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Landgericht Kleve, 4 O 198/20

Datum:
16.03.2021
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 198/20
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2021:0316.4O198.20.00
 
Schlagworte:
P&R Container, Beratung, Pflichtverletzung
Normen:
BGB § 280;BGB §675; KWG §1
 
Tenor:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.053,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übernahme des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 und Übertragung des Eigentums und Abtretung des Herausgabeanspruchs an den im Rahmen des Kauf- und Verwaltungsvertrages mit der Nr. LF-223598 mit der P&R Container Vertriebs- und W2 vom 15.05.2014 erworbenen Containern (3 Container vom Typ HC 1413 G – Angebot Nr. 285).

2.    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von der Gefahr der Anfechtung der erhaltenen Mietzahlungen durch den Insolvenzverwalter sowie steuerlicher Risiken aufgrund Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzverwaltung (Problematik der Einstufung als Scheingewinn) aufgrund des Schneeballsystems aus und im Zusammenhang mit der in Ziffer 1 dieses Urteilstenors benannten P&R Kapitalanlage (Vertragsnummer LF-223598) freizustellen.

3.    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Vertragsübernahme und Übertragung bzw. Abtretung der in Ziffer 1 dieses Urteilstenors benannten P&R Kapitalanlage (Vertragsnummer LF-223598) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Anlage in Verzug befindet.

4.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

6.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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