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Landgericht Kleve, 6 S 139/20

Datum:
20.05.2021
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 139/20
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2021:0520.6S139.20.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das im Verfahren gemäߧ 495a ZPO am 18.11.2020 ergangene Urteil des Amtsgerichts Geldern - 4 C 193/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar..

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits

leistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Be trages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher heit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

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Eine danach allenfalls in Betracht kommende Unwirksamkeit der Klausel wegen un angemessener Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin gern. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet gleichfalls aus. Eine Benachteiligung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene In teressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen an gemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bei der Beurteilung ist von der Vorschrift des dispositiven Rechts auszugehen, die ohne die Klausel gelten würde.

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Ein weiterer Ansatzpunkt könnte sein, dass die Ausfallpauschale unabhängig von den Gründen bzw. der Begründung der Absage fällig werden soll. Dies entspricht al lerdings grundsätzlich den §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB. Der Annahmeverzug tritt dem nach - anders als der Schuldnerverzug, § 286 Abs. 4 BGB - verschuldensunabhän gig ein. Es erfordert kein Fehlverhalten, um den Fortbestand der Vergütungspflicht trotz Nichtleistung nach§ 615 S. 1 BGB auszulösen. Dies bedarf auch.im Bereich der Behandlungsverträge keiner Modifikation oder einschränkenden Auslegung. Die bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen im weitesten Ausmaß zu gewährleistende Freiheit der pers0nlichen Entschließung eines jeden Teils wird nicht (wesentlich) beschränkt. Ein Widerspruch zum jederzei tigen, anlasslosen Kündigungsrecht des Patienten nach§ 627 Abs. 1 BGB ergibt

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