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Landgericht Kleve, 110 KLs 22/23

Datum:
09.10.2023
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 KLs 22/23
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2023:1009.110KLS22.23.00
 
Normen:
§ 29a BtMB
Leitsätze:

Der Transport von Cannabissetzlingen, die sich in der Erde befinden und in einer Cannabisplantage weitr aufgezogen werden sollen, um die Erträge gwinnbringend zu verkaufen, stellt vollendetes Handeltreiben dar.

 
Tenor:

Der Angeklagte F. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte T. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Die sichergestellten 899 Cannabispflanzen werden eingezogen.

- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3, 33 BtMG; § 27, 56 Abs. 2 StGB -

 
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