . . . . . . . 19.771,88 Euro
33919771,88 / 12 = . . . . . . . . . . 1.647,66 Euro
340berufsbedingte Aufwendg. 216,10 Euro
341(51,10+(15*2*220*0,3/12) = 216,1)
342berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -216,10 Euro
343––––––––––––––––––
344bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.431,56 Euro
345Schulden, Belastungen
346Zusatzversicherung LVM 15,00 Euro
347Krankenhauszusatzversicherung 56,60 Euro
348Zusatzrentenversicherung 89,57 Euro
349––––––––––––––
350insgesamt: . . . . . 161,17 Euro
351Schulden, Belastungen . . . . . . . . -161,17 Euro
352––––––––––––––––––
353unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.270,39 Euro
354B Q
355Berechnung des Einkommens von B Q:
356Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
357gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
358erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
359allgemeine Lohnsteuer
360Jahrestabelle
361Steuerjahr 2016
362Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 76.488,74 Euro
363Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 76.488,74 Euro
364(7597,91+68890,83 = 76.488,74)
365Sozialversicherungsbrutto 74.400,00 Euro
366LSt-Klasse 1
367Kinderfreibeträge 1
368Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0
369((639,38+96,94)*12 = 8.835,84)
370Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -19.460,00 Euro
371Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -902,88 Euro
372Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -1.477,44 Euro
373Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.956,40 Euro
374Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.116,00 Euro
375private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -8.835,84 Euro
376Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 4.195,20 Euro
377((301,13+48,47)*12 = 4.195,2)
378––––––––––––––––––
379Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.935,38 Euro
38041935,38 / 12 = . . . . . . . . . . 3.494,62 Euro
381abz. zusätzliche Vorsorge . . . . . . . -254,96 Euro
382Monatsbeträge
383Rente . . . . . . . . . . . . 1.500,00 Euro
384davon aus Erwerbstätigkeit 3.494,62 Euro
385berufsbedingte Aufwendg. 330,00 Euro
386berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -330,00 Euro
387––––––––––––––––––
388bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.409,66 Euro
389Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.020,00 Euro
390––––––––––––––––––
391insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.429,66 Euro
392Schulden, Belastungen
393Sterbegeld . . . . . . 8,77 Euro
394FVV . . . . . . . . 22,00 Euro
395Hausdarlehen . . . . . 341,86 Euro
396Gewerkschaftsbeitrag . . . . 37,13 Euro
397––––––––––––––
398insgesamt: . . . . . 409,76 Euro
399Schulden, Belastungen . . . . . . . . -409,76 Euro
400––––––––––––––––––
401unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 5.019,90 Euro
402Kinder
403O, 18 Jahre
404O lebt bei I A.
405O besucht noch eine allgemeinbildende Schule.
406I A erhält das Kindergeld von
407. . . . . . . . . . 190,00 Euro
408K, 12 Jahre
409K lebt bei B Q.
410B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
411B Q erhält das Kindergeld von
412. . . . . . . . . . 190,00 Euro
413Berechnung des Kindesunterhalts
414Eingruppierung nach beiderseitigem Einkommen
415Bedarf von O nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
416. . . . . . . . . . . . . . 6.290,29 Euro
417nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
418Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980
419Tabellenunterhalt DT 10/4 . . . . . . . . 826,00 Euro
420Abzug des Kindergelds . . . . . . . . -190,00 Euro
421––––––––––––––––––
422Restbedarf . . . . . . . . . . . . 636,00 Euro
423Unterhaltspflichten vor etwaiger Aufteilung
424Unterhaltspflichten von B Q
425aus dem Einkommen von B Q in Höhe von
426. . . . . . . . . . 5.019,90 Euro
427ergibt sich
428Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
429Gruppe 10: 4701-5100, BKB: 1980, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 9: 4301-4700, BKB: 1880
430gegenüber O
431fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
432Bedarf . . . . . . . . 785,00 Euro
433abzüglich Kindergeld . . . . -190,00 Euro
434––––––––––––––––––
435. . . . . . . . . 595,00 Euro
436Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 636,00 Euro
437gegenüber K
438B Q erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
439Unterhaltspflichten von I A
440aus dem Einkommen von I A in Höhe von
441. . . . . . . . . . 1.270,39 Euro
442ergibt sich
443Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
444Gruppe 1: -1500, BKB: 1080
445gegenüber O
446fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
447Bedarf . . . . . . . . 516,00 Euro
448abzüglich Kindergeld . . . . -190,00 Euro
449––––––––––––––––––
450. . . . . . . . . 326,00 Euro
451Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 636,00 Euro
452dazu Auskehrung des Kindergelds von 190,00 Euro
453gegenüber K
454Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 450,00 Euro
455abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
456––––––––––––––––––
457. . . . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro
458––––––––––––––––––
459insgesamt . . . . . . . . . . . . . 991,00 Euro
460Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
461O
462Bedarf des Kindes
463B Q und I A haften gemeinsam für den Unterhalt von O.
464. . . . . . . . . . . . . . . 636,00 Euro
465Verfügbare Elterneinkommen
466verfügbar bei B Q:
467Einkommen . . . . . . 5.019,90 Euro
468abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.300,00 Euro
469––––––––––––––––––
470bleibt . . . . . . . . 3.719,90 Euro
471verfügbar bei I A:
472Einkommen . . . . . . 1.270,39 Euro
473abz. Selbstbehalt zur Verteilung -1.300,00 Euro
474––––––––––––––––––
475bleibt . . . . . . . . -29,61 Euro
476verfügbar . . . . . . . . 0,00 Euro
477I A ist nicht leistungsfähig.
478B Q haftet allein für den Unterhalt von O Höhe von
479. . . . . . . . . . . . . . . . 595,00 Euro
480B Q bleibt: 5019,9 - 595 = . . . 4.424,90 Euro
481I A bleibt: 1270,39 - 355 = . . . . 915,39 Euro
482Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
483Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg
484I A
485I A bleibt . . . . . . . . 915,39 Euro
486Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro
487Defizit: 1080 - 915,39 = . . . . . . . . . 164,61 Euro
488Daher ist zu kürzen:
489vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 355,00 Euro
490verfügbar 355 - 164,61 = . . . . . . . . . 190,39 Euro
491Mangelquote: 190,39/355*100 = . . . . . . . 53,631%
492K: 355 * 53,631% . . . . . . . . . . 190,39 Euro
493also um 164,61 Euro weniger.
494Das Resteinkommen erhöht sich damit auf
495915,39 + 164,61 = . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
496Ersatzhaftung des Betreuenden
497K erhält . . . . . . . . . . . . 355,00 Euro
498B Q trägt davon 355 - 190,39 = 164,61 Euro
499B Q bleibt 4424,9 - 164,61 = . . . 4.260,29 Euro
500Einkommen von I A
501Einkommen . . . . . . . . . . . 1.270,39 Euro
502abzüglich Kindesunterhalt 355 + 0 - 164,61 . . . -190,39 Euro
503––––––––––––––––––
504bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
505Bedarf nach Additionsmethode
506Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro
507abzüglich Kindesunterhalt 595 + 164,61 . . . . -759,61 Euro
508––––––––––––––––––
509bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.260,29 Euro
510davon Erwerbseinkommen
5113164,62 - 3165/5430 * 759,61 = 2.721,86 Euro
512abzüglich Erwerbsbonus - 2721,86 * 1/7 = . . . -388,84 Euro
513Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro
514abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro
515––––––––––––––––––
516Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.797,16 Euro
517Einzelbedarf 4797,16 / 2 = . . . . . . . 2.398,58 Euro
518Unterhalt von I A
519Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro
520abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro
521abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro
522––––––––––––––––––
523Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.472,87 Euro
524Altersvorsorgeunterhalt
525Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.472,87 Euro
526Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1472,87 + 25 % =
527. . . . . . . . . . . . . . . 1.841,00 Euro
528Altersvorsorgeunterhalt: 1841 * 18,7% = . . . . 344,00 Euro
529Neuberechnung wegen Altersvorsorgeunterhalts
530Bedarf nach Additionsmethode
531Einkommen von B Q . . . . . 5.019,90 Euro
532abzüglich Kindesunterhalt 595 + 164,61 . . . . -759,61 Euro
533Altersvorsorgeunterhalt von I A -344,00 Euro
534––––––––––––––––––
535bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.916,29 Euro
536davon Erwerbseinkommen
5373164,62 - 3165/5430 * (759,61 + 344) =
538. . . . . . . . . 2.521,36 Euro
539abzüglich Erwerbsbonus - 2521,36 * 1/7 = . . . -360,19 Euro
540Einkommen von I A . . . . 1.080,00 Euro
541abzüglich Erwerbsbonus - 1080 * 1/7 = . . . . -154,29 Euro
542––––––––––––––––––
543Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 4.481,81 Euro
544Einzelbedarf 4481,81 / 2 = . . . . . . . 2.240,91 Euro
545Unterhalt von I A
546Eigeneinkommen . . . . . 1.080,00 Euro
547abzüglich Erwerbsbonus . . . -154,29 Euro
548abzüglich Einkommen . . . . . . . . -925,71 Euro
549––––––––––––––––––
550Unterhalt . . . . . . . . . . . . 1.315,20 Euro
551zuzüglich Altervorsorgeunterhalt . . . . . . 344,00 Euro
552––––––––––––––––––
553insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.659,20 Euro
554Prüfung auf Leistungsfähigkeit
555B Q
556B Q bleibt 4260,29 - 1659,2 = 2.601,09 Euro
557Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
558. . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro
559I A
560I A bleibt 1080 + 1659,2 = . . . 2.739,20 Euro
561Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
562. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
563Verteilungsergebnis
564B Q . . . . . . . . . 2.697,00 Euro
565davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
566I A . . . . . . . . . 2.740,00 Euro
567davon Vorsorgeunterhalt 344,00 Euro
568O . . . . . . . . . . . . . . 785,00 Euro
569davon Kindergeld . . . . 190,00 Euro
570K . . . . . . . . . . . . . . 450,00 Euro
571davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
572––––––––––––––––––
573insgesamt . . . . . . . . . . . . 6.672,00 Euro
574Zahlungspflichten
575B Q zahlt an
576I A . . . . . . . . . 1.660,00 Euro
577davon Altersvorsorgeunterhalt 344,00 Euro
578O . . . . . . . . . . . . . . 595,00 Euro
579(K: 164,61 Euro)
580––––––––––––––––––
581. . . . . . . . . . . . . . 2.255,00 Euro
582(im Haushalt: 164,61 Euro)
583I A zahlt an
584K . . . . . . . . . . . . . . 191,00 Euro
585Hieraus folgt für den Zeitraum
58626.04.2016 bis 30.04.2016 (5 Tage) bei einem Tagessatz von (1.693 EUR / 30 =) 56,43 EUR ein Unterhaltsanspruch von (5 * 56,43) 282,15 EUR.
58701.05.2016 bis 30.06.2016 ein Unterhaltsanspruch von (2 * 1.693) 3.386 EUR.
58801.07.2016 bis 23.07.2016 (23 Tage) bei einem Tagessatz von (1.693 EUR / 31 =) 54,61 EUR ein Unterhaltsanspruch von /23 * 54,61) 1.256,09 EUR.
58924.07.2016 bis 31.07.2016 (8 Tage) folgt bei einem Tagessatz von (1.660 EUR / 31 =) 53,54 EUR ein Unterhaltsanspruch von (8 * 53,54) 428,32 EUR.
59001.08.2016 bis 30.11.2016 ein Unterhaltsanspruch von (4 * 1.660) 6.640 EUR.
591Ab 01.12.2016 ist ein monatlicher Unterhalt von 1.660 EUR zu zahlen.
592III.
593Nach § 1578b II BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere - wie sich aus der Verweisung in § 1578b Abs. 2 BGB auf § 1578b Abs. 1 S. 2,3 BGB ergibt - zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn wegen der Ehe eine berufliche Ausbildung nicht aufgenommen oder beendet worden ist oder ein Wiedereinstieg in den während der Ehe ausgeübten Beruf erschwert ist, aber auch dann, wenn sich als Folge von Belastungen in der Ehe Gesundheitsbeeinträchtigungen eingestellt haben oder durch die Dauer der Ehe ein Lebensalter erreicht worden ist, in dem keine Möglichkeit mehr besteht, eine den Unterhaltsbedarf deckende Beschäftigung zu finden. Ehebedingte Nachteile liegen mithin vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat. Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist dabei anhand eines Vergleichs des tatsächlich erzielten mit dem fiktiv bei nicht unterbrochener Erwerbstätigkeit möglichen Einkommen zu beurteilen (vgl. zum gesamten Vorstehenden: BGH v. 02.06.2010 - XII ZR 138/08, zit. n. juris; BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990; OLG Karlsruhe v. 15.07.2009 – 18 UF 10/09 zit. n. juris m.w.N.). Wenn insoweit das Vorliegen ehebedingter Nachteile festzustellen ist, ist die Möglichkeit einer Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts eingeschränkt (BGH v. 02.06.2010, wie vor; BGH v. 27.01.2010 – XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 jew. m.w.N.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b Abs. 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regelmäßig aus (BGH v. 02.06.2010, wie vor; BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08 NJW 2009, 3783).
594Die Antragstellerin übernahm, dies ist unstreitig, während der Ehezeit die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder und die Haushaltsführung, während der Antragsgegner gleichzeitig weiter vollschichtig seiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Reduzierung in der Folge Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin führt bei ihr nunmehr zu Erwerbsnachteilen, weil sie, wie sie substantiiert darlegt, wenn sie heute noch bei der Kreissparkasse Köln beschäftigt wäre, tariflich in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, eingestuft wäre, wobei ab 01.10.2016 ggf. ein Aufstieg in Stufe 5 erfolgt wäre. Dies entspräche einem monatlichen Bruttogrundgehalt von 3.464,92 EUR bzw. 3.776,53 EUR und ggf. weiteren Zuschlägen und stellte ein um mindestens etwa 1.200 EUR höheres Bruttogrundgehalt dar. Es steht darüber hinaus zu erwarten, dass die Antragstellerin die ihr entstandenen Nachteile hinsichtlich der Vergütung bis zum Renteneintritt nicht wird aufholen könne, zumal ihr jetziger Arbeitgeber, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt, ein nicht tarifgebundenes Familienunternehmen ist. Zwar werden ihr während der Ehezeit entstandene Nachteile hinsichtlich der Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich und die dort übertragenen Anwartschaften ausgeglichen, allerdings steht ebenfalls zu erwarten, dass sie durch ihre jetzige Erwerbstätigkeit bis zum Renteneintritt nicht diejenigen Anwartschaften wird erwerben können, welche sie im Falle einer Fortführung ihrer Beschäftigung bei der Sparkasse erworben hätte.
595Die subjektiven Gründe der durch die Beteiligten praktizierten Arbeitsverteilung innerhalb der Ehe sind vorliegend unbeachtlich, es kommt ausschließlich auf die objektiven Umstände der Gestaltung an. An der tariflichen Einstufung ändert auch der Einwand des Antragsgegners nichts, dass sie bereits vor der Geburt der Kinder ihre Arbeitszeit halbiert habe.
596Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin mittlerweile 48 Jahre alt ist und – dies ist nicht nur gerichtsbekannt - im Bereich der Banken/Sparkassen seit Jahren Stellen in den Filialen abgebaut und diese geschlossen werden, was eine Rückkehr in den ehemaligen Arbeitsbereich ausschließen dürfte. Der Antragstellerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie sich vollends auf die nacheheliche Solidarität verlässt, weil sie sich bereits nach der Trennung wieder eine Vollzeitanstellung in einem ihrer Ausbildung entsprechenden Bereich suchte. Angesichts der langen Ehedauer (21 ½ Jahre bis zur Trennung, 24 ½ Jahre bis zur Scheidung) und der finanziell sehr ungleichen Verhältnisse, der Antragsgegner ist nach den obigen Berechnungen durchaus als gutverdienend einzuschätzen, erscheint es nach den obigen Darlegungen durchaus angemessen, den Antragsgegner im Rahmen der nachehelichen Solidarität zur unbefristeten Unterhaltszahlung zu verpflichten.
597Die tenorierten Zinsen schuldet der Antragsteller als Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB. Fällig war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Unterhalt vom 26.04.2016 bis zum 31.07.2016 in Höhe von 5.352,57 EUR. Ein weitergehender Anspruch auf Zinsen besteht nicht, weil die entsprechende Grundlage hierzu (Verzug) nicht substantiiert dargelegt wurde.
598Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 80, 81 FamFG.