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für Recht erkannt:
Der Angeklagte H2 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 4 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in Tatmehrheit dazu in 4 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte I wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Beim Angeklagten H2 wird Wertersatz in Höhe von 8.000,00 € eingezogen, beim Angeklagten I in Höhe von 3.000,00 €.
- §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73 c StGB
G r ü n d e
2Der Angeklagte H2 schloss sich spätestens im September 2018 mit mindestens zwei weiteren Personen, u.a. den im Iran lebenden I und DI zusammen, um zur gewinnbringenden fortgesetzten Begehung für eine unbestimmte Dauer Iraner, die nicht legal hätten nach Deutschland einreisen dürfen, gegen Bezahlung mittels erschlichener Visa nach Deutschland einzuschleusen, um sich damit eine regelmäßige erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Während die im Iran tätig gewordenen Bandenmitglieder die „Kundschaft“ aquirierten und in engem Austausch mit dem Angeklagten H2 standen, kam dem Angeklagten H2 in Deutschland insbesondere die Aufgabe zu, für die geschleusten Personen unter nur vorgetäuschtem Kaufinteresse Einladungen von deutschen Firmen zu erschleichen, um so Geschäftsvisa für Kurzaufenthalte in Deutschland zu erlangen, die Personen dann an den Flughäfen in Empfang zu nehmen, zu dolmetschen, Unterkunft zu gewähren und die Personen zu ihren Zielorten zu bringen bzw. dies, u.a. auch mittels gefälschter Papiere, zu organisieren.
31) So kam es im Mai 2019 in einem Fall zur gleichzeitigen Einschleusung von vier iranischen Frauen
42) und im Juli 2019 zur Einschleusung von einem weiteren Iraner.
53) Spätestens im November 2019 trat der Angeklagte I der Organisation bei. Es wurde beschlossen, die oben genannte Taktik zu ändern. Man ging dazu über, aufenthaltsgenehmigungspflichtige Iraner auf dem Luftweg mittels Tauschs von Bordkarten aus Teheran über Istanbul nach Deutschland einzuschleusen. Dem Angeklagten I kam dabei die Aufgabe zu, nach Istanbul zu reisen und im Transitbereich des Flughafens sein Rückflugticket nach Deutschland mit dem Ticket der dort ebenfalls angereisten zu schleusenden Person, ausgestellt zurück in den Iran oder in ein von ihr legal zu erreichenden Land, zu tauschen. Der Angeklagte H2 hatte in enger Absprache mit I gleichzeitig auch fernmündlich Kontakt zu den jeweils zu schleusenden Personen und stand mit dem Mitangeklagten ebenfalls in engem Austausch. Entsprechend dieser Planung kam es im November 2019,
64) im Dezember 2019 und
75) im Januar 2020 zur Einschleusung von jeweils einem Iraner nach Deutschland.
8Jede geschleuste Person musste bis zu 10.000 € vorab an eines der Bandenmitglieder im Iran zahlen. Die beiden Angeklagten verdienten pro geschleuster Person jeweils mindestens 1.000,00 €.
9A. Feststellungen zur Person
10I.) Der heute 55 Jahre alte Angeklagte H2 wurde in x im Iran geboren und wuchs mit 4 Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern auf. Die Schwestern sind inzwischen Hausfrauen, der Bruder ist Frührentner. Sein Vater ist verstorben, seine 80-jährige im Iran lebende Mutter ist an einer Knochenerkrankung erkrankt. Der Angeklagte absolvierte nach der mittleren Reife eine Ausbildung als Elektroniker. In diesem Beruf war er auch tätig. Danach machte er sich selbständig und betrieb eine Firma, die Schreibwaren produzierte. 1986 heiratete der Angeklagte, aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor, eine inzwischen 33 Jahre alte Tochter und ein 21 Jahre alter Sohn. Der Sohn führt eine Pizzeria in Düsseldorf, seine Tochter erwartet ihr 2. Kind. Das Leben im Iran gestaltete sich schwierig, seine Ehefrau litt an Depressionen, da ihr Bruder, der als Journalist tätig war, hingerichtet worden war. Ihren anderen Bruder hielt die Familie versteckt. Aufgrund des Verrats durch Nachbarn wurde dieser jedoch auch gefasst und musste eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen. Im Jahr 2003 flüchtete die Familie schließlich nach Deutschland. Der gemeinsame Sohn war zu diesem Zeitpunkt drei Jahre alt. Der Angeklagte musste dazu alle Habe verkaufen. Zunächst lebte die Familie in einem Asylheim in Münster und kam später nach Kalkar an den Niederrhein. Der Angeklagte hielt die Familie als Gärtner über Wasser, abends war er in einem griechischen Restaurant in Kleve als Koch tätig, dann teilweise als Elektriker. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2011, bei dem er am Fuß verletzt wurde und er 4-5 Monate stationär im Krankenhaus verbleiben musste, war er für über ein Jahr arbeitsunfähig. Die Familie lebte zu dieser Zeit von einer Berufsgenossenschaftsrente in Höhe von 380,00 € monatlich, die der Angeklagte seit dem Jahr 2011 aufgrund der durch den Unfall eingetretenen 30%-igen Behinderung nach wie vor erhält, und dem Gehalt seiner Frau als Angestellte in einer Spielhalle in Höhe von 1.500,00 pro Monat €. Miete und Strom in Höhe von insgesamt 300,00 € wurden durch die Stadt getragen. Der Angeklagte war bis zum Jahr 2015 beim Laufen/Gehen auf die Unterstützung anderer angewiesen. Von Mitte 2015 bis zum ersten „Corona-Lockdown“ im März 2020 war er dann als Koch in einem Restaurant in Kleve, der W2 tätig und verdiente dort monatlich 1.500,00 € netto, die er bar erhielt. Der Angeklagte ist Eigentümer eines im Jahr 2006 für 4.000,00-5.000,00 € erworbenen Pkw der Marke D, seinen Führerschein musste er bislang nie abgeben. Schulden hat er keine, schwerer erkrankt war er bis auf das geschilderte Unfallgeschehen noch nicht. Der Angeklagte hat Grundbesitz im Iran; seine Mutter ist Eigentümerin des Hauses, in dem sie dort lebt. Alkohol und/oder illegale Drogen konsumiert der Angeklagte nicht.
11Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
12- Am 19.10.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20 Tagessätzen zu je 20 €.
13- Am 04.03.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu je 20 €.
14- Am 29.11.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu je 20 € und
15- am 23.02.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld erneut wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen zu je 20 €.
16II.) Der heute 63 Jahre alte Angeklagte I ist ebenfalls in der Provinz xy im Iran geboren und wuchs dort mit seinen Eltern und drei Geschwistern auf. Er studierte nach dem Abitur Elektrowissenschaften. Nach seinem Abschluss leitete er als Elektroingenieur eine Firma für Elektrozubehör. Nach dem Jahr 1979 konnte er als Widersacher der iranischen Revolution nicht weiter arbeiten und floh nach Schweden. Von 1983 bis 1985 lernte er Schwedisch und eröffnete mit einem Freund dort ein Restaurant. Nach zwei Jahren lernte er eine Schwedin kennen, mit der er 20 Jahre zusammen lebte. Aus der Beziehung gingen drei in den Jahren 1998, 2001 und 2003 geborene Söhne hervor, die bei der Mutter leben. Das Paar trennte sich vor 15 Jahren. Nach dem Tod des letzten noch im Iran verbliebenen Bruders lebte seine Mutter dort alleine, so dass der Angeklagte aufgrund dessen dorthin zurückkehrte. Er nahm im Iran eine Tätigkeit auf und lernte vor drei Jahren dort auch eine Frau kennen, die Zeugin H3, die er 2017 im Iran heiratete. Sie war dort als Verkaufsleiterin tätig. Das Paar lebte 1 ½ Jahre zusammen. Der Angeklagte wollte dann nach Schweden zurückkehren, seine Frau konnte er jedoch mangels Visums nicht mitnehmen. Auch Versuche, über die spanische oder italienische Botschaft für seine Ehefrau ein Visum zu bekommen, scheiterten, auch als der Angeklagte bereits in Schweden eine möblierte Wohnung erworben hatte. Über den Mitangeklagten, den er aufgrund der Suche nach der Realisierung dieses Begehrens kennen lernte, gelangte seine Ehefrau dann auf illegalem Wege über Weeze nach Deutschland und dann nach Schweden. Sie musste dann aber nach Deutschland zurückkehren. Der Angeklagte kehrte darauf hin ebenfalls nach Deutschland zurück und plante zusammen mit dem Mitangeklagten in Kleve das Restaurant „W2“ zu übernehmen. Schulden hat er keine, im Iran war er zuletzt als Immobilieninvestor tätig und verdiente ca. 2.200,00-2.500,00 € monatlich, in Schweden war er die letzten 6 Monate arbeitslos. Auf dem Namen seiner Mutter sind im Iran neben ca. 15 Grundstücken auch 3 Geschäfte eingetragen. Schwerer erkrankt war der Angeklagte nie, Alkohol und/oder illegale Drogen konsumiert er nicht. Seinen Führerschein erwarb er vor 43 Jahren im Iran und musste diesen bislang nie abgeben. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
17B. Feststellungen zur Sache
18Vorgeschichte:
19Der Angeklagte H2 schloss sich spätestens im September 2018 mit mindestens 2 weiteren Personen, u.a. den im Iran lebenden und dort tätig gewordenen und unter den Namen „I“ und „DI“ auftretenden Landsleuten zusammen, um zur gewinnbringenden fortgesetzten Begehung für eine unbestimmte Dauer iranische Staatsangehörige, die nicht legal hätten nach Deutschland einreisen dürfen, gegen Bezahlung mittels erschlichener Visa nach Deutschland einzuschleusen, um sich damit eine regelmäßige, erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Während die im Iran tätig gewordenen Bandenmitglieder die „Kundschaft“ aquirierten und in engem Austausch mit dem Angeklagten H2 standen, kam dem Angeklagten H2 in Deutschland insbesondere die Aufgabe zu, für die geschleusten Personen unter der wahrheitswidrigen Angabe, es handele sich um Geschäftsleute, die in Deutschland Maschinen kaufen wolle, Einladungen von deutschen Firmen zu erschleichen. Mit diesen Einladungen sollten sodann bei der Deutschen Botschaft in Teheran für diese Personen die Erteilung von sogenannten Geschäftsvisa für Kurzaufenthalte in Deutschland erschlichen werden. Zudem hatte er die Aufgabe, diese Personen dann an den Flughäfen in Empfang zu nehmen, zu dolmetschen, Unterkunft zu gewähren und die Personen zu ihren angestrebten Zielorten zu bringen bzw. dies, u.a. auch mittels gefälschter Papiere, zu organisieren. Geschleuste Personen mussten jeweils um die 10.000,00 € vorab an eines der Bandenmitglieder im Iran zahlen. Der Angeklagte verdiente pro geschleuster Person mindestens 1.000,00 €.
20Fall 1:
21Auf der Grundlage dieser Vereinbarung kam es unter Mitwirkung des Angeklagten H2 im Mai 2019 zur gleichzeitigen Einschleusung von vier iranischen Frauen.
22Unter der wahrheitswidrigen Angabe, Inhaber eines iranischen Unternehmens, genannt „xx“ zu sein, nutzte der Angeklagte H2 in Absprache mit seinen vorgenannten Partnern im Iran unter dem Namen NR N3 die durchaus gängige Geschäftspraxis, dass deutsche Firmen mögliche Geschäftspartner aus dem Ausland zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung nach Deutschland einladen. Der Angeklagte kontaktierte so die Zeugin T, die Geschäftsführerin des deutschen Unternehmens „yy mbH“ in Karlsbad, das sich mit dem weltweiten Ankauf, Verkauf sowie der Vermittlung von gebrauchten' Werkzeugmaschinen beschäftigte und suggerierte ihr per E-Mail-Verkehr, in englischer Sprache, beginnend ab dem 25.02.2019, durch professionelles Auftreten und gezielte Fragen ein (vorgetäuschtes) tatsächliches Geschäftsinteresse und bat sie, vier angebliche Mitarbeiterinnen der iranischen Firma „L CO“, die Iranerinnen C, B4, B3 und H3 (die Ehefrau des Mitangeklagten I, der den Angeklagten H2 und zumindest den im Iran agierenden I so kennen lernte) schriftlich einzuladen. Die Zeugin T stellte nach der Einholung von Informationen über den angeblichen Arbeitgeber dieser Frauen, die Firma B, die es tatsächlich gab, am 10.04.2019 die Einladungen für die vier Zeuginnen, deren Personalien ihr zuvor mitgeteilt worden waren, aus. Adressiert waren diese Einladungen direkt an die Deutsche Botschaft in Teheran mit der Bitte, zwecks Wahrnehmung der Einladung ein Visum für die entsprechende Person zu erteilen, versandt wurden diese Einladungen per E-Mail zu Händen des Angeklagten H2. Unter Vorlage dieser Geschäftseinladungen bei der Deutschen Botschaft in Teheran wurden für die vier iranischen Staatsangehörigen (die allesamt keine Geschäftsleute waren) sogenannte Geschäftsvisa für einen Kurzaufenthalt in Deutschland, gültig bis Ende Mai 2019, erlangt. Für die 4 Zeuginnen erwarb daraufhin einer der unbekannt gebliebenen Partner des Angeklagten die Flugtickets über Teheran nach Deutschland, Flughafen Düsseldorf. Am 14.05.2019 flogen die vier Frauen dann gemeinsam in einem Flugzeug auf dem Luftweg von Teheran nach Istanbul und sodann zum Flughafen Düsseldorf. Als Reisegrund wurde jeweils bewusst wahrheitswidrig eine Geschäftsreise angegeben. In der Ankunftsebene des Flughafens wurden die Geschleusten gegen 15:30 Uhr dann vom Angeklagten H2 vereinbarungsgemäß in Empfang genommen. Dieser hatte zuvor bereits für die Zeugin B3 telefonischen Kontakt zu ihrer in Freiburg lebenden Freundin und Zeugin B2 hergestellt, welche die Zeugin B3 vom Flughafen aus mit dem Auto nach Süddeutschland verbrachte. Gemeinsam mit den verbliebenen drei Frauen und dem gesondert Verfolgten Zeugen S fuhr der Angeklagte mit dem auf seinen Sohn zugelassenen Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx von Düsseldorf aus nach Krefeld, wo sie gegen 16.30 Uhr zunächst einen lmbiss in der Burger King Filiale an der x N-Straße zu sich nahmen. Gegen 16:45 Uhr wurde die Zeugin B4 dort von ihrem in Krefeld lebenden iranischen Exmann, dem Zeugen G abgeholt, mit dem der Angeklagte H2 als alter Bekannter zuvor ebenfalls telefonisch Kontakt aufgenommen hatte. Anschließend fuhr der Angeklagte H2 mit dem Zeugen S sowie den Zeuginnen H3 und C zum Flughafen Niederrhein in Weeze. Dort erwarb der Angeklagte H2 im Rahmen der Abrede mit seinen Partnern und im Rahmen der ihm zukommenden Aufgaben für die Zeugin H3, der Ehefrau des Mitangeklagten I, ein Flugticket nach Schweden. Gegen 19:10 Uhr reiste diese sodann mit der Fluggesellschaft Ryanair nach Stockholm weiter. Die Zeugin C verbrachte der Angeklagte H2 in seine damalige Wohnung an der N-N-Straße in Kleve, wo diese bis zum 20.05.2019 verblieb. In dieser Zeit wurde seitens des Angeklagten oder eines seiner Partner für die Zeugin ein mit ihrem Lichtbild versehener zypriotischer Reisepass erstellt/gefälscht. Sodann reiste die Zeugin C auf dem Landweg weiter nach Bordeaux, wo sie am 21.05.2019 gegen 17:15 Uhr am dortigen Flughafen bei der Ausreisekontrolle des Fluges Easy-Jet (Flugnummer EZY####) nach London/Luton mit dem gefälschten Pass festgestellt wurde. Der Flug nach London/Luton wurde zuvor im Auftrag des Angeklagten H2 am 21.05.2019 gegen 11:34 Uhr vom Zeugen S in einem xxx-Reisebüro in Kleve gebucht. Erkenntnisse zum derzeitigen Aufenthalt der Zeugin C liegen nicht vor. Die Zeuginnen B4 und B3 haben nach Ablauf ihrer Geschäftsvisa jeweils in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Der Asylantrag der Zeugin B3 wurde abgelehnt. Der Zeugin B4 (die ihre von der Bande abgenommenen Ausweisdokumente nie zurückerhalten hat) wurde im September 2020 Asyl bewilligt. Auch die Zeugin H3 hat nach ihrer am 20.11.2019 erfolgten Rückführung aus Schweden am 25.11.2019 in Deutschland Asyl beantragt. Für die Schleusungen hatte die Zeugin C umgerechnet mindestens 10.000,00 €, die Zeugin B4 umgerechnet ca. 17.000,00 €, die Zeugin B3 umgerechnet ca. 11.000,00 € und die Zeugin H3 umgerechnet ca. 7.500,00 €, jeweils vorab in Teheran, unter anderem an „I", gezahlt. Der Angeklagte H2 verdiente pro geschleuster Frau mindestens 1.000,00 €.
23Fall 2:
24Eben dieser Vorgehensweise bediente sich der Angeklagte mit seinen Partnern auch, um den iranischen Staatsangehörigen, den Zeugen L, nach Deutschland einzuschleusen. Dieser hatte, akquiriert durch die unbekannt gebliebenen weiteren Partner des Angeklagten im Iran, an „I“ 150 Millionen Toman, umgerechnet ca. 8.824,00 € Euro gezahlt. Wieder unter der Angabe, Inhaber eines iranischen Unternehmens, genannt „Xxx Co“ zu sein, nutzte der Angeklagte H2 in Absprache mit seinen bislang unbekannt gebliebenen Partnern im Iran unter dem Namen NR N3 die durchaus gängige Geschäftspraxis, dass deutsche Firmen mögliche Geschäftspartner aus dem Ausland zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung nach Deutschland einladen. Der Angeklagte kontaktierte so dieses Mal am 27.04.2019 die Firma I3 GmbH in Hannover, eine Firma, die Prozessanlagen zur Herstellung von Süßwaren herstellt und erlangte nach üblicher Praxis am 15.05.2019 unter anderem eine Geschäftseinladung für den Zeugen L, auf deren Grundlage bei der Deutschen Botschaft in Teheran am 11.06.2019 ein Arbeitsvisum für diesen beantragt und für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 20.07.2019 erlangt wurde und auf dessen Grundlage ein Flugticket aus dem Iran nach Düsseldorf für den Zeugen L für den 02.07.2019 gekauft wurde. Der Zeuge gelangte auch am 02.07.2019 nach Frankfurt und wurde dort von einem weiteren, unbekannt gebliebenen, Partner des Angeklagten abgeholt. Der Angeklagte verdiente dadurch mindestens 1.000,00 €. Einen Tag vor Ablauf des erschlichenen Geschäftsvisums am 19.07.2019 stellte der Zeuge L in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum einen Asylantrag. Sein Asylantrag wurde bislang abgelehnt. Knapp eine Woche nach der Einschleusung des Zeugen L fuhr der Angeklagte H2 am 08.07.2019 nach Hannover zum Firmensitz der I3 GmbH, um sich dort mit dem Gebietsverkaufsleiter, dem Zeugen O4, zu treffen und diesen als angebliche Kontaktperson der Firma „Xxx Co" in Deutschland zur Ausstellung von vier weiteren Einladungsschreiben für angebliche Mitarbeiter der iranischen Firma zu bewegen, was aber letztlich nicht gelang. Bei diesem Gespräch trat der Angeklagte H2 unter dem Phantasienamen „HH" auf.
25Vorgeschichte zu den Fällen 3 bis 5:
26Spätestens im November 2019 trat dann der Angeklagte I, der den Mitangeklagten H2 über den Wunsch, seine im Iran lebende Ehefrau – wie vorstehend geschildert - nach Deutschland holen zu wollen, kennen gelernt hatte, der Organisation bei. Die im Iran tätigen Mitglieder, u.a. I, der Angeklagte H2 und der Angeklagte I kamen auf Vorschlag des Angeklagten H2 überein, die Taktik der Einschleusung zu ändern und gingen dazu über, aufenthaltsgenehmigungspflichtige iranische Staatsangehörige gegen Zahlung einer Entlohnung mittels „Bordkarten Swapping“ auf dem Luftweg aus Teheran über Istanbul nach Deutschland einzuschleusen. Auf den Namen der zu schleusenden Person wurde ein Flugticket von Istanbul aus zurück in den Iran oder in Staaten, in denen diese von der Visumspflicht befreit war, erworben. Dem Angeklagten I kam die Aufgabe zu, nach Istanbul zu reisen, mit einem Rückflugticket nach Deutschland, ungefähr zeitgleich zu dem gebuchten Rückflug der zu schleusenden Person. Im Transitbereich des Flughafens, nach dem Einchecken und vor Betreten der Flugzeuge, einem Zeitpunkt, an dem am Flughafen in Istanbul keine weitere Passkontrolle mehr erfolgt, tauschte der Angeklagte I dann mit der schleusungswilligen Person seine Boarding-Karte für den Flug nach Deutschland mit derjenigen für den Flug der zu schleusenden Person, während der Angeklagte H2 gleichzeitig auch fernmündlichen Kontakt zu den jeweils geschleusten Personen hatte und mit dem Mitangeklagten im Austausch stand. Die zu schleusende Person flog dann nach Deutschland. Entsprechend dieser Planung kam es im November 2019, im Dezember 2019 und im Januar 2020 zur Einschleusung von jeweils einer iranischen Person nach Deutschland. Geschleuste Personen mussten jeweils um die 10.000,00 € an die Partner der Angeklagten im Iran zahlen. Beide Angeklagte erhielten pro geschleuster Person jeweils mindestens 1.000,00 €. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
27Fall 3:
28Entsprechend dieser Planung hatten die Partner der Angeklagten im Iran den iranischen Staatsangehörigen und Zeugen K aquiriert, der nach Deutschland aussiedeln wollte und nicht berechtigt war, in den Besitz eines legalen Aufenthaltstitels/Visums zu gelangen. Für die Schleusung hatte der Zeuge zuvor in Teheran an ein Bandenmitglied ca. 10.000,00 € gezahlt. Er flog dann aus dem Iran nach Istanbul. Um dort in den Transitbereich zu gelangen, hatte der Zeuge K2 zuvor für den 28.11.2019 ein Ticket für einen Flug von Istanbul zurück in den Iran erworben, mit dem er in den Besitz einer Boarding-Karte für diesen Flug gelangte. Der Angeklagte I war in entsprechender Absprache mit seinen Partnern, u.a. dem Mitangeklagten H2, am 25. November 2019 auf dem Luftweg von Stockholm nach Istanbul geflogen, mit einem Flugticket für den 28.11.2019 nach Deutschland, Flughafen Stuttgart. Am Morgen des 28.11.2019 gelangte auch er so in den Transitbereich und tauschte auf Geheiß des Angeklagten H2 die von ihm erworbene und auf seinen Namen lautende Bordkarte für den Flug nach Stuttgart mit der des Zeugen K zurück in den Iran. Der Zeuge reiste in der Folge am 28.11.2019 mit dem Turkish-Airline Flug TK1701 von Istanbul nach Stuttgart, wo er bei der Einreisekontrolle gegen 11:20 Uhr keinen zur Einreise nach Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitel verweisen konnte und zugleich einen Asylantrag stellte. Die Überprüfung der Passagierliste führte zu dem Ergebnis, dass die Personalien des iranischen Staatsangehörigen dort nicht aufgeführt waren, wohl aber die Personalien des Angeklagten I. Dieser reiste jedoch mit dem besagten Flug nicht an. Bei der Gepäcksausgabe des besagten Fluges verblieb ein Gepäckstück auf dem Laufband, das dem Angeklagten I zugeordnet werden konnte.
29Fall 4:
30Entsprechend dieser Planung hatten die Partner der Angeklagten im Iran den iranischen Staatsangehörigen U aquiriert, der nach Deutschland aussiedeln wollte und nicht berechtigt war, in den Besitz eines legalen Aufenthaltstitels/Visums zu gelangen. Für die Schleusung hatte der Zeuge zuvor in Teheran an ein Bandenmitglied 10.000,00 € gezahlt und hatte sich auf dessen Anraten ein Flugticket nach Istanbul und von dort einen Weiterflug für den 27.12.2019 nach Tiflis/Georgien gekauft. Am 26.12.2019 reiste der Angeklagte I mit einem Flugticket nach Deutschland für den 27.12.2019 nach Istanbul und holte dort am Morgen des 27.12.2019 auf Geheiß des Angeklagten H2 und des „I“ Herrn U aus einem Hotel in Istanbul ab, fuhr mit ihm gemeinsam zum Flughafen und tauschte dort mit ihm auf dem beschriebenen Wege im Transitbereich die Bordkarten aus. Mit dem Türkish-Airline Flug ###### flog Herr U dann von Istanbul nach Düsseldorf, wo er bei der Einreisekontrolle gegen 22:30 Uhr keinen zur Einreise nach Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitel verweisen konnte und zugleich einen Asylantrag stellte. Im Vorfeld der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Personalien des Angeklagten I auf der Passagierliste für den Flug aufgeführt waren. Angetreten hatte der Angeklagte I den Flug jedoch nicht. Die Personalien des Herrn U waren auf der Liste nicht aufgeführt.
31Fall 5:
32Auf Wunsch des herrn U sollte auch seine Ehefrau, die iranische Staatsangehörige und Zeugin O2, nach Deutschland geholt werden. Nachdem diese in Teheran an ein Bandenmitglied 10.000,00 € gezahlt hatte, kaufte sie auf dessen Anraten ein Flugticket nach Istanbul und einen Weiterflug nach Tiflis/Georgien für den 03.01.2020. Am 03.01.2020 befand sich der Angeklagte I erneut in Absprache mit dem Angeklagten H2 und „I“ in Istanbul auf dem Flughafen und tauschte auf beschriebenem Wege mit der Zeugin seine Bordkarte für den Rückflug nach Deutschland mit ihrer Bordkarte für den Flug nach Tiflis. Mit dem Turkish-Airline Flug ###### reiste die Zeugin sodann von Istanbul nach Düsseldorf, wo sie bei der Einreisekontrolle gegen 09:25 Uhr keinen zur Einreise nach Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitel verweisen konnte und zugleich einen Asylantrag stellte.
33C. Beweiswürdigung
34Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Dass der Angeklagte H im Iran hat, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S, der dies auf Nachfrage ohne erkennbare Belastungstendenzen und ohne einen Bezug zu den angeklagten Taten oder der Tätigkeit als Schleuser herzustellen, angab sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen O, der glaubhaft berichtete, dass im Rahmen der Telefonüberwachung des Angeklagten H2 eben über diese Geldanlage aus den Schleusergeschäften gesprochen worden sei.
35Zur Sache hat der Angeklagte H2 sich (zunächst über seine Verteidigerin, deren Vortrag er bestätigte und sodann auf Nachfragen) wie folgt eingelassen: Er habe seine erkrankte Mutter auf Druck seiner Geschwister nach Deutschland zwecks ärztlicher Behandlung holen wollen und habe in der W2 einen iranischen Gast, der berichtet gehabt habe, seine Familie aus dem Iran geholt zu haben, gefragt, ob dieser ihm dabei helfen könne. Er habe die Telefonnummer eines „I“ bekommen. „I“ betreibe ein Reisebüro im Iran. „I“ habe ihm erklärt, dass ein legales Visum für seine Mutter ca. 8.000,00 € kosten werde. Dieses Geld habe er nicht gehabt. Er habe dem „I“ dann helfen sollen und dafür einen besseren Preis bekommen sollen, er habe für den „I“ angeblich ausschließlich mit legalen Visen eingereiste Personen beherbergen sollen. Gedacht habe er sich zunächst nichts dabei. Alle ihm vorgeworfenen Taten hinsichtlich der insgesamt 8 eingeschleusten Personen räume er im Wesentlichen geständig ein. Die in der Anklage beschriebene Tatausführung sei korrekt, er habe jedoch nur die Aufgabe gehabt, telefonischen Kontakt zu den Passagieren zu halten, in der Türkei sei er nie gewesen und Tickets getauscht habe er auch nicht. Einen R oder N kenne er nicht, er habe auch keine Erinnerung, mit diesen telefoniert zu haben. Seine unter II. beschriebene Tathandlung sei ebenfalls korrekt. Er habe Einladungen deutscher Firmen organisiert, die für ein legales Visum aus dem Iran erforderlich gewesen seien. Er habe auch in Absprache mit „I“ die Passagiere nach Ankunft abgeholt und bis zum Erreichen ihres Zieles begleitet. Zu den ihm vorgeworfenen Einschleusen der vier Frauen sei zu sagen, dass die beschriebene Vorgehensweise korrekt sei. Seine Tathandlung habe darin bestanden, die Einladungen für ein legales Visum zu organisieren. Das Abholen der Passagiere und die Zielbegleitung habe er auch gemacht. Er habe die 4 Frauen in Empfang genommen und telefoniert. Die Anklage stimme diese Fälle angehend. Die Sache mit L könne er nicht bestätigen, er sei nicht am Flughafen gewesen und habe den Geschleusten L auch nicht in Empfang genommen, er sei zwar schon los gefahren, aber der Gast sei nicht angekommen. Zu einem neu vereinbarten Termin sei der Gast auch nicht gekommen. Alle anderen Angaben seien richtig. Gefälschte Pässe habe er nicht bewusst in Empfang genommen. Im Fall K2 sage ihm die Person nichts, er wisse nicht, mit wem der Mitangeklagte diese Person unterstützt habe. Im Fall U habe er nur mit dem Mitangeklagten telefoniert und den bekannten Ablauf erklärt. Es habe aber Probleme gegeben und der Geschleuste habe seinen Flug verpasst. Das gezahlte Geld im Iran habe er zurückbekommen und einen anderen Flug genommen. Er selber habe mit dieser Person nie gesprochen. Auch im Fall der Frau O3 habe er nie mit der Frau gesprochen. Gesehen habe er diese auch nicht. Eine Schleusung habe ca. 10.000,00 € gekostet, 700,00-1.000,00 € für das Ticket, 500,00 € für Verpflegung/Unterkunft, 3.500,00 € für das Flughafenpersonal in der Türkei. Die verbliebenen 5.500,00 € habe „I“ bekommen, er selber im Schnitt davon 1.000,00 € pro Person.
36Der Angeklagte I hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Er habe auf der Toilette kein Geld in Empfang genommen, er habe nie Kontakt mit Geld gehabt, das sei im Iran gezahlt worden. Er habe auch niemanden begleitet oder hingeführt. Er habe nur mitgewirkt. Die Sache mit dem Bordkartentausch sei von dem Mitangeklagten und einer weiteren Person telefonisch geplant worden, ihm sei telefonisch gesagt worden, was er machen sollte. Mit einem Bekannten oder alleine sei er nach Istanbul zum Flughafen gefahren, er habe seine Boarding-Card geholt, mit einem Stempel, im Bereich, in dem man ins Flugzeug einsteigen kann, er habe sich mit dem anderen Passagier, der ein Flugticket für ein Land gekauft habe, in das er einreisen dürfe, bei Burger-King getroffen und dann die Flugtickets getauscht. Wie die Tickets gekauft worden seien, am Flughafen oder im Internet, das wisse er nicht, er habe sein Ticket auf elektronischem Wege auf sein Handy bekommen. Den Reiseveranstalter seiner Ehefrau kenne er, das sei der I im Iran. Der Zeuge K habe noch einen Ausweis dabei gehabt und ihm gegeben, den habe er einem Freund in Istanbul geben sollen, das habe er auch gemacht. Den aufgefundenen Ausweis der iranischen Geschleusten, der Zeugin O2, habe er wohl in seiner Ferienwohnung vergessen. Den Kontakt zum Mitangeklagten habe er über das Internet gefunden, die Werbung sei heute noch online. Der erste Kontakt sei ca. ein Monat vor der Visumerstellung für seine Frau gewesen, ca. im April 2019. Zur Bordkartenschleusung sei es dann so gekommen, dass der Mitangeklagte das Restaurant W2 in Kleve habe pachten und mit ihm habe betreiben wollen. Das habe aber nicht sofort geklappt und in der Zwischenzeit habe er das mit den Boarding-Karten machen sollen. Er sei ja erst noch 6 Monate in Schweden gewesen und das habe dann immer noch nicht geklappt, daher habe er das gemacht. Da sie beide aus derselben Provinz im Iran kämen, sei da schnell eine Beziehung entstanden. Er habe die Tickets auf Anweisung auch gekauft und das Geld wieder bekommen sollen vom Mitangeklagten. Er habe sich mit Schleusungen nicht ausgekannt. Seine Ehefrau habe 7500 € an den I im Iran gezahlt. Er habe Geld bekommen sollen, aber niemals 1000 € bekommen. Es könne aber sein, dass das vereinbart gewesen sei, er habe aber bislang kein Geld gesehen. Ihm sei das gemeinsame Vorhaben des Restaurants wichtig gewesen.
37Der Angeklagte H2 hat sich damit zumindest größtenteils geständig eingelassen; der Angeklagte I4 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Fälle 3 bis 5 ebenfalls.
38Die Feststellungen zum Beginn der Schleusertätigkeiten des Angeklagten H2 spätestens im September 2018 beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen O, der angab, dass die Ermittlungen im September 2018 mit der Einreise eines iranischen Staatsangehörigen nach Deutschland mit einem gefälschten Pass entstanden seien, der den Angeklagten H2 auf einem Handyfoto als seinen Schleuser wieder erkannt und identifiziert habe. Daraufhin sei mit den Ermittlungen begonnen worden, die u.a. zu den hier angeklagten Fällen geführt hätten.
39Wie der Zeuge O desweiteren angab, waren alle eingeschleusten Personen, was die Zeuginnen B4, B3, L und O2 für sich und den Zeugen U bestätigten, nicht berechtigt, einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erlangen und auf legalem Wege nach Deutschland einzureisen. Die Zeugin O2 bestätigte zudem, dass der Versuch, ein Visum bei der Deutschen Botschaft zu bekommen, gescheitert sei, ebenso bestätigte dies der Zeuge L.
40Gibt der Angeklagte H2 an, einen R oder N nicht zu kennen, mit denen ihm unter anderem eine Zusammenarbeit vorgeworfen wird, spielt der Name der weiteren, in Deutschland, im Iran oder in der Türkei tätigen Partner des Angeklagten keine Rolle. Mit der Einlassung, die beschriebene Tatausführung sei korrekt, bestätigt der Angeklagte die Zusammenarbeit mit mehr als 2 weiteren Personen, u.a. im Iran und den Zusammenschluss zur fortdauernden entgeltlichen Tätigkeit. Die Zusammenarbeit des Angeklagten H2 mit mindestens zwei weiteren Personen ergibt sich zudem aus den glaubhaften Angaben des Zeugen O, der berichtete, dass im Rahmen der akustischen Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Sohns des Angeklagten H2, mit dem der Angeklagte immer gefahren sei, so der Zeuge glaubhaft, herausgekommen sei, dass es zu jeder Schleusung Telefonate mit mehreren Gesprächspartnern im Iran gegeben habe, was der Zeuge I5 glaubhaft bestätigte, der die Telefonüberwachung ausgewertet hatte. Er gab an, dass der Angeklagte H2 mit unterschiedlichen Gesprächspartnern besprochen habe, an welchen Flughäfen die zu schleusenden Personen landen sollten, wieviel Geld sie zahlen mussten, welche Papier benötigt worden seien, etc.. Ebenso berichteten übereinstimmend die zwei gehörten geschleusten Zeuginnen B4 und B3, dass sie bereits vorab im Iran Kontakt zu einer Person hatten, dem sie auch das Geld vorab überlassen mussten, die Zeuginnen schilderten jedoch in diesem Zusammenhang jeweils unterschiedliche Orte und unterschiedliche Personen, woraus folgt, dass es auch im Iran bereits mehr als mindestens zwei weitere ständige Partner des Angeklagten gab. Der Zeuge S bestätigte neben einem Freund und Partner des Angeklagten, einem „DI“ im Iran, an den auch er für seine eigene Schleusung Geld habe zahlen müssen, einen weiteren Geschäftspartner des Angeklagten in der Türkei, einen Ahmet. Die Kammer hält diese Angabe für glaubhaft, da der Zeuge augenscheinlich versuchte, den Angeklagten H2 nicht zu belasten. Zudem muss, insbesondere bei der Art der Schleusungen unter II., beim Weg über Teheran, ein Partner auch in eben diesem Land greifbar gewesen sein, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.
41Dem weiteren Geständnis des Angeklagten H2 folgt die Kammer im Umfang der Feststellungen. Dieses wird durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt.
42Die Zeugin T bestätigte die Gängigkeit der geschilderten Geschäftspraxis, Mitarbeiter interessierter ausländischer Firmen einzuladen, ebenso bestätigte sie die Professionalität der Anfrage durch den Angeklagten H2, alias NR N3, was sie veranlasst habe, für die hier genannten Frauen die entsprechenden Einladungsschreiben auszustellen. Dass es der Angeklagte H2 war, der diesen Schriftverkehr führte, gab der Angeklagte selber an. Seine Aufgabe sei es u.a. gewesen, die Einladungen für ein Visum zu organisieren. Die Zeugin B3 bestätigte, ein Visum erhalten zu haben und bestätigte, umgerechnet ungefähr 11.000,00 €, an eine ihr unbekannte Person im Iran gezahlt zu haben. Sie habe suggerieren sollen, für eine Firma auf Geschäftsreise zu sein, was nicht gestimmt habe. Dies bestätigte die Zeugin B2, ihre Freundin, die sie am Flughafen abgeholt hatte. Sie gab an, dass ihre Freundin ihr erzählt habe, jemand habe die Einreise für sie arrangiert. Das könne nur ein illegaler Schleuser gewesen sein. Auch die Zeugin B4 bestätigte das festgestellte Vorgehen und bestätigte, umgerechnet ca. 17.000,00 € an einen Mann, den sie über den Cousin ihres Freundes kennen gelernt habe, im Iran gezahlt zu haben. Auch das weitere Vorgehen ab der Abholung vom Flughafen schilderte sie wie festgestellt, sie erkannte allerdings den Angeklagten H2 in der Hauptverhandlung als ihren Abholer nicht wieder. Dies steht den Feststellungen jedoch nicht entgegen. Die Zeugin gab nämlich an, dass es aufgrund der Begrüßung und der Umstände klar gewesen sei, dass ihr Ex-Ehemann, der Zeuge G, der sie bei Burger-King abgeholt habe, die Person, die sie begleitet habe, gekannt habe. Der Zeuge G gab in diesem Zusammenhang an, den Angeklagten H2 zu kennen und die Zeugin abgeholt zu haben, woraus sich die Anwesenheit des Angeklagten bei der Abholung der Zeugin ergibt, unterstützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen O, der angab, dass im Rahmen der Telefonüberwachung des Angeklagten H2 festgestellt worden sei, dass dieser mit dem Zeugen G am Tattag in Kontakt gestanden habe. Die Tatbeteiligung des Angeklagten H2 wird des Weiteren durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbildaufnahmen bestätigt, die hinsichtlich der Einschleusung der vier Frauen (Fall 1) im Rahmen der Observation des gesamten Tatablaufs gefertigt und vom Zeugen O kommentiert wurden. Auf den entsprechenden Lichtbildaufnahmen, auch bei der Burger-King Filiale, ist der Angeklagte eindeutig zu identifizieren. Den Lichtbildaufnahmen ist der festgestellte Sachverhalt zu entnehmen. Hinzu kommt, dass bei der Hausdurchsuchung an der letzten Wohnanschrift des Angeklagten H2, wovon die Zeugin W glaubhaft berichtete, die aufgefundenen Flugunterlagen der 4 Zeuginnen inklusive Reiseversicherungsunterlagen aufgefunden wurden sowie ein Notizbuch mit schriftlich festgehaltenen Verhaltensanweisungen bei Fragen durch Behörden. Ebenso wurde ein für die eingeschleuste Frau C ausgestelltes Arztrezept gefunden, was zusätzlich beweist, dass diese in der Wohnung des Angeklagten H2 aufhältig war. In einem der sichergestellten Smartphones des Angeklagten H2, so die Zeugin W glaubhaft, konnten zudem Hotelübernachtungsbuchungen für die Zeuginnen in der Türkei festgestellt werden.
43Der Angeklagte H2 hat sich mit seinen Angaben auch im Fall 2 (L) zumindest teilgeständig eingelassen, in dem er bestätigte, an den Vorbereitungen der Einschleusung des Zeugen L, nämlich der Organisation der Einladung für den Geschleusten L, beteiligt und dafür verantwortlich gewesen zu sein. Will er jedoch glaubhaft machen, aufgrund eben dieser Handlungen sei nie eine Einreise des Zeugen erfolgt, sind diese Angaben widerlegt. Wie der Zeuge O4 der Firma I2 GmbH in Hannover glaubhaft bestätigte, hatte er auf Anfrage der Firma „Xxxx Co“ aus dem Iran, kontaktiert durch einen Herrn N3, unter anderem für den Zeugen L im April 2019 eine Einladung heraus geschickt, der Zeuge L habe in der ersten Juliwoche 2019 anreisen sollen. Der Herr L sei jedoch nie zu seiner Firma gekommen. Im Rahmen der Auswertung des Smartphone des Angeklagten H2 wurde, wie der Zeuge O glaubhaft berichtete, u. a. Bilder einer Ablichtung des Einladungsschreibens des deutschen Unternehmen „I3 GmbH –SW-", 30163 Hannover, zugunsten des Zeugen L, gefunden. Demnach wurde der L zu einem Besuch in der Zeit vom 01. bis 05. Juli 2019 eingeladen. Zudem wurden zu der Reise im Handy des Angeklagten noch Bildaufnahmen von den Flugzeiten des Zeugen L festgestellt:
44„Hinflug:
4502. Juli 2019 Flug Nr. ##### von Teheran nach Dubai
4602. Juli 2019 Flug Nr. ##### von Dubai nach Frankfurt
47Rückflug:
4806. Juli 2019 Flug Nr. ##### von Frankfurt nach Dubai
4906. Juli 2019 Flug Nr. ##### von Dubai nach Teheran.“
50Eine Einreise des Zeugen in die Bundesrepublik Deutschland ist auch am 02.07.2019 eben aufgrund dieses Geschäftsvisums erfolgt, wie der Zeuge L glaubhaft bestätigte. Dieses Geschäftsvisum hat der Angeklagte, wie er selber angab, auf bekanntem Wege besorgt. Der Zeuge L2 bestätigte, dass der Zeuge L im August 2019 nach seiner Einreise am 02.07.2019 Asyl beantragt habe und ihm berichtet habe, für ein Visum im Iran einen Schleuser kennengelernt zu haben, dem er 150 Millionen Toman gezahlt habe. Das einzige, was der Angeklagte mit seinen Angaben demnach noch bestreitet, ist, den Zeugen auch wie vereinbart am Flughafen abgeholt zu haben. Der Zeuge O berichtete zwar glaubhaft, anhand der GPS-Überwachung des Wagens des Angeklagten festgestellt zu haben, dass dieser genau am Anreisetag des Zeugen am Flughafen gewesen sei. Der Zeuge L konnte den Angeklagten jedoch nicht als seinen Abholer identifizieren. Dies spielt jedoch auch keine Rolle. Dass nicht der Angeklagte den Zeugen abgeholt hat, sondern ein weiteres, unbekannt gebliebenes Mitglied oder ein doloser oder undoloser Gehilfe der Organisation, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass aufgrund der Entfaltung der festgestellten Tatbeiträge auch des Angeklagten H2 der Zeuge wie geplant nach Deutschland gelangt ist und hier auch immer noch auffällig ist. Das weitere Procedere in Deutschland spielt dafür keine Rolle. Wie zudem der Zeuge O4 des Weiteren angab, sei eine Woche später ein angeblicher Vertreter dieser iranischen Firma vorbeigekommen, ein engineer „HH“, doch habe dieser hinsichtlich der Produktionsmaschienen um deren Ankauf es angeblich ging keinen Sachverstand gehabt, die Ausstellung weiterer Einladungen habe er abgelehnt. Dass dies der Angeklagte war, ergibt sich aus seiner geständigen Einlassung. Dem entgegen steht auch nicht, dass der Zeuge O4 den Angeklagten nicht wieder erkannt hat. Der Besuch war nur von kurzer Dauer, wie der Zeuge bestätigte, da sein Gegenüber keinen Sachverstand gesessen habe und ist zudem schon knapp zwei Jahre her. Bei der Üblichkeit der Einladung ausländischer Mitarbeiter ca. einmal im Monat, wie der Zeuge bestätigte, steht dies den Feststellungen nicht entgegen.
51Zum Fall 3 (Einschleusung des K2) haben die Angeklagten sich mit ihren vorstehend geschilderten Angaben weitestgehend geständig eingelassen. Beide schilderten die langfristig angelegte Zusammenarbeit von zumindest drei Personen: Sie wussten voneinander und von mindestens einer weiteren Person im Iran, die das Geld in Empfang nahm und wussten von der Tätigkeit des anderen und vom vereinbarten Gesamtziel, das durch das oben festgestellte Prozedere erreicht werden sollte. Dass der Name der geschleusten Person dem Angeklagten H2 nichts mehr sagt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Er hat eingestanden, auch bei den Fällen K2, U und O3 (Fälle 3 bis 5) organisatorische Tätigkeiten durch die telefonische Verbindung zur geschleusten Person und zum Mitangeklagten entfaltet zu haben. Eine Namenskenntnis ist da nicht erforderlich, auch nicht die Kenntnis der Namen der weiteren eventuell noch mitwirkenden Partner.
52Das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten I wird bestätigt durch den Fund des elektronischen Flugtickets für eben diesen Flug auf einem seiner sichergestellten Handys, von dem der Zeuge O glaubhaft berichtete. Ebenso berichtete dieser von dem Ergebnis der Sicherstellung der Passagierliste dieses Flugs, auf der der nicht den Flug angetretene Angeklagte I aufgeführt sei, der Zeuge K, der den Flug genutzt habe, allerdings nicht. Verneint der Angeklagte I, Geld von dem Zeugen K in Empfang genommen zu haben, konnte die Kammer Gegenteiliges nicht feststellen. Für die Angaben spricht, dass auch alle anderen geschleusten Zeugen wie auch der Mitangeklagte H2 davon berichtet haben, das Geld an einen der Partner der Angeklagten im Iran vorab gezahlt worden sei.
53Der Zeuge O berichtete ebenfalls glaubhaft von dem Ergebnis der Innenraumüberwachung des Mercedes Benz des Angeklagten H2 und bestätigte damit die Involvierung, Kenntnis und sogar Initiative des Angeklagten H2 für eben diese Art des Schleuservorgehens des „Bordkarten- Swappings“, da dieser, so der Zeuge O, am 12.11.2019 nach seiner Rückkehr aus dem Iran von eben dieser Möglichkeit zu schleusen, berichtet und dies so als neue Begehungsweise der Schleusungen vorgeschlagen habe. Aus einem Telefonat am Tag der Einschleusung gehe zudem hervor, so der Zeuge O glaubhaft, dass der Angeklagte H2 mit dem Mitangeklagten I und dem Zeugen K in regem telefonischem Kontakt gestanden und insbesondere dem Zeugen K die Ankunft des Mitangeklagten I am Flughafen ankündigt habe. Der Zeuge O berichtete ebenfalls davon, dass bei der Gepäcksausgabe des besagten Fluges ein Gepäckstück auf dem Laufband verblieben sei, das dem Angeklagten I habe zugeordnet werden können. Er gab zudem an, dass im Rahmen der Telefonüberwachung herausgefunden worden sei, dass der Angeklagte H2 den Mitangeklagten eben zur Aufgabe eines Gepäckstücks aufgefordert habe, um in den Besitz einer Bordkarte zu kommen. Zudem konnte ermittelt werden, so der Zeuge, dass der Angeklagte I am 25. November 2019 auf dem Luftweg von Stockholm nach Istanbul gereist. Unter den gespeicherten Fotos in einem der sichergestellten Smartphones des I wurden zudem, so der Zeuge O desweiteren glaubhaft, zwei Bilder aufgefunden, die den Zeugen K2 zusammen mit dem Angeklagten I zeigten. Diese Bilder seien, so der Zeuge O glaubhaft, offensichtlich am 27. November 2019 in der Türkei aufgenommen worden. Ebenso seien in dem Smartphone auch Bilder des türkischen Aufenthaltstitels des Zeugen K aufgefunden worden. Auch in dem sichergestellten Pass des Angeklagten I seien Stempel gefunden worden, die zu den Daten und Ländern passen würden, die in Verbindung mit der Schleusung des Zeugen K2 stünden.
54Der Angeklagte I hat sich hinsichtlich der Einschleusung des U (Fall 4) mit seinen vorstehenden Angaben geständig im Sinne der Feststellungen eingelassen. Gibt der Angeklagte H2 an, dass sich seine Mitwirkung nicht in der Einschleusung des Zeugen realisiert hätte, sind seine Angaben widerlegt. Der Zeuge O gab glaubhaft an, dass im Rahmen der Telefonüberwachung unter Mitwirkung des Angeklagten H2 Gespräche geführt worden sein, dass auch die Frau des geschleusten U nach Deutschland geholt werden sollte. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge U eben der Schleuserorganisation, der auch der Angeklagte H2 angehörte, erfolgreich eingeschleust wurde. Als Mitglied muss er sich diesen Erfolg zurechnen lassen. Ob der Angeklagte H2 seine Mitwirkung und Tatbeiträge eben an diesem Tag oder zuvor entfaltet hatte, spielt für die Zurechnung dieser Tat als Bandenmitglied keine Rolle. Die Art und Weise der Tatbegehung entspricht zudem haargenau der von ihm vorgeschlagenen und im Fall K2 (Fall 3) bereits praktizierten Vorgehensweise, wie der Zeuge O glaubhaft berichtete. Auf der Liste des durch den Zeugen angetretenen Flugs war wiederum der Name des den Flug nicht angetretenen Mitangeklagten I aufgeführt. Die Zeugin O2, die Ehefrau des Geschleusten, gab zudem an, dass ihr Ehemann, wie sie auch, 10.000 € an einen Schleuser, einen RU, im Iran gezahlt habe und ebenfalls über die Türkei gereist sei und dort ein Flugticket nach Georgien erworben habe, was dann im Transitbereich gegen eine Boarding Karte nach Deutschland getauscht worden sei. Wie der Zeuge O bestätigte, reiste am 27. Dezember gegen 22:30 Uhr der iranische Staatsangehörige und Zeuge U am Flughafen Düsseldorf bei der Einreisekontrolle des Turkish-Airline Fluges ###### von Istanbul nach Düsseldorf ohne erforderliche Reisedokumente und Aufenthaltstitel ein. Am 26.12.2019 sei der Angeklagte I bei der Ausreisekontrolle des Fluges ##### von Düsseldorf nach Istanbul festgestellt worden, wo er sich mit dem besagten schwedischen Reisepass ausgewiesen hatte. Darunter befanden sich zudem Einreise- und Ausreisestempel, die zu den Daten in Verbindung mit der Schleusung des U standen, so der Zeuge glaubhaft. Ebenso seien auch die Bordkarten für die Flüge entdeckt worden.
55Das Geständnis des Angeklagten I hinsichtlich der Einschleusung der Frau O3 (Fall 5) wird bestätigt durch den in seiner Ferienwohnung aufgefundenen Pass der Zeugin O3, von dem der Zeuge N2 und der Zeuge O berichteten, in dem sich ein Ein- und Ausreisestempel des Flughafens Istanbul für den 03.01.2020, den Einreisetag nach Deutschland befindet, was ihren Weg in bekannter Art und Weise über die Türkei bestätigt. Die Angaben zur Passagierliste und zum sichergestellten Reisepass des Angeklagten I und zum Fund der Airportkarte im sichergestellten Handy Galaxy des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen O. Im Ordner „Bilder" seien unter anderem die Bordkarte für den Flug ##### von Istanbul nach Düsseldorf am 03. Januar 2020 enthalten gewesen, ausgestellt zugunsten des Angeklagten I, so der Zeuge glaubhaft. Er führte des Weiteren aus, dass im Rahmen der Telefonüberwachung unter Mitwirkung des Angeklagten H2 im Vorfeld Gespräche geführt worden sein, dass auch die Frau des geschleusten U nach Deutschland geholt werden sollte. Die Zeugin O3 bestätigte dieses Vorgehen. Sie gab dazu an, dass sie an einen gewissen RU im Iran, wie auch ihr Mann, 10.000 € habe zahlen müssen. Sie sei am 03.01.2020 durch einen Schleuser nach Deutschland gekommen. Ihr sei im Iran geraten worden, in die Türkei zu reisen und dort ein Ticket nach Georgien zu kaufen und sich dann den Transitbereich zu begeben in Istanbul. Dort habe ihr eine Person ein Ticket für eine Rückreise nach Deutschland gegeben und ihr ihren Reisepass weggenommen. Sie sei dann in Deutschland festgehalten worden und habe der Polizei alles erklärt. Ihr Asylantrag sei abgelehnt worden. Ihr Ehemann habe sie abgeholt. Ein Antrag auf Erteilung eines Visums sei bei der Deutschen Botschaft abgelehnt worden.
56Die Feststellungen zu den zu zahlenden Preisen und Verdiensten ergeben sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten H2, die durch die Angaben der gehörten Zeugen bestätigt wurden. Übereinstimmend sprachen diese von jeweils bis zu ca. 10.000,00 €, einige Abweichungen dürften auch auf den Umrechungskursen/-fehlern beruhen. Behauptet der Angeklagte I, keinerlei Geld verdient zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Der Angeklagte H2 schilderte die Gewinnbeteiligung glaubhaft und ohne Belastungstendenz. Da er die Auszahlung auch nicht in der Hand hatte, geht die Kammer davon aus, dass sowohl er als auch der Mitangeklagte ihren Anteil am Gewinn pro geschleuster Person auch erhalten haben. Aus reiner Kulanz oder Träumerei von einer gemeinsamen Zukunft im Gastgewerbe geht man ein solches risikoreiches Geschäft zudem nicht ein.
57Beide Angeklagte waren zu den Tatzeitpunkten voll schuldfähig, entgegenstehende Anzeichen haben sich nicht ergeben.
58D. Rechtliche Würdigung
59I.) Strafbarkeit des Angeklagten H2
60Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte H2 im Fall 1 des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§97 Abs.2 iVm. §96 Abs.1 AuslG) in 4 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 StGB) sowie in den Fällen 2 bis 5 in Tatmehrheit dazu (§ 53 StGB) in 4 weiteren Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig gemacht.
61Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille” oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse” ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte H2 hat sich in den Fällen mit „I“ und weiteren im Iran und in der Türkei tätig gewordenen Personen und in den Fällen 3 bis 5 zudem noch mit dem Mitangeklagten I mit dem Willen und in der Absicht zusammengetan, iranische Staatsangehörige, die legal nicht in den Besitz eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels für Deutschland kommen konnten, durch Erschleichen von Arbeitsvisa oder mittels Bordkarten-Swapping entgeltlich nach Deutschland einzuschleusen und diese dann zu ihren jeweiligen Zielorten weiter zu vermitteln und zu begleiten.
62Die Bande handelte auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des AufenthG erfordert, dass der eigennützig handelnde Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (BGH, Beschluss vom 12.12.2017 – 3 StR 303/17). Diese Voraussetzung liegt bei beiden Angeklagten vor, da sie sich durch wiederholte Tatbegehung in Zukunft eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle verschaffen wollten. Ihre Tätigkeit zog sich über mehrere Monate hin und eine weitere Fortsetzung war geplant, da man ja mit dem Geld ein Lokal übernehmen wollte. Bei einem Anteil von jeweils zumindest 1.000 Euro pro geschleuster Person handelte es sich auch um eine durchaus erhebliche Einnahmequelle.
63Der Angeklagte ist in allen Fällen als Täter und nicht lediglich als Gehilfe anzusehen. Der Angeklagte hatte nicht nur mit die Tatherrschaft inne, sondern auch den Willen dazu. Er hat in Absprache und in enger Zusammenarbeit mit seinen Partnern im Iran und zuletzt auch mit dem Mitangeklagten die Schleusungen beschlossen und geplant und seine geschilderten Tatbeiträge dazu geleistet, die erst den Erfolg im Zusammenspiel mit den anderen ermöglichten. Auch hatte er infolge seiner Beteiligung am Gewinn ein erhebliches subjektives Interesse am Taterfolg.
64Alle in den fünf Fällen eingeschleusten acht iranischen Staatangehörige waren zur legalen Einreise nicht legitimiert.
65Hinsichtlich der im Fall 1 eingeschleusten vier Frauen besteht Tateinheit (§ 52 StGB), da insoweit eine Tathandlung (Organisation des gemeinsamen Flugs) alle vier Personen betraf. Die fünf Fälle 1 bis 5 stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
66II.) Strafbarkeit des Angeklagten I
67In den Fällen 3 bis 5 hat sich der Angeklagte I durch den festgestellten Sachverhalt jeweils des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 97 Abs.2 iVm. § 96 Abs.1 AuslG) schuldig gemacht, wobei die drei Fälle zueinander in Tatmehrheit stehen.
68Der Angeklagte I trat als vollwertiges Mitglied in Kenntnis des Umstands, dass im Iran noch weitere Partner tätig sind, der Organisation mit der Aufgabe bei, das Bordkarten Swapping in der von Angeklagten H2 neu vorgeschlagenen Methode der Einschleusung am Flughafen von Istanbul zu übernehmen. Der Angeklagte ist in allen Fällen als Täter und nicht lediglich als Gehilfe anzusehen. Der Angeklagte hatte nicht nur mit die Tatherrschaft inne, sondern auch den Willen dazu. Er hatte zwar im Verhältnis zum Mitangeklagten H2 eine untergeordnete Rolle inne, dennoch ist auch er Täter und nicht lediglich Gehilfe. Ihm kam eine wichtige und zeitabhängig zu erledigende verantwortungsvolle Aufgabe zu. Er hat in Absprache und in enger Zusammenarbeit mit dem Mitangeklagten und in Kenntnis des Umstandes des Mitwirkens noch weiterer Partner im Iran seine geschilderten Tatbeiträge dazu geleistet, die erst den Erfolg im Zusammenspiel mit den anderen ermöglichten. Auch hatte er infolge seiner Beteiligung am Gewinn ein erhebliches subjektives Interesse am Taterfolg.
69Beide Angeklagten handelten in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
70E. Strafzumessung
71I.) Angeklagter H2
72Ausgangspunkt der Strafzumessung ist in allen fünf Fällen § 97 Abs. 2 iVm § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
73Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG konnte in keinem der 5 Fälle angenommen werden. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier jedoch nicht vor.
74Die Tatsache, dass die Art der Schleusungen menschenwürdig war, macht diese – auch zusammen mit den anderen noch anzuführenden Milderungsgründen - nicht zu minder schweren Fällen. Dabei hat die Kammer insbesondere das mit Aufklärungsbemühungen verbundene weitgehende Geständnis und die besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer mildernd berücksichtigt. Die zeitweilige Observierung verminderte die Gefährlichkeit der Taten.
75Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Auch ein bei Serientaten ggf. mildernd zu berücksichtigendes Sinken der Hemmschwelle liegt hier nicht vor, da der Seriencharakter der von einer gut organisierten Bande hartnäckig begangenen Taten hier Ausdruck einer erhöhten kriminellen Energie ist (vgl. BGH JR 2012, 34 mit Anmerkung Reichenbach).
76Angesichts der ganz erheblich straferschwerend zu berücksichtigenden Professionalität (eine über die besondere Gefährlichkeit der Bande hinausgehende erhöhte kriminelle Energie und erhöhte Gefährlichkeit) liegen keine minder schweren Fälle vor.
77Im Rahmen des Regelstrafrahmens hat die Kammer in allen Fällen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
78Der Angeklagte H2 war Initiator der Art und Weise der Begehung der Schleusungen. Seine Rolle lag über der des Mitangeklagten, den er – wenn auch nicht ohne dessen Mitverschulden – in unrecht verstrickt hat. Zudem ist der Angeklagte bereits mehrfach – wenn auch nicht besonders schwerwiegend oder einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem liegt eine über die normale Bande hinaus gehende Gefährlichkeit durch das raffinierte Vorgehen und die gute und detaillierte Organisation der Schleusungen bis hin zum Zielort vor. Strafschärfend war ebenso zu berücksichtigen, dass sich alle eingeschleusten Personen zunächst über eine mehrmonatige Zeit illegal in Deutschland aufhielten, einige tun dies immer noch.
79Zu seinen Gunsten ist das größtenteils abgegebene Geständnis zu werten. Desweiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Geschäfte teilweise unter staatlicher Beobachtung stattfanden. Der Angeklagte ist zudem als Erstverbüßer und durch die Trennung von seiner Familie in einem Land, dessen Sprache er nicht mächtig ist, in höherem Maße haftempfindlich.
80Bei der Strafzumessung für die Taten war neben den bereits genannten Strafzumessungserwägungen folgendes zu berücksichtigen:
811) Im Fall 1 zeugt die Schleusung gleich vierer iranischer Staatsangehöriger von besonders hoher krimineller Energie. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das gesamte Geschehen ab Landung der Zeuginnen staatlich beobachtet wurde, was die Gefährlichkeit des Ganzen abgemildert hat. Unter Abwägung aller strafschärfenden und –mildernden Gesichtspunkt ist eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Einsatzstrafe) tat- und schuldangemessen.
822) Unter Abwägung aller strafschärfenden und –mildernden Gesichtspunkt ist im Fall 2 beim Angeklagten H2 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen.
833 – 5) Unter Abwägung aller strafschärfenden und –mildernden Gesichtspunkt ist in den Fällen 3 bis 5 jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen.
846) Aus den fünf vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden: Hinsichtlich des Angeklagten H2 hat die Kammer dabei nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt, wobei insbesondere einerseits das weitgehende Geständnis und andererseits der lange erhebliches Gewicht zukam. Der enge situative zusammenhang zwischen den Taten sprach für ein engeres Zusammenziehen. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist beim Angeklagten
85H2 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren
86tat- und schuldangemessen.
87II.) Strafzumessung bzgl. des Angeklagten I
88Ausgangspunkt der Strafzumessung ist in allen 3 Fällen (Fälle 3 bis 5) ebenfalls § 97 Abs. 2 iVm § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht.
89Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 97 Abs. 3 AufenthG konnte in keinem der 3 Fälle angenommen werden. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier jedoch nicht vor.
90Strafmildernd waren neben den nachfolgend noch angeführten Gesichtspunkten insbesondere das weitgehende Geständnis, das Fehlen von Vorstrafen und die besondere Haftempfindlichkeit (Erstverbüßer), die zeitweilige Observierung, die Aufklärungsbemühungen, der menschenwürdige Transport sowie die – trotz Bandenmitgliedschaft und (mit-) täterschaftlicher Begehung im Gesamtgefüge doch untergeordnete Rolle zu berücksichtigen.
91Angesichts der Professionalität (eine über die besondere Gefährlichkeit der Bande hinausgehende erhöhte kriminelle Energie und erhöhte Gefährlichkeit) liegen jedoch keine minder schweren Fälle vor.
92In allen Fällen hat die Kammer im Rahmen des somit anwendbaren Normalstrafrahmens die vorgenannten Gesichtspunkte nochmals abgewogen und dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
93Der Angeklagte hatte im Verhältnis zu seinen Partnern in der Rangordnung eine eher niedrige Rolle inne, zudem ist er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
94Zu seinen Gunsten ist ebenfalls das größtenteils abgegebene Geständnis zu werten. Desweiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Geschäfte teilweise unter staatlicher Beobachtung stattfanden und damit weniger gefährlich waren. Der Angeklagte I ist zudem als Erstverbüßer und durch die Trennung von seiner Familie in einem Land, dessen Sprache er nicht mächtig ist, in höherem Maße haftempfindlich.
95Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass eine über die normale Bande hinaus gehende Gefährlichkeit durch das raffinierte Vorgehen und die gute und detaillierte Organisation der Schleusungen bis hin zum Zielort vorliegt. Dieser Gesichtspunkt hat allerdings – wie beim Mittäter - eine etwas abgeschwächte Wirkung, weil er bereits zur Ablehnung von minder schweren Fällen geführt hat. Strafschärfend war ebenso zu berücksichtigen, dass sich alle eingeschleusten Personen zunächst über mehrere Monate illegal in Deutschland aufhielten, einige tun dies immer noch.
96Unter Abwägung dieser genannten Erwägungen ist für den Angeklagten I für die drei Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen.
97Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden: Hinsichtlich des Angeklagten I war insbesondere das Geständnis mildernd zu berücksichtigen. Mildernd wirkt sich auch der enge situative Zusammenhang zwischen den Taten aus. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten I sprechenden Umstände ist eine
98Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
99tat- und schuldangemessen.
100F. Nebenentscheidungen
101Die Einziehung des Wertersatzes beruht auf den §§ 73, 73c StGB. Jeder der Angeklagten hat pro geschleuster Person mindestens 1.000,00 € erhalten, wie der Angeklagte H2 angab. Die Kammer hält dies zwar für sehr minimalistisch, mangels anderer Anhaltspunkte war jedoch von diesen Angaben auszugehen. Der Angeklagte I gab zwar an, nie Geld erhalten zu haben, die Kammer hält dies aber aus den genannten Erwägungen nicht für glaubhaft. Aus reiner Nächstenliebe wird man ein solches Risiko nicht auf sich nehmen. Da die Herausgabe der Geldscheine, die ihnen übergeben worden sind, nicht mehr möglich ist, ist gemäß § 73c S. 1 StGB ein Geldbetrag einzuziehen, der dem Wert des Erlangten entspricht, beim Angeklagten H2 bzgl. 8 geschleuster Personen und beim Angeklagten I in 3 Fällen.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
103Unterschriften