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Landgericht Kleve, 6 O 47/22

Datum:
18.11.2022
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 47/22
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2022:1118.6O47.22.00
 
Schlagworte:
Kaution; Gewerbemiete; Betriebsvermögen
Normen:
BGB §§535 ff.; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Leitsätze:

Eine Mietkaution für Gewerberäume ist notwendiges Betriebsvermögen des gewerblichen Mieters.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 6.893,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2022 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.893,91 € für den Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 20.04.2022 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1.) zu 1/6, der Kläger zu 2.) zu 1/6 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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