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Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Auflösung der mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 06.08.2020 (110 KLs 20/20) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Verurteilungen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (170 KLs – 203 Js 16/17 – 6/19) und des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls – 305 Js 3/17 – 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
verurteilt. Von der Strafe gilt ein Monat als verbüßt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
E2 Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
E2 Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten wird angeordnet.
E2 durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) erfolgten Anordnungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Einziehung von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten werden aufrecht erhalten.
Der Angeklagte hat E2 Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen und E2 notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
- §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 55, 66, 73, 73c StGB -
ist, hat E2 Staatskasse E2 Kosten des Verfahrens
Inhaltsverzeichnis
2Vorbemerkung
3I. Feststellungen zur Person
4II. Feststellungen zur Sache
51. Fall 1 der Anklage (Feststellungen zum Teilfreispruch)
62. Fall 2 der Anklage
73. Fall 3 der Anklage
84. Schuldfähigkeit des Angeklagten
95. Hang zum Konsum von Suchtmitteln und zur Begehung erheblicher Straftaten
10III. Beweiswürdigung
111. Zu Fall 1 der Anklage (Teilfreispruch)
122. Zu Fall 2 der Anklage
133. Zu Fall 3 der Anklage
144. Zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten
155. Zum Hang zum Konsum von Kokain und Cannabis
166. Zum Hang zur Begehung erheblicher Straftaten
17IV. Rechtliche Würdigung
181. Fall 1 der Anklage (Teilfreispruch)
192. Fall 2 der Anklage
203. Fall 3 der Anklage
21V. Strafzumessung
221. Fall 2 der Anklage
232. Fall 3 der Anklage
243. Gesamtstrafe
254. Aufrechterhaltung von Maßnahmen und Vorwegvollzug
26VI. Maßregeln der Besserung und Sicherung
271. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
282. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB
29VII. Einziehung von Wertersatz
30VIII. Kosten
31G r ü n d e
32(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde)
Der Angeklagte leidet unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und ist seit mehreren Jahren abhängig von Kokain und Cannabis. Er beging zwei Raubtaten zum Nachteil von Frauen im hohen Alter, bei denen er nachts in deren Wohnräume einbrach und E2 Frauen verletzt wurden. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war bei diesen U2 nicht erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben. Aus den Strafen für E Raubtaten war eine Gesamtstrafe mit weiteren Strafen zu bilden, zu denen der Anklagte wegen in den Jahren 2016 und 2017 begangener weiterer Straftaten, darunter weitere Raubtaten verurteilt wurde. Neben der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, E2 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung aufrecht zu erhalten ist, hält E2 Kammer E2 Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung für erforderlich, weil der Angeklagte infolge eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten für E2 Allgemeinheit gefährlich ist.
Der 44-jährige Angeklagte, der fünf Brüder und drei Schwestern hat, wurde in xxxx/Türkei geboren und kam 1986 im Alter von zehn oder elf Jahren mit seiner jesidischen Familie nach Deutschland. Seit dem wird der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland ausländerrechtlich geduldet. In Deutschland besuchte er E2 Hauptschule, welche er nach der neunten Klasse ohne Abschluss verließ. Im Anschluss begann er eine Lehre zum Maler und Lackierer, welche er vorzeitig ohne Abschluss abbrach. In der Folgezeit lebte der Angeklagte überwiegend von finanzieller Unterstützung seines Vaters und von staatlichen Leistungen. Teilweise übte er sogenannte 1-Euro-Jobs aus. In den Jahren 2012 bis 2015 arbeitete der Angeklagte zeitweise als Verputzer, Schweißer und Maler in den Niederlanden.
35Der Angeklagte begann bereits im Jahre 2003 mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana. Etwa ab dem Jahre 2008 konsumierte er E Droge beinahe täglich. In den Jahren 2012 bis 2015 konnte er den Konsum deutlich reduzieren. Seit dem Jahre 2016 bis zu seiner erneuten Inhaftierung im März 2019 konsumierte der Angeklagte wieder beinahe täglich Marihuana und zudem zumindest etwa alle zwei Tage ein Gramm Kokain. Wenn der Angeklagten kein H2 für den Erwerb von Marihuana und Kokain hatte, konsumierte er stattdessen erhebliche Mengen Alkohol, vornehmlich Bier, Whiskey und Wodka. Einer Drogentherapie hat er sich bisher nicht unterzogen. Er möchte eine Suchttherapie machen und strebt E2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an.
36Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
371.Am 10.05.1994 verhängte das Amtsgericht Ludwigsburg eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Beihilfe zur Vergewaltigung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen und Diebstahls geringwertiger Sachen.
382.Am 24.03.1997 verhängte das Amtsgericht Stuttgart unter Einbeziehung der Entscheidung vom 10.05.1994 eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung.
393.Am 28.03.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Weiden i.d.Opf./ZwSt. Vohenstrauß wegen versuchten unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 DM.
404.Am 04.08.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 DM.
415.Am 10.09.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
426.Am 10.09.2001 verhängte zudem das Amtsgericht Emmerich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 DM gegen den Angeklagten wegen Beleidigung und Bedrohung.
437.Am 04.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 €.
448.Am 01.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. E2 Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen.
459.Am 20.04.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €.
4610.Am 16.11.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
4711.Am 05.08.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
4812.Am 26.03.2010 verurteilte ihn das Landgericht Kleve wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten. E2 Tat hatte der Angeklagte am 16.11.2009 begangen und E2 Strafvollstreckung war am 14.09.2012 erledigt. E2 nach vollständiger Verbüßung der Strafe gemäß § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht war am 15.09.2017 erledigt.
4913.Am 25.10.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Kleve am 25.10.2017 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 €. E2 Geldstrafe ist seit dem 28.02.2018 bezahlt.
5014.Durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls – 305 Js 3/17 – 32/18) wurde der Verurteilte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, des Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, des Computerbetruges und des versuchten Computerbetruges schuldig gesprochen. E2 Einziehung von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten wurde angeordnet. Dem lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde:
51„1.
52Der Angeklagte hebelte am 14.01.2016 zwischen 12:00 Uhr und 19:30 Uhr das Schlafzimmerfenster am Haus der Zeugin S im G-Weg in Uedem auf, begab sich in das Wohnhaus und nahm dort drei Goldringe, eine goldene Uhr, ein goldenes Armband, einen goldenen Krügerand und drei goldene Ketten sowie goldene Ohrringe im Gesamtwert von ca. 4.000,- € an sich, um E2 Gegenstände für sich zu behalten und gewinnbringend einzusetzen.
532.
54Der Angeklagte hebelte am 24.06.2016 gegen 1:30 Uhr zusammen mit einem bislang nicht bekannten Mittäter zusammen E2 Wohnungstür des Hauses der Zeugin N in der Q-I-Straße in Uedem auf, begab sich in das Haus und nahm dort C im Gesamtwert von 850,- € aus einer Schublade und einem Portemonnaie der Zeugin sowie diversen Schmuck und mehrere Uhren im Gesamtwert von ca. 6.730,- € aus einem Tresor und eine Bankkarte der Zeugin an sich, um E für sich zu behalten und gewinnbringend einzusetzen.
553.
56Am 24.06.2016 um 2:02 Uhr hob der Angeklagte mit der Bankkarte der Zeugin N an einem Geldautomaten der Volksbank an der O eG in Goch unter Eingabe der ihm bekannten Pin-Nummer 1.000,- € ab, um diesen Geldbetrag für sich zu behalten und gewinnbringend einzusetzen.
574.
58Der Angeklagte stieß am 23.12.2016 gegen 19:10 Uhr E2 Zeugin I in der Auffahrt des Hauses in der W-I-Straße in Kleve von hinten derart zu Boden, dass E – wie vom Angeklagten in Betracht gezogen – auf einen dort befindlichen Blumenkübel fiel und sich hierbei Schmerzen im NNken Gesäßbereich zuzog, und riss ihr unmittelbar darauf deren Handtasche aus der Hand, um E2 darin befindlichen Gegenstände, insbesondere C im Gesamtwert von ca. 400,- € und ein Mobiltelefon der Marke Q3, für sich zu behalten und gewinnbringend einzusetzen.
595.
60Kurze Zeit später, gegen 19:54 Uhr, begab sich der Angeklagte mit der in der Handtasche der Zeugin I aufgefundenen EC-Karte zum Geldautomaten der Volksbank an der O eG in der Gocher Kaufland-Filiale und gab E2 EC-Karte dort ein, um vom Konto der Zeugin H2 abzuheben, was jedoch misslang, da E2 EC-Karte durch den Automaten eingezogen wurde.
616.
62Am 08.02.2017 gegen 18:15 Uhr riss der Angeklagte der Zeugin T in der Auffahrt zu deren Wohnhaus am Straße in Kleve den Rucksack derart heftig von der Schulter, dass E2 Zeugin – wie vom Angeklagten in Betracht gezogen – zu Boden stürzte und sich stark blutende Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Steißbein- und Beckenprellung zuzog, und nahm anschließend den Rucksack samt der darin befindlichen Geldbörse mit C im Wert von ca. 30,- € und diversen Ausweisen und Karten und ein Mobiltelefon der Marke B3 an sich, um E Gegenstände für sich zu behalten und gewinnbringend einzusetzen.
637.
64Am 30.04.2017 gegen 4:20 Uhr hebelte der Angeklagten ein Fenster des Hauses der Zeugin T4 in Straße, in Uedem auf, begab sich in das Haus und nahm dort C im Gesamtwert von 600,- € und diversen, wertmäßig nicht näher bezifferbaren Schmuck an sich, um diesen für sich zu behalten und gewinnbringend einzusetzen.
65Der Angeklagte finanzierte mit den U2 seinen Betäubungsmittelkonsum.“
66Zur Einziehungsentscheidung führte das Amtsgericht Folgendes aus:
67„Wegen der Tatbeute von insgesamt 13.600,- Euro war gem. §§ 73, 73c StGB E2 Einziehung des Wertersatzes anzuordnen.“
68Auf E2 vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 16.08.2019 eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung verurteilte das Landgericht Kleve den Angeklagten mit Urteil vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) wegen vorgenannter U2 unter Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung und Verwerfung der Berufung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Außerdem ordnete das Landgericht Kleve E2 Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an:
69Zu den Strafen führte das Landgericht Kleve im Urteil vom 14.10.2019 Folgendes aus:
70„1.
71Ausgangspunkt der Strafzumessung ist hinsichtlich der drei Wohnungseinbruchsdiebstähle vom 14.01.2016, vom 24.06.2016 und vom 30.04.2017 jeweils der Strafrahmen des § 244 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und hinsichtlich der beiden Raubtaten vom 23.12.2016 und 08.02.2017 jeweils der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Ein minder schwerer Fall gemäß § 244 StGB a.F. bzw. § 249 Abs. 2 StGB ist jeweils nicht gegeben. Hinsichtlich der beiden U2 des Computerbetrugs vom 24.06.2016 und 23.12.2016 ist Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 263a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren), wobei E2 Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich der nur versuchten Tat vom 23.12.2016 den gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten) angewandt hat.
72Zu Gunsten des Angeklagten hat E2 Kammer insbesondere berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen und den Tatopfern dadurch eine weitere Aussage vor Gericht erspart hat. Strafmildernd wirkten sich zudem der Zeitablauf seit Tatbegehung und der Umstand aus, dass der Angeklagte E2 U2 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
73Strafschärfend fielen demgegenüber E2 zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht. Dabei hat E2 Kammer indes einschränkend zu seinen Gunsten bedacht, dass E2 letzte Verurteilung vor Tatbegehung aus dem Jahre 2010 stammt und mithin schon längere Zeit zurückliegt. Hinsichtlich der beiden Raubtaten vom 23.12.2016 und 08.02.2017 wirkten sich das fortgeschrittene Alter der bei Tatbegehung jeweils über 75 Jahre alten Tatopfer und E2 tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestandes der vorsätzlichen Körperverletzung strafschärfend aus.
74Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet E2 Kammer folgende Einzelstrafen als jeweils tat- und schuldangemessen:
75- Für E2 Raubtaten vom 23.12.2016 und 08.02.2017 jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
76- Für E2 Wohungseinbruchsdiebstähle vom 14.01.2016, 24.06.2016 und 30.04.2017 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten.
77- Für den Computerbetrug vom 24.06.2016 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für den versuchten Computerbetrug vom 23.12.2016 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.“
78Zur Anordnung der Unterbringung führte das Landgericht Kleve im Urteil vom 14.10.2019 Folgendes aus:
79„Gemäß § 64 StGB war E2 Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. E2 Voraussetzungen des § 64 StGB sind nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. Q2 gegeben. Dieser Einschätzung schließt sich E2 Kammer nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte ist von Kokain und Marihuana abhängig. E2 verfahrensgegenständlichen U2 hat er aufgrund dieser Abhängigkeit und damit aufgrund eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begangen. Sofern der Angeklagte wegen seiner Abhängigkeit nicht behandelt wird, besteht E2 begründete Gefahr, dass er aufgrund seines Hanges auch zukünftig erhebliche rechtwidrige Straftaten zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begehen wird. Insbesondere weil der Angeklagte eine Therapie im Wege der Unterbringung nach § 64 StGB für sich selbst anstrebt, besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. E2 voraussichtliche Therapiedauer beträgt nach Einschätzung des Sachverständigen zumindest zwei Jahre.“
8015.
81Am 17.09.2019 verurteilte das Landgericht Kleve den Angeklagten wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 4 Fällen und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, von der ein Monat als verbüßt gilt. Dem lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde:
82„1. Anfang Mai 2016 lernte der Angeklagte E2 damals 15-jährige Zeugin H kennen, als E am Gymnasium in Kleve auf ihren Dealer wartete, der ihr Marihuana bringen sollte. Er fragte E2 Zeugin H zunächst, ob sie ihm Marihuana besorgen könne. Als sie antwortete, dass sie selbst etwas benötige und auf ihren Dealer warte, bot der Angeklagte ihr an, etwas aus den Niederlanden zu besorgen. E2 Zeugin H war damit einverstanden und übergab dem Angeklagten 10 € für 1 g Marihuana, dass er ihr mitbringen sollte. Sie tauschten ihre Telefonnummern aus, um sich nach der Rückkehr des Angeklagten verständigen zu können.
83Einige Stunden später verabredeten sie sich in der K Innenstadt und begaben sich zu dem leer stehenden I-I-Straße. Dort übergab der Angeklagte der Zeugin H sogar 2 g Marihuana, weil er sexuelles Interesse an ihr entwickelt hatte und hoffte, sie auf E Weise zu sexuellen Handlungen bewegen zu können. E2 Zeugin H stellte aus dem Marihuana 2 Joints her, E2 sie auch sofort rauchte. Der Angeklagte selbst konsumierte Kokain. Er versuchte auch, E2 Zeugin H zum Konsum von Kokain zu überreden, um ihre Bereitschaft, mit ihm sexuell zu verkehren, zu steigern. E2 Zeugin lehnte den Konsum von Kokain jedoch zunächst ab. Erst nachdem der Angeklagte sie immer wieder dazu aufgefordert hatte, konsumierte auch E2 Zeugin H mehrere NNien vom Kokain des Angeklagten und führte schließlich den Geschlechtsverkehr mit ihm aus.
84In der Folgezeit kam es häufiger zu gemeinsamem Drogenkonsum und sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H, wobei jeweils der Angeklagte E2 Drogen besorgt und zur Verfügung gestellt hatte. Konkrete Feststellungen hat E2 Kammer hierzu jedoch nicht treffen können.
852. Bei einem der vorgenannten Treffen im Zeitraum bis September 2016 fertigte der Angeklagte von dem mit der Zeugin H ausgeübten Geschlechtsverkehr – wohl mit deren Wissen und Wollen – mit seinem Handy ein Video, das er später in diesem Zeitraum – jedoch ohne Wissen und Wollen der Zeugin – auch Dritten zugänglich machte. Dieses Video gelangte infolge dessen jedenfalls auf das Handy einer Freundin der Zeugin H, möglicherweise das Handy der Zeugin L2 oder ihrer Freundin K, und schließlich auf das Handy ihres Vaters.
863. und 4. Ebenfalls im Mai 2016 beabsichtigte der Angeklagte, mit einem nicht näher bekannten R, der Zeugin H und der damals ebenfalls 15-jährigen Zeugin L2 zum Kauf von Betäubungsmitteln in E2 Niederlande zu fahren. Als sie mit dem PKW des R in Richtung O-Weg unterwegs waren, kam es zum Streit zwischen den Männern und den Mädchen. E2 Zeuginnen H und L2 beschlossen deshalb, in Kranenburg auszusteigen und nach Kleve zurückzulaufen. Nachdem der Angeklagte und R in den Niederlanden Betäubungsmittel besorgt hatten, kehrten auch sie nach Kleve zurück. Der Angeklagte rief E2 Zeugin H an und schlug vor, sich zu versöhnen und einen schönen Abend zu machen. Er und R holten E2 Zeuginnen daraufhin ab und fuhren mit ihnen zur Wohnung eines Bekannten des Angeklagten in der T2 in Kleve. Dort übergab der Angeklagte den Zeuginnen jeweils zumindest eine Ecstasy-Tablette, E2 E auch sofort konsumierten. Auch E Gelegenheit nutzte der Angeklagte dazu, jedenfalls mit der Zeugin H sexuell zu verkehren.
875. Nachdem sie alle in der Wohnung des Bekannten übernachtet hatten, gab der Angeklagte der Zeugin H am nächsten Morgen noch einen Joint, welchen E ebenfalls sofort konsumierte, um sich „herunterzukiffen.“
88Zu den Strafen führte das Landgericht Kleve im Urteil vom 17.09.2019 Folgendes aus:
89„Bei der Strafzumessung für E2 4 Fälle der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige ist E2 Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs.1 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
90Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG liegt in keinem der Fälle vor. Zu dieser Bewertung ist E2 Kammer aufgrund einer Abwägung aller für E2 Strafzumessung maßgeblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gelangt:
91Dabei hat E2 Kammer zunächst das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, auch wenn es erst am Ende der Hauptverhandlung erfolgt ist. E2 Kammer hat ihm auch zugutegehalten, dass er selbst Betäubungsmittelkonsument ist und E2 Verbrauchsüberlassung jeweils auch dem gemeinsamen Konsum mit den Mädchen diente. Dass E2 U2 inzwischen schon mehrere Jahre zurückliegen, fällt ebenfalls strafmildernd ins Gewicht.
92Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in ganz erheblichem Maße vorbestraft ist und auch schon mehrfach Strafhaft verbüßt hat, auch wenn E2 letzte Haftentlassung inzwischen mehrere Jahre zurückliegt. Zu seinen Lasten wirkt sich zudem aus, dass er den Mädchen mit Ecstasy und Kokain auch härtere Drogen zum Verbrauch überlassen hat. Als besonders strafschärfend sieht E2 Kammer dabei an, dass der Angeklagte den Mädchen E2 Betäubungsmittel zu dem Zweck überlassen hat, mit ihnen leichter sexuell verkehren zu können.
93E2 Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte führt zu dem Ergebnis, dass sich E2 U2 nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nicht vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle so weit nach unten abheben, dass E2 Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
94Bei der konkreten Strafzumessung hat E2 Kammer E2 bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Aufgrund dieser Abwägung hält E2 Kammer – gestaffelt nach Menge und Härte der überlassenen Drogen –
95für E2 Verbrauchsüberlassung von 2 g Marihuana und mehreren NNien Kokain an E2 Zeugin H (Fall 1) eine Freiheitsstrafe von
96einem Jahr 9 Monaten,
97für E2 Verbrauchsüberlassung einer Ecstasy-Tablette an E2 Zeugin H (Fall 3) eine Freiheitsstrafe von
98einem Jahr 3 Monaten,
99für E2 Verbrauchsüberlassung eine Ecstasy-Tablette an E2 Zeugin L2 (Fall 4) eine Freiheitsstrafe von
100einem Jahr 3 Monaten
101und für E2 Verbrauchsüberlassung eines Joints an E2 Zeugin H (Fall 5) eine Freiheitsstrafe von
102einem Jahr
103für tat- und schuldangemessen.
104E2 Strafe für das Zugänglichmachen des Videos vom Geschlechtsverkehr mit der Zeugin H gegenüber Dritten hat E2 Kammer dem § 201a Abs. 1 StGB entnommen, der dafür Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Hier hat E2 Kammer ebenfalls unter Berücksichtigung der inzwischen bereits verstrichenen Zeit einerseits und der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten andererseits eine Freiheitsstrafe von
1054 Monaten
106für tat- und schuldangemessen gehalten. E2 Kammer sieht E2 Verhängung dieser kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten sowie zur Verteidigung der Rechtsordnung als unerlässlich an.
107[...]
108Ein Monat dieser Gesamtfreiheitsstrafe war wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt anzusehen.“
10916.
110Mit Beschluss vom 06.08.2020 bildete das Landgericht Kleve (110 Kls 20/20) aus den mit Urteilen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (170 KLs - 203 Js 16/17 - 6/19) und des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der mit den vorgenannten Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der ein Monat als verbüßt gilt. E2 durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls - 305 Js 3/17 - 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) erfolgten Anordnungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Einziehung von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten wurden aufrecht erhalten. Der Gesamtstrafenbeschluss vom 06.08.2020 ist seit dem 21.08.2020 rechtskräftig und noch nicht vollstreckt. E2 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird noch nicht vollzogen.
111Der Angeklagte wurde am 07.03.2019 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Er verbüßte zunächst bis zum 05.08.2019 und weiter vom 09.08.2019 bis 24.09.2019 Untersuchungshaft wegen der U2, E2 Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 waren. Zwischenzeitlich befand er sich vom 06.08.2019 bis 08.08.2019 in anderer Sache in Ordnungshaft. Vom 10.08.2019 bis zum 20.08.2020 verbüßte er E2 Strafe aus dem mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 verhängten Strafe. Seit dem 21.08.2020 befindet er sich aufgrund des Gesamtstrafenbeschlusses des Landgerichts Kleve vom 06.08.2020 in Haft. E2 angeordnete Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurde bislang nicht vollzogen.
Am 24.12.2018 gegen 0:30 Uhr gelangten zwei Täter in das von den Zeugen O bewohnte Einfamilienhaus H-Weg in Rees, in dessen Nähe sich kaum Wohnbebauung befindet. E2 Täter schalteten E2 Beleuchtung im Haus nicht ein, sondern nutzen Taschenlampen zur Orientierung, wobei einer der Täter eine abnehmbare Fahrradlampe als Taschenlampe verwandte. Beide Täter waren komplett schwarz gekleidet und trugen Sturmhauben mit Öffnungen für E2 Augen sowie Handschuhe. E2 Täter gingen in das im Erdgeschoss gelegene Schlafzimmer der Zeugen RO, E2 kurz vor dem Eintreten der Täter in ihr Schlafzimmer wach geworden waren. Im Schlafzimmer sagte der kleinere und schlankere der beiden Täter (= Täter 1) den Zeugen O, dass E liegen bleiben und nicht reden sollten. Dann würden sie, E2 Täter, ihnen nichts tun. Ansonsten würden sie, E2 Täter, E2 Zeugen O fesseln. Der Täter 1 fragte E2 Zeugen O nach H2, woraufhin der Zeuge O eine Schublade nannte, in der 300 Euro C lagen. Der Täter 1 nahm E 300 Euro aus der Schublade an sich und fragte nach weiterem H2. Der Täter 2 durchsuchte zunächst das Schlafzimmer und fand dort Schmuckstücke im Wert von insgesamt zumindest 2.000 Euro, E2 er an sich nahm. Außerdem fand er einen Beutel, in dem sich 2-Euro-Münzen im Wert von zumindest 170 Euro befanden. Neben dem im Schlafzimmer gefundenen H2 fand einer der Täter E2 Geldbörse des Zeugen O und nahm aus dieser weitere 40 Euro an sich. Außerdem fand einer der Täter eine Taschenlampe der Zeugen O und nahm E an sich, während E2 von einem der Täter verwendete abnehmbare Fahrradlampe, auf der serologische T2 gesichert wurden, in der E2 DNA des Angeklagten gefunden wurde, auf dem alten Schreibtisch im ehemaligen Zimmer des Sohnes der Zeugen O abgelegt wurde und zurückblieb. E2 Zeugen O befolgten E2 Anweisungen der Täter während des gesamten Geschehens, weil sie B4 vor den Tätern, insbesondere vor Misshandlung und der angedrohten Fesselung durch E hatten. Schließlich schlossen E2 Täter E2 Zeugen O in ihrem Schlafzimmer ein und verließen das Haus mit dem H2 und dem Schmuck, E2 sie im Haus an sich genommen hatten.
113E2 Kammer vermochte eine Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat nicht festzustellen.
Spätestens ab Anfang 2019 plante der Angeklagte, sich Geldmittel zu verschaffen, indem er nachts in Wohnhäuser einbricht und dem Bewohner oder den Bewohnern unter Androhung oder Ausübung von Gewalt H2 und/oder Schmuck wegnimmt. E2 Beute wollte er zumindest teilweise für seinen Drogenkonsum und im Übrigen für seinen Lebensunterhalt einsetzen.
115Der Angeklagte suchte E2 damals 73-jährige Zeugin Y und deren Einfamilienhaus Q2 in Kleve als L aus, weil der Angeklagte H2 und Schmuck im Haus vermutete, er aufgrund des hohen Alters der Zeugin wenig Gegenwehr erwartete und E2 Gefahr einer Entdeckung und Störung der Tat von außen für unwahrscheinlich hielt. Das Haus der Zeugin Y liegt in mehr als 200 Meter Entfernung zu weiterer Wohnbebauung und wurde von der Zeugin allein bewohnt, nachdem ihr Ehemann zwei Wochen zuvor verstorben war.
116Entsprechend seines zuvor gefassten Entschlusses begab der Angeklagte sich in der Nacht zum 03.01.2019 zum Wohnhaus der Zeugin Y und hebelte gegen 01.00 Uhr morgens E2 auf der straßenabgewandten Seite im Erdgeschoss des Hauses vom Wohnzimmer in den Garten führende Terrassentür auf, wodurch Hebelmarken an der Tür und dem Türrahmen entstanden. Er war, um in der Dunkelheit unerkannt zu bleiben sowie seine Identifikation und T2 zu vermeiden, komplett schwarz und mit einer Sturmhaube, E2 Löcher für E2 Augen aufwies, sowie mit Handschuhen bekleidet. Durch E2 geöffnete Terrassentür betrat er das Wohnzimmer und begab sich über den Treppenaufgang in das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmer der Zeugin Y, E2 dort in ihrem Bett schlief. Der Angeklagte schaltete E2 Beleuchtung im Haus zunächst nicht an, sondern nutzte eine mitgeführte Taschenlampe, um sich am und im dunklen Wohnhaus zu orientieren. Der Angeklagte schien der Zeugin Y mit der Taschenlampe ins Gesicht und weckte E. Als E2 Zeugin Y erwachte, sagte der Angeklagte ihr, dass sie nicht schreien solle, dann werde er ihr nichts tun. Der Angeklagte war sich bewusst, dass E2 Zeugin Y seine Äußerung in der geschaffenen Situation als Androhung körperlicher Gewalt für den Fall des Schreiens oder sonstiger Gegenwehr verstehen würde. Er wollte der Zeugin durch E2 Drohung B4 machen, um den Aufbewahrungsort einer größeren Geldsumme zu erfahren und E2 Zeugin gefügig zu machen, damit er das H2 und den Schmuck der Zeugin ungehindert an sich und mitnehmen kann. Der Angeklagte fragte E2 Zeugin mehrfach, wo sie ihr H2 habe, worauf E2 Zeugin jeweils antwortete, dass sie kein H2 im Haus aufbewahre. Der Angeklagte versuchte, E2 Zeugin mit einem Halstuch zu knebeln. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil das Tuch zu klein war. Wie vom Angeklagten bezweckt verstand E2 Zeugin Y E2 Äußerung des Angeklagten in Verbindung mit den weiteren Umständen als Androhung von körperlicher Gewalt für den Fall, dass sie schreie oder sich wehre. E2 Zeugin Y hatte B4 vor dem Angeklagten und sagte diesem, dass sie nicht schreien werde, um den Angeklagten von der weiteren Knebelung und der Ausübung von Gewalt abzuhalten. E2 Zeugin Y fragte den Angeklagten, woher er komme, und der Angeklagte antwortete: „vom Nachbarn“. Er sagte der Zeugin, dass noch zwei weitere Täter im Haus seien, um der Zeugin klar machen, dass Widerstand zwecklos sei und E2 Zeugin gefügig zu machen. E2 Zeugin Y trug ein Goldarmband mit Brillanten und Rubinen im Wert von mehreren tausend Euro am rechten Arm und dazu einen passenden Goldring mit Brillanten und passende Ohrringe. Außerdem trug sie weitere Ringe an ihren Fingern. Der Angeklagte setzte sich neben E2 Zeugin Y und versuchte, das Goldarmband mit Brillanten und Rubinen vom rechten Handgelenk der Zeugin zu ziehen. Als sich dies nicht abstreifen ließ, riss er fest an dem Armband. E2 Zeugin Y erlitt hierdurch eine Schwellung und ein Hämatom am rechten Handgelenk. Der Angeklagte hielt es zumindest ernsthaft für möglich, dass er der Zeugin eine Verletzung, insbesondere eine Schwellung und ein Hämatom zufügen könnte, als er fest an dem Armband riss. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er das Armband an sich nehmen wollte, um dieses entsprechend seinem Tatplan für eigene Zwecke zu verwenden. Nachdem sich das Armband auch durch das Reißen nicht vom Handgelenk lösen ließ, forderte der Angeklagte E2 Zeugin Y auf, den Verschluss des Armbandes selber zu öffnen und dies abzunehmen. Dem kam E2 Zeugin Y nach und der Angeklagte nahm das Armband an sich, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden. T7 versuchte der Angeklagte, den Goldring mit Brillanten vom Finger der Zeugin zu ziehen. Als dies nicht ohne Weiteres gelang, steckte der Angeklagte den betreffenden Finger der Zeugin Y, an dem sich der Goldring mit Brillanten befand, in seinen Mund sowie speichelte den Ring und den Finger der Zeugin mit seiner Zunge ein, um den Ring anschließend abziehen zu können. Dies gelang, und der Angeklagte nahm den Goldring mit Brillanten an sich, um diesen für eigene Zwecke zu verwenden. Ein kleinerer Ring, den E2 Zeugen Y direkt neben dem Brillantring am gleichen Finger trug, fiel beim Abziehen auf das Bett und verblieb dort. An diesem Ring befanden sich DNA-Anhaftungen des Angeklagten. T7 durchsuchte der Angeklagte das Schlafzimmer, insbesondere E2 dortigen Schränke und eine Kommode nach Schmuck und H2. Hierbei öffnete er E2 Schränke und Schubladen, sah in diesen nach sowie schloss E2 Schränke und Schubladen wieder, ohne E2 Sachen oder Schubladen herauszuholen. Bei seiner weiteren Suche fand der Angeklagte eine goldene Kette mit einem großen Brillantanhänger den goldenen Ehering des verstorbenen Ehemannes der Zeugin Y und eine Schmuckkassette, in der sich indes weniger wertvoller Schmuck befand. Der Angeklagte nahm E2 Schmuckstücke und E2 Schmuckkassette samt Inhalt an sich, um E entsprechend seinem Tatplan für eigene Zwecke zu verwenden. Anschließend ging der Angeklagte E2 Treppe herunter in das Wohnzimmer. E2 Zeugin Y folgte ihm auf dessen Aufforderung. Während der gesamten Zeit verhielt E2 Zeugin Y sich gefügig gegenüber dem Angeklagten und duldete E2 Durchsuchung und Wegnahme von Schmuck und Wertgegenständen gegen ihren Willen durch den Angeklagten, weil sie – wie dem Angeklagten bewusst war – B4 hatte, dass der Angeklagte ihr anderenfalls Gewalt antun könnte. Als er begann, das Wohnzimmer zu durchsuchen und zu diesem Zweck Schränke zu öffnen, verspürte E2 Zeugin Y einen starken Harndrang. Sie sagte dem Angeklagten, dass sie E2 Toilette aufsuchen müsse und tat dies, ohne dass der Angeklagte sie hieran hinderte. Im Wohnzimmer fand der Angeklagte einen goldenen Siegelring mit grünem Stein des verstorbenen Ehemannes der Zeugin Y, der in einer kleinen Holzdose aufbewahrt war und als Familienerbstück an den Enkel hatte übergehen sollen, sowie E2 Geldbörse der Zeugin Y, in der sich 50 Euro befanden. Er nahm den Siegelring aus der Holzdose und E2 50 Euro aus der Geldbörse an sich, um E entsprechend seinem Tatplan für eigene Zwecke zu verwenden. Ob er E Gegenstände bereits an sich genommen hatte, bevor er ins Schlafzimmer der Zeugin Y gegangen war, oder bei seiner späteren Suche unmittelbar vor seiner Flucht, konnte nicht geklärt werden. Der Angeklagte flüchtete T7 durch E2 Terrassentür und den Garten in Richtung M I-Straße. Dem Angeklagten war bezüglich aller Gegenstände, E2 er an und mit sich nahm, bewusst, dass E Frau Y gehörten und er keinen Anspruch auf E hatte. Als E2 Zeugin Y aus der Toilette kam sah sie den Leuchtschein der Taschenlampe des Angeklagten, als dieser durch den Garten der Zeugin weglief. Wenige Minuten später rief E2 Zeugin Y E2 Polizei. Der Gesamtwert des Schmucks, den der Angeklagte an sich genommen hat, belief sich auf zumindest 7.450 Euro. Zur Beseitigung der Einbruchsschäden am Haus einschließlich der Terrassentür waren 500 Euro aufzuwenden.
117E2 Zeugin Y meldete den Schaden ihrer Kaskoversicherung und erhielt von dieser eine Erstattung in Höhe von insgesamt 8.000 Euro. Sie ließ nach entsprechender Beratung zudem Sicherheitseinrichtungen gegen Einbruch am Wohnhaus installieren, wofür E2 Zeugin insgesamt etwa 2.500 Euro aufwandte. E2 Zeugin Y litt nach der Tat nicht unter vermehrten Ängsten, leidet jedoch weiterhin unter dem Verlust der Schmuckstücke und des Siegelrings, E2 einen hohen ideellen Wert für sie hatten.
118E2 Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Spätestens Ende Februar 2019 plante der Angeklagte erneut, diesmal allerdings gemeinsam mit einem weiteren Täter, sich Geldmittel zu verschaffen, indem er nachts in ein Wohnhaus einbricht und dem Bewohner oder Bewohnern unter Androhung oder Ausübung von Gewalt H2 und/oder Schmuck wegnimmt. E2 Tat sollte arbeitsteilig begangen werden, wobei ein Täter das Tatopfer mit Gewalt gefügig machen sollte, während der andere Täter stehlenswerte Gegenstände suchen sollte. E2 Beute sollte aufgeteilt werden. E2 Identität des Mittäters und der Anteil des Schmucks bzw. des Geldes, den dieser erhalten sollte, vermochte E2 Kammer nicht zu klären. Der Angeklagte wollte seinen Anteil an der Beute zumindest teilweise für seinen Drogenkonsum und im Übrigen für seinen Lebensunterhalt einsetzen.
120Als Tatziel suchten der Anklagte und sein Mittäter E2 damals 89-jährige Maria C und deren Einfamilienhaus Straße B in Kleve aus, weil sie H2 und Schmuck im Haus vermuteten, aufgrund des hohen Alters der Zeugin wenig Gegenwehr erwarteten und E2 Gefahr einer Entdeckung und Störung der Tat von außen für weniger wahrscheinlich hielten. Bei dem Haus Straße B in Kleve handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus, das zu allein Seiten von einem großen Gartengelände umgeben wird, dass durch Hecken und Buschwerk zu den Nachbargrundstücken abgegrenzt wird. Frau C wohnte allein in dem Haus und wurde – auch aufgrund einer Demenzerkrankung – von ihrer EnkeNN, der Zeugin Q, und deren Ehemann, einem mobilen Pflegedienst und einer Alltagsbetreuung versorgt und unterstützt.
121Spätestens in der Nacht zum 01.03.2019 fassten der Angeklagte und sein Mittäter den Entschluss, ihr Vorhaben in E2 Tat umzusetzen. Sie begaben sich zum Grundstück der Frau C und der Angeklagte betrat einen nicht verschlossenen Schuppen neben dem Haus, in dem verschiedenes altes Werkzeug aufbewahrt wurde. Er nahm eine Feile aus dem Schuppen an sich, um damit ein Fenster auf den Gebäudeseiten oder eine Tür zum Haus aufzuhebeln. Ob auch der Mittäter ein Werkzeug aus dem Gartenschuppen an sich nahm und versuchte, Fenster oder Türen aufzuhebeln, vermochte E2 Kammer nicht zu klären. Der Angeklagte und/oder der Mittäter hebelten zunächst an einer rückseitigen Türe zum Garten, zwei Fenstern an der NNken Gebäudeseite und einem Fenster an der rechten Gebäudeseite, wodurch Hebelmarken an den jeweiligen Rahmen und Zargen entstanden, an der rückseitigen Türe auch Holz von der Zarge absplitterte. Es gelang ihnen jedoch nicht, E Fenster und Türen aufzuhebeln. Mehrmals brachen Teile der vom Angeklagten verwendeten Feile ab und blieben teils zwischen dem Rahmen und dem Einsatz des Fensters an der rechten Gebäudeseite stecken. Der Angeklagte warf E2 abgebrochene Feile, an der sich DNA-T2 des Angeklagten befanden, später neben dem Gartenschuppen weg. Es gelang dem Angeklagten oder seinem Mittäter jedoch – vermutlich mit einem anderen unbekannt gebliebenen Werkzeug – E2 Hauseingangstür aufzubrechen. Gegen etwa 3:15 Uhr betraten der Angeklagte und sein Mittäter das Wohnhaus der Frau C durch E2 aufgebrochene Haustüre und stiegen den Treppenaufgang zum Schlafzimmer der Frau C im ersten Obergeschoss hinauf, in dem Frau C schlief. Als Frau C wach wurde, legte der Angeklagte oder sein Mittäter entsprechend der vorangegangenen Absprache einen Arm um den Hals der Frau C und drückte diesen im sogenannten Schwitzkasten, damit Frau C nicht schreien oder sonst Gegenwehr leisten konnte und der andere Täter das H2 und/oder Schmuck der Frau C ungestört an sich und mitnehmen konnte. Wie bezweckt konnte Frau C sich weder wehren noch fliehen oder um Hilfe rufen. Sie erlitt durch das Drücken am Hals im Schwitzkasten Luftnot sowie eine Schwellung und ein Hämatom unterhalb deren rechten Auges im Bereich des Jochbeins. Als der Täter, der Frau C festhielt, deren Luftnot bemerkte, lockerte er seinen Griff um den Hals etwas. Während dessen durchsuchte der andere Täter den Schrank und E2 Kommode im Schlafzimmer sowie eine Kommode in dem angrenzenden Wohnzimmer nach Schmuck und H2. Hierbei zog er E2 Schubladen aus dem Schrank und warf teilweise den Inhalt des Schranks, der Schubladen und der Kommoden auf das Bett und den Boden. In der Wäschekommode fand der durchsuchende Täter einen Umschlag mit zumindest 5.000 Euro C. Außerdem fand er Schmuck im Gesamtwert von zumindest 15.000 Euro, darunter eine Armbanduhr mit perlmutt- oder goldfarbenem Ziffernblatt und goldene Manschettenknöpfe des Ehemannes der Frau C, ein silbernes Armband mit Gliedern aus Rosenmustern und eine Kette mit dazu passendem Anhänger, eine weitere Kette mit Uhranhänger, zwei Ringe, eine Armbanduhr und dazu passender Ring mit Hirschzahn, ein weiterer Ring aus Weißgold mit einem Topas und einem Brillant, ein goldener Ring mit Blautopas, eine goldene Kette mit roten Korallenkügelchen, ein goldener Ring mit Amethyst, eine silberne Kette mit weißer Perle, ein Ring mit zitronengelbem Stein, ein weiterer goldener Ring, ein goldener Ring mit weißer Süßwasserperle und ein weiteres goldenes Armband. Anschließend verließen der Angeklagte und sein Mittäter das Wohnhaus mitsamt dem gefundenen C und Schmuck, E2 der Angeklagte und sein Mittäter entsprechend dem gemeinsamen Tatplan aufteilen und für eigene Zwecke verwenden wollten. Ihnen war bezüglich aller Gegenstände, E2 sie an und mit sich nahmen, bewusst, dass E Frau C gehörten und sie keinen Anspruch auf E hatten. Eine Kette mit Anhänger, ein Armband und Ringe, E2 Frau C während des Überfalls trug, nahmen der Angeklagte und sein Mittäter Frau C nicht ab. Kurz nachdem der Angeklagte und sein Mittäter das Haus verlassen hatten, rief Frau C E2 Polizei.
122Um 07:11 Uhr und 07.19 Uhr des gleichen Tages versandte der Angeklagte mit seinem Smartphone der Marke I2 per Messengerdienst WhatsApp fotographische Aufnahmen eines Teils des bei Frau C erbeuteten Schmucks. Um 11:40 Uhr des gleichen Tages erhielt der Angeklagte auf seinem Smartphone per Messengerdienst WhatsApp eine fotographische Aufnahme der Visitenkarte eines Goldhändlers in Oberhausen.
123Frau C war durch den Überfall in ihrer Wohnung, durch den sich eine ihrer größten Ängste verwirklicht hatte, geschockt. Sie wurde noch in der Nacht mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Kleve verbracht und ambulant behandelt. Anschließend musste sie zunächst in ein Altenheim. Sie konnte wegen der durch E2 Täter geschaffenen Unordnung nicht kurzfristig in ihre Wohnung zurück. Zudem war der Hausschlüssel nicht auffindbar und es wurde befürchtet, dass dieser ebenfalls gestohlen worden sei,. Kurz nach dem Überfall zeigte sich Frau C aggressiv und wesensverändert. Sie erlitt einen starken Schub ihrer Demenzerkrankung. Infolgedessen war eine Rückkehr in ihr Haus auch in Verbindung mit weiteren Pflege- und Betreuungsleistungen nicht mehr möglich. Etwa vier Monate nach dem Überfall bekam Frau C einen Infekt, infolgedessen sie stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Im Krankenhaus erlitt sie einen Schlaganfall und verstarb.
124E2 Zeugin Q meldete den durch den Einbruch und Überfall erlittenen Schaden für Frau C bei deren Kaskoversicherung an. Eine Entschädigung hat E2 Versicherung bislang nicht gezahlt.
125E2 Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Angeklagte leidet unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und ist seit mehreren Jahren abhängig von Kokain und Cannabis. Seine Fähigkeit, das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war bei den U2 in den Fällen 2 und 3 der Anklage krankheitsbedingt weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
Der Angeklagte hat sowohl einen Hang zum Konsum von Kokain und von Cannabis als auch einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, durch welche E2 Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.
129Der Angeklagte hat sich lediglich teilweise zu seinem Betäubungsmittelkonsum und seiner Therapiebereitschaft eingelassen, indem er E2 im Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) zu seinem Betäubungsmittelkonsum getroffenen Feststellungen als richtig bestätigt und weiter erklärt hat, dass er E2 Suchttherapie im Rahmen der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schnellstmöglich beginnen möchte. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen.
130E2 Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen vorstehend dargestellter Einlassung sowie darüber hinaus auf den verlesenen Feststellungen, E2 mit dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 (13 Ls 32/18) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) und dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 ((170 Kls 6/19) getroffen wurden, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12.03.2021 und dem verlesenen Beschluss des Landgerichts Kleve vom 06.08.2020 (110 Kls 20/20). E2 Feststellung zur vollständigen Zahlung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25.10.2017 beruht auf der verlesenen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 04.03.2021. E2 Feststellungen zu der seit dem 07.03.2019 vollzogenen Untersuchungs- und Ordnungshaft sowie der seither vollstreckten Strafhaft beruhen auf dem verlesenen Vollstreckungsblatt vom 21.12.2020.
Soweit dem Angeklagten im Fall 1 der Anklage vorgeworfen worden ist, an der Tat vom 24.12.2018 zum Nachteil der Zeugen O beteiligt gewesen zu sein, vermochte E2 Kammer dies nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar wurden an der Außenseite der mobilen Fahrradlampe, E2 von den Tätern mitgeführt und auf dem Schreibtisch des Sohnes im Haus der Zeugen O zurückgelassen wurde, serologische T2 sichergestellt, in der E2 DNA des Angeklagten gefunden wurde. Auch ist E2 Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte kurz nach dem 24.12.2018 – worauf nachfolgend bei der Beweiswürdigung zu den Fällen 2 und 3 der Anklage näher eingegangen wird – zwei Raubtaten begangen hat, E2 nach Art und Begehungsweise große Parallelen zu der Tat vom 24.12.2018 aufweisen. Indes wurden an den Batterien in der Fahrradlampe serologische T2 gesichert, in denen E2 DNA des T-Gn gefunden wurde, bei dem der Angeklagte in der Zeit vor und nach der Tat wohnte. N wurde von dem weiteren Verwandten NZ in einem gegen diesen geführten Verfahren beschuldigt, im Herbst 2018 an einer der gegenständlichen Tat sehr ähnlichen Raubtat beteiligt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund kommt in Betracht, dass E2 DNA des Angeklagten bei einem anderen Geschehen als der gegenständlichen Tat an E2 Fahrradlampe gelangt, insbesondere der Angeklagte E2 Fahrradlampe während des Wohnens im Haushalt des N als gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand verwendet und hierbei seine DNA an E2 Fahrradlampe gelangt ist sowie E2 Fahrradlampe E2 in der Folge von einer anderen Person, möglicherweise N zum Tatort H-Weg in Rees mitgenommen wurde. Im Zweifel ist hiernach zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass E2 DNA nicht aus dem Grund an E2 Fahrradlampe gelangt ist, weil der Angeklagte E bei der gegenständlichen Tat verwendet hat.
Bezüglich der Tat vom 03.01.2019 beruhen E2 Feststellungen zur Tatörtlichkeit, zum Tatgeschehen, den bei der Tat erbeuteten Wertgegenständen und deren Wert sowie den nach der Tat ergriffenen Maßnahmen zum Einbruchsschutz auf der Aussage der Zeugin Y.
133E2 Zeugin hat E2 abgelegene Lage ihres Wohnhauses, den Tod ihres Ehemannes zwei Wochen vor der Tat und das Geschehen am 03.01.2019 ab dem Aufwachen in ihrem Bett gegen 1.00 Uhr nachts entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Insbesondere hat sie wie festgestellt ausgesagt, dass der Täter ihr gesagt habe, sie solle nicht schreien, dann werde er ihr nichts tun, und er sie mehrfach erfolglos nach H2 gefragt sowie zunächst erfolglos versucht habe, sie mit einem Halstuch zu knebeln, bevor er ihr das Goldarmband mit Brillanten und Rubinen im Wert von mehreren tausend Euro und einen passenden Goldring mit Brillanten abgenommen habe. Der Täter habe an ihrem Goldarmband gerissen, so dass sie eine Schwellung und ein Hämatom am rechten Handgelenk bekommen habe, bevor sie den Verschluss selbst geöffnet und das Armband abgenommen habe. Außerdem habe der Täter den Finger mit dem Brillantring in den Mund genommen und mit der Zunge eingespeichelt, weil sich das Armband und der Ring jeweils nicht ohne Weiteres hätten abstreifen lassen. Beim Abziehen sei ein weiterer kleiner Ring, den sie am gleichen Finger getragen habe, in ihr Bett gefallen und dort liegen geblieben. E2 zu dem Goldarmband passenden Ohrringe und weitere Ringe, E2 sie ebenfalls getragen habe, habe der Täter nicht an sich genommen. Danach habe der Täter weiter das Schlafzimmer durchsucht, hierbei ein Schmuckkästchen mit weniger wertvollem Schmuck an sich genommen und zwischenzeitlich von zwei weiteren Tätern im Haus gesprochen, E2 sie jedoch nicht gesehen habe. Schließlich sei der Täter mit ihr in das Wohnzimmer gegangen, wo sie, E2 Zeugin, nach Ankündigung E2 Toilette aufgesucht habe, ohne dass der Täter sie hieran gehindert habe. Wie festgestellt hat E2 Zeugin ebenfalls geschildert, dass der Täter komplett schwarz und mit einer Strumpfmaske mit Öffnungen für E2 Augen sowie Handschuhen gekleidet gewesen sei und E2 Beleuchtung nicht eingeschaltet, sondern sich mit einer Taschenlampe orientiert und mit dieser auch ihr, der Zeugin, ins Gesicht geschienen habe. E2 Beleuchtung im Wohnzimmer sei erst angeschaltet gewesen, nachdem sie von der Toilette zurückgekommen sei, und sie habe an der geöffneten Terrassentüre und am Schein der Taschenlampe im Garten gesehen, dass der Täter durch ihren Garten in Richtung M I-Straße weggelaufen sei. Darüber hinaus hat E2 Zeugin Y geschildert, dass sie nach der Tat das Fehlen weiterer Schmuckstücke, insbesondere einer im Schlafzimmer aufbewahrten goldenen Kette mit einem großen Brillantanhänger und des goldenen Eherings ihres verstorbenen Ehemanns sowie des im Wohnzimmer aufbewahrten goldenen Siegelrings mit grünem Stein ihres verstorbenen Ehemannes und von 60 Euro C aus ihrer Geldbörse festgestellt habe. In Verbindung mit der geschilderten Suche des Täters im Schlafzimmer und im Wohnzimmer ist E2 Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch E Schmuckstücke und das C aus der Geldbörse der Zeugin an sich genommen und mitgenommen hat. Soweit E2 Zeugin abweichend von der diesbezüglichen Feststellung bekundet hat, dass sich in der Geldbörse 60 Euro befunden hätten, hat E2 Kammer lediglich E2 Entnahme von 50 Euro C aus der Geldbörse festgestellt, weil E2 Zeugin diesen Betrag zeitnah nach der Tat angegeben hat.
134Ferner hat E2 Zeugin entsprechend der getroffenen Feststellung geschildert, dass sie E2 Äußerung des Täters, sie solle nicht schreien, dann werde er ihr nichts tun, in Verbindung mit den weiteren Umständen als Androhung von körperlicher Gewalt für den Fall, dass sie schreie oder sich wehre, verstanden habe. Sie habe B4 gehabt und diesem gesagt, dass sie nicht schreien werde, sowie sich in der Folge kooperativ verhalten, um den Angeklagten von der weiteren Knebelung und der Ausübung von Gewalt abzuhalten. Nach der Tat habe sie für rund 2.500 Euro Maßnahmen zum Einbruchsschutz ergriffen.
135Auch E2 Feststellung zum Wert der vom Täter mitgenommenen Gegenstände beruht auf der Aussage der Zeugin Y. E hat bekundet, dass sich schon der Wert des Goldarmbandes auf mehrere tausend Euro belaufen habe, der Wert des gesamten Schmuckes dementsprechend höher. Ihre Kaskoversicherung habe insgesamt 8.000 Euro auf den gesamten durch den Einbruch entstandenen Schaden (Sachschäden und gestohlene Gegenstände) erstattet, wobei der Wert des Schmucks höher als der erstattete Betrag gewesen sein dürfe. E2 Kammer schätzt den Schaden an der Zarge und dem Rahmen der Terrassentüre durch das Aufhebeln nach dem auf den Lichtbildern erkennbaren Schadensbild auf maximal 500 Euro. Nach Abzug dieses Betrages und der 50 Euro C aus der Geldbörse schätzt E2 Kammer den Wert des Schmucks hiernach auf mindestens 7.450 Euro.
136E2 Aussage der Zeugin Y ist glaubhaft. Sie entspricht den früheren Aussagen der Zeugin. E2 Zeugin hat sich auf E2 Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmungen beschränkt und deutlich gemacht, wenn sie zu einzelnen Umständen oder Hintergründen nur Vermutungen anstellen könne. So hat E2 Zeugin deutlich gemacht, dass sie nicht gesehen habe, dass der Angeklagte E2 goldene Kette mit Brillantanhänger und den Ehering ihres Ehemannes sowie das C aus ihrer Geldbörse und den Siegelring ihres verstorbenen Ehemannes im Wohnzimmer an sich genommen habe, sie dies aber annehme, weil E Schmuckstücke und das H2 nach der Tat gefehlt hätten. Sie wisse auch nicht, ob der Täter bereits im Wohnzimmer gesucht habe, bevor er in ihr Schlafzimmer gekommen sei, ob – wie der Täter gesagt habe – weitere Täter beteiligt gewesen seien und ob der Angeklagte vor der Tat erfahren habe, dass ihr Ehemann kurz zuvor verstorben sei. Auch eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten wurde nicht erkennbar. Im Gegenteil hat E2 Zeugin auch den Angeklagten entlastende Umstände geschildert, zum Beispiel dass er E2 zu dem Goldarmband passenden Ohrringe und weitere Ringe an ihren Fingern nicht an sich genommen habe. Für E2 Richtigkeit der Angaben der Zeugin Y spricht zudem, dass sich E mit den weiteren Beweismitteln decken.
137So stehen E2 in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Zustand der Wohnung nach dem Einbruch und den Verletzungen der Zeugin mit der Schilderung der Zeugin Y, insbesondere zur geschilderten Durchsuchung des Schlafzimmers und der Entnahme von C aus der Geldbörse im Wohnzimmer sowie der Verletzung des rechten Arms durch Reißen am Armband in Einklang.
138E2 Überzeugung, dass der Täter E2 Terrassentür am Wohnzimmer mit einem Werkzeug aufgehebelt hat, um ins Wohnhaus der Zeugin Y gelangen, folgt aus der Aussage des Zeugen B in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, dass E2 Terrassentüre mit einem unbekannten Werkzeug aufgehebelt worden sei und er E2 Hebelspuren an der Zarge gesichert habe. Dies deckt sich mit den Lichtbildern, auf denen E2 Hebelspuren an der Terrassentür erkennbar sind.
139Zudem ist E2 Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Y in Verbindung mit der Aussage des Zeugen B und dem verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 19.12.2019 davon überzeugt, dass E2 gegenständliche Tat zum Nachteil der Zeugin Y vom Angeklagten begangen wurde. Nach der oben dargestellten Aussage der Zeugin Y war ein kleinerer Ring, der sich an ihrem Finger befunden und den der Täter in den Mund genommen und eingespeichelt hat, beim Abziehen des größeren Brillantrings in ihr Bett gefallen und dort liegen geblieben. Zudem hatte der Täter nach Aussage der Zeugin unter anderem eine Kommode durchsucht. Der Zeuge B hat glaubhaft ausgesagt, dass er Abriebe zur Sicherung serologischer T2 von diesem Ring genommen habe sowie von den Griffen der Kommode. Ausweislich des hierauf erstellten Gutachtens des Landeskriminalamtes NRW vom 19.12.2019 wurden in den Abrieben vom Ring und von den Griffen der Kommode DNA-Merkmale gefunden, E2 den DNA-Merkmalen des Angeklagten entsprechen, und ist es nach biostatistischer Vergleichsberechnung unter Anwendung der Produktregel anhand der unabhängig voneinander vererbten DNA-Marker sowie Zugrundelegung der repräsentativen Referenzbevölkerung im Gebiet der Tat mehr als 30-Milliarden mal wahrscheinlicher, dass E2 dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale vom Angeklagten stammen, als dass E2 betreffenden Merkmale von einer nicht mit diesem verwandten Person stammen. E2 Kammer hat hiernach keinen Zweifel, dass der Angeklagte E2 serologischen T2 verursacht hat, als er bei Begehung der gegenständlichen Tat den Finger mit dem Ring der Zeugin Y in seinen Mund genommen hat und als er E2 Kommode durchsucht hat. Anhaltspunkte für eine Entstehung der serologischen T2 mit DNA des Angeklagten in anderer Weise sind nicht ersichtlich.
140E2 abgelegene Lage des Wohnhauses, von der sich E2 Kammer auch durch Inaugenscheinnahme des Lichtbilds der Übersichtskarte überzeugt hat, und E2 Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere E2 schwarze Kleidung und Maskierung, E2 Orientierung und Suche mit einer Taschenlampe sowie das Aufwecken und Befragen der Zeugin nach H2 sowie E2 Wegnahme ausschließlich von H2 und Schmuck lassen sicher darauf schließen, dass der Angeklagte E2 Tatumstände kannte und E2 Tathandlungen bewusst und zielgerichtet vorgenommen hat. E2 Tathandlungen waren darauf ausgerichtet, H2 und/oder Schmuck zu erbeuten. Er hat E2 Zeugin Y und deren Wohnhaus gezielt ausgesucht, weil er H2 und Schmuck bei dieser vermutete, aufgrund des hohen Alters der Zeugin wenig Gegenwehr erwartete und E2 Gefahr einer Entdeckung und Störung der Tat von außen für unwahrscheinlich hielt. Es lag für den Angeklagten auf der Hand, dass E2 Zeugin Y seine Äußerung, sie solle nicht schreien, dann werde er ihr nichts tun, als Androhung körperlicher Gewalt verstehen würde. Er wollte dies, weil er der Zeugin durch E2 Drohung B4 machen wollte, um einerseits den Aufbewahrungsort einer größeren Geldsumme zu erfahren, und andererseits und in Verbindung mit den weiteren äußeren Umständen jegliche Hilferufe oder Gegenwehr der Zeugin von vornherein unterbinden wollte, andererseits das H2 und den Schmuck der Zeugin ungehindert an sich und mitnehmen zu können, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch hierauf hatte. Seine spätere Äußerung, dass noch zwei weitere Täter im Haus seien, diente erkennbar ebenfalls dazu, der Zeugin klar zu machen, dass Widerstand zwecklos sei, und E2 Zeugin gefügig zu machen. Dem Angeklagten war klar, dass sich E2 Zeugin Y aufgrund seiner Äußerungen und der durch E2 Tatsituation geschaffenen B4 kooperativ verhielt undnicht wehrte. E2 Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte E2 Tat tatsächlich mit zwei oder einem weiteren Täter ausgeführt hat. Ebenso liegt auf der Hand, dass der Angeklagte zumindest E2 Möglichkeit gesehen hat, dass das Reißen am Goldarmband zu einem Hämatom oder anderen Verletzung am betroffenen Arm der Zeugin Y führen konnte, nachdem sich das Armband nicht ohne Weiteres vom Arm abstreifen ließ. Er nahm dies beim Reißen am Armband in Kauf, weil er das Geldarmband an sich und mitnehmen wollte.
141Dass der Angeklagte E2 Beute zumindest teilweise für seinen Drogenkonsum und im Übrigen für seinen Lebensunterhalt einsetzen wollte, liegt angesichts der vom Angeklagten eingeräumten Betäubungsmittelabhängigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum auf der Hand. Von den Sozialleistungen, E2 er bezog, konnte er seinen Kokainkonsum nicht finanzieren.
Bezüglich der Tat vom 01.03.2019 beruhen E2 Feststellungen zur Tatörtlichkeit und zum Tatgeschehen auf den Aussagen der Zeugen C2, L, B und X. E2 Kammer hat aufgrund der Aussagen dieser Zeugen in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern keinen Zweifel, dass zwei Täter in das Wohnhaus der Frau C eingebrochen sind und einer der Täter Frau C in ihrem Bett im Schwitzkasten gewürgt hat, während der andere das Schlafzimmer und angrenzende Wohnzimmer durchsucht hat.
143E2 Zeugen C2 und L haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie E2 damals 89-jährige Maria C in der Nacht zum 01.03.2019 in deren Einfamilienhaus Straße B in Kleve aufgesucht und jeweils befragt hätten, nachdem E E2 Polizei gerufen habe. Frau C habe Ihnen jeweils geschildert, dass sie von zwei Tätern in ihrem Schlafzimmer überfallen worden sei. Einer der Täter habe sie in ihrem Bett im sogenannten Schwitzkasten gehalten und gewürgt, so dass sie Luftnot bekommen habe. Hierauf habe der Täter den Griff jedoch wieder etwas gelockert. Der andere Täter habe ihr Schlafzimmer und weitere Teile ihrer Wohnung durchsucht. Frau C habe den sogenannten Schwitzkasten zunächst nicht bezeichnen können, diesen jedoch verbunden mit der Erklärung, dass sie mit um den Hals gelegten Arm gewürgt worden sei, durch eine entsprechende Geste mit ihrem Arm angezeigt. E2 Zeugin L hat ergänzend ausgesagt, dass Frau C auf Nennung des Wortes „Schwitzkasten“ bestätigt habe, dass sie dies gemeint habe. Frau C habe weder das Aussehen der beiden Täter, insbesondere nicht deren Kleidung oder etwaige Maskierung beschreiben noch Angaben dazu machen können, was E2 Täter entwendet hätten. Sie habe gesagt, dass sich ihre schlimmste B4 verwirklicht habe. Sie habe immer B4 davor gehabt, dass sie überfallen werde, wenn ihr Mann zur Nachtschicht sei. Frau C habe geschockt und aufgelöst gewirkt, zum Teil auch verwirrt, weil sie nach ihrem Mann gefragt habe, der jedoch bereits verstorben gewesen sei. E2 Schilderung der Frau C sei den Zeugen gleichwohl zutreffend erschienen, weil sie mit den erkennbaren äußeren T2 korrespondiert habe. So habe Frau C eine Schwellung und Rötung im Bereich des Jochbeins unterhalb des rechten Auges aufgewiesen. Der Zeuge C2 hat zudem weiter ausgesagt, dass das Schlafzimmer und das angrenzende Wohnzimmer der Frau C durchsucht gewirkt habe. Im Schlafzimmer seien Schubladen aus dem Schrank gezogen gewesen und habe der Inhalt des Schranks, der Schubladen und der Kommoden teilweise auf dem Bett und dem Boden gelegen. Vor der Kommode im angrenzenden Wohnzimmer habe eine Geldbörse auf dem Boden gelegen. Im Bereich des Türschlosses der Hauseingangstür seien Hebelspuren erkennbar gewesen, ebenso an zwei seitlich des Gebäudes gelegenen Fenstern. In einem weiteren seitlichen Fenster hätten Stücke einer Feile gesteckt und es sei eine abgebrochene Feile gefunden worden. E2 Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen in wesentlichen Teilen überein und ergänzen sich im Übrigen. Zudem werden ihre Aussagen durch E2 glaubhaften Aussagen der Zeugen X und B2 gestützt. E haben E2 T2 am und im Wohnhaus der Frau T2 gesichert und E2 Hebelspuren an den Fenstern und Türen des Hauses, E2 im einem Fenster an der rechten Gebäudeseite abgebrochenen zwei Feilenstücke, und der Zeuge X weiter den vorgefundenen Zustand im Schlaf- und angrenzenden Wohnzimmer entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert haben. Der Zeuge B2 hat weiter geschildert, dass er eine abgebrochene alte Feile in der Nähe eines Schuppens mit weiteren alten Werkzeug, der nicht verschlossen gewesen sei, als mögliches Tatwerkzeug sichergestellt habe.
144E2 Aussagen der vorgenannten Zeugen stimmen auch mit dem auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbaren Zustand im Schlaf- und Wohnzimmer der Frau C, der geschilderten Hebelspuren und steckengebliebenen Feilenstücke an den Fenstern und Türen des Wohnhauses der Frau C sowie der gefundenen abgebrochenen alten Feile und in dem Schuppen mit darin aufbewahrtem weiterem alten Werkzeug überein.
145E2 Feststellungen zur Lage des Wohnhauses der Frau C und den örtlichen Gegebenheiten um das Wohnhaus beruhen weiter auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen B und den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern.E2 hiernach gegebenen objektiven T2 lassen sicher auf einen Einbruch in das Wohnhaus der Frau C schließen und decken sich mit der unmittelbar nach der Alarmierung der Polizei erfolgten Schilderung der Frau C zum Tatgeschehen. E2 erkennbare Verletzung der Frau C unterhalb des rechten Auges lässt sich mit dem beschriebenen Würgen im Schwitzkasten sowie E2 Unordnung im Schlafzimmer und E2 Geldbörse auf dem Boden vor der Kommode im Wohnzimmer mit dem beschriebenen Durchsuchen des Schlafzimmers und weiterer Wohnräume in Einklang bringen, ebenso E2 abhanden gekommenen Wertgegenstände. Auch unter Berücksichtigung der von den Zeugen C2 und L geschilderten leichten Verwirrtheit der Frau C sowie der von der Zeugin Q geschilderten Demenzerkrankung der Frau C, hat E2 Kammer hiernach keinen Zweifel, dass Frau C unmittelbar nach der Tat ein tatsächlich erlebtes Geschehen geschildert hat und E2 Tat arbeitsteilig von zwei Tätern begangen wurde, von denen einer Frau C mit körperlicher Gewalt festhielt, während der andere Wertgegenstände suchte und an sich nahm. Gegen eine übertriebene und unrichtige Schilderung des Würgens im sogenannten Schwitzkasten durch Frau C spricht, dass sie auch E2 Lockerung des Griffs bei ihrer eingetretenen Luftnot geschildert hat.
146Aus dem aufeinander abgestimmten, arbeitsteiligen Handeln der Täter folgert E2 Kammer, dass E Vorgehensweise einem zuvor besprochenen Tatplan entsprach.
147E2 Feststellungen zu dem bei der Tat entwendeten C und Schmuck sowie der bislang nicht erfolgten Erstattung durch E2 Versicherung der Frau C beruhen ebenso wie E2 Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Frau C vor und nach der Tat, insbesondere der Entwicklung deren Demenzerkrankung nach der Tat und deren Tod etwa vier Monate nach der Tat auf der entsprechenden Aussage der Zeugin Q, der Enkeltochter der Geschädigten. E hat insbesondere bekundet, dass E C in Höhe von 5.000 Euro in einem Umschlag in ihrer Kommode aufbewahrt habe. Dieses H2 sowie sämtlicher Schmuck ihrer Großmutter seien nach der Tat nicht mehr auffindbar gewesen. Sie habe E2 zu einzelnen Schmuckstücken vorhandenen Schmuckpässe eingesehen und mit der Goldschmiedin ihrer Großmutter gesprochen. E habe ihr mitgeteilt, dass der Schmuck ihrer Großmutter einen Gesamtwert von mindestens 15.000 Euro gehabt habe. Zugleich hat E2 Zeugin Q E2 in der Hauptverhandlung mit der Zeugin in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Schmuckstücken als solche der Frau C identifiziert. E2 Aussage der Zeugin Q ist glaubhaft. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, woher ihre Kenntnisse zu dem abhanden gekommenen C und dem Gesamtwert des Schmucks stammen. Außerdem konnte sie einen Teil der Schmuckstückekonkret als Schmuckstücke aus dem Eigentum der Frau C identifizieren und sie verfügte hinsichtlich eines Teils der betreffenden Schmuckstücke über E2 für E ausgestellten Schmuckpässe. Dabei machte E2 Zeugin bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auch deutlich, soweit einzelne Bilder, E2 in dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeichert waren, keine Schmuckstücke ihrer Großmutter zeigten oder sie E nicht ganz sicher identifizieren konnte. Für E2 Richtigkeit der Identifikation der abgelichteten Schmuckstücke durch E2 Zeugin Q sprechen zudem E2 Zeitstempel, E2 E2 per Messengerdienst WhatsApp versandten Nachrichten mit den Lichtbildern des Schmucks tragen. E2 Lichtbilder wurden nach den zu den Nachrichten gespeicherten Zeitstempeln um 07:11 Uhr und 07.19 Uhr des gleichen Tages, also nur wenige Stunden nach der Tat versandt. E2 Feststellungen zu den per Messengerdienst WhatsApp vom Smartphone des Angeklagten am 01.03.2019 um 07:11 Uhr und 07.19 Uhr versandten fotographischen Aufnahmen von Schmuckstücken sowie dem am gleichen Tag um 11.40 Uhr erhaltenen Lichtbild der Visitenkarte eines Goldhändlers beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und zu diesen gespeicherten Zeitstempel. Ausweislich des Vermerks des KHK Z vom 12.08.2019 ist dieses Mobiltelefon dem Angeklagten zuzuordnen, da in ihm auf seinen Namen lautende E-Mailadressen und Lichtbilder des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin AN gespeichert sind.
148Aufgrund der Aussagen der Zeugen B, X und RBr X2 in Verbindung mit dem verlesenen weiteren Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 19.12.2019 und den auf dem Smartphone des Angeklagten gefundenen Messengernachrichten vom 01.03.2019 ist E2 Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte an der gegenständlichen Tat zum Nachteil der Frau C als Täter beteiligt war. Nach den Aussagen der Zeugen B und X wurden an den Türen und Fenstern des Hauses Hebelspuren gefunden und steckten zwischen Rahmen und Einsatz eines an der rechten Gebäudeseite gelegenen Fensters zwei abgebrochene Stücke einer Feile. Der Zeuge B hat weiter geschildert, dass er in der Nähe des Schuppens auf dem Grundstück, in dem altes Werkzeug aufbewahrt wurde, eine teilweise abgebrochene alte Feile gefunden habe, E2 er zur weiteren kriminaltechnischen Untersuchung als Ganzes sichergestellt habe. Dies korrespondiert mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu den Hebelspuren an Fenstern und Türen, den steckengebliebenen abgebrochenen Feilenstücken und einer auf dem Boden liegenden alten Feile. E2 Kammer ist davon überzeugt, dass E2 Täter E Feile nicht zum Tatort mitgebracht haben, sondern E2 Feile aus einem am Tatort gelegenen Schuppen entwendet haben. In dem nach Aussage des Zeugen C2 nicht abgeschlossenen Schuppen lagerte Werkzeug, das nach seinem Aussehen der sichergestellten alten Feile entspricht. Dies hat E2 Kammer einem Lichtbild entnommen, welches das Innere des Schuppens und E2 darin liegenden alten Werkzeuge zeigt. Der Zeuge X2 hat weiter glaubhaft bestätigt, dass er Abriebe zur Sicherung serologischer T2 am Griff der Feile vorgenommen und zur Begutachtung an das Landeskriminalamt verschickt hat. Ausweislich des hierauf erstellten Gutachtens des Landeskriminalamtes NRW vom 19.12.2019 wurden in den Abrieben vom Griff der Feile DNA-Merkmale gefunden, E2 den DNA-Merkmalen des Angeklagten entsprechen, und es ist nach biostatistischer Vergleichsberechnung unter Anwendung der Produktregel anhand der unabhängig voneinander vererbten DNA-Marker sowie Zugrundelegung der repräsentativen Referenzbevölkerung im Gebiet der Tat mehr als 30-Milliarden mal wahrscheinlicher, dass E2 dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale vom Angeklagten stammen, als dass E2 betreffenden Merkmale von einer nicht mit diesem verwandten Person stammen. E2 Kammer hat hiernach keinen Zweifel, dass der Angeklagte E2 serologischen T2 am Griff der Feile verursacht hat, als er bei Begehung der gegenständlichen Tat versucht hat, ein Fenster und möglicherweise auch eine Tür mit der Feile aufzuhebeln. Anhaltspunkte für eine Entstehung der serologischen T2 mit DNA des Angeklagten in anderer Weise sind nicht ersichtlich. Für E2 Beteiligung des Angeklagten spricht auch E2 zeitliche Nähe der per Messengerdienst WhatsApp versandten Aufnahmen von Schmuckstücken der Frau C. E2 Bilder wurden frühmorgens nur knapp vier Stunden nach der nächtlichen Tat versandt. E2 zeitliche Nähe zur Tatzeit spricht dagegen, dass der Angeklagte E2 Schmuckstücke oder E2 Lichtbilder derselben auf andere Weise erlangt haben könnte, als durch seine Beteiligung an der Tat.
149W lässt das am gleichen Tag wenige Stunden später ebenfalls per Messengerdienst WhatsApp erhaltene Lichtbild der Visitenkarte eines Goldhändlers in Oberhausen darauf schließen, dass der Angeklagte E2 Lichtbilder vom erbeuteten Schmuckstücke versandt hat, um E zu verkaufen und hierdurch H2 zu erlösen.
150E2 freistehende Lage des Wohnhauses auf dem infolge der Umfriedung mit Hecken und Büsche von außen nicht einsehbaren Grundstück, von der sich E2 Kammer auch durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder überzeugt hat, und das arbeitsteilige Vorgehen des Angeklagten und seines Mittäters sowie E2 Wegnahme ausschließlich von H2 und Schmuck lassen sicher darauf schließen, dass der Angeklagte und sein Mittäter E2 Tatumstände kannten und E2 Tathandlungen bewusst und zielgerichtet vorgenommen haben. E waren darauf ausgerichtet, H2 und/oder Schmuck zu erbeuten. Frau C und deren Wohnhaus wurden gezielt ausgesucht, weil der Angeklagte und sein Mittäter H2 und Schmuck bei dieser vermuteten, aufgrund des hohen Alters der Frau C wenig Gegenwehr erwarteten und E2 Gefahr einer Entdeckung und Störung der Tat von außen für weniger wahrscheinlich hielten. E2 Kammer hat keine Zweifel, dass sich E2 Täter zuvor darüber informiert haben, wer in dem Haus lebte, weil sie anderenfalls das Risiko einer solchen Tat nicht hätten kalkulieren können. Sie hätten anderenfalls auf zahlreiche auch kräftigere Bewohner treffen können, E2 sie möglicherweise hätten überwältigen können. Es war dem Angeklagten und dessen Mittäter klar, dass Frau C sich gegen das Festhalten und Drücken des Halses im Schwitzkasten nicht wehren und nicht schreien konnte. Dies bezweckten sie mit dem Festhalten im Schwitzkasten, damit der andere Täter ungestört nach H2 und Schmuck suchen und dies an und mit sich nehmen kann. Der Angeklagte und sein Mittäter haben zudem zumindest E2 Möglichkeit gesehen, dass das Festhalten und feste Drücken am Hals einer betagten Frau zu einer körperlichen Verletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung derselben führen kann. Sie haben dies in Kauf genommen, damit sie das Haus ungestört durchsuchen und deren H2 und / oder Schmuck an und mit sich nehmen können. E2 arbeitsteilige Begehungsweise lässt zudem den Schluss zu, dass beide Täter einen Anteil der Beute erhalten sollten, um E jeweils für eigene Zwecke zu verwenden. E2 Tatumstände lassen zudem erkennen, dass den Tätern klar war, dass sie keinen Anspruch auf das H2 und den Schmuck der Frau C hatten.
151Dass der Angeklagte E2 Beute zumindest teilweise für seinen Drogenkonsum und im Übrigen für seinen Lebensunterhalt einsetzen wollte, liegt angesichts der vom Angeklagten eingeräumten Betäubungsmittelabhängigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Tatzeitraum auf der Hand. Von den Sozialleistungen, E2 er bezog, konnte er seinen Kokainkonsum nicht finanzieren.
Bei Begehung der Tat lag keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vor. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sich dies auf E2 Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht ausgewirkt. Hiervon ist E2 Kammer aufgrund der Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. L4 überzeugt.
153a) Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten, der eine Exploration verweigert habe, nach den aus der Hauptverhandlung und den Unterlagen zu früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere des für das Landgericht Kleve in dem der Verurteilung vom 26.03.2010 nachgehenden Strafvollstreckungsverfahren durch den psychiatrischen Facharzt Dr. T5 nach Untersuchung des Angeklagten mit Datum vom 22.09.2011 erstellten Gutachtens einerseits eine Abhängigkeit von Kokain und Cannabis, zugleich andererseits eine sogenannte antisoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei.
154aa) Auf der Grundlage der im Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 (210 Ns 9/19) getroffenen Feststellungen zum Konsum von Cannabis und Kokain des Angeklagten, E2 dieser als zutreffend bezeichnet habe, sei nach den Kriterien der DSM 5 (diagnostisches Manual der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung) eine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain gegeben. Der Angeklagte habe beide Betäubungsmittel über einen langjährigen Zeitraum, zuletzt über einen Zeitraum von über zwei Jahren täglich Marihuana und alle zwei Tage Kokain in erheblichen Mengen missbräuchlich konsumiert. E2 Zeitdauer und E2 Menge des Konsums ließen auf eine Abhängigkeit schließen, zumal Kokain ein hohes Suchtpotential habe. E2 Kammer ist auch von der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Sie entspricht der Einlassung des Angeklagten, er habe durchgehend bis zu seiner Inhaftierung Betäubungsmittel (insbesondere Kokain) konsumiert. Für E2 Richtigkeit der Diagnose des Sachverständigen spricht zudem, dass auch der im Verfahren vor dem Landgericht Kleve (210 Ns 9/19) tätige Sachverständige Dr. Q2 nach den Ausführungen im Urteil vom 14.10.2019 E2 gleiche Diagnose auf der Grundlage einer vorangegangenen Exploration des Angeklagten gestellt hat. Zudem spricht für eine Abhängigkeit des Angeklagten, dass dieser den Konsum fortgesetzt habe, obwohl er das hierfür benötigte H2 nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besaß und zur Finanzierung seines Konsum Straftaten beging, wodurch er sich auch dem Risiko strafrechtlicher Sanktionen aussetzte.
155bb) E2 antisoziale Persönlichkeitsstörung sei in der DSM 5 als ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer Menschen beschrieben, welches ab dem 15. Lebensjahr aufgetreten sei und bei dem zumindest drei der nachfolgenden Kriterien erfüllt seien:
1561. Versagen, sich gesetzmäßig zu verhalten und gesellschaftlichen Normen anzupassen,
1572. Falschheit, E2 sich im wiederholten Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen zeigt,
1583. Impulsivität oder ein Versagen vorausschauend zu planen,
1594. Reizbarkeit oder Aggressivität, E2 sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert,
1605. rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Menschen,
1616. durchgängige Verantwortungslosigkeit, E2 sich im wiederholten Versagen zeigt, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
1627. fehlende Reue, E2 sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierung äußert, wenn betreffende Menschen andere Menschen gekränkt, misshandelt oder bestohlen haben.
163Zudem müsse E2 betroffene Person volljährig sein und eine Störung des Sozialverhaltens bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres erkennbar geworden sein. Dies sei bei dem Angeklagten erfüllt. Es seien E2 Kriterien zu 1., 3., 5. und 7. erfüllt. E2 rechtskräftigen Verurteilungen wegen zahlreicher wiederkehrender Straftaten zeigten ein wiederholtes Versagen, sich gesetzmäßig zu verhalten und gesellschaftlichen Normen anzupassen (Kriterium zu 1.). Eine Falschheit im Sinne des Kriteriums zu 2. sei aus der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage im Jahr 2003 noch nicht herzuleiten. Nach den Ausführungen im Gutachten des Dr. T5 sei bis 2011 über mehrere Jahre hinweg impulsives Verhalten im Sinne einer narzisstischen Wut mit gewalttätigem Verhalten beschrieben worden, wenn vom Angeklagten erwünschte Umstände oder Bewunderung nicht erfüllt worden seien, zuletzt auch von der Justizvollzugsanstalt, in der der Angeklagte sich während des damaligen Verfahrens befunden habe, gegenüber dortigen Bediensteten, wofür der Angeklagte sich teils auch entschuldigt habe (Kriterium zu 3.). Eine Reizbarkeit oder Aggressivität im Sinne des Kriteriums zu 4. sei nicht eindeutig zu erkennen. Das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis erfülle hingegen das Kriterium der Missachtung der eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Menschen (Kriterium zu 5.). Letzteres sei auch bei weiteren früheren rechtskräftig festgestellten U2 zu konstatieren. Dem Angeklagten sei es zudem infolge seiner bisherigen Lebensführung nicht gelungen, außerhalb des Strafvollzugs eine dauerhafte berufliche Tätigkeit auszuüben (Kriterium zu 6.) Schließlich habe der Facharzt Dr. T5 in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Angeklagte bei Ansprache früherer Straftaten deutliche Neigungen gezeigt habe, andere zu beschuldigen oder Rationalisierungen anzubieten, um seine Verantwortung zu bagatellisieren. E Rationalisierungen, Bagatellisierungen und Projektionen erfüllten das Kriterium zu 7. E2 Störung des Sozialverhaltens des Angeklagten sei zudem bereits vor dem Erreichen des 15. Lebensjahres erkennbar geworden, wobei E2 juristische Verfolgung damals eingestellt worden sei. E2 Straffälligkeit des Angeklagten sei auch nicht lediglich Ausdruck der Suchterkrankung, weil E2 Suchterkrankung erst später entstanden sei. W sei der Suchtmittelmissbrauch zur antisozialen Persönlichkeitsstörung hinzugetreten. E2 Hinweise auf das Vorliegen der antisozialen Persönlichkeitsstörung seien bereits zu einem Zeitpunkt erkennbar geworden, als der Angeklagte noch keine Suchtmittel konsumiert habe und von Dr. T5 als Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen beschrieben worden.
164E2 Kammer ist von der Richtigkeit dieser Diagnose des Sachverständigen nach eigener Überprüfung überzeugt. Der Angeklagte ist bereits seit seiner Jugend durch vielfache Straftaten in Erscheinung getreten. Darunter fand sich wiederholt E2 Ausübung von Gewalt gegenüber anderen Personen und er missachtete neben den T-I-Straße bei wiederholten Körperverletzungen und räuberischen U2 sowie der Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige auch E2 Sicherheit anderer Menschen. Es gelang ihm bislang nicht, eine langfristige Beschäftigung zu finden und finanzielle Verantwortung für sich und seine Familie durch ein Arbeitseinkommen zu übernehmen.
165b) Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass weder unter Berücksichtigung der Abhängigkeit des Angeklagten von Kokain und Cannabis noch der antisozialen Persönlichkeitsstörung von einer Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei. Zwar könne bei einem Handeln im berauschten Zustand eine krankhafte seelische Störung vorliegen und sowohl bei langjährigem Suchtmittelkonsum als auch bei einer antisozialen Persönlichkeitsstörung eine schwere andere seelische Abartigkeit zu bejahen sein. Dies sei jedoch nur im Ausnahmefall zu bejahen und ein solcher Ausnahmefall bei den vorliegenden U2 nicht ersichtlich.
166Unter Berücksichtigung der kNNischen Aspekte der Motorik, der Fähigkeit, sich auf neue Situationen einzustellen (Vigilität), der Rationalität in dem Sinne, möglichst viel Erfolg zu erzielen und gleichzeitig das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung zu vermindern, sowie der Adäquanz in dem Sinne, ob sich in der Tat Wertemuster abbilden, E2 als zu dem Angeklagten gehörend und nicht persönlichkeitsfremd anmuten, sei zudem nicht von einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen. E2 U2 ließen eine Vorbereitung in Form einer Vorplanung und adäquate und zielorientierte Umsetzung der Tat im Sinne des Taterfolgs erkennen, im Fall 3 der Anklage zudem eine Absprache mit einem Mittäter. Weiter lasse E2 Vermummung, E2 Auswahl einzeln gelegener Häuser und das Eindringen an von der I-Straße nicht ohne weiteres einsehbaren Stellen auf eine rationale Vorbereitung und rationales Vorgehen im Sinne der Vermeidung einer Verhinderung sowie Aufdeckung und Sanktionierung der Täterschaft schließen. E2 Auswahl werthaltiger Beute und das Aussondern wertloser Gegenstände spreche für eine erhaltene Vigilität, ebenso im Fall 3 der Anklage das Umschwenken von nicht aufzuhebelnden Fenstern und Türen zu einer Tür, E2 aufgehebelt werden konnte. Es seien weder Umstände gegeben, E2 auf eine Einschränkung der Motorik, Rationalität und Vigilität hinwiesen, noch läge eine impulsive oder raptusartige Tatbegehung vor. Bei Zugrundelegung der kNNischen Aspekte sei auch ein wahnhaftes Geschehen nicht erkennbar. E2 Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten habe allenfalls dessen Entscheidungsspielraum eingeschränkt, weil er H2 für Betäubungsmittel benötigt habe, nicht aber seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erheblich gemindert, zumal keine Anhaltspunkte für ein Handeln in einem berauschten Zustand, aufgrund einer akuten Entzugssymptomatik oder aus B4 vor dieser bestünden.
167Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich E2 Kammer nach eigener Überprüfung an. Anhaltspunkte für einen Konsum von Kokain oder Cannabis vor oder während der gegenständlichen U2, insbesondere in einem das übliche Maß übersteigenden Umfang liegen nicht vor. Entsprechend der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte beide U2 nach adäquater und rationaler Vorplanung entsprechend dem gefassten Plan umgesetzt und durchgeführt. Der Angeklagte hat E2 Tat zum Nachteil der Zeugin Y in der Nacht und maskiert begangen, um eine Entdeckung zu vermeiden, und erkennbar eine überlegene Situation zu erschaffen. E2 Zeugin Y hat keine Auffälligkeiten im Hinblick auf das Verhalten, insbesondere E2 Sprache oder Motorik des Angeklagten geschildert. W spricht der Umstand, dass der Angeklagte E2 Durchsuchung des Wohnzimmers beendet hat und geflüchtet ist, als E2 Zeugin Y E2 Toilette aufgesucht hatte, dafür dass der Angeklagte auf E2 veränderte Situation im Sinne der Vermeidung einer Aufdeckung und Sanktionierung seiner Täterschaft reagiert hat, weil er nach dem Betreten der Toilette durch E2 Zeugin keine Kontrolle mehr über E hatte und befürchten musste, dass E E2 Polizei informiert. Zudem konnte er E2 zeitweilige Abwesenheit der Zeugin für seine Flucht nutzen. Auch bei der Tat zum Nachteil der Frau C zeigt sich ein planvolles und arbeitsteiliges Vorgehen mit dem Mittäter während der Nacht, durch E2 in gleicher Weise eine Überlegenheit gegenüber dem Opfer geschaffen wurde. E2 Schilderung der Frau C lässt ebenfalls keine Einschränkungen der Fähigkeiten der Täter erkennen. W war der Täter, der sie in den Schwitzkasten genommen hat, in der Lage, sich in sinnvoller Weise durch Lockerung des Griffs auf E2 eintretende Luftnot der Frau C einzustellen. Auch waren E2 Täter in der Lage, ihr Vorgehen an E2 örtlichen Gegebenheiten anzupassen, indem sie an verschiedenen Fenstern und Türen hebelten, bis ein Zugang zum Haus gefunden war. E2 Versendung von Lichtbildern des erbeuteten Schmucks per WhatsApp vier Stunden nach der Tat spricht ebenfalls gegen eine Einschränkung der kNNischen Fähigkeiten des Angeklagten. W entspricht dies der zielgerichteten Umsetzung des Tatplans, den Schmuck zu eigenen Zwecken zu verwenden, indem er durch dessen Verkauf frei einsetzbares H2 erlöst.
168Letztlich sind entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und ein Schwachsinn des Angeklagten auszuschließen. Gegen E2 Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung spricht bereits E2 jeweilige Komplexität des Geschehens.
Der Angeklagte hat einen Hang zum Konsum von Kokain und Cannabis.
170Ein Hang im Sinne des § 64 StGB erfordert eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei E Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 07.08.2019 (3 StR 252/19) Rz. 7).
171Dies ist in Bezug auf Kokain und Cannabiskonsum bei dem Angeklagten zu bejahen. Hiervon ist E2 Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. L4 überzeugt, nach denen – wie oben dargestellt – bei dem Anklagen eine Abhängigkeit von diesen Substanzen vorliegt. E Abhängigkeit begründet eine eingewurzelte, durch Übung erworbene Neigung zum missbräuchlichen Konsum dieser Substanzen.
Der Angeklagte hat außerdem einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten.
173Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich E2 Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für E2 Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner U2 maßgebenden Umstände dem RR in eigener Verantwortung (BGH, Beschluss vom 30. März 2010, 3 StR 69/10; Beschluss vom 02.08.2011, 3 StR 208/11, jeweils zit. nach juris). E Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2014 – 3 StR 382/13 –, Rn. 3, juris).
174E2 Erheblichkeit der U2, auf E2 sich der Hang bezieht, erfordert Straftaten, E2 eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Demnach scheidet E2 Anordnung der Maßregel aus, wenn sich der Hang nur auf Straftaten bezieht, E2 offensichtlich dem Bereich der leichten Kriminalität zuzuordnen sind. Erforderlich sind zumindest U2 aus dem Bereich der mittleren Kriminalität. Es ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, im Rahmen deren E2 Schwere, E2 Häufigkeit und E2 Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen sein kann. Wesentlicher Anhaltspunkt für E2 Erheblichkeit ist insofern E2 in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB benannte schwere seelische oder körperliche Schädigung des Opfers durch E2 Tat. Verbrechen wie Raub, räuberische Erpressung oder räuberischer Diebstahl werden in der Regel als erheblich angesehen. (vgl. MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl. 2020, StGB § 66 Rn. 98 ff. m.w.Nw.)
175Nach diesen Kriterien ist ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten bei dem Angeklagten zu bejahen. Hiervon ist E2 Kammer nach Beratung durch den Sachverständigen Dr. L4 überzeugt.
176Dieser hat ausgehend von den oben zitierten höchst RRlichen Maßstäben zur Annahme eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten ausgeführt, bei dem Angeklagten lägen neben wenigen als günstig zu wertenden Faktoren zahlreiche als ungünstig zu wertende Faktoren vor. So stelle sich günstig dar, dass er bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen sei und er seit mehreren Jahren in einer festen Paarbeziehung lebe. Auch sei mit zunehmendem Alter in der Regel eine gewisse Abnahme der Bereitschaft zur Begehung von Straftaten zu beobachten. Ungünstig stelle sich jedoch E2 antisoziale Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Biografie des Angeklagten dar. Der Angeklagte habe wiederholt Gewalttaten begangen und E2 ersten Straftaten, darunter auch Gewalttaten bereits im frühen Lebensalter. Er habe sich in der Vergangenheit durch Sanktionen nicht in der Weise beeinflussen lassen, dass er auf E2 Begehung von Straftaten verzichtet hätte. Nach Sanktionen, teils auch Haft sei der Angeklagte abgesehen von einer zwischenzeitlichen Phase nach der Verurteilung im Jahr 2010, regelmäßig relativ kurze Zeit später erneut straffällig geworden. Ungünstig stelle sich auch dar, dass E2 Straffälligkeit nach den erkennbaren Umständen nicht durch ein lebenserschütterndes Ereignis ausgelöst worden sei. Es sei nicht zu erkennen, dass der Angeklagte seinen U2 selbstkritisch gegenüber stehe. Im Zuge der Untersuchung durch den früheren Sachverständigen Dr. T5 sei eine selbstkritische Haltung nicht beschrieben worden. Auch sei nicht erkennbar, dass der Angeklagte inzwischen Bewältigungsstrategien erlernt habe. E2 Abhängigkeit von Kokain und Cannabis komme als ungünstiger Umstand hinzu, wobei E2 Straffälligkeit nicht als Ausdruck der Suchterkrankung anzusehen sei. E2 Kammer ist von der Richtigkeit der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige hat zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und anknüpfend an E2 eingangs dargestellten Grundsätze bezüglich der einzelnen für E2 Beurteilung einzubeziehenden Kriterien nachvollziehbar deren Bedeutung für E2 Beantwortung des Vorliegens des fraglichen Hangs dargelegt. Auch E2 Kammer sieht keine Umstände, E2 dafür sprechen, dass der Angeklagte T3 zur Vermeidung zukünftiger Straffälligkeit erlernt hätte, oder E2 für eine Selbstkritik des Angeklagten im Hinblick auf E2 gegenständlichen oder früheren U2 und deren Folgen sprechen. Lediglich hinsichtlich seiner Abhängigkeitserkrankung selbst hat der Angeklagte einen Veränderungswillen erklärt.
177Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen liegt bei Abwägung aller Umstände zur sicheren Überzeugung der Kammer ein Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten vor. E2 vielfache und wiederkehrende Begehung von Straftaten zeigen bei dem Angeklagten das Vorliegen eines hartnäckig verfestigten Verhaltensmusters auf. Zugleich zieht sich E2 Straffälligkeit des Angeklagten seit seiner Jugend durch sein Leben. Er ist regelmäßig nur relativ kurze Zeit nach vorangegangener Sanktionierung, teils auch in Form von Haft erneut straffällig geworden. Dies lässt den sicheren Schluss zu, dass es sich um eine fest verwurzelte Neigung handelt.
178E Neigung des Angeklagten bezieht sich auf erhebliche Straftaten, nämlich räuberischer U2. Der Angeklagte ist sowohl 1994 wegen mehrerer als Jugendlicher begangener U2 des Raubes und der räuberischen Erpressung als auch 2010 wegen eines schweren Raubes sowie 2019 und im gegenständlichen Verfahren wegen insgesamt vier weiterer Raubtaten verurteilt worden. Wegen der als Erwachsener begangenen Raubtaten wurde der Angeklagte zu Strafen von jeweils zumindest zwei Jahren verurteilt. Zudem wurden E2 Opfer bei den Raubtaten, wenn auch zumindest teils weniger gravierend, verletzt. Hinzu kommen E2 erheblichen seelischen Auswirkungen der Tat bei Tatopfern, wie sie auch vorliegend bei dem Tatopfer C eingetreten sind. Räuberische U2 dieses Gewichts sind erhebliche U2, weil E2 Tatopfer regelmäßig zumindest seelisch erheblich geschädigt werden.
Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, sich in der Nacht zum 24.12.2018 des Raubes zum Nachteil der Zeugen O schuldig gemacht zu haben, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
180Denn E2 Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte E2 betreffende Tat begangen hat bzw. an dieser beteiligt war.
In der Nacht zum 03.01.2019 hat der Angeklagte sich des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er der Zeugin Y – nachdem er E2 Terrassentür zu deren Haus aufgebrochen und in deren Schlafzimmer gegangen war – unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Schmuck im Wert von zumindest 7.450 Euro und 50 Euro C weggenommen hat, um dies für eigene Zwecke zu verwenden. Der Angeklagte hat der Zeugin Y E2 Anwendung von Gewalt angedroht, indem er ihr gesagt hat, sie solle nicht schreien, dann werde er ihr nichts tun. Dadurch hat er gegenüber der Zeugin zum Ausdruck gebracht, dass er körperliche Gewalt gegen E anwenden werde, wenn E2 Zeugin schreie oder in sonstiger Weise Gegenwehr leiste. Verstärkt hat er E2 Drohung durch den zwischenzeitlichen Versuch, E2 Zeugin mit einem Halstuch zu knebeln. E2 Zeugin hat E2 Äußerung als Androhung von Gewalt für den Fall, dass sie schreie oder Gegenwehr leiste, verstanden sowie aufgrund der Drohung geduldet, dass der Angeklagte gegen ihren Willen ihren Schmuck und Wertgegenstände an und mit sich nimmt.
182Der Angeklagte war sich bewusst, dass E2 Zeugin Y seine Äußerung, sie solle nicht schreien, dann werde er ihr nichts tun, in der geschaffenen Situation als Androhung körperlicher Gewalt für den Fall des Schreiens oder sonstiger Gegenwehr verstehen würde. Er bezweckte dies, weil er der Zeugin durch E2 Drohung B4 machen wollte, um einerseits den Aufbewahrungsort einer größeren Geldsumme zu erfahren, und andererseits erreichen wollte, dass E2 Zeugin ihm in Verbindung mit der durch E2 Situation geschaffenen Unterlegenheit gefügig ist und er das H2 und den Schmuck der Zeugin ungehindert an sich und mitnehmen kann, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch hierauf hat. Ihm war bewusst, dass E2 Zeugin Y ihm wegen seiner Drohung keine Gegenwehr leistet. E2 erbeuteten Schmuckstücke und das H2 wollte der Angeklagte für eigene Zwecke verwenden.
183Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat der Angeklagte sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Y strafbar gemacht, indem er dieser durch das Reißen am Goldarmband ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Handgelenk beigebracht hat.
184Der Angeklagte hielt es zumindest ernsthaft für möglich, dass er der Zeugin eine Verletzung, insbesondere eine Schwellung und ein Hämatom zufügen könnte, als er fest an dem Armband riss. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er das Armband an sich nehmen wollte, um dieses entsprechend seinem Tatplan für eigene Zwecke zu verwenden.
185Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie oben ausgeführt – nicht aufgehoben oder erheblich vermindert. Selbst wenn aufgrund seiner Abhängigkeit von Kokain und Cannabis oder seiner sogenannten antisozialen Persönlichkeitsstörung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegen würde, würde E2 Kammer aus den oben aufgezeigten Gründen darin keine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erkennen.
In der Nacht zum 01.03.2019 hat der Angeklagte sich des gemeinschaftlichen Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem der Angeklagte und ein nicht identifizierter Mittäter in arbeitsteiligem Vorgehen – nachdem sie E2 Eingangstür zum Haus der Frau C aufgebrochen und in deren Schlafzimmer eingedrungen waren – unter Anwendung körperlicher Gewalt Schmuck im Wert von zumindest 15.000 Euro und 5.000 Euro C weggenommen haben, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Der Angeklagte oder dessen Mittäter hat Gewalt gegen den Körper der Frau C ausgeübt, indem er E im Schwitzkasten festhalten, so dass E Luftnot bekam sowie ein Hämatom und eine Schwellung im Bereich des Jochbeins unterhalb des rechten Auges erlitt. Dadurch verhinderte der Angeklagte oder dessen Mittäter, dass Frau C um Hilfe rief oder Gegenwehr leistete, während der andere Täter E2 Wohnung der Frau C durchsuchte und deren Schmuck und Geldgegen deren Willen an sich nahm.
187Der Angeklagte und sein Mittäter waren sich bewusst, dass Frau C durch das Festhalten im Schwitzkasten gehindert war, sich gegen E2 Wegnahme des Schmucks und Geldes zu wehren. Sie bezweckten dies, damit sie das H2 und den Schmuck der Zeugin ungehindert an sich und mitnehmen können, obwohl sie wussten, dass sie hierauf keinen Anspruch hatten. E2 erbeuteten Schmuckstücke und das H2 wollten der Angeklagte und sein Mittäter für eigene Zwecke verwenden.
188Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat der Angeklagte sich der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Frau C strafbar gemacht, indem sie dieser durch das Festhalten im Schwitzkasten ein Hämatom und eine Schwellung am Jochbein unterhalb des rechten Auges rechten Handgelenk beigebracht haben.
189Der Angeklagten und sein Mittäter haben zumindest E2 Möglichkeit gesehen, dass das Festhalten und feste Drücken am Hals einer betagten Frau zu einer körperlichen Verletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung derselben führen kann. Sie haben dies in Kauf genommen, damit sie das Haus ungestört durchsuchen und deren H2 und / oder Schmuck an und mit sich nehmen können.
190Der Angeklagte muss sich E2 Handlungen des Mittäters, sei es E2 Gewaltausübung gegen Frau C, sei es E2 Wegnahme des Schmucks und des Bargelds, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, weil er E2 Tat mit diesem gemeinschaftlich beging. Beide handelten mit Täterwillen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans.
191Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit war – wie oben ausgeführt – nicht aufgehoben oder erheblich vermindert. Selbst wenn aufgrund seiner Abhängigkeit von Kokain und Cannabis oder seiner sogenannten antisozialen Persönlichkeitsstörung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegen würde, würde E2 Kammer aus den oben aufgezeigten Gründen darin keine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erkennen.
E2 Strafe für den Raub zum Nachteil der Zeugin Y am 03.01.2019 hat E2 Kammer dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren beläuft. Ein minder schwerer Fall des Raubes gemäß § 249 Abs. 2 StGB liegt bei einer Würdigung aller für E2 Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände nicht vor.
193Für den Angeklagten spricht, dass er sich im Rahmen der angewandten Drohung im unteren Bereich möglicher Androhung von Gewalt bewegt, insbesondere Frau Y nicht schwerwiegende Todesangst versetzt hat. Darüber hinaus war der Angeklagte infolge des Geldbedarfs für seinen Betäubungsmittelkonsum in erhöhtem Maße tatgeneigt. Außerdem liegt E2 Tat inzwischen über zwei Jahre zurück.
194Zu Lasten des Angeklagten fällt hingegen E2 große Beute ins Gewicht. Der Angeklagte hat der Zeugin Y neben 50 Euro C zumindest Schmuck im Wert von 7.450 Euro weggenommen. Strafschärfend wirkt sich zudem E2 erhöhte kriminelle Energie aus, E2 darin zutage tritt, dass der Angeklagte zur Ausführung der Tat nachts in E2 Wohnung als Kernbereich des Privat- und Intimlebens des Opfers eingebrochen ist und ein Opfer in hohem Alter überfallen hat. Zudem stellt das in den Mund nehmen des Fingers des Opfers, um in den Besitz eines Rings zu gelangen, eine besonders abstoßende Begehungsweise dar. Außerdem sind zu Lasten des Angeklagten E2 zahlreichen und teils einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Ebenso wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin Y verwirklicht hat, wenn E auch nicht schwerwiegend war.
195Bei Abwägung der vorgenannten für und gegen den Anklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass E2 Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil E2 Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Gegen E Annahme sprechen insbesondere E2 hohe Beute, E2 erhöhte kriminelle Energie sowie E2 wiederholten und teils einschlägigen Vorstrafen. E und E2 weiteren zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen Umstände überwiegen in der Gesamtschau E2 strafmildernden Umstände im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, so dass ein minder schwerer Fall nicht zu bejahen ist.
196Ausgehend von dem eröffneten Strafrahmen hält E2 Kammer bei Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
1974 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten
198für tat- und schuldangemessen.
E2 Strafe für den Raub zum Nachteil der Frau C am 01.03.2019 hat E2 Kammer ebenfalls dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren beläuft. Ein minder schwerer Fall des Raubes gemäß § 249 Abs. 2 StGB liegt bei einer Würdigung aller für E2 Wertung von Tat und Täter maßgebenden Umstände nicht vor.
200Für den Angeklagten spricht, dass der Angeklagte infolge des Geldbedarfs für seinen Betäubungsmittelkonsum in erhöhtem Maße tatgeneigt war. Außerdem liegt E2 Tat inzwischen über zwei Jahre zurück. Ebenfalls kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass Frau C keine schwerwiegenden körperlichen Verletzungen zugefügt wurden, auch wenn E2 Gewaltanwendung selbst sich nicht mehr im unteren Bereich bewegt hat; Frau C wurde so fest am Hals gedrückt, dass sie Luftnot bekam.
201Zu Lasten des Angeklagten fällt E2 sehr große Beute ins Gewicht. Der Angeklagte und sein Mittäter haben Frau C in Höhe von 5.000 Euro und Schmuck im Wert von zumindest 15.000 Euro weggenommen. Strafschärfend wirkte sich zudem wiederum E2 erhöhte kriminelle Energie aus, E2 darin zutage tritt, dass der Angeklagte mit einem Mittäter gemeinschaftlich zur Ausführung der Tat nachts in E2 Wohnung als Kernbereich des Privat- und Intimlebens des Opfers eingebrochen ist und ein Opfer in sehr hohem Alter überfallen hat. Außerdem sind zu Lasten des Angeklagten E2 zahlreichen und teils einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Ebenso wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte oder ihm zurechenbar sein Mittäter tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Frau C verwirklicht hat, wenn E auch nicht schwerwiegend war. Nach der Tat konnte E2 Geschädigte Frau L3 nicht mehr in ihre gewohnte Lebensumgebung zurückkehren.
202E2 kurz nach der Tat eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Frau C und den infolge des Demenzschubes erforderlichen dauerhaften Umzug derselben in eine Altenheim hat E2 Kammer dagegen nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, weil nicht sicher festgestellt werden kann, dass E Umstände eine Folge der zu Lasten der Frau C begangenen Raubtat des Angeklagten waren. Zugunsten des Angeklagten ist E2 Kammer davon ausgegangen, dass E Entwicklung altersbedingt ohnehin eingetreten wäre.
203Bei Abwägung der vorgenannten für und gegen den Anklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt keine Fallgestaltung vor, bei der das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass E2 Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, weil E2 Anwendung des Regelstrafrahmens vor dem Hintergrund des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unangemessen hart wäre. Gegen E Annahme sprechen insbesondere E2 sehr hohe Beute, E2 erhöhte kriminelle Energie sowie E2 wiederholten und teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten. E und E2 weiteren zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen Umstände überwiegen in der Gesamtschau E2 strafmildernden Umstände im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, so dass ein minder schwerer Fall nicht zu bejahen ist.
204Ausgehend von dem eröffneten Strafrahmen hält E2 Kammer bei Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von
2055 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
206für tat- und schuldangemessen.
Aus diesen Strafen ist gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei sind gemäß § 55 StGB
208zum einen
209 E2 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten wegen der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige im Mai 2016,
210 E2 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige im Mai 2016,
211 E2 weitere Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige im Mai 2016,
212 E2 Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige im Mai 2016
213 und E2 Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen,
214zu denen der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 verurteilt wurde,
215zum anderen
216 E2 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen des am 14.01.2016 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls,
217 E2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen des am 24.06.2016 begangenen Computerbetruges,
218 E2 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen des am 24.06.2016 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls,
219 E2 Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen des am 23.12.2016 begangenen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
220 E2 Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen des am 23.12.2016 begangenen versuchten Computerbetruges,
221 E2 Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen des am 08.02.2017 begangenen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,
222 und E2 Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen des am 30.04.2017 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls,
223zu denen der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 verurteilt wurde,
224einzubeziehen.
225Denn sowohl E2 U2 in den Fällen 2 und 3 der gegenständlichen Anklage als auch E2 U2, wegen derer der Angeklagte durch E2 Urteile des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 und des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 verurteilt wurde, wurden vor dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 begangen. Hiernach hätte bei der Verurteilung durch das Amtsgericht Kleve am 18.06.2019 eine Gesamtstrafe aus den U2 in den Fällen 2 und 3 der gegenständlichen Anklage und den – wie vorstehend dargestellt – einzubeziehenden Strafen gebildet werden können. Soweit E2 U2 in den Fällen 2 und 3 der gegenständlichen Anklage nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25.10.2017 begangen wurden, entfaltet dieser keine Zäsur, E2 der Gesamtstrafenbildung mit den – wie vorstehend dargestellt – einzubeziehenden Strafen entgegen steht, weil E2 mit diesem Strafbefehl verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro Geldstrafe am 28.02.2018, also vor dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 bezahlt war. Eine erledigte Strafe entfaltet keine Zäsurwirkung (BGH, Beschluss vom 02. März 2010 – 3 StR 496/09 –, Rn. 6, juris) Weder E2 Gesamtstrafen, E2 mit den Urteilen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 und vom 14.10.2019 noch E2 Gesamtstrafe von 5 Jahren, E2 mit Beschluss der Kammer vom 06.08.2020 aus den – wie vorstehend dargestellt – einzubeziehenden Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 und 14.10.2019 gebildet worden ist, sind bislang vollständig vollstreckt.
226E2 aus den einzubeziehenden Einzelstrafen mit Beschluss der Kammer vom 06.08.2020 gebildete Gesamtstrafe von 5 Jahren ist im Hinblick auf E2 nunmehrige Gesamtstrafenbildung aufzuheben.
227E2 Gesamtstrafe ist gemäß § 54 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe zu bilden. Dies ist E2 Freiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 6 Monaten für E2 Raubtat zum Nachteil der Frau C (Fall 3 der Anklage). Zur Bildung der Gesamtstrafe hat E2 Kammer gemäß § 54 S. 3 StGB E2 Person des Angeklagten und E2 einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt, insbesondere nochmals alle bei den jeweiligen U2 für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt.
228Über E2 oben für E2 U2 vom 03.01.2019 und 01.03.2019 (Fälle 2 und 3 der gegenständlichen Anklage) aufgeführten und E2 zu den – wie vorstehend dargestellt - einbezogenen Strafen aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus hat E2 Kammer zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass zwischen den U2 in den Jahren 2016 und 2017 einerseits sowie zwischen den U2 vom 03.01.2019 und 01.03.2019 jeweils ein naher zeitlicher Zusammenhang bestand und der Angeklagte E2 U2 aus der gleichen Lebenssituation heraus begangen hat. Hinzu kommt, dass alle betroffenen U2 inzwischen mehrere Jahre zurückliegen.
229Eine strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Gesamtstrafe mit der Strafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 25.10.2017 mit den U2 aus dem Urteilen des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 und des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 1, 54 StGB gebildet werden kann, weil E Geldstrafe am 28.02.2018 vollständig bezahlt war (sogenannnter Härteausgleich), war nicht angezeigt. Grundsätzlich kann ein Härteausgleich durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung veranlasst sein, wenn eine Gesamtstrafenbildung daran scheitert, dass eine Geldstrafe bereits bezahlt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 3 StR 246/14; Beschluss vom 23.01.1985, Az. 1 StR 645/84, zit. nach juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil E2 Bezahlung der Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht zu einer Härte sondern zu einem Vorteil für den Angeklagten führt. Denn E2 Zahlung führt dazu, dass E2 Gesamtstrafenbildung mit den U2 vom 03.01.2019 und 01.03.2019 (Fälle 2 und 3 der gegenständlichen Anklage) überhaupt erst möglich geworden ist, weil E2 Zahlung E2 Sperrwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 25.10.2017 entfallen lässt. Ohne diesen Umstand wäre E2 Gesamtstrafe in Höhe von 5 Jahren aus dem Beschluss der Kammer vom 06.08.2020 bestehen geblieben, und aus den Strafen für E2 U2 vom 03.01.2019 und 01.03.2019 (Fälle 2 und 3 der gegenständlichen Anklage) hätte eine zusätzliche weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen, E2 nach § 54 S. 2 StGB ihrerseits 5 Jahre und 6 Monate hätte überstiegen müssen, weil dies E2 höchste Einzelstrafe ist.
230Zu Lasten des Angeklagten war im Rahmen der Gesamtstrafenbildung der Gesamtschaden zu berücksichtigen, den der Angeklagte durch sämtliche U2 verursacht hat.
231Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hält E2 Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2328 (acht) Jahren und 6 (sechs) Monaten
233für tat- und schuldangemessen.
234Entsprechend den Ausführungen im Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 gilt von dieser Gesamtfreiheitsstrafe 1 (ein) Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im dortigen Verfahren 170 KLs 6/19 als verbüßt
E2 Aufrechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 13.600 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten beruht auf §§ 55 Abs. 2, 11 Nr. 8 StGB. Weder E2 Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB noch E2 Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB sind durch E2 nunmehrige Entscheidung gegenstandslos.
236Ein Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB ist nicht anzuordnen. Denn unter Berücksichtigung der auf E2 nunmehrige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB anrechenbaren Untersuchungs- und Strafhaft ist ausgehend von der voraussichtlichen Therapie kein Vorwegvollzug von Strafe erforderlich, damit nach (erfolgreichem) Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt unter Anrechnung des Vollzugs der Unterbringung gemäß § 67 Abs. 4 StGB eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB getroffen werden kann.
237Der Angeklagte befand sich vom 07.03.2019 bis zur jetzigen Verurteilung am 08.03.2021 mit Ausnahme von drei Tagen Ordnungshaft in Untersuchungs- bzw. Strafhaft wegen der Tatvorwürfe und der Strafen, E2 Gegenstand des nunmehrigen Urteils sind. Danach sind ein Jahr und 364 Tage auf E2 vorliegende Gesamtstrafe gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB anrechenbar.
238Weiter ist E2 Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten von einer Therapiedauer zwischen 3,6 bis 3,8 Jahren auszugehen ist. Der Sachverständige Dr. L4 hat ausgeführt, dass von einer Therapiedauer einschließlich Dauerbeurlaubung in diesem zeitlichen Rahmen auszugehen ist. E entspreche dem statistischen Durchschnitt. Eine Dauer der Therapie von zwei Jahren, wie sie der Sachverständige Dr. Q2 vor dem Landgericht Kleve im Oktober 2019 zugrunde gelegt habe, sei damals möglicherweise unter Berücksichtigung der erstmaligen Therapie des Angeklagten und bei optimalem Verlauf der Therapie vorstellbar gewesen, jedoch nach den nunmehr erkennbaren Umständen unter Berücksichtigung des bisherigen Umfeldes und der bisherigen Lebensführung des Angeklagten zu niedrig bemessen. Zu berücksichtigen sei, dass in einem ersten Schritt ein protektives Lebensumfeld zur Vorbereitung der Entlassung aufgebaut werden müsse, welches der Angeklagte bislang nicht besessen habe, und im Rahmen dessen er sich auch von schlechten Einflüssen lösen müsse. In einem zweiten Schritt sei eine Erprobung des Angeklagten erforderlich, im Rahmen derer dieser auch Krisen erfolgreich bewältigen müsse. Hiernach sei von einer deutlich längeren Therapiedauer als zwei Jahre bei dem Angeklagten auszugehen. Dies gelte erst recht, weil E2 Erprobung infolge einer Anordnung der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Auch wenn der Angeklagte erstmals eine Suchttherapie absolviere, sei angesichts der vorgenannten Problematiken von einer Therapiedauer im zeitlichen Rahmen von 3,6 bis 3,8 Jahren auszugehen. E2 Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige Dr. L4 hat E2 zeitliche Prognose nachvollziehbar dargelegt und sich hierbei in nachvollziehbarer Weise kritisch mit der ursprünglichen zeitlichen Einschätzung des früheren Sachverständigen Dr. Q2 auseinandergesetzt. E2 Kammer teilt E2 Einschätzung des Sachverständigen, dass E2 erfolgreiche Bewältigung der Therapie durch den Angeklagten besonderen Schwierigkeiten im Hinblick auf E2 Schaffung eines neuen protektiven Umfeldes und im Hinblick auf E2 Erprobung trotz der zugleich mit diesem Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, auf E2 nachfolgend eingegangen wird, begegnet.
239Hiervon ausgehend werden bei erfolgreicher Beendigung der Therapie voraussichtlich etwa 5,6 bis 5,8 Jahre der Strafe durch Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB sowie gemäß § 67 Abs. 4 StGB verbüßt sein, wenn E2 Unterbringung in der Entziehungsanstalt nunmehr unmittelbar nach diesem Urteil vollzogen wird. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Angeklagte mithin etwa Zweidrittel der Gesamtstrafe (5 Jahre und 8 Monate) verbüßt. Der verbleibende Strafrest könnte gemäß § 67 Abs. 5 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
E2 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist mit dem nunmehrigen Urteil nicht erneut anzuordnen, weil E2 mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 18.06.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 erfolgte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrecht zu erhalten war. E2 neue Anordnung wäre unzulässig, weil E2 Grundsätze der Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (vgl. BGH, NJW 198, 1005; BGH, NStZ 2009, 565; Fischer, StGB, 67. Auflage, § 55, Rn. 29a).
E2 Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB erforderlich und angemessen.
242a) E2 formellen Voraussetzungen für E2 Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB liegen vor.
243Der Angeklagte hat drei Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB genannten Art verwirklicht, für E2 er jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Hierbei können auch Straftaten berücksichtigt werden, wegen derer bereits eine Verurteilung erfolgt ist (Fischer, a.a.O., § 66, R. 32). Sowohl E2 Raubtaten vom 03.01.2019 und vom 01.03.2019 (Fälle 2 und 3 der gegenständlichen Anklage) als auch E2 Raubtaten vom 23.12.2016 und 08.02.2017, wegen derer er durch das Amtsgericht Kleve in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 verurteilt worden ist, unterfallen dem Zwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches und sind jeweils im Höchstmaß mit mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Sie unterfallen danach § 66 S. 1 Nr. 1 b) StGB. Der Angeklagte ist für E2 zwei U2 vom 23.12.2016 und 08.02.2017 zu Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren, für E2 Tat vom 03.01.2019 zu Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und für E2 Tat vom 01.03.2019 zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Damit überschreiten E2 Strafen für E2 betreffenden U2 jeweils das Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.
244§ 66 Abs. 4 S. 3 StGB steht der Berücksichtigung einer der vorgenannten U2 nicht entgegen. Zwischen den einzelnen U2 sind nicht mehr als fünf Jahre verstrichen.
245Ferner ist der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser U2 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. Sowohl E2 für E2 U2 vom 03.01.2019 und vom 01.03.2019 verhängten Einzelstrafen als auch E2 mit dem vorliegenden Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten überschreiten jeweils das vorgenannte Mindestmaß von 3 Jahren Freiheitsstrafe.
246b) Auch E2 formellen Voraussetzungen für E2 Anordnung einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen vor.
247Der Angeklagte hat zwei Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB begangen, durch E2 er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat. Auch im Rahmen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB können U2 berücksichtigt werden, wegen derer bereits eine Verurteilung erfolgt ist (Fischer, a.a.O., § 66, R. 39). Dies ist – wie vorstehend bezüglich der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB ausgeführt - sowohl hinsichtlich der Raubtaten vom 03.01.2019 und 01.03.2019 (Fälle 2 und 3 der gegenständlichen Anklage) als auch hinsichtlich der Raubtaten vom 23.12.2016 und 08.02.2017, wegen derer der Angeklagte durch das Amtsgericht Kleve in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 14.10.2019 verurteilt worden ist, zu bejahen. E2 Strafen, E2 wegen dieser U2 verhängt worden sind, belaufen sich jeweils auf mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe.
248§ 66 Abs. 4 S. 3 StGB steht der Berücksichtigung einer der vorgenannten U2 auch in diesem Fall nicht entgegen (siehe oben).
249Ferner ist der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser U2 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. Sowohl E2 für E2 U2 vom 03.01.2019 und vom 01.03.2019 verhängten Einzelstrafen als auch E2 mit dem vorliegenden Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten überschreiten jeweils das vorgenannte Mindestmaß von 3 Jahren Freiheitsstrafe.
250c) Ferner ergibt eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner U2, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten derzeit für E2 Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB).
251Im Hinblick auf das Vorliegen des Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten wird auf obige Ausführungen (III. Ziffer 5) verwiesen. Eine positive Gefährlichkeitsprognose ersetzt E2 Feststellung eines Hangs nicht. Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für E2 Allgemeinheit sind keine identischen Merkmale. E2 Gefährlichkeitsprognose schätzt E2 Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Grad der "Eingeschliffenheit" beeinflusst hierbei E2 Beurteilung der Höhe der Wahrscheinlichkeit. Zwar ist E2 ausreichende Wahrscheinlichkeit regelmäßig gegeben, wenn E2 Hangtätereigenschaft festgestellt ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; BGH, Urt. vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, zur Veröffentlichung in BGHSt 50 bestimmt). Doch gilt das eben nur in der Regel. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen dies nicht so ist (BGH, Urteil vom 08. Juli 2005 – 2 StR 120/05 –, Rn. 25, juris).
252E2 Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte aufgrund dieses Hangs derzeit für E2 Allgemeinheit ist, hat E2 Kammer nach Beratung durch den Sachverständigen Dr. L4 gewonnen.
253Dieser hat ausgeführt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Angeklagte unabhängig von seiner Suchterkrankung zukünftig erneut straffällig werde. Es sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte U2 begehe, bei denen er Gewalt verübe und bei denen er Eigentumsdelikte begehe, im Rahmen derer er auch Gewalt einsetze. Insofern sei auch mit vergleichbaren räuberischen U2 in der bisherigen Art und Weise und in einer zeitlich naheliegenden Frequenz zu rechnen. Dies folge aus der erkennbaren Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere dessen antisozialer Persönlichkeitsstruktur und seiner bisherigen Entwicklung einschließlich seiner strafrechtlichen Vorgeschichte. E sei durch zahlreiche Gewaltdelikte und räuberische Eigentumsdelikte geprägt. Auch habe der Angeklagte zuletzt jeweils mehrere Straftaten in relativ kurzer Abfolge begangen, bis er jeweils durch eine Sanktion unterbrochen worden sei. Zu besorgen sei auch ein Anstieg der Konsequenz im Rahmen der Durchführung der U2 mit nachteiligen Folgen für E2 betroffenen Opfer. Dies sei bei reihenweiser Begehung von Straftaten nicht ungewöhnlich und hierauf weise E2 Begehungsweise der letzten Tat hin. Es bestehe zwar eine gute Chance, dass E2 Gefährlichkeit des Angeklagten nach einer erfolgreichen Therapie im Rahmen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt einschließlich der Schaffung eines tragfähigen und protektiven Umfeldes günstiger zu bewerten sei. Ein solches Umfeld wirke sich auf reduzierend auf E2 unabhängig von der Suchterkrankung gegebene Neigung zur Begehung von Straftaten aus. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht belastbar anzunehmen, auch wenn das steigende Alter als zunehmender Faktor berücksichtigt werde. Wenn es dem Angeklagten nicht geNNge, seine Suchterkrankung erfolgreich zu therapieren und zugleich ein tragfähiges protektives Umfeld aufzubauen, sei E2 Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erneute Straffälligkeit entsprechend der bisherigen U2 noch höher, als bereits unabhängig von der Suchterkrankung.
254E2 Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung an. Für E2 Beurteilung der Gefährlichkeit für E2 Allgemeinheit ist auf den Zeitpunkt der Verurteilung abzustellen. Aus dem Umstand, dass E2 Gefährlichkeit durch zukünftige günstige Veränderungen sinken kann, ergibt sich keine Ungewissheit der derzeitigen Prognose. E ist indes derzeit sehr ungünstig. E2 bisherige Lebensgeschichte des Angeklagten in Verbindung mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstruktur lassen aus jetziger Sicht zukünftige weitere Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Angesichts der Entwicklung der begangenen Straftaten besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte zukünftig wieder räuberische U2 begeht, durch E2 E2 Opfer zumindest seelisch erheblich geschädigt werden. Solche U2 stellen eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens dar.
255Aus den vorgenannten Umständen, insbesondere aufgrund seines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten, folgert E2 Kammer dass der Angeklagte für E2 Allgemeinheit gefährlich ist. Anhaltspunkte für E2 Annahme eines solchen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Der Angeklagte ist körperlich gesund. Es lässt sich nicht feststellen, dass der zur Zeit der Verurteilung xx-jährige Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe aufgrund seines Alters keine weiteren erheblichen Straftaten mehr begehen wird. Zwar hat der Sachverständige Dr. L4 ausgeführt, empirischen Untersuchungen zufolge lasse E2 Bereitschaft zur Gewaltkriminalität ab einem Alter von etwa 50 Jahren nach. Dies allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, eine Gefährlichkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Verurteilung zu verneinen. Der TatRR darf dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines jahrelangen Strafvollzugs allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei der Urteilsfindung mit Sicherheit angenommen werden kann, dass auf Grund dessen eine Gefährlichkeit des Täters bei Ende des Strafvollzugs nicht mehr bestehen wird (BGH, Urteil vom 19. Juli 2005 – 4 StR 184/05 –, juris). Eine solche Gewissheit besteht vorliegend auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L4 nicht. Weitere äußere Umstände, E2 den Angeklagten von der Begehung von Straftaten in der Zukunft abhalten könnten, sind nicht ersichtlich.
256Im Hinblick auf E2 Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat E2 Kammer nochmals alle für und gegen E Anordnung sprechenden Umstände abgewogen. Dabei hat E2 Kammer einerseits das erhebliche Gewicht und der Bedeutung der Raubtaten, E2 Anlass für E2 Prüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung geben, sowie E2 Bedeutung und den Grad der Gefahr der – wie dargestellt – zu erwartenden U2 berücksichtigt, andererseits aber auch E2 erheblichen Auswirkungen auf den Angeklagten in den Blick genommen. Nach dieser Abwägung hält E2 Kammer E2 Anordnung der Sicherungsverwahrung für erforderlich und angemessen.
E2 Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro aus dem Vermögen des Angeklagten folgt aus §§ 73, 73c StGB. Der Angeklagte hat durch E2 Tat im Fall 2 der Anklage Schmuck im Gesamtwert von mindestens 7.450 Euro und C in Höhe von 50 Euro sowie durch E2 Tat im Fall 3 der Anklage Schmuck im Gesamtwert von mindestens 15.000 Euro und C in Höhe von 5.000 Euro erlangt. Das entwendete C und E2 entwendeten Schmuckstücke kann der Angeklagte nicht herausgeben, so dass er Wertersatz in Höhe des Gesamtwertes von 27.500 Euro zu leisten hat.
E2 Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Soweit der Angeklagten freigesprochen wurden, folgt sie aus § 467 Abs. 1 StPO.
2593 Unterschriften