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Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig vor Ablauf von zwei Wochen an die einzige ihm im Rahmen der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass die Buchung über einen Vermittler bzw. dessen Internetplattform vorgenommen worden ist und über die von der Buchungsplattform mitgeteilte E-Mail-Adresse allenfalls der Vermittler und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte?
Gründe
2I.
3Die Kläger begehren von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils € 400,- nebst Zinsen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 295/91 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
4Die Kläger buchten online über das Internetportal des Vermittlers i.com bei der Beklagten unter der Buchungsnummer UU###C/E####E einen Flug mit der Flugnummer FR #### von x (###) nach ya (###) für den 06.04.2019. Die Numéro de réservation bei dem Vermittler i.com lautete #######. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert.
5Der Beklagten wurden bei der Flugbuchung die E-Mail-Adresse #######@###lob.com und die Telefonnummer ###### mitgeteilt. Bei der E-Mail-Adresse handelte es sich wohl um eine automatisch generierte E-Mail-Adresse des Reisevermittlers I.com, auf die die Kläger keinen Zugriff hatten. An diese E-Mail-Adresse versandte die Beklagte unter dem 14.12.2018 eine Nachricht, wonach auf die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges hingewiesen wurde.
6Die Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielort beträgt nach der sog. Methode der Großkreisentfernung mehr als 1.500 Kilometer, jedoch weniger als 3.500 Kilometer.
7Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2019 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.08.2019 zur Ausgleichsleistung von jeweils € 400,- auf.
8Mit bei dem Amtsgericht Geldern am 14.10.2019 eingegangener und der Beklagten am 22.10.2019 zugestellter Klage haben die Kläger ihre Ansprüche gegen die Beklagte rechtshängig gemacht.
9Erstinstanzlich haben die Kläger behauptet, bei der Buchung des Fluges über den Vermittler I.com die E-Mail-Adresse ######@hotmail.com sowie die Telefonnummer ########## angegeben zu haben. Von der Annullierung des Fluges hätten sie erst am 05.04.2019 bei dem Versuch, online einzuchecken, erfahren. Von dem Vermittler I.com sei ihnen keine Nachricht der Beklagten weitergeleitet worden. Von der an die E-Mail-Adresse #######@####lob.com gesandten Nachricht hätten sie keine Kenntnis erlangt.
10Das Amtsgericht hat die Klage mit am 29.07.2020 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihren Informationspflichten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in hinreichendem Maße rechtzeitig nachgekommen sei, indem sie an die bei der Buchung angegebene E-Mail-Adresse ########@###lob.com eine E-Mail versandt habe, in der auf die Annullierung hingewiesen worden sei. Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11II.
12Die Entscheidung über die Berufung erfordert die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Beantwortung der Vorlagefrage.
131. Der Anspruch der Kläger auf Ausgleichszahlung steht und fällt mit der Antwort auf die Frage, ob die Beklagte die klagenden Fluggäste über die Annullierung des Fluges in einer der Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 genügenden Weise unterrichtet hat, indem sie die Nachricht über die Annullierung des Fluges ausschließlich an die ihr im Rahmen der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse #######@####lob.com gesandt hat.
14Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nämlich nicht, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Der Flug sollte am 06.04.2019 starten. Mit einer an die genannte E-Mail-Adresse bereits unter dem 14.12.2018, also nahezu vier Monate vor dem Abflugtag versandten Nachricht über die Annullierung wäre der Zwei-Wochen-Frist der genannten Regelung Genüge getan und ein Anspruch bestünde nicht.
15a) Unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrages legt die Kammer ihrer Entscheidung das Folgende zu Grunde:
16Bei der Buchung des Fluges über die Plattform I.com wurde der Beklagten neben der o. g. Telefonnummer lediglich die - wohl automatisch generierte - E-Mail-Adresse #########@#####lob.com mitgeteilt. An diese E-Mail-Adresse sandte die Beklagte unter dem 14.12.2018 eine Nachricht über die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges. Die Kläger hatten keinen Zugriff auf E-Mails, die an diese Adresse gesandt worden sind. Die von der Beklagten an diese Adresse gesandte E-Mail hat die Kläger nicht erreicht. Die Beklagte hat die klagenden Fluggäste auch nicht auf anderem Wege unmittelbar über die Annullierung informiert.
17Des Weiteren ist auf Grund des von den Klägern in erster Instanz nicht bestrittenen Vortrages der Beklagten, den die Kammer ihrer Entscheidung gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legen hat, davon auszugehen, dass der Beklagten nicht bekannt gewesen ist, dass die Kläger die Buchung über das Internetportal I.com vorgenommen haben, ferner dass die Beklagte ihre Flüge ausschließlich über ihre eigene Website vertreibt und weder vertragliche Beziehungen zu Reisevermittlern noch Kooperationen mit Reisevermittlern, Reisebüros oder Reiseportalen unterhält. Dennoch können diese Flüge der Beklagten vermarkten, ohne dass die Beklagte eine Handhabe hat, solches zu untersagen. Die Reiseportale haben technische Vorrichtungen implementiert, die eine Buchung auf der Website der Beklagten ermöglichen. Dabei ist es möglich, eine besondere E-Mail-Adresse zu generieren. Der Beklagten ist es nicht möglich, auf diesem Wege vorgenommene Buchungen zu erkennen, da die Buchung auf der Website durch den Buchenden selbst vorgenommen wird und auf Seiten der Beklagten keine Person involviert ist.
18b) Der EuGH gibt zwar mit Urteil vom 11.05.2017 - Az. C-302/16 - darüber Auskunft, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung des Fluges informieren muss, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden ist. Der EuGH hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen seien, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.
19Das Urteil des EuGH ist aber auf den hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit nicht anwendbar. Denn es ist auf Grund der Ausführungen des EuGH davon auszugehen, dass dem ausführenden Luftfahrtunternehmen des dortigen Ausgangsrechtsstreits der Umstand bekannt gewesen ist, dass der Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler geschlossenen worden ist, ferner dass dem Luftfahrtunternehmen die E-Mail-Adresse des Fluggastes bekannt gewesen ist, weil sie durch den Vermittler an das Luftfahrtunternehmen übermittelt worden ist, und das Luftfahrtunternehmen trotz Kenntnis der E-Mail-Adresse des Fluggastes ausschließlich den Reisevermittler über die Annullierung informiert hat und auch nur diesen und nicht den Fluggast unmittelbar informieren wollte.
20In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist die Sachlage eine andere. Es ist - wie oben dargestellt - davon auszugehen, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen keine Kenntnis davon hatte, dass die Buchung über einen Vermittler, I.com, bzw. dessen Internetportal vorgenommen worden ist, ferner dass das beklagte Luftfahrtunternehmen keine Kenntnis davon hatte, dass die Fluggäste nicht unmittelbar über die im Rahmen der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse erreicht werden konnten, sondern dass es sich um eine - wohl automatisch generierte - E-Mail-Adresse des Vermittlers I.com gehandelt hat, so dass das Luftfahrtunternehmen auch nicht wusste, dass die an die E-Mail-Adresse mitgeteilte Annullierung die klagenden Fluggäste nicht unmittelbar erreicht.
212. Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, wie Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auszulegen ist, nämlich ob die Regelung so auszulegen ist, dass es in der oben beschriebenen Konstellation auf die Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnis des Luftfahrtunternehmens nicht ankommt, also gleichsam eine kenntnis- bzw. verschuldensunabhängige („Gefährdungs“-) Haftung des Luftfahrtunternehmens besteht. Wäre Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in diesem Sinne auszulegen, wäre der Anspruch der klagenden Fluggäste hier begründet, ansonsten nicht.
22Es geht also entscheidungserheblich um die Frage, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig vor Ablauf von zwei Wochen an die einzige ihm im Rahmen der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass die Buchung über einen Vermittler bzw. dessen Internetplattform vorgenommen worden ist und über die von der Buchungsplattform mitgeteilte E-Mail-Adresse allenfalls der Vermittler und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte.
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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Kleve