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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
3Am 02.10.2020 kam es in den Niederlanden zu einem Verkehrsunfall, bei dem das im Besitz der Klägerin befindliche Fahrzeug Tesla Modell S 100 FIN 5#############5 durch das vom Beklagten zu 1) – zugleich als Halter – gefahrene Fahrzeug Mercedes-Benz GEL-## ###, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt worden ist.
4Es kam zu einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden (vgl. Privatgutachten Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 11 GA)
5Die Alleinhaftung der Beklagtenseite für den Verkehrsunfall ist unstreitig
6Es erfolgte bereits eine Schadensregulierung durch die Beklagte.
7Hier streitgegenständlich sind Forderungen, die an eine Sonderkonstellation anknüpfen: Das Fahrzeug Tesla Modell S100 verfügte über eine sogenannte kostenfreie Supercharger-Nutzung, nach deren Inhalt das Elektrofahrzeug an Tankstellen des Supercharger-Netzwerkes kostenfrei mit Elektrizität aufgeladen werden kann. Die kostenfreie Supercharger-Nutzung ist dabei fahrzeugbezogen, nicht personenbezogen.
8Vorgerichtlich machte die Klägerin insoweit erfolglos weiteren Schadenersatz mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2020 (Anlage K3) geltend.
9Die Klägerin trägt vor:
10Sie habe das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug nicht durch ein typengleiches Gebrauchtfahrzeug mit kostenfreier Supercharger-Funktion erworben. Dies sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, weil sie das verunfallte Fahrzeug als Neufahrzeug ständig in ihrem Besitz gehabt habe und der Erwerb eines Gebrauchtwagenfahrzeugs mit Risiken (Verschweigen von Unfallschäden oder anderen technischen Mängeln) verbunden sei, zumal sie insoweit „technischer Laie“ sei.
11Vielmehr habe sie ein anderes Fahrzeug des Fabrikats Tesla – hierzu verweist sie auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 25.03.2021) erworben, das aber nicht mehr über die kostenfreie Supercharger-Funktion verfüge.
12Durch die fehlende kostenfreie Ladbarkeit mit Elektrizität am jetzigen Ersatzfahrzeug seien ihr in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 bezifferte Schäden in Höhe von 289,54 € nach Darstellung der Klageschrift entstanden. Außerdem habe die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € zu zahlen.
13Ferner müsse die Beklagte auch Ersatz leisten, dass der Klägerin die Vorteile der kostenfreie Beladung zukünftig entgehen würden (Klageantrag zu 2)).
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 289,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.20 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € netto zu zahlen.
162. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin Stromkosten für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 28.01.2031 unter Zugrundelegung einer jährlichen Strommenge von 3.736 kW/h zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Sie tragen vor:
20Es handele sich bei den klägerseits begehrten Kosten nicht um ersatzfähige Positionen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage war abzuweisen.
23Die örtliche Zuständigkeit des LG Kleve ergibt sich jedenfalls kraft rügeloser Einlassung (§ 39 ZPO).
24Vorliegend findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Unfall in den Niederlanden stattfand, da ausschließlich deutsche Personen beteiligt sind (Art 4 Abs. 2 Rom-II-VO).
25Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB bzw. §§ 7, 18 StVG bzw. § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG schon dem Grunde nach nicht zu.
26Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 7). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (so wortwörtlich: OLG Düsseldorf Urt. v. 13.4.2021 – I-1 U 119/20, BeckRS 2021, 8793 Rn. 21, beck-online mit Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8)
27Hier war für die Klägerin nach eigenen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens ein typengleiches Fahrzeug des Herstellers Tesla erwerbbar, das ebenfalls über „Freibetankung“ mit Elektrizität verfügt hätte, weil diese „Freibetankung“ an das Fahrzeug, nicht an den Käufer gekoppelt ist.
28Die Klägerin kann nicht erfolgreich darauf verweisen, dass für sie die Beschaffung eines Ersatzfahrzuges „unzumutbar“ gewesen wäre: Die Klägerin zeigt nicht einmal auf, dass derartige typengleiche Gebrauchtfahrzeuge nicht über Fachhändler, die für Sachmängel haften und üblicherweise sogar sogenannte „Anschlussgarantien“ anbieten, zu beziehen wären. Dass die Klägerin hier in unzumutbarer Weise höhere Risiken als bei jeder Reparatur oder jeder Ersatzbeschaffung nach einer KFZ-Beschädigung einzugehen hatte, ist damit gerade nicht ersichtlich.
29Statt der Ersatzbeschaffung war die Klägerin zwar auch berechtigt, „fiktiv“ abzurechnen, jedoch umfasst die fiktive Abrechnung nur die Geltendmachung der Reparaturkosten (bzw. beim wirtschaftlichen Totalschaden der Kosten der Ersatzbeschaffung), während sonstige Schäden aus der fehlenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung gerade nicht daneben beansprucht werden können (vgl. BGH NZV 2017, 223: „keine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung“).
30Hier hat die Klägerin statt der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall durch eine mögliche Ersatzbeschaffung die Kosten für die Reparatur im Wege der „fiktiven Abrechnung“ geltend gemacht. Ihr ist es dann aber verwehrt, daneben nunmehr mit der fehlenden unentgeltlichen Elektrizitätsbetankung die Schäden geltend zu machen, die ihr gerade aus der fehlenden Ersatzbeschaffung entstehen. Vielmehr muss die Klägerin, die im Rahmen der Dispositionsfreiheit sich für die fiktive Abrechnung bewusst entschieden hat, auch die Nachteile dieser Fiktivabrechnung tragen.
31Dies stellt keine unzulässige Beschränkung der Dispositionsmaxime dar, sondern beinhaltet lediglich, dass die Klägerin selbst die Konsequenzen ihrer Wahl tragen muss.
32Eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver Schadensabrechnung und konkreter Schadensabrechnung sieht das Gesetz nicht vor, es wäre auch eine unzulässige Begünstigung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers.
33Dies zeigt auch der Vergleich mit anderen Fällen auf: Wer (fiktiv) auf Reparaturkostenbasis abrechnet, hat gegen den Unfallgegner keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die sich aus dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs ergeben (etwa: höhere Kraftstoffverbrauch, höhere KFZ-Steuer, höhere KFZ-Versicherungsbeiträge).
34Da schon die geltend gemachten Schäden bei der fiktiven Schadensabrechnung nicht geltend gemacht werden können, kommt es auf die nachrangig Frage, ob hier ein Anspruch wegen eines Mitverschuldens iSd § 254 BGB ausgeschlossen ist, nicht mehr an.
35Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen und keine vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Soweit mit dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 23.10.2020 auch noch ein Restbetrag von 5.172,41 € geltend gemacht wird, liegt hierzu kein Sachvortrag vor, vielmehr wird bei den Anwaltskosten in der Klageschrift ausschließlich der „Stromschaden“ in Bezug genommen.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
37 Streitwert: bis 10.000 € -
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