Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der Angeklagte wird zu einer Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die nachfolgend aufgelistet sind, werden eingezogen:
- 4980g Amphetaminöl;
- 230,1g Amphetaminöl mit Teppichresten;
- 3,23g Amphetaminpulver;
- 5,12g Kokainpulver;
- 1007g Haschisch;
- 1652,35g Ecstasy-Tabletten.
§§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 Fall 4, 29a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 1, 3, 33 BtMG; 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 267 Abs. 1, 27, 52, 53, 73 ff. StGB, §§ 1, 105 JGG
Gründe:
2I. Feststellungen zur Person
3Der Angeklagte wurde am 4. Dezember 1999 als gemeinsames Kind der nicht verheirateten Eltern S MM und H S geboren. Beide Elternteile brachten ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Partnerschaft ein. Die Eltern des Angeklagten trennten sich früh und der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter in Köln-Mülheim auf, wo er auch die Grundschule besuchte. Dort musste er ein Schuljahr wiederholen. Etwa ab dem elften Lebensjahr des Angeklagten kam es zu Problemen in der Schule und es wurde bei ihm ADHS diagnostiziert, was sich aber später als Fehldiagnose herausstellte. Wegen der Schulprobleme wechselte der Angeklagte dann auf eine Förderschule in Köln-Dünnwald. Auch dort erwies er sich aber als unbeschulbar. Aufgrund dieser Auffälligkeiten brachte das Jugendamt Köln-Mülheim ihn in der Jugendeinrichtung R-haus in D unter, wo er einrichtungsintern beschult wurde. 2015 kehrte der Angeklagte in den mütterlichen Haushalt zurück und besuchte die Förderschule in Köln-Sülz, wo er 2016 den Hauptschulabschluss erwarb. Im Anschluss daran besuchte er bis 2017 das Berufskolleg in Köln-Deutz. Eine Lehrstelle erhielt der Angeklagte nicht, weil er sich zu spät beworben hatte. Etwa ein Jahr kümmerte sich der Angeklagte dann nicht mehr um seine Ausbildung. Ab 2018 absolvierte er einzelne Praktika, u.a. als Dachdecker und bei KODI. Zudem hatte er Aushilfsjobs als Maler und Arbeiter für Abrissarbeiten. Ein 2019 begonnenes Langzeitpraktikum in einer Schlosserei wurde wegen seines ständigen Zuspätkommens und Fernbleibens durch den Betrieb beendet.
4Der Angeklagte hat niemals eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besessen.
5Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf:
61. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.09.2015 wurde nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz abgesehen.
72. Das Amtsgericht Köln verwarnte den Angeklagten mit Urteil vom 31.08.2016 wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld.
83. Die Staatsanwaltschaft Köln sah mit Verfügung vom 02.08.2017 nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ab.
94. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 13.03.2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung. Er wurde deswegen verwarnt und erhielt richterliche Weisungen.
105. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 15.01.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Unter Einbeziehung des Urteils vom 13.03.2019 wurde er deswegen verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen erhielt er einen Jugendarrest von drei Wochen.
11Seit Sommer 2016 konsumierte der Angeklagte Cannabis, seit 2020 auch Kokain. Er konsumierte aber keine großen Mengen und finanzierte seinen Rauschgiftkonsum durch die Entgelte seiner Aushilfsjobs. Seitdem sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, konsumiert er keine Rauschmittel mehr. Substitutionsstoffe erhielt der Angeklagte nicht. Nach Ablauf des zweiwöchigen Zeitraums verspürte der Angeklagte keine Einschränkungen seines Wohlbefindens mehr. Er lehnte in der JVA auch den Erwerb von Cannabis ab, obgleich es ihm dort von Dritten angeboten wurde.
12II. Feststellungen zur Sache
13Der Angeklagte reiste am 13.08.2020 gegen 17.00 Uhr auf der A40 über den Grenzübergang Straelen von den Niederlanden nach Deutschland ein. Er führte dabei ein Kraftfahrzeug der Marke P, ohne eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu besitzen. Das abgemeldete Automobil war ihm von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden, dessen Identität die Kammer nicht feststellen konnte. Der Opel war mit dem gefälschten Kennzeichen xxxxxx8 versehen, das der Angeklagte am Fahrzeug angebracht hatte. Kurz nach der Einreise verlor das Kfz eines der angebrachten Nummernschilder. Bei einer grenzpolizeilichen Überprüfung wurden im Fußraum im hinteren Teil des Fahrzeuges Amphetaminöl und ein Haschischziegel, sowie in der Mittelkonsole ein Briefchen mit Kokain aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte hatte den Behälter mit dem Amphetaminöl, den er für den Rauschgifttransport erhalten hatte, im Fahrzeug umgekippt, wodurch die Flüssigkeit im Fußraum des Fahrzeuges stand und aus diesem heraustropfte – wohl in der Hoffnung, das Öl werde so nicht aufgefunden werden können. Die anschließende Untersuchung der Betäubungsmittel ergab, dass es sich um 5.210,1 Gramm Amphetaminöl mit einer Wirkstoffmenge von 3.511,5 Gramm Amphetaminbase handelte. Ferner führte der Angeklagte mit sich: 3,23 Gramm Amphetaminpulver mit einer Wirkstoffmenge von 2,24 Gramm Amphetaminbase, 5,12 Gramm Kokainpulver mit einer Wirkstoffmenge von 4,07 Gramm Kokain-Hydrochlorid, sowie 1007 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 8,5 Gramm Tetrahydrocannabinol.
14Der Angeklagte führte jedenfalls das Amphetaminöl für einen Auftraggeber nach Deutschland ein, dessen Identität nicht geklärt werden konnte. Der Angeklagte sollte die eingeführten Betäubungsmittel in Köln an einen Dritten übergeben. Er sollte dafür einen Kurierlohn von jedenfalls 500,- € erhalten, den er – zumindest teilweise – auch für die Unterstützung seiner Mutter verwenden wollte. Ob auch die weiteren Rauschgiftmengen durch den Angeklagten als Kurier transportiert wurden oder er diese selbständig erworben hatte ist unklar. Die Absicht eines eigenständigen Weiterverkaufs war jedenfalls nicht festzustellen.
15Der Angeklagte hatte während der Einreise Tetrahydrocannabinol im Blut. Wie sich aufgrund einer Blutuntersuchung (Entnahme 20:15 Uhr) ergab, waren 3,4 Mikrogramm Tetrahydrocannabinol pro Liter im Blut nachweisbar. Die Einnahme anderer berauschender Substanzen war nicht feststellbar. Der Angeklagte zeigte keinerlei Ausfallerscheinungen bei der Kontrolle durch den Zeugen W2.
16Der Angeklagte wusste, dass er Amphetaminöl sowie Haschisch und Kokain transportierte. Die Betäubungsmittel lagen sichtbar im Auto.
17Aufgrund der ersichtlich großen Menge war dem Angeklagten klar, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt waren. Des Kurierlohns wegen wollte er dies unterstützen.
18Den genauen Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nahm er zumindest billigend in Kauf.
19Bei einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten am Folgetag wurden in dessen Zimmer rund 2.900 Ecstasy-Tabletten aufgefunden. Diese lagerte er dort seit rund 4 Monaten für denselben Auftraggeber, für den er am 13.08.2020 auch die Einfuhrfahrt aus den Niederlanden durchgeführt hatte. Die anschließende Untersuchung der Ecstasy-Tabletten ergab, dass sie ein Gesamtgewicht von 1.652,35 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 480,8 Gramm MDMA-Base aufwiesen.
20Der Angeklagte wusste, dass es sich um Ecstasy-Tabletten handelte. Ihre genaue Menge und ihren genauen Wirkstoffgehalt nahm er zumindest billigend in Kauf. Aufgrund der ersichtlich großen Menge war dem Angeklagten klar, dass die Ecstasy-Tabletten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
21Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er nicht selbst mit den Betäubungsmitteln Handel treiben, sondern lediglich das Handeltreiben seines Auftraggebers fördern wollte, um hierfür ein Entgelt zu erhalten.
22III. Beweiswürdigung
23Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
24Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismitteln.
25Der Angeklagte hat sich zu den Vorgängen entsprechend den Feststellungen der Kammer eingelassen. Sein Geständnis ist glaubhaft.
26Es stimmt insbesondere in der Sache mit den vom Zeugen W2 geschilderten Ermittlungsergebnissen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern überein. Der Zeuge W2 hat glaubhaft die Vorgänge vom 13.08.2020 geschildert, wie sie die Kammer festgestellt hat.
27Das Geständnis hinsichtlich der Ecstasy-Tabletten steht überdies mit dem verlesenen Durchsuchungsprotokoll sachlich im Einklang.
28Die Feststellungen zum Rauschmittelgehalt im Blut des Angeklagten beruhen auf dem mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten verlesenen ärztlichen Befundbericht des Labors Krone vom 25.08.2020.
29Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des BKA vom 09.12.2020.
30IV. Rechtliche Würdigung
31Der Angeklagte hat sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht, indem er am 13.08.2020 5.210,1 Gramm Amphetaminöl mit einer Wirkstoffmenge von 3.511,5 Gramm Amphetaminbase, 3,23 Gramm Amphetaminpulver mit einer Wirkstoffmenge von 2,24 Gramm Amphetaminbase, 5,12 Gramm Kokainpulver mit einer Wirkstoffmenge von 4,07 Gramm Kokain-Hydrochlorid, sowie 1007 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 8,5 Gramm Tetrahydrocannabinol von den Niederlanden kommend auf der A40 über den Grenzübergang Straelen in das Bundesgebiet transportierte.
32Bei dem vom Angeklagten eingeführten Amphetamin handelte es sich um rund das 351fache der nicht geringen Menge von 10 Gramm Amphetaminbase und bei dem Haschisch um mehr als das Einfache der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Das eingeführte Kokain hat den nötigen Umfang der nicht geringen Menge hingegen nicht erreicht.
33Weiter hat sich der Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BtMG, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat das Handeltreiben seines Auftraggebers mit den Betäubungsmitteln durch den Transport von den Niederlanden nach Deutschland gefördert, um hierfür einen Kurierlohn zu erhalten.
34Er hat sich überdies tateinheitlich (§ 52 StGB) der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht, indem er bei der Einfuhr ein Automobil mit gefälschten Kennzeichen führte, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß.
35Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
36Der Angeklagte hat sich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Fall 4 BtMG strafbar gemacht, indem er rund vier Monate bis zum 14.08.2020 2.900 Ecstasy-Tabletten mit einem Gewicht von 1.652,35 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 480,8 Gramm MDMA-Base für seinen Auftraggeber in seinem Zimmer verwahrt hat. Bei den vom Angeklagten besessenen Ecstasy-Tabletten handelte es sich um rund das 16fache der geringsten nicht geringen Menge von 30 Gramm MDMA-Base.
37Weiter hat sich der Angeklagte auch insoweit tateinheitlich (§ 52 StGB) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat das Handeltreiben seines Auftraggebers mit den Betäubungsmitteln gefördert, indem er diese für jenen verwahrt hat.
38Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
39V. Strafzumessung
40Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt rund 20 Jahre und acht Monate alt; er hat die Tat damit als Heranwachsender begangen. Auf ihn war noch das Jugendstrafrecht anzuwenden, weil bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nicht auszuschließen ist, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
41Hiervon geht die Kammer jedenfalls zugunsten des Angeklagten aus. Der Angeklagte zeigt deutliche Anzeichen von Unreife. Seine Schulkarriere ist von Problemen und Brüchen gekennzeichnet; u.a. musste er ein Schuljahr wiederholen und wurde er vom Jugendamt wegen Unbeschulbarkeit drei Jahre lang in einer Einrichtung fremduntergebracht. Auch nach seinem Hauptschulabschluss auf der Förderschule hat der Angeklagte seine Berufsausbildung wenig sachgerecht betrieben. Er hat noch immer keine Berufsausbildung, keine Lehrstelle und keinen Arbeitsplatz. Der Angeklagte wohnt auch noch immer im Haushalt seiner Mutter.
42Bereits die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung belegt, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen. Diese schädlichen Neigungen sind in den hier zu ahndenden Taten erneut hervorgetreten, da sich der Angeklagte in erhebliche Rauschgiftgeschäfte Dritter – und damit in organisierte Kriminalität – hat einbinden lassen. Sie gebieten gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG, eine Jugendstrafe zu verhängen, weil Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen. Bei dem Angeklagten bestehen Mängel, die ohne längere Gesamterziehung in den engen Strukturen des Jugendstrafvollzuges die Gefahr der Begehung weiterer nicht unerheblicher Straftaten bergen. Zudem ist eine Jugendstrafe vorliegend gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld erforderlich, die sich in der bewussten, allein des Kurierlohns wegen erfolgten Einbindung des Angeklagten in ein schwerwiegendes Rauschgiftgeschäft mit einer erheblichen Menge an Amphetamin, zeigt.
43Ausgehend vom Erziehungszweck der Jugendstrafe bedarf es einer das Mindestmaß der Jugendstrafe deutlich überschreitenden Dauer. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen junges Lebensalter und dessen Geständnis berücksichtigt, sowie dass er als Rauschgiftkonsument möglicherweise tatgeneigter gewesen ist. Ebenfalls zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangt ist. Zu seinen Lasten war insbesondere die sehr große Menge der eingeführten mittelharten Drogen zu berücksichtigen.
44Die Kammer sieht daher unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht für die Strafzumessung bedeutsamen Erziehungsgedankens eine Einheitsjugendstrafe von
45drei Jahren und drei Monaten
46für tat- und schuldangemessen sowie aus erzieherischen Gründen unbedingt erforderlich an.
47VI. Maßregel
48Der Angeklagte ist nicht gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Eine Rauschtat liegt nicht vor, ebenso wenig ein Hang im Sinne des § 64 StGB.
49Es ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte den Hang hätte, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Zwar hat der Angeklagte einen mehrjährigen Konsum von Cannabis und auch den gelegentlichen Konsum von Kokain angegeben. Genaue Angaben zu den Mengen hat er aber nicht gemacht, sie können allerdings nicht besonders groß gewesen sein, weil er seinen Konsum aus den Entgelten seiner Aushilfsjobs finanzieren konnte. Überdies konsumiert der Angeklagte seit seiner Untersuchungshaft weder Cannabis, noch Kokain, ohne dass dies bei ihm zu deutlichen Entzugserscheinungen geführt hat. Genauere Feststellungen waren nicht möglich, weil der Angeklagte nicht bereit war, weitere Angaben zu diesem Punkt zu machen und auch einer Exploration durch einen Sachverständigen widersprochen hat.
50Unabhängig davon hat der Angeklagte die vorliegenden Taten auch weder im Rausch begangen, noch stehen sie im Zusammenhang mit seinem Rauschmittelkonsum. Die Taten bezogen sich im Wesentlichen auf Drogen, die der Angeklagte selbst nicht konsumiert. Nach seiner Darstellung dienten die Taten auch im Wesentlichen nicht der Finanzierung seines eigenen Rauschmittelkonsums. Vielmehr wollte er den wesentlichen Teil des Kurierlohns zur Unterstützung seiner Mutter verwenden.
51VII. Kosten
52Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Es besteht kein Anlass, nach §§ 109 Abs. 2, 74 JGG von einer Auferlegung der Kosten abzusehen.
53VIII. Einziehung
54Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel folgt aus § 33 BtMG i.V.m. §§ 73 ff. StGB.
55T1 W2 T