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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Kinderwagens Voyager X-treme, Design Nr. 22, Farbe blau/silber, ausgestattet mit R3-Rädern (M-Felgen mit Luftreifen).
'Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
23 C 302/12 |
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Amtsgericht Bergheim IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3der Frau N, K-Straße, 18546 Sassnitz,
4Klägerin,
5Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S, P und Partner, J-Straße, 18528 Bergen,
6g e g e n
7Herrn G, C-Straße, 50259 Pulheim,
8Beklagten,
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U, L-Straße - 11, 50259 Pulheim,
10hat das Amtsgericht Bergheim im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.10.2012 durch den Richter am Amtsgericht
11für Recht erkannt:
12Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Kinderwagens Voyager X-treme, Design Nr. 22, Farbe blau/silber, ausgestattet mit R3-Rädern (M-Felgen mit Luftreifen).
13Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 zu zahlen.
14Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16- Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO -
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist begründet.
19Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, nachdem sie zu Recht gem. §§ 437, 323 BGB den Rücktritt erklärt hat. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist fruchtlos abgelaufen.
20Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der veräußerte Kinderwagen konstruktionsbedingt mangelhaft ist, die Anforderungen an ein technisch brauchbares und im üblichen Rahmen sicher zu bedienendes Gerät sind nicht erfüllt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Schneider ist zu entnehmen, dass die Feststellbremse in einer solchen Weise konstruiert ist, dass ein alsbaldiges Versagen absehbar ist. Die Bremswirkung findet dadurch statt, dass ein Bremsbolzen in ein fest mit dem Rad verbundenes zahnradähnliches Kunststoffteil gedrückt wird. Der Bolzen muss in eine Zahnlücke positioniert werden und blockiert dann die Rotation des Zahnkranzes und somit das Drehen des Kinderwagenrades. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Zähne dieses Zahnkranzes eine konstruktionsbedingte starke Neigung haben abzubrechen, was zur Funktionsunfähigkeit der Bremse führt. Dies geschieht zum einen durch hohe Belastung der Zähne bei jedem Bremsvorgang und zum anderen durch unzureichendes Material der Zähne. Dies hat sich im vorliegenden Fall auch realisiert. Es ist eine Vielzahl von Zähnen gebrochen, was lt. Sachverständigen nicht auf ein einzelnes Ereignis zurückzuführen sein kann.
21Die Einwände des Beklagten, der Kinderwagen sei entgegen der Gebrauchsanleitung benutzt worden, greifen nicht durch. Nach der Gebrauchsanleitung dürfen die Feststellbremsen nur bei Stehen des Wagens betätigt werden, um Schäden an den Bremsen zu vermeiden. Der Sachverständige hat sich mit dieser Bestimmung in der Gebrauchsanleitung auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, dass es aus technischer Sicht vorhersehbar ist, dass die Bremse eingerastet wird, wenn der Kinderwagen sich noch leicht bewegt und dass ein Schaden bereits dadurch eintreten kann. Nach dem Produktsicherheitsgesetz muss ein Produkt so beschaffen sein, dass auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Diesen Anforderungen genügt der veräußerte Kinderwagen somit nicht.
22Es mag dahinstehen, ob der Beklagte den Austausch der betroffenen Zahnkränze für nur 3 Euro angeboten hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen würde dadurch der Mangel nicht nachhaltig behoben, ein baldiges erneutes Versagen der Bremse wäre vielmehr vorprogrammiert.
23Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
24Streitwert: 214,56 €.
25Richter am Amtsgericht |