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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.969,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VII GTD 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZAUZxxxxxxxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der im vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.029,35 EUR freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22%, die Beklagte zu 78%.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger behauptet, er habe mit Bestellung vom 17.10.2016 von der D mbH in Düsseldorf das streitgegenständliche Fahrzeug VW Golf VII GTD 2.0 TDI Euro 6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZAUZxxxxxxxx, Erstzulassung 26.10.2015, mit einem Kilometerstand von
26.125 km zu einem Kaufpreis von 27.000,00 EUR erworben.
3In dem Fahrzeug sei ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter EA288- Dieselmotor eingebaut. Dessen Steuerungssoftware habe erkannt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befand. Auf dem Rollenprüfstand habe die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm abgespielt als im Normalbetrieb und das reguläre Betriebsverhalten des Motors dahingehend verändert, dass nur während des Testvorgangs (NEFZ) die Grenzwerte für den Stickoxidausstoß eingehalten würden, nicht jedoch im normalen Straßenverkehr.
4Hierzu hat der Kläger unter anderem ein Dokument der Beklagten vom 18.11.2015 vorgelegt, welches als „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA288“ überschrieben ist. In diesem Dokument heißt es
5auszugsweise: „SCR: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Erkennung des Precon und NEFZ, um die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR-High/Low) streckengesteuert auszulösen (bis Erreichung SCR-Betriebstemperatur und OBD- Schwellenwerte)“. An anderer Stelle heißt es: „NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (DeNOx-/DeSOx-Events) nur streckengesteuert zu platzieren. Im normalen Fahrbetrieb strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events; Beladungssteuerung als führende Größe.“
6Weiterhin hat der Kläger ein Dokument der Beklagten vom 21.01.2015 eingereicht, welches als „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA189“ betitelt ist und in dem es auszugsweise heißt: „Es gilt grundsätzlich (EA189/EA288) die Zusage, dass bei Modellpflegen oder Programmpunkten, bei denen künftig das MSG angefasst wird, die Funktion auch ausgebaut wird. Reines Ausbedaten der Funktion vom KBA bestätigt!“
7Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe 120.000 km, zum Zeitpunkt ein Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung 132.854 km betragen.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2020 habe der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises, ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung, welche sich anhand des aktuellen Kilometerstandes sowie einer Gesamtfahrleistung von
9300.00 km berechnen sollte, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, mit Fristsetzung binnen einen Monats ab Zugang aufgefordert.
10Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
11Der Einbau der „Abschaltvorrichtung“ sei jedenfalls in Kenntnis und mit Billigung verantwortlicher Vorstandsmitglieder der Beklagten erfolgt. Diesen sei bewusst gewesen, dass die Endkunden aufgrund des Verschweigens des Einsatzes der Prüfstanderkennungssoftware ihre Entscheidung zum Kauf nur aufgrund einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage getroffen hätten und die Entscheidung bei der gebotenen Aufklärung entweder überhaupt nicht oder aber nur zu anderen Konditionen getroffen hätten.
12Dieses Verhalten der Beklagten sei als sittenwidrig zu bewerten. Um sich selbst zu bereichern, habe die Beklagte nämlich absichtlich den Käufern der Fahrzeuge, in welche der Motor eingebaut sei, suggeriert, dass die Abgaswerte einen
13Vergleichsmaßstab für den Realbetrieb darstellten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.
14Als Folge sei der Kläger zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte nicht den Einsatz der Motorsteuerungssoftware verschwiegen hätte. Dann hätte er sein Fahrzeug nicht erworben und hätte dafür über den Kaufpreis verfügt.
15Der Kläger hat zunächst im Klageantrag zu 1) die Zahlung von 16.537,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gefordert, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann einen Betrag von 15.356,67 EUR gefordert und wegen der ursprünglich weitergehenden Forderung den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
16Nunmehr beantragt der Kläger:
171. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.356,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VII GTD 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZAUZxxxxxxxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz- Brief und Serviceheft.
18Hilfsweise:
192. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf VII GTD 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZAUZxxxxxxxx und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren.
20Weiter:
213. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
224. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
235. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen.
24Die Beklagte hat auf die Klageschrift vom 07.11.2020 nicht reagiert und ist auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 nicht erschienen. Die Klageschrift sowie die Ladung zum Termin wurden ihr am 30.12.2020 (Zustellungsurkunde Bl. 333.D d.A.) zugestellt.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2021 Bezug genommen.
Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist als eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte Klageänderung dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat (st.Rspr; vgl. unter anderem BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 157/98; BeckOK ZPO/ Jaspersen, § 91a Rn.48).
27Soweit der Tenor mit den Klageanträgen des Klägers übereinstimmt, konnte im Wege des Teil-Versäumnisurteils entschieden werden, im Übrigen war wegen teilweiser Unschlüssigkeit der Klage durch Endurteil zu entscheiden, §§ 331 Abs.1, Abs.2 ZPO.
28Die Beklagte war trotz festgestellter ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin säumig, so dass der Kläger Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hat.
29Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen vor; die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt sachlich aus §§ 23 Nr.1, 71 GVG, örtlich aus § 32 ZPO.
30Der Ort, an dem im Sinne des § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH NJW 1996, 1411; OLG Düsseldorf NJW-RR 2018, 573; Zöller/Schultzky § 32 Rn. 19). Bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist die Zufügung eines Schadens - einschließlich aller Arten von Vermögensschäden (Palandt/Sprau BGB 79. Aufl. § 826 Rn. 3 m. w. N.) - Tatbestandsmerkmal. Hier dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt einen Vermögensschaden gemäß § 826 BGB dar (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2014, 383). In diesen Fällen ist der Ort, an dem in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird, regelmäßig der Wohnsitz des Geschädigten, da sich der Eingriff unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes richtet (vgl. OLG München, Beschluss v. 11.03.2020 – 34 AR 235/19).
31Für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) schon aufgrund des Vollstreckungsinteresses (§§ 756, 765 ZPO). Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 4) ergibt sich aus der privilegierten Behandlung der festgestellten Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
32Die Klage ist überwiegend schlüssig, so dass das tatsächliche Vorbringen des Klägers in diesem Umfang als zugestanden angesehen werden konnte (vgl. § 331 Abs.1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat gegen die Beklagte seinem Vorbringen nach einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31, 249 ff., BGB in Höhe von 12.969,52 EUR.
33Die Beklagte hat den Kläger sittenwidrig vorsätzlich getäuscht. Sittenwidrig ist dabei ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür muss neben eine etwaige Pflichtverletzung auch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Schädigers hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; die Verwerflichkeit kann sich aber auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH VI ZR 536/15).
34Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag in den Motor des bemakelten Fahrzeugs eine Software eingebaut, welche Einfluss auf den Stickoxidausstoß nahm und diesen regulierte, wobei nur im Testbetrieb die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Dieses Verhalten ist als bewusst sittenwidrig zu charakterisieren, da insbesondere die Käufer von Kraftfahrzeugen darauf angewiesen sind, dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Sie befinden sich demnach in einem Zustand einer informativen Abhängigkeit von den Fahrzeug- und Motorenherstellern. Die Beklagte hat vorliegend einen ihr zukommenden Wissensvorsprung ausgenutzt. Dieses Verhalten wiegt umso schwerer, als die Rechtsvorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen hat, insbesondere dem Schutz der Gesundheit sowie der Umwelt gelten. Ein anderes Motiv für dieses Verhalten, außer diesem, dass die Beklagte sich in sittenwidriger Art und Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenten verschaffen wollte und ihren Gewinn um jeden Preis maximieren wollte, ist dabei nicht ersichtlich.
35Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben für sich allein nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings war beabsichtigt, die unzulässige Steuerungssoftware in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns der Beklagten zu verbauen. Hierdurch wurde das Vertrauen der Käufer in den Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens missbraucht (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Darüber hinaus droht den Käufern eines mit einer derart erschlichenen EG-Typengenehmigung versehenen Fahrzeugs die Stilllegung desselben und damit ein erheblicher Schaden, der nicht in einem geringeren Marktwert, sondern in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 – 18 U 58/18; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.1.2020 – 15 U 18/19).
36Im Verhältnis zu dem Kläger, welcher Käufer des gegenständlichen Fahrzeugs war, ist ein solches Verhalten als besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar zu werten (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).
37An der Kausalität der schädigenden Handlung der Beklagten bestehen keine Zweifel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung, welche auch die Art des zu beurteilenden Vertrags berücksichtigt, kann ausgeschlossen werden, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann.
38Die Beklagte hatte nach dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.
39Die Beklagte hat dem Kläger somit den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten, da der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen ist, wie er ohne Täuschung über die Software gestanden hätte und der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis von der Manipulation nicht erworben hätte.
40Der Kläger muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020
41– VI ZR 252/19).
42Bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen geht das Gericht grundsätzlich von folgender Formel aus:
43Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Restlaufleistung
44Daraus ergibt sich ein Nutzungsvorteil für den Kläger in Höhe von 14.030,48 EUR. Der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug betrug 27.000,00 EUR brutto. Die von dem Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 126.729 km (aktuelle Laufleistung von 132.854 km abzüglich Laufleistung bei Vertragsschluss von 6.125 km). Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 – 18 U 58/18; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.1.2020 – 15 U 18/19). Als Ergebnis besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 12.969,52 EUR.
45Der Anspruch des Klägers ist ab dem 31.12.2020 in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291 Satz 1, 288 Abs.1, 187 Abs.1 BGB.
46Eine teilweise Erledigung der Hauptsache war nicht festzustellen. Denn es entfällt kein Teil der ursprünglich zu viel eingeklagten Forderung auf die fortlaufende Nutzung des Fahrzeugs. Dies folgt daraus, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km, sondern vielmehr wie bereits festgestellt von lediglich 250.000 km auszugehen ist. Die Klägerin hätte daher auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km nicht die Rückzahlung von 16.537,64 EUR, sondern von lediglich 14.392,62 EUR verlangen können, sodass die Klage ursprünglich in Höhe von 2.145,02 EUR hätte geringer ausfallen müssen.
47Aufgrund der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeuges muss der Kläger sich einen Betrag von 1.423,10 EUR ausgehend von der Klageerhebung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anrechnen lassen. Damit fällt der zu viel geforderte Betrag höher aus als eine anzurechnende Nutzung infolge der weiteren gefahrenen Kilometer, weshalb eine Erledigung nicht festgestellt werden konnte.
48Der Antrag zu 3) ist begründet. Der Kläger hat vorprozessual die Abholung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung basierend auf einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km angeboten. Er hat damit die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der
49Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).
50Der Antrag zu 3) ist begründet. Die Beklagte befindet sich infolge des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens in Annahmeverzug, da eine Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs innerhalb der dort gesetzten Frist nicht erfolgte. Da der Kläger sich bereits im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs eine Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km hat anrechnen lassen, hat der Kläger die Rücknahme des Fahrzeugs auch zu den Konditionen angeboten, von denen er sie hätte abhängig machen dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).
51Der Antrag zu 4) ist begründet. Wie bereits festgestellt, besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
52Der Antrag zu 5) ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 Abs.
531 BGB, da es der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes ohne die sittenwidrige Schädigung der Beklagten nicht bedurft hätte und die Inanspruchnahme auch geboten und erforderlich war. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 15.07.2020 lag der Kilometerstand bei 110.000 km (vgl. Bl. 286 d.A.).
54Der Kläger hätte unter Einbeziehung der oben genannten Berechnung zum Nutzungsersatz einen Gegenstandswert in Höhe von 15.499,74 EUR ansetzen müssen, da auch hier eine Nutzungsentschädigung basierend auf einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr war lediglich in Höhe von 1,3 in Ansatz zu bringen, da es sich nicht um eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Als Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG ergibt sich so ein Betrag von 845,00 EUR, zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG und 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG ein Gesamtbetrag von 1.029,35 EUR.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.2, Nr.11, 711 ZPO.
56Der Streitwert wird auf 16.537,64 EUR festgesetzt.
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