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Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen sexueller Belästigung in drei Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung in zwei Fällen und Hausfriedensbruchs unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11.03.2020 (Az. 40 Ds 090 Js #####/####) und Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 (Az. 40 Ds – 090 Js #####/####) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 (Az. 585 Cs – 184 Js #####/#### – 310/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
sowie wegen sexueller Belästigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Monaten
verurteilt.
- §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG, 113 Abs. 1, 123 Abs. 1, 184i Abs. 1, 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 22, 23, 53, 55 StGB -
Inhaltsverzeichnis:
2Vorbemerkung
3I. Feststellungen zur Person
4II. Feststellungen zur Sache
51. Fall 1 der Anklage vom 29.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 26/20)
62. Fälle 1 und 2 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 1)
73. Fall 3 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 2)
84. Fall 4 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 3)
95. Fall 5 der Anklage vom 26.06.2020 (Hauptakte)
106. Fall 6 der Anklage vom 26.06.2020 (Hauptakte)
117. Fall 7 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 5)
128. Fall 8 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 6)
139. Fall 9 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 7)
1410. Fall 10 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 8)
1511. Fall 11 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallake 9)
1612. Fall 12 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 10)
1713. Fall 13 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 11)
1814. Anklage vom 14.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 24/20)
1915. Fall 14 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 12)
2016. Fall 2 der Anklage vom 29.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 26/20)
2117. Anklage vom 16.10.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 35/20)
2218. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
23III. Beweiswürdigung
241. Zu Fall 1 der Anklage vom 29.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 26/20)
252. Zu den Fällen 1 und 2 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 1)
263. Zu Fall 3 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 2)
274. Zu Fall 4 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 3)
285. Zu Fall 5 der Anklage vom 26.06.2020 (Hauptakte)
296. Zu Fall 6 der Anklage vom 26.06.2020 (Hauptakte)
307. Zu Fall 7 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 5)
318. Zu Fall 8 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 6)
329. Zu Fall 9 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 7)
3310. Zu Fall 10 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 8)
3411. Zu Fall 11 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 9)
3512. Zu Fall 12 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 10)
3613. Zu Fall 13 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 11)
3714. Zu der Anklage vom 14.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 24/20)
3815. Zu Fall 14 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 12)
3916. Zu Fall 2 der Anklage vom 29.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 26/20)
4017. Zu der Anklage vom 16.10.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 35/20)
4118. Zur eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
42a) Endogene chronische hebephrene Schizophrenie (ICD 10 F 20.1)
43b) Abhängigkeit von Amphetamin (ICD 10 F2) und Alkoholmissbrauch
44c) Einfluss der Erkrankung auf die Steuerungsfähigkeit
45IV. Rechtliche Würdigung
461. Fall 1 der Anklage vom 29.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 26/20)
472. Fälle 1 und 2 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 1)
483. Fall 3 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 2)
494. Fall 4 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 3)
505. Fall 5 der Anklage vom 26.06.2020 (Hauptakte)
516. Fall 6 der Anklage vom 26.06.2020 (Hauptakte)
527. Fall 7 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 5)
538. Fall 8 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 6)
549. Fall 9 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 7)
5510. Fall 10 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 8)
5611. Fall 11 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 9)
5712. Fall 12 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 10)
5813. Fall 13 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 11)
5914. Anklage vom 14.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 24/20)
6015. Fall 14 der Anklage vom 26.06.2020 (Fallakte 12)
6116. Fall 2 der Anklage vom 29.07.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 26/20)
6217. Anklage vom 16.10.2020 (verbundenes Verfahren 110 Kls 35/20)
6318. Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB
64V. Strafzumessung
651. Fälle 1, 5, 12 und 14
662. Fall 3
673. Fälle 6 und 11
684. Fälle 7 und 10
695. Fall 9
706. Fall 17
717. Erste Gesamtstrafenbildung, §§ 53-55 StGB
728. Zweite Gesamtstrafenbildung, §§ 53, 54 StGB
73VI. Maßregel der Besserung und Sicherung
741. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
752. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
76VII. Kostenentscheidung
77G r ü n d e
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Der Angeklagte leidet unter einer endogenen chronischen hebephrenen Schizophrenie, ist amphetaminabhängig und konsumiert Alkohol im Übermaß. Im Zeitraum von Ende November 2018 bis zu seiner Unterbringung am 30. Juni 2020 beging der Angeklagte eine Reihe von Straftaten: Er beschädigte die Fassade eines Hochschulgebäudes, zerbrach die Scheibe der Eingangstür eines Geschäftslokals, wurde zweimal von der Polizei im Besitz von Amphetamin angetroffen, versuchte ein Fahrrad zu stehlen, betrat trotz Hausverbots das Einkaufshaus H und belästigte in vier Fällen junge Frauen, indem er ihnen ans Gesäß oder in den Schritt fasste. An seinem Geburtstag, dem 30. Juni 2020, hielt er sich deutlich alkoholisiert in der Fußgängerzone der Stadt Kleve auf. Einer Aufforderung der Polizei, die Fußgängerzone zu verlassen, kam er nicht nach. Der zwangsweisen Vollziehung des Platzverweises durch die Polizeibeamten widersetzte er sich, wobei sich nicht feststellen ließ, dass er die Beamten dabei verletzte. Bei Begehung der Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Erkrankungen nicht aufgehoben, wohl aber erheblich vermindert.
80Von einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB hat die Kammer abgesehen, weil der Angeklagte für die Allgemeinheit nicht gefährlich ist. Die bisher von ihm begangenen Straftaten waren nicht erheblich und es lagen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, der Angeklagte werde künftig erhebliche Taten begehen. Eine Unterbringung nach § 64 StGB hat aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zudem ließ sich auch insoweit nicht feststellen, dass der Angeklagte infolge des Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine Unterbringung rechtfertigen.
81Gegenstand dieses Urteils sind insgesamt vier Anklagen, die die Kammer miteinander verbunden hat. In den Feststellungen werden die einzelnen Fälle in chronologischer Reihenfolge dargestellt, jedoch unter Bezugnahme auf die jeweilige Anklage. Die Fälle 1, 2, 4, 8,13 und 14 der Anklage vom 26.06.2020 sowie Fall 2 der Anklage vom 28.07.2020 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Feststellungen hierzu hat die Kammer gleichwohl getroffen, weil das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen zum Teil für die psychiatrische Beurteilung des Angeklagten von Bedeutung war. Bei der Strafzumessung hat die Kammer diese Fälle nicht berücksichtigt.
Der 37-jährige Angeklagte wuchs mit drei jüngeren Brüdern im elterlichen Haushalt auf. Die Familie lebte zunächst in Polen, wo der Angeklagte geboren und eingeschult wurde. In der Familie wurde teils schlesisch und teils polnisch gesprochen. Nachdem der W des Angeklagten bereits einige Zeit in Deutschland gearbeitet hatte, zog der Angeklagte mit seiner Mutter und den Brüdern zum W nach Kleve in Deutschland. Der Angeklagte, der beim Umzug etwa sieben bis acht Jahre alt war, besuchte in Kleve zunächst die Grundschule ab der 1. Klasse und wechselte nach vier Jahren zur Realschule. Nach dem 10. Schuljahr, welches er mit dem Realschulabschluss abschloss, wechselte der Angeklagte zum Gymnasium. Nach dem 12. Schuljahr verließ der Angeklagte das Gymnasium mit dem Erreichen der Fachhochschulreife und nahm eine Ausbildung zum Maurer auf. Nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Ausbildungsstelle schloss er die Ausbildung 2006 erfolgreich ab und arbeitete in der Folge als Maurergeselle. Im gleichen Jahr nahm er die Meisterausbildung in Düsseldorf auf und erreichte 2008 den Abschluss als Maurermeister. Anschließend arbeitete der Angeklagte zunächst selbständig in seinem erlernten Beruf.
83Der Angeklagte konsumierte zu dieser Zeit bereits regelmäßig Amphetamin und häufiger Alkohol, teils auch in größeren Mengen. Er hatte im Alter von etwa 14 Jahren begonnen, gelegentlich Alkohol zu trinken und Cannabis zu rauchen. Den Konsum von Cannabis hatte er nach einiger Zeit wieder eingestellt, jedoch mit etwa 16 Jahren begonnen, Ecstasy zu konsumieren und an den Wochenenden regelmäßig 1 bis 2 Tabletten Ecstasy genommen. Daneben hatte der Angeklagte verschiedene andere Drogen probiert, unter anderem halluzinogene Pilze und LSD, deren Konsum er jedoch nicht fortgesetzt hatte. Um seinen 18. Geburtstag herum hatte der Angeklagte den Konsum von Betäubungsmitteln zunächst gänzlich eingestellt, etwa zwei Jahre später jedoch begonnen, Amphetamin zu konsumieren. Anfänglich hatte er dies vorwiegend im Zusammenhang mit Alkohol konsumiert. Im Laufe der Zeit hatte er seinen Konsum von Amphetamin jedoch gesteigert und nahm dies nach einiger Zeit täglich und unabhängig von seinem Alkoholkonsum. Auch der Alkoholkonsum des Angeklagten hatte im Laufe der Zeit zugenommen, wobei er nicht täglich und – wenn er dies konsumierte – nicht jedes Mal größere Mengen Alkohol getrunken hatte. Der Angeklagte hatte darauf geachtet, weder Alkohol noch Amphetamin vor oder während der Arbeit zu konsumieren, sondern nur nach Feierabend oder am Wochenende.
84Als am 11.06.2011 die Mutter des Angeklagten im Alter von 49 Jahren unerwartet starb, gelang es dem zu diesem Zeitpunkt 27-jährigen Angeklagten nicht, mit seiner Trauer und seinen Gefühlen umzugehen. Er machte sich Vorwürfe, weil er trotz eines kurze Zeit vorausgegangenen Herzinfarkts der Mutter nicht bei ihr gewesen war und erste Hilfe geleistet hatte. Außerdem empfand er Schuldgefühle, weil er den Eindruck hatte, seiner Mutter in der Vergangenheit große Sorgen bereitet zu haben. Unter anderem war er in den letzten 1 ½ Jahren vor dem Tod der Mutter mehrfach straffällig geworden und zuletzt wenige Wochen vor deren Tod verurteilt worden. Der Angeklagte konsumierte wieder täglich Amphetamin und vermehrt Alkohol, bis er im Jahr 2012 eine stationäre Suchtmitteltherapie machte. Nach regulär abgeschlossener Therapie bezog er eine Wohnung in Duisburg und arbeitete in dem Bauunternehmen seines Vaters. Ende 2015 verlor der Angeklagte seine Wohnung wegen Mietrückständen und wurde obdachlos. Der Angeklagte W kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten, weil er davon ausging, der Angeklagte sei drogenrückfällig geworden. Der Angeklagte konsumierte spätestens danach wieder täglich Amphetamin und vermehrt Alkohol. Nachdem er in der Folgezeit eine Psychose entwickelte, wurde der Angeklagte ab Dezember 2015 im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung einige Wochen im psychiatrischen Krankenhaus des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR-Klinik) in Bedburg-Hau ärztlich behandelt und zunächst eine einstweilige, später eine dauerhafte Betreuung für den Angeklagten, unter anderem in den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung eingerichtet. Der Angeklagte bezog Anfang 2016 zunächst eine Hilfseinrichtung in Weeze und machte ab Mitte 2016 eine weitere stationäre Suchtmitteltherapie, die er nach etwa 5 ½ Monaten regulär beendete. Nach der Therapie zog der Angeklagte in eine Mietwohnung in Kleve, wo er auch Arbeit als Maurer fand. Der Angeklagte blieb zunächst drogen- und alkoholabstinent und die Betreuung wurde wieder aufgehoben. Der Angeklagte bemühte sich, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen um wieder selbständig als Maurermeister arbeiten zu können. Etwa Ostern 2018 wurde der Angeklagte rückfällig im Hinblick auf den Konsum von Amphetamin, nachdem er mit Kollegen gemeinsam Alkohol getrunken hatte. In Verbindung mit vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten führte der Drogenrückfall dazu, dass der Angeklagte nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung, der er sich zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis unterziehen musste, nicht als geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs angesehen wurde. Der Angeklagte empfand dies als große Frustration und verfiel in eine depressive resignative Stimmung. Er hatte zwischenzeitlich Selbstmordgedanken und kündigte seine Wohnung. Der Angeklagte konsumierte wieder häufiger Alkohol und täglich Amphetamin. Mitte 2018 trat erneut eine Psychose auf und der Angeklagte wurde wiederum im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung einige Wochen im psychiatrischen Krankenhaus des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR-Klinik) in Bedburg-Hau ärztlich behandelt. Erneut wurde eine zunächst einstweilige, später dauerhafte Betreuung für den Angeklagten eingerichtet, unter anderem in den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung. Anfang November 2018 musste der Angeklagte aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen und zog in die Obdachlosenunterkunft Selfkant 11 in Kleve. Seine Arbeitsstelle wurde ihm zu dieser Zeit ebenfalls gekündigt. In der Obdachlosenunterkunft hatte der Angeklagte körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Bewohnern und es kam zu Bedrohungen gegenüber dem Angeklagten. Nachdem der Angeklagte Anfang 2019 nochmals wegen einer Psychose im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung einige Wochen in der LVR-Klinik Bedburg-Hau psychiatrisch behandelt worden war, fand der Angeklagte ab März 2019 ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses Bödicker T6 in Kleve. Dort wohnte er, bis er ab dem 03.07.2019 wiederum wegen einer Psychose einige Wochen einstweilig in der LVR-Klinik in Bedburg-Hau untergebracht und psychiatrisch behandelt wurde. Nach der Entlassung aus der LVR-Klinik zog der Angeklagte wieder in die Obdachlosenunterkunft Selfkant 11 in Kleve. Die Wohnung im Haus Bödicker T6 in Kleve war gekündigt worden. Eine Arbeitsstelle fand er nicht mehr und er lebte zuletzt von Leistungen nach dem SGB II. Im Anschluss an das verfahrensgegenständliche Geschehen vom 30.06.2020 (Anklage im verbundenen Verfahren 110 KLs 35/20) wurde der Angeklagte wiederum einstweilig in der LVR-Klinik Bedburg-Hau untergebracht, bis er dort seit dem 20.07.2020 aufgrund des Unterbringungsbefehls der Kammer vom 10.07.2020 vorläufig untergebracht wurde.
85Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hatte ab seinem 18. Lebensjahr eine Beziehung mit einer Frau, die etwa sechs Jahre bestand. Sie lebten nicht zusammen, sondern führten getrennte Haushalte in Duisburg bzw. Kleve. Nach der Trennung von dieser Frau hatte der Angeklagte wechselnde Beziehungen zu Frauen, die aber nicht so lange andauernden und mit denen er keinen gemeinsamen Haushalt führte.
86Der Angeklagte setzte seinen Konsum von Amphetamin nach der einstweiligen Unterbringung Mitte 2018 fort, soweit er nicht in der LVR-Klinik einstweilig bzw. ab dem 30.06.2020 vorläufig untergebracht war. Abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen nach den jeweiligen Unterbringungen kaufte er in dieser Zeit wöchentlich für etwa 50 Euro Amphetamin. Dafür bekam er etwa 10 Gramm, die er über die Woche verteilt konsumierte, bis der Vorrat verbraucht war. Dies entsprach einem täglichen Konsum von etwa 1 bis 1 ½ Gramm Amphetamin. Daneben trank er in dieser Zeit häufiger Alkohol und teils auch in größerer Menge. Alkohol trank er jedoch nicht täglich und – wenn er dies konsumierte – nicht jedes Mal in größerer Menge.
87Er hat seit Beginn der Unterbringung ab 30.06.2020 keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel, insbesondere kein Amphetamin mehr konsumiert. Er sieht sich selbst als amphetaminabhängig und strebt eine Suchtmitteltherapie auf freiwilliger Basis, gegebenenfalls nach § 35 BtMG an.
88Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
89Am 27.01.2005 verurteilte das Amtsgericht Kleve den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro.
90Am 09.11.2009 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Münster wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
91Am 15.01.2010 verurteilte das Amtsgericht Kleve den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro.
92Das Amtsgericht Kleve verurteilte den Angeklagten am 08.02.2010 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro und ordnete gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten an.
93Durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.05.2010 wurde aus den mit den Entscheidungen vom 15.01.2010 und 08.02.2010 verhängten Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 12 Euro gebildet. Das mit der Entscheidung vom 08.02.2010 angeordnete Fahrverbot wurde aufrechterhalten.
94Das Amtsgericht Kleve verurteilte den Angeklagten am 02.05.2011 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen. Die Vollstreckung der Strafe wurde bis zum 09.05.2014 zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr erlassen.
95Am 25.07.2012 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Kleve wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde bis zum 24.07.2015 zur Bewährung ausgesetzt und die Strafaussetzung nach Verlängerung der Bewährungszeit um 1 ½ Jahre widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 23.10.2017 erledigt.
96Durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn wurde der Angeklagte am 11.09.2013 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
97Durch das Amtsgericht Düsseldorf wurde der Angeklagte am 10.11.2015 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
98Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 03.08.2016 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro.
99Am 20.07.2018 verurteilte das Amtsgericht Kleve den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 Euro.
100Am 24.07.2018 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Kleve wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 12 Euro verurteilt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Tat beging der Angeklagte am 19.06.2018.
101Das Amtsgericht Kleve verurteilte den Angeklagten am 19.10.2018 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Tat beging der Angeklagte am 21.06.2018.
102Das Amtsgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten am 12.11.2018 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro. Die letzte dieser Entscheidung zugrunde liegende Tat beging der Angeklagte am 28.05.2018.
103Am 03.06.2019 bildete das Amtsgericht Kleve aus den mit den Entscheidungen vom 20.07.2018, 24.07.2018 und 12.11.2018 verhängten Strafen eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 Euro.
104Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 26.01.2019 in Koblenz am Hauptbahnhof willentlich und wissentlich 7,71 Gramm (netto) Amphetamin, 16 Ecstasy-Tabletten und 0,15 Gramm (netto) Marihuana mit sich geführt hatte, ohne über die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Konkrete Ausführungen zur Strafzumessung enthielt der Strafbefehl nicht. Der Strafbefehl ist seit dem 31.07.2019 rechtskräftig und die Geldstrafe noch nicht bezahlt oder vollstreckt.
105Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 08.05.2019 in Köln am Hauptbahnhof bewusst insgesamt 0,75 Gramm (netto) Amphetamin mit sich führte, ohne dass ihm der Erwerb oder Besitz der Drogen gestattet war. Konkrete Ausführungen zur Strafzumessung enthielt der Strafbefehl nicht. Der Strafbefehl ist seit dem 31.10.2019 rechtskräftig und die Geldstrafe noch nicht bezahlt oder vollstreckt.
106Am 11.03.2020 bildete das Amtsgericht Koblenz aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 und des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro. Der Gesamtstrafenbeschluss ist seit dem 21.03.2020 rechtskräftig und die Gesamtgeldstrafe noch nicht bezahlt oder vollstreckt.
Ende November oder Anfang Dezember 2018 lief die damals 17-jährige Zeugin Q2 tagsüber auf dem linken Gehweg die Hagsche Straße in Kleve stadteinwärts in Richtung Große Straße. Zur gleichen Zeit fuhr der Angeklagte, der mit der Zeugin nicht bekannt war, die Hagsche Straße mit einem Fahrrad stadteinwärts in Richtung Große Straße. Im verkehrsberuhigten Bereich auf Höhe des Frisörsalons Marmaris gegenüber der Sparkasse näherte sich der Angeklagte von hinten kommend der Zeugin Q2 und schlug dieser im Vorbeifahren aus sexueller Motivation mit der linken Hand auf das Gesäß. Die Zeugin Q2 erschrak und schrie auf. Sie dachte im ersten Moment an einen schlechten Scherz von Freunden. Als sie unmittelbar darauf den Angeklagten als Schläger erkannte, verstand sie den Schlag auf ihr Gesäß jedoch als sexuell motiviert und fühlte sich in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört. Eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin Q2 durch den Schlag des Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.
108Der Angeklagte fuhr nach dem Schlag weiter und bog nach etwa 50 Metern hinter der Sparkasse nach rechts in die Q-Straße ab. Die Zeugin Q2, die auf ihren Aufschrei keine Reaktion der in ihrer Nähe befindlichen Passanten wahrgenommen hatte, lief zunächst weiter in Richtung Innenstadt. Sie wollte nach Hause laufen und lief hinter dem Elsabrunnen in einem Rechtsbogen die Straßen E-Straße.-Heinz-Will-Platz und Reitbahn hinauf. Auf dem Weg traf die Zeugin wieder auf den Angeklagten. Die Zeugin hatte Angst vor dem Angeklagten und traute sich nicht, ihren Weg nach Hause fortzusetzen, weil sie dort alleine gewesen wäre und sie nicht wollte, dass der Angeklagte erfährt, wo sie wohnt. Die Zeugin lief deshalb weiter an der Stiftskirche vorbei zur Hagschen Straße und über diese und die anschließende I-Allee zum dort gelegenen McDonalds Schnellrestaurant, in dem sie Freunde vermutete. Der Angeklagte folgte der Zeugin Q2 auf der mehrere hundert Meter langen Wegstrecke, indem er auf seinem Rad, ab der Stiftskirche nur wenige Meter entfernt, hinter der Zeugin herfuhr. Der Angeklagte sprach die Zeugin Q2 nicht an, stellte sich an der Ampelkreuzung zwischen der Hagschen Straße und der anschließenden I-Allee über die querende M-Allee jedoch mit dem Fahrrad neben die Zeugin Q2 und grinste diese an. Beim McDonalds Schnellrestaurant fuhr der Angeklagte weg. Die Zeugin verspürte während der gesamten Wegstrecke bis zum McDonalds Schnellrestaurant große Angst und fühlte sich hilflos. Passanten bat sie nicht um Hilfe, auch weil sie keine Hilfe von Außenstehenden erwartete, nachdem niemand auf ihren Aufschrei nach dem Schlag des Angeklagten reagiert hatte.
109Der Angeklagte war sich bewusst, dass der Schlag auf das Gesäß der Zeugin Q2 als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin Q2 in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Als er in der Folge in kurzem Abstand hinter der Zeugin Q2 herfuhr, nachdem er in der Nähe der Reitbahn wieder auf diese gestoßen war, hielt er es auch für möglich, dass der Zeugin dies unangenehm war, nahm dies jedoch ebenfalls billigend in Kauf.
110Die Zeugin Q2 dachte längere Zeit häufig an das vorgeschilderte Geschehen und litt in dessen Folge unter Ängsten. Anfänglich waren diese Ängste stark, vor allem wenn die Zeugin die heimische Wohnung verließ. Inzwischen denkt die Zeugin tagsüber seltener an das Geschehen. Abends verspürt sie außerhalb ihrer Wohnung jedoch weiterhin ein Unwohlsein, insbesondere nach Sonnenuntergang.
111Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Am 22.12.2018 nahm der Angeklagte aus den Auslagen der Firma L, H-Straße - 46 in Kleve, eine Flasche Parfum, möglicherweise auch die Testflasche zu dem betreffenden Parfum in seine Hände. Der Zeuge E, der als Ladendetektiv im L beschäftigt war, sah dies auf einem Monitor im Überwachungsraum. Der Angeklagte war den im L tätigen Detektiven bekannt, weil er sich in der Vergangenheit in den Verkaufsräumen auffällig und laut verhalten sowie andere Kunden gestört hatte, und stand bei diesen im Ruf, Drogen zu konsumieren und in der Vergangenheit auch Waren entwendet zu haben. Aus diesem Grund hatte der Zeuge E den Verdacht, der Angeklagte könne das Parfum entwenden wollen, und begab sich in die betreffende Verkaufsabteilung. Als der Angeklagte den Zeugen E bemerkte und als Detektiv erkannte, stellte der Angeklagte die Flasche Parfum wieder in die Auslage zurück. Die Testflasche des Parfums fiel hierbei auf den Boden. Sodann begab sich der Angeklagte zum Ausgang des Kaufhofs. Der Zeuge E lief dem Angeklagten hinterher und sprach den Angeklagten an, als dieser sich im Ausgangsbereich befand. Der Angeklagte dreht sich um und führte eine Trittbewegung in Richtung des Zeugen E aus, der zu diesem Zeitpunkt so weit entfernt stand, dass der Angeklagte den Zeugen E mit einem Tritt nicht treffen konnte. Anschließend begab er sich in Richtung Ausgang.
113Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, sich durch das Ergreifen der Flasche Parfum des versuchten Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 StGB und durch den Tritt in Richtung des Zeugen E der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Am 23.12.2018 gegen 16.45 Uhr stand das Mountainbike des Zeugen C6, das einen Wert von etwa 300 Euro hatte, unverschlossen auf dem Bahnhofsplatz. Der Zeuge hatte sich nach dem Abstellen des Fahrrades einige Meter entfernt zum Bahnsteig begeben, um sich dort von seiner Freundin zu verabschieden, die mit dem Zug in Richtung Düsseldorf fahren wollte. Der Angeklagte, der sich einige Meter entfernt im überdachten Wartebereich für Busse aufhielt, sah das unverschlossen abgestellte Mountainbike des Zeugen C6 und entschloss sich, dass Fahrrad an sich zu nehmen, um es zukünftig für eigene Zwecke zu verwenden, obwohl er wusste, dass das Fahrrad einem anderen gehörte und er keinen Anspruch auf das Fahrrad hatte. Entsprechend diesem Entschluss ging er zu dem Mountainbike, setzte sich auf dieses und fuhr mit dem Mountainbike an. In diesem Moment sprach der Zeuge C3 den Angeklagten an, was dieser vorhabe. Er hielt ihm vor, dass es sich nicht um sein Fahrrad handele. Der Zeuge C3 hatte auf einen Bus gewartet und beobachtet, wie der Zeuge C6 sein Mountainbike abgestellt hatte und zum Gleis gelaufen war. Der Zeuge C6 wurde ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam und ging zum Angeklagten. Der Zeuge C6 sagte dem Angeklagten, dass es sich um sein Fahrrad handele. Der Angeklagte erwiderte, dass das Fahrrad nicht abgeschlossen gewesen sei und er dieses daher trotzdem nehme. Der Zeuge C6 hinderte den Angeklagten hieran und der Angeklagte diskutierte mit dem Zeugen C6, ob er, der Angeklagte, das Fahrrad nehmen dürfe, weil es unverschlossen abgestellt gewesen sei. Während dessen rief der Zeuge C3 telefonisch die Polizei. Der Zeuge C6, der das Mountainbike in der Zwischenzeit wieder an sich genommen hatte, stellte Strafantrag gegen den Angeklagten.
Am 03.02.2019 gegen 7:20 Uhr hielten sich der Angeklagte und der Zeuge N3 im Verkaufsraum der Jet-Tankstelle, L-Straße, in Kleve auf. Der Angeklagte stieß mit der Spitze eines Regenschirms gegen den Rücken des Zeugen N3.
116Der Zeuge N3 stellte anschließend Strafantrag gegen den Angeklagten.
117Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, sich durch das Stoßen mit dem Regenschirm der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Nr. 2 StGB strafbar gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden
Am 04.02.2019 gegen 7:30 Uhr wartete die damals 15-jährige Zeugin U mit einer Freundin und anderen Schülern auf dem C2 in Kleve auf einen Bus. Der Angeklagte, der dort ebenfalls stand, näherte sich der Zeugin U langsam und fasste dieser mit einer Hand von vorne zwischen deren Beine in den Schritt. Die Zeugin U verstand dies als sexuell motiviertes Grapschen und fühlte sich in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört. Sie war geschockt, ging von der Bushaltestelle weg und weinte, wobei sie Beistand von einer Freundin und einem Freund erhielt, die ebenfalls an der Bushaltestelle gewartet hatten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin U durch das Anfassen in ihrem Schritt vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte verließ den Buswartebereich.Der Angeklagte war sich bewusst, dass das Anfassen des Schritts der Zeugin U dieser als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin U in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf.Als kurz nach 8.00 Uhr der Polizeibeamte Y am C2 vorbeifuhr, bemerkte er die Aufgeregtheit der Zeugin U und deren Mitschüler, die sich dort weiter aufhielten. Er sprach diese an und diese erzählten dem Zeugen Y, was geschehen war. Während dieser die Personalien aufnahm, erkannte die Zeugen U den Angeklagten, als dieser wieder über das Bahnhofsgelände lief, und zeigte dem Zeugen Y den Angeklagten als Täter. Dieser informierte seine Kollegen, die den Angeklagten zur Vernehmung und erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeiwache in Kleve verbrachten.
119Die Zeugin U begab sich nach der Befragung durch Y zur Schule, befand sich jedoch in einem aufgelösten Zustand und weinte. Eine Lehrerin, die dies erkannte, sorgte dafür, dass die Zeugin U ihrer Mutter abgeholt wurde. In der ersten Zeit nach dem Geschehen war die Zeugin U sehr ängstlich. Dies legte sich nach einiger Zeit jedoch. Heute kommt ihr das Geschehen noch unangenehm in Erinnerung, wenn sie an der Bushaltestelle am Bahnhof steht.
120Einige Monate nach dem Geschehen, traf der Angeklagte in der Innenstadt auf die Zeugin U, die sich dort mit Freundinnen aufhielt. Der Angeklagte ging auf die Zeugin Y, wobei diese zunächst starke Angst verspürte. Sodann entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin U.
121Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Als der Angeklagte im Rahmen der nachfolgenden polizeilichen Maßnahmen am 04.02.2019 gegen 8:40 Uhr auf der Polizeiwache in Kleve durchsucht wurde, fanden die Polizeibeamten bei ihm ein Druckleistentütchen, in dem sich 1 Gramm Amphetamin befand. Das Druckleistentütchen mit Amphetamin wurde sichergestellt.Der Angeklagte wusste, dass er im Besitz des Amphetamins war, und wollte dies besitzen, um dieses nach Belieben konsumieren zu können.
Nachdem der Angeklagte am 04.02.2019 im Anschluss an die polizeilichen Maßnahmen die Polizeiwache in Kleve, G2, verlassen hatte, lief dieser gegen 11:00 Uhr über das Gelände der Hochschule Rhein-Waal am ehemaligen Hafen in Richtung Innenstadt. Der Angeklagte war wütend, insbesondere wegen der vorangegangenen polizeilichen Maßnahmen. Er schlug zunächst mit der Hand gegen die Scheibe eines Hörsaals und störte dadurch eine Vorlesung. Der lehrende Professor informierte den auf dem Hochschulgelände tätigen privaten Sicherheitsdienst. Als der Angeklagte kurz darauf das Gebäude Nr. 9 der Hochschule passierte, trat er mit großer Wucht gegen eine kastenförmige Blechfassade am unteren Rand des Gebäudes. Die Verkleidung besteht aus zwei übereinander in mehreren Zentimetern Abstand zur Wand waagerecht am Gebäuderand entlang laufenden langen Blechen, die am oberen und unteren Rand der Verkleidung mit einem deckelartigen Abschlussblech zur Wand versehen sind. Durch den Tritt des Angeklagten wurden zwei lange seitliche Bleche einbeult, so dass diese ausgetauscht werden mussten. Zur Beseitigung des Schadens waren ausgehend von dem Preis von etwa 800 Euro für eines der beschädigten Bleche zuzüglich Handwerkerkosten insgesamt etwa 2.000 Euro aufzuwenden. Der Zeuge T2, der den Angeklagten bei dessen Tritt aufgrund der Mitteilung des Hochschulprofessors beobachtet hatte, informierte die Polizei und hielt den Angeklagten fest, bis die Polizei erschien.Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, dass der Tritt zu einem Schaden an den Blechen der Seitenverkleidung führen könnte. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er seine Wut durch den Tritt abbauen wollte.Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.
Am 05.02.2019 suchte der Angeklagte gegen 8:55 Uhr die im Hause U-Straße in Kleve gelegene kieferchirurgische Praxis des E-Straße. N auf. Als die Mitarbeiterinnen im Empfangsbereich den Angeklagten nach seinem Namen fragten und ihn um seine Krankenversicherungskarte baten, konnte der Angeklagte die Karte zunächst nicht finden. Er sagte zunächst nichts und brüllte sodann mehrmals sehr laut, er sei „Paul Scheiße“. Die zwischenzeitlich hinzugekommene Zeugin N, die in einem Nebenraum Büroarbeiten für die kieferchirurgische Praxis verrichtet hatte, bat den Angeklagten, sich zu beruhigen und auf eine Bank im Eingangsbereich zu setzen, um nach der Krankenversicherungskarte zu suchen. Der Angeklagte setzte sich auf die Bank und suchte in einer mitgeführten Tasche. Kurz darauf hatte der Angeklagte ein Küchenmesser mit schwarzem Griff und etwa 8 cm langer Klinge in der Hand, welches er in der Tasche mitgeführt hatte und beim Suchen möglicherweise aus der Tasche gefallen war. Der Angeklagte hielt das Messer längere Zeit in der Hand, ohne etwas zu machen. Die Zeugin N hielt die Situation für gefährlich, auch wenn der Angeklagte keine Anstalten machte, jemand anderen mit dem Messer zu verletzen oder zu bedrohen. Der Angeklagte wirkte auf die Zeugin N abwesend und sie hatte den Eindruck, er könne unter dem Einfluss von Drogen stehen. Nach Rücksprache mit ihrem Ehemann E-Straße. N rief die Zeugin die Polizei und wartete bis zu deren Erscheinen in der Nähe des Angeklagten. Der Angeklagte verhielt sich zunächst unverändert. Als die Polizei wenige Minuten später an der Praxis erschien, verließ der Angeklagte die Praxis fluchtartig. Er überquerte die Straße und wurde von den Polizeibeamten auf der anderen Straßenseite zu Boden gebracht und vorläufig festgenommen. Das Messer wurde sichergestellt.Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, sich der Bedrohung unter Vorhalten des Messers gemäß § 241 StGB schuldig gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Am 09.03.2019 hielt sich der Angeklagte gegen 13:00 Uhr in den Verkaufsräumen der Firma H, H-Straße – 46 in Kleve auf. Weil der Angeklagte sich auffällig verhielt, unter anderem mit seinen Armen herumwirbelte, außerdem Kunden ansprach und dabei laut war, so dass die anderen Kunden bei ihrem Einkauf gestört wurden, forderte der im L als Ladendetektiv tätige Zeuge Y2 den Angeklagten auf, die Räumlichkeiten des Kaufhofs zu verlassen und erklärte dem Angeklagten, dass er ihm Hausverbot erteile. Der Angeklagte sagte „ok“ und verließ die Verkaufsräumlichkeiten des Kaufhofs. Gegen 15.30 Uhr betrat der Angeklagte gleichwohl erneut die Verkaufsräume des Kaufhofs. Wiederum verhielt er sich auffällig, legte sich unter anderem im Eingangsbereich vor einem Spiegel auf den Boden und rollte sich dort umher. Er war dabei laut, so dass Kunden bei ihrem Einkauf gestört wurden. Der Zeuge Y2 forderte den Angeklagten erneut auf, die Räumlichkeiten des Kaufhofs zu verlassen und verwies auf das zuvor erteilte Hausverbots. Der Angeklagte weigerte sich zunächst und rollte sich weiter vor dem Spiegel auf dem Boden herum. Der Zeuge Y2 rief hierauf die Polizei zur Hilfe, welches der Angeklagte mitbekam. Kurz bevor die Polizei erschein, verließ der Angeklagte die Räumlichkeiten des Kaufhofs wieder.Nach dem Erscheinen der Polizei stellte der Zeuge Y2 im Namen der Firma L gegen den Angeklagten.Der Angeklagte wusste beim zweiten Besuch der Verkaufsräume am 09.03.2020, dass ihm beim ersten Besuch des Kaufhofs an diesem Tag ein Hausverbot erteilt worden war, und ihm war klar, dass er gegen dieses Hausverbot verstieß, als er die Räume abermals betrat und sich sodann weigerte, die Verkaufsräume zu verlassen, als der Zeuge Y2 ihn hierzu aufforderte.
Am 11.03.2019 hielt sich der Angeklagte tagsüber in Goch auf. Er suchte eine Filiale der Supermarktkette Netto auf und trank eine nicht feststellbare Menge Alkohol. Nachdem er durch lautstarkes Grölen in der Innenstadt von Goch aufgefallen war und ihm die Polizei einen Platzverweis erteilt hatte, lief der Angeklagte gegen 19:20 Uhr über die C-Straße. Er war aufgebracht und frustriert, wahrscheinlich über den vorangegangenen Platzverweis. Als er an dem Wettlokal der G GmbH, C-Straße in Goch vorbeikam, trat er im unteren Viertel der Eingangstür mit Wucht gegen deren Glaseinsatz. Der Glaseinsatz zerbarst im Bereich des Tritts und es entstanden ein über 30 cm langes Loch im Glaseinsatz sowie mehrere große Sprünge im Glas, die bis zur Mitte des Glaseinsatzes reichten. Der Angeklagte ging zunächst weiter, wurde nach wenigen Metern jedoch von zwei Kunden des Wettlokals und dem Zeugen C, der zum damaligen Zeitpunkt als Leiter des Wettlokals angestellt war, festgehalten, bis die herbeigerufene Polizei erschien.Zur Beseitigung des Schadens am Glaseinsatz waren zumindest etwa 500 Euro aufzuwenden.Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, dass der Tritt zu einem Schaden an dem Glaseinsatz der Eingangstür des Wettlokals führen könnte. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er seinen Frust durch den Tritt abbauen wollte.Der Zeuge C stellte im Namen der G GmbH Strafantrag gegen den Angeklagten.
Am 05.05.2019 fuhr der Angeklagte spätabends mit dem Zug auf der Strecke zwischen Düsseldorf und Kleve. Während der Fahrt versuchte er, Kontakt zu einer Frau im Zug aufzunehmen und diese kennen zu lernen. Dies führte dazu, dass der Angeklagte den Zug auf Weisung des Zugführers in Aldekerk verlassen musste. Konkrete Feststellungen zu dem Geschehen, das zur Verweisung aus dem Zug führte, vermochte die Kammer nicht zu treffen. Der Angeklagte verbrachte hierauf die Nacht im Freien und lief nach Kerken. In den frühen Morgenstunden des 06.05.2019 hielt der Angeklagte sich im Bereich einer Bäckerei auf. Er verhielt sich auffällig und laut, so dass mehrmals die Polizei angerufen wurde. Nachdem die Polizei den Angeklagten bei den ersten beiden Einsätzen nicht angetroffen hatte, wurde der Angeklagte bei einem dritten Polizeieinsatz in Gewahrsam genommen und zur Polizeiwache in Geldern verbracht, weil die Begehung von Straftaten durch den Angeklagten besorgt wurde und vermieden werden sollte.Auf der Polizeiwache wurde der Angeklagte durchsucht. Hierbei fanden die Polizeibeamten im Besitz des Angeklagten ein Druckleistentütchen, in dem sich 1 Gramm Amphetamin befand. Das Druckleistentütchen mit Amphetamin wurde sichergestellt.Der Angeklagte wusste, dass er im Besitz des Amphetamins war, und wollte dies besitzen, um dieses nach Belieben konsumieren zu können.
Am 21.05.2019 hielt sich der Angeschuldigte gegen 17:00 Uhr unter den Arkaden des sogenannten Dreitürmehauses in der Nähe der dortigen Apotheke Hagsche B-Straße in Kleve auf. Als ihm die damals 21-jährige Zeugin T unter den Arkaden entgegen kam, beugte sich der Anklagte zunächst nach unten zu seinen Schuhen. Als die Zeugin T ihn passierte, fasste der Angeklagte der Zeugin T aus sexueller Motivation mit einer Hand an das Gesäß. Die Zeugin erschrak und machte einen Schritt zur Seite, wodurch sie gegen die Scheibe des angrenzenden Ladenlokals stieß. Die Zeugin T drehte sich um, und fragte den Angeklagten, was das solle. Der Angeklagte lachte hierauf. Die Zeugin T verstand den Übergriff durch den Angeklagten als sexuell motiviert und fühlte sich durch das Anfassen in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört. Eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin T vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Zeugin T ging vom Angeklagten weg, der ihr jedoch hinterherlief und dabei anzügliche Bemerkungen und Stöhngeräusche machte, außerdem mehrmals auflachte und ungewöhnliche Bewegungen mit seinen Armen machte. Unter anderem sagte der Angeklagte mehrfach zu der Zeugin T „geil“, „Fick Dich, fick Dich“ und „Ich krieg Dich sowieso“. Außerdem kommentierte er die Brüste und den Po der Zeugin. Die Zeugin T fühlte sich sexuell belästigt, hatte Angst vor dem Angeklagten und lief in der vorbeschriebenen Weise verfolgt von dem Angeklagten an der Apotheke vorbei in Richtung der Kreuzung Hagsche Straße zur M-Allee und I-Allee. Als sie einen am Weg gelegenen Briefkasten passierte, sah sie auf einer nahe gelegenen Bank einen Mann sitzen. Sie lief zu dem Mann und schilderte diesem, dass sie belästigt werde. Der Mann antwortete ihr jedoch, dass er den Angeklagten kenne und dieser harmlos sei. Daraufhin ging die Zeugin T zur Apotheke Hagsche T5 zurück, bat dort um Hilfe und wartete in der Apotheke auf die von dort aus hinzugerufene Polizei. Während dessen versuchte der Angeklagte, in die Apotheke einzutreten, wurde hierbei jedoch von dem Chef der Zeugin T, der ebenfalls an der Apotheke vorbeigelaufen war und deren Not erkannt hatte, zurückgehalten. Nachdem der Angeklagte noch Beschimpfungen gegen den Chef der Zeugin T ausgesprochen hatte, ging der Angeklagte über die Hagsche Straße in Richtung Innenstadt davon, bevor die Polizei erschien.
129Der Angeklagte war sich bewusst, dass der Griff an das Gesäß der Zeugin T als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin T in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Als er in der Folge in kurzem Abstand hinter der Zeugin T herlief, anzügliche Äußerungen machte und stöhnte, lag für ihn auf der Hand, dass die Zeugin sich auch hierdurch sexuell belästigt fühlte. Er wollte dies.
130Die Zeugin T ist seit dem vorgeschilderten Geschehen vorsichtiger, wenn ihr fremde Personen entgegen kommen. Darüber hinaus beeinflusst das Geschehen die Zeugin T jedoch in ihrem täglichen Leben nicht mehr. In der Anfangszeit hat sie häufiger an das vorgeschilderte Geschehen gedacht. Dies ist inzwischen jedoch nicht mehr der Fall.
131Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Ab März 2019 vermietete die Zeugin I2 ein Zimmer im Obergeschoß des Hauses Bödicker T6 in Kleve an den Angeklagten. Die Zeugin I2 hatte drei weitere Zimmer im Obergeschoß an andere Männer vermietet und wohnte selbst im Erdgeschoß des in ihrem Eigentum stehenden Hauses. Der Angeklagte zeigte sich hilfsbereit gegenüber der Zeugin, die körperbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, half dieser unter anderem im Garten. Im Laufe der Zeit verhielt sich der Angeklagte jedoch zunehmend unruhig. Unter anderem lief er zeitweise fortdauernd in seinem Zimmer und im Haus umher, polterte und schlug – teils mehrmals hintereinander und rhythmisch – mit Türen oder gegen diese. Teilweise schrie der Angeklagte laut oder führte hörbar Gespräche mit zwei bis drei imaginären Personen, in denen es manchmal auch um den Diebstahl von Geld oder eines Mobiltelefons ging. Teilweise warf er Kleidung, Schuhe, Töpfe oder andere Gegenstände aus seinem Zimmerfenster in den Garten. Diese Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte sowohl tagsüber als auch nachts. Teils ging er nachts auf die Straße vor dem Haus, schrie dort und kehrte zurück ins Haus, wobei er die Hauseingangstür offen ließ. Sowohl die im Erdgeschoss wohnende Zeugin I2 als auch deren weitere Mieter fühlten sich durch das Verhalten des Angeklagten gestört. Die Zeugin I2 konnte wegen des Verhaltens des Angeklagten nachts häufig nicht schlafen oder wurde wach. Teils begab sich die wegen einer Körperbehinderung auf einen Rollstuhl angewiesene Zeugin zur Haustür, um diese zu schließen, wenn der Angeklagte das Haus vorübergehend verlassen hatte. Dabei versuchte die Zeugin, dem Angeklagten nicht zu begegnen, weil sie diesen als unberechenbar ansah, wenn er sich in der vorbeschriebenen Weise verhielt. Es kam wegen des Verhaltens des Angeklagten wiederholt zu Polizeieinsätzen am oder im Haus. Die Zeugin I2 wollte das Mietverhältnis aus den vorgenannten Gründen beenden, was ihr jedoch nicht gelang. Ab Mitte Juni 2019 spitzte sich die Situation weiter zu und der Angeklagte war über einen Zeitraum vom zwei bis drei Wochen durchgängig extrem unruhig.In den frühen Morgenstunden des 03.07.2019 war der Angeklagte laut und unruhig. Gegen 2.30 Uhr verließ er vorübergehend das Haus, schrie dort und kehrte danach in sein Zimmer zurück. Die Zeugin I2 hörte dies und begab sich zur Haustür, um diese zu schließen, nachdem sie sich sicher war, dass der Angeklagte wieder in seinem Zimmer im Obergeschoss war. Als sie nach dem Schließen der Haustür auf dem Rückweg zu ihrer Wohnungstür war, kam der Angeklagte mit großer Geschwindigkeit die Treppe herunter. Die Zeugin ging weiter in ihre Wohnung und wollte die Wohnungstür gerade schließen, als der Angeklagte, der die Zeugin gesehen hatte, fest gegen deren Wohnungstür schlug, bevor die Zeugin diese vollständig geschlossen hatte. Das Türblatt der sich nach innen öffnenden Wohnungstür prallte gegen die Brust der hinter der Wohnungstür stehenden Zeugin I2, wodurch diese rückwärts in ihren hinter ihr stehenden Rollstuhl fiel. Die Zeugin, die im ersten Moment kurzzeitig keine Luft bekam, schloss anschließend die Tür von innen. Der Angeklagte drückte zwar leicht gegen die Tür, hinderte die Zeugin letztlich jedoch nicht, die Tür zu schließen, obwohl ihm dies angesichts seiner körperlichen Überlegenheit möglich gewesen wäre. Nachdem die Tür geschlossen war, schlug der Angeklagte jedoch nochmals gegen diese. Die Zeugin I2 erlitt eine Prellung im Brustbereich, die ihr zumindest mehrere Tage Schmerzen bereitete. Nach dem Geschehen war im Bereich des Schlosses ein kleines Stück des Furniers abgebrochen.Die Zeugin I2 war nach dem Vorfall zunächst wütend auf den Angeklagten und stellte Strafantrag gegen diesen. Inzwischen hat sich der Groll der Zeugin I2 gegen den Angeklagten wieder gelegt.Der Angeklagte wurde aufgrund des Geschehens am frühen Morgen des 03.07.2019 einstweilig geschlossen in der LVR-Klinik Bedburg-Hau untergebracht.Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, sich durch das Schlagen gegen die Tür der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Am 26.07.2019 gegen 12:05 Uhr lief die damals 18-jährige Zeugin G2 auf dem Bürgersteig der K-Straße in Kleve in Richtung Innenstadt. Kurz vor der Kreuzung T2 näherte sich der Angeklagte auf einem Fahrrad über den Bürgersteig fahrend von hinten der Zeugin. Als der Angeklagte an der Zeugin vorbeifuhr, nahm er eine Hand vom Lenkrad und schlug der Zeugin mit dieser Hand zunächst auf deren Gesäß und griff der Zeugin unmittelbar darauf an die Brust. Die Zeugin erschrak und schrie auf. Sie sah das Gesicht des Angeklagten, der mit dem Rad schnell davonfuhr. Die Zeugin verstand den Schlag auf ihr Gesäß und den Griff an ihre Brust als sexuell motiviert und fühlte sich durch den Schlag in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört. Eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin G2 durch den Schlag und den Griff an ihre Brust vermochte die Kammer nicht festzustellen.
134Der Angeklagte war sich bewusst, dass der Schlag auf das Gesäß und der Griff an die Brust der Zeugin G2 als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin G2 in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf.
135Die Zeugin G2 entschied sich nach einem Gespräch mit Kollegen dazu, Strafanzeige zu stellen, zumal ihr einige Wochen zuvor schon einmal in der Nähe der I-Allee in Kleve ein vorbeifahrender Radfahrer auf den Hintern geschlagen hatte. Sie hielt es für möglich, dass es sich um den gleichen Täter handelte, auch wenn sie dessen Gesicht beim ersten Vorfall nicht gesehen hatte.Die Zeugin G2 verspürt seit dem Vorfall Angst, wenn sie alleine aus dem Haus geht und schaut sich öfter nach hinten um, ob sich ihr jemand nähert. In den ersten zwei Wochen nach dem Vorfall am 26.07.2019 hat sie sich zur Arbeit in der Innenstadt fahren lassen und ist nicht wie sonst zu Fuß dorthin gelaufen.
136Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Am 06.09.2019 hielt der Angeklagte sich mit einer Freundin und weiteren Personen, unter anderem den Zeugen C5 und K in der Wohnung einer Sabrina an der Anschrift L2 in Kleve auf. Alle Beteiligten hatten Alkohol konsumiert und es kam in der Wohnung zu einem Streit, in welchem es möglicherweise um Betäubungsmittel ging. Der Angeklagte und die Freundin, in deren Begleitung er war, verließen die Wohnung nach dem Streit, wurden möglicherweise von den Zeugen K und C5 auf Veranlassung der Wohnungsbesitzerin Sabrina aus der Wohnung auf die Straße gesetzt.Nachfolgend kam es gegen 20.45 Uhr auf der Straße vor dem Haus zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Zeugen K und C5, im Rahmen derer das T-Shirt des Zeugen C5 beschädigt wurde und der Zeuge C5 leichte Kratzer sowie der Zeuge K einen blauen Fleck am Ellenbogen erlitt.Bei der hinzugerufenen Polizei stellten die Zeugen K und C5 Strafantrag gegen den Angeklagten.Nicht zu klären vermochte die Kammer, wie es zu der körperlichen Auseinandersetzung kam, insbesondere ob der Angeklagte oder die Zeugen C5 und/oder K diese begannen sowie ob die Verletzungen der Zeugen und die Beschädigung des T-Shirts des Zeugen C5 auf Handlungen des Angeklagten zurückzuführen waren oder durch eigene Handlungen der Zeugen entstanden.Soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugen C5 und K schuldig gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Als die damals 16-jährige Zeugin I3 am 06.11.2019 gegen 08:00 Uhr mit einer Freundin in Richtung der Lutherschule über den Fußgängerweg der Straße C6 in Kleve lief, näherte sich ihr von hinten ein Radfahrer, schlug der Zeugin von hinten auf das Gesäß und fuhr weiter.Nicht zu klären vermochte die Kammer, ob der Angeklagte den Schlag auf das Gesäß der Zeugin I3 ausgeführt hat.Soweit dem Angeklagten mit der Anklage vom 29.07.2020 vorgeworfen worden ist, sich der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Zeugin I3 gemäß § 184i StGB schuldig gemacht zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Am 30. Juni 2020 kaufte sich der Angeklagte am späten Vormittag in der Nähe des Universitätsgeländes in Kleve gelegenen Filiale der Supermarktkette Netto eine 0,7 Liter-Flasche des Kräuterlikörs „Meisterschütz“ mit einem Alkoholgehalt von 35 Volumenprozent, um diesen Likör aus Anlass seines Geburtstages an diesem Tag zu trinken. Der Angeklagte begab sich mit dem Kräuterlikör in die Innenstadt und begann ab etwa 11:00 Uhr aus der Flasche Kräuterlikör zu trinken. Nachdem er von dem Kräuterlikör einen größeren Teil, der die Hälfte des Flascheninhalts nicht überstieg, getrunken hatte, wurde der Polizei am späten Nachmittag gemeldet, dass eine Person an der Herzogbrücke randaliere und andere Personen belästige. Kurz zuvor war der Angeklagte im Bereich der Herzogbrücke mit zwei jungen Frauen in Streit geraten. Die Zeugen C2 und M fuhren mit einem Streifenwagen zur Herzogbrücke, wo sie auf den Angeklagten trafen und diesen als die Person identifizierten, auf die sich die Meldung bezog. Sie sagten dem Angeklagten, dass er die Örtlichkeit an der Herzogbrücke verlassen und zum Bahnhof gehen solle, wenn er tagsüber trinke. Der Angeklagte wollte nicht zum Bahnhof gehen und berief sich darauf, dass er Geburtstag habe und trinken könne, wann er wolle. Den Zeugen C2 und M, die den Angeklagten aus vorangegangenen Einsätzen kannten, erschien der Angeklagte widerspenstiger als sonst und leicht aggressiv. Nachdem der Angeklagte schließlich doch in Richtung Bahnhof lief, verließen die Zeugen C2 und M den Einsatzort wieder mit dem Streifenwagen.Der Angeklagte lief jedoch nicht bis zum Bahnhof, sondern zurück in die Innenstadt. Etwa eine halbe Stunde nach dem ersten Einsatz erhielt die Polizei eine neue Meldung, dass eine Person in der Fußgängerzone im Bereich des Geschäfts X2 randaliere und andere Personen anschreie. Die Zeugen C2 und M fuhren mit dem Streifenwagen wieder in die Fußgängerzone. Der Zeuge X fuhr zur Unterstützung ebenfalls mit einem Kastenwagen, der einen von der Fahrerkabine getrennten rückwärtigen Bereich mit gegenüberliegenden Sitzbänken aufwies, in die Fußgängerzone. Die Polizeibeamten sahen aufgrund des vorangegangenen Einsatzes die Möglichkeit, dass es sich erneut um den Angeklagten handeln könne, und dieser möglicherweise in Gewahrsam genommen werden müsse. Gegen 18:00 Uhr trafen die uniformierten Zeugen C2, M und X in der Fußgängerzone auf der Großen Straße beim Elsabrunnen auf den Angeklagten. In der näheren Umgebung des Elsabrunnens befinden sich mehrere Cafés, Restaurants und Gaststätten mit Außenbedienung. Der Angeklagte war in der Zwischenzeit dorthin gelaufen und hatte sich auf eine Stufe des Brunnens gesetzt, um weiter von dem Kräuterlikör zu trinken. Er hatte die Flasche Kräuterlikör beim erneuten Erscheinen der Polizeibeamten zur Hälfte ausgetrunken. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei maximal 1,01 Promille. Amphetamin oder andere Betäubungsmittel hatte der Angeklagte an diesem Tag nicht konsumiert. Die Zeugen X und C2 sprachen den Angeklagten darauf an, warum er in der Fußgängerzone randaliere und forderten den Angeklagten auf, die Örtlichkeit am Elsabrunnen sowie die Fußgängerzone insgesamt zu verlassen. Der Angeklagte, der auf die Polizeibeamten stark alkoholisiert wirkte, weigerte sich, er habe Geburtstag und wolle nur saufen. Hierauf sagte der Zeuge X dem Angeklagten, dass ihm ein Platzverweis erteilt werde und er gehen solle. Als der Angeklagte dem nicht nachkam, wollten die Polizeibeamten die Anordnung durchsetzen und der Zeuge X fasste den Arm des Angeklagten, um diesen hochzuziehen. Der Angeklagte sprang auf, wobei er den Zeugen X umstieß, um sich gegen die Durchsetzung des Platzverweises zu wehren. Der Zeuge C2 griff ein und es entstand ein Gerangel zwischen dem Angeklagten und den Zeugen X und C2, bei dem die Beteiligten teils auf dem Boden lagen. Die Zeugen X und C2 versuchten, den Angeklagten festzuhalten und zu fixieren, um ihn zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam zu nehmen, während der Angeklagte versuchte, sich dem Zugriff zu entziehen. Der Angeklagte wollte sich gegen den Platzverweis wehren und außerdem dagegen, dass er von den Polizeibeamten festgehalten wurde. Weil der Angeklagte sich intensiv wehrte und dabei große Kräfte entwickelte, gelang es den Zeugen X und C2 auch unter Einsatz verschiedener Polizeigriffe zunächst nicht, den Angeklagten zu fixieren. Während des Gerangels riss der Angeklagte einen an der Schutzweste des C2 angebrachten Karabinerhaken aus dessen Halterung. Schließlich gelang es dem Zeugen X, dem Angeklagten Handfesseln anzulegen und diesen in den rückwärtigen Bereich des Kastenwagens zu ziehen, um diesen zur Polizeiwache in Kleve zu verbringen. Der Zeuge C2 blieb im rückwärtigen Bereich des Kastenwagens bei dem Angeklagten, der auf dem Bauch auf der Rückbank lag, während der Zeuge X den Kastenwagen fuhr. Während der Fahrt bäumte der Angeklagte sich auf, warf den Kopf nach hinten und trat aus, um sich gegen seine Ingewahrsamnahme zu wehren. Der Zeuge C2 legte sich deshalb während der Fahrt auf den Angeklagten und drückte diesen nieder, um die Gegenwehr des Angeklagten zu überwinden. Weil weder das Hinunterdrücken des Angeklagten noch Griffe an dessen Ohr und Nase genügten, dessen Gegenwehr zu unterbinden, versetzte der Zeuge C2 dem Angeklagten drei gezielte Faustschläge gegen den Kopf. Erst dadurch konnte die Gegenwehr des Angeklagten gebrochen werden, bis dieser zur Polizeiwache transportiert war. Die Zeugen M hatte während des Geschehens den Einsatzort gesichert und überwacht und fuhr den Streifenwagen zurück zur Polizeiwache.Auf der Polizeiwache stellte der Zeuge C2 fest, dass er im Verlauf des Geschehens eine Prellung am Zeigefinger der linken Hand erlitten hatte. Die Ursache für die Prellung konnte nicht geklärt werden. Insbesondere vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass sie von einem Schlag, Tritt oder anderen Bewegung des Angeklagten stammte. Möglicherweise kann die Prellung durch ein festes Zufassen des C2 oder eine andere von diesem ausgeführte Handlung entstanden sein. Der Zeuge X erlitt keine Verletzung.
Der Angeklagte leidet unter einer endogenen chronischen hebephrenen Schizophrenie, ist amphetaminabhängig und konsumiert Alkohol im Übermaß. Seine Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht der jeweiligen Tat zu handeln, war bei den jeweiligen Taten nicht aufgehoben, indes in den Fällen 1, 3, 5, 7, 9, 10, 12, 14 und 17 vermindert. In den Fällen 6 und 11 ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass diese Fähigkeit vermindert war.
141Über die Taten im Fall 10 (Tritt gegen die Tür des Wettbüros in Goch) und im Fall 17 (Widerstand gegen Polizeibeamte am Elsabrunnen in Kleve) getroffenen Feststellungen hinaus vermochte die Kammer keine konkreten Feststellungen zu einem jeweiligen Amphetamin- und/oder Alkoholkonsum des Angeklagten vor oder während der Taten zu treffen. Insbesondere vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte vor einer oder mehrerer der betreffenden Taten Amphetamin oder Alkohol in einem das übliche Maß überschreitenden Umfang konsumiert hatte.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel.
143Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen und deren Vollstreckungstand beruhen ferner auf dem Bundeszentralregisterauszug, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019, dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 und dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11.03.2020, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
144In der Sache hat sich der Angeklagte teils geständig und teilweise bestreitend eingelassen. Teilweise hat er sich auf Erinnerungslücken berufen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit geht die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Taten ein.
Im Hinblick auf die mit der Anklage vom 29.07.2020 vorgeworfene Tat zum Nachteil der Zeugin Q2 hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er könne sich an das vorgeworfene Geschehen nicht erinnern. Eine Arbeitshose mit Leuchtreflektoren besitze er nicht und habe er zum betreffenden Zeitpunkt nicht besessen.Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der Aussage der Zeugin Q2, die Ort, Zeit und Ablauf der Tat sowie das nachfolgende Geschehen, auch ihre Gefühle während und nach der Tat entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin überzeugt. Ihre Aussage ist glaubhaft. Die Angaben der Zeugin waren konkret und nachvollziehbar. Sie konnte konkret auf Nachfragen antworten, hat sich auf die Wiedergabe ihrer Erinnerung beschränkt und deutlich gemacht, soweit sie sich nicht oder nicht sicher erinnern konnte. Eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten ist nicht zutage getreten.Die Zeugin hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung eindeutig als die Person identifiziert, die ihr am betreffenden Tag auf das Gesäß geschlagen hat und ihr gefolgt ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Identifikation hat die Kammer nicht. Zum einen hat die Zeugin den Angeklagten und sein Gesicht unmittelbar nach dem Schlag gesehen, als dieser nach rechts abgebogen ist, sowie danach mehrmals in der Zeit, als der Angeklagte ihr mehrere hundert Meter weit gefolgt ist. Unter anderem konnte sie dessen Gesicht genau sehen, als der Angeklagte neben ihr an der Ampelkreuzung Hagsche T-Allee stand und sie angrinste. Zweifel an der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin Q2 folgen nicht daraus, dass die Zeugin angegeben hat, der Angeklagte habe beim betreffenden Geschehen eine Arbeitshose mit Reflektoren getragen, und die Zeugin davon ausgeht, dass der Angeklagte ihr einige Zeit später ein zweites Mal auf der I-Allee im Vorbeifahren mit dem Fahrrad von hinten auf das Gesäß geschlagen habe, weil dieser Täter ebenfalls eine Arbeitshose mit Reflektoren getragen habe. Wie dargestellt bestreitet der Angeklagte, dass er eine solche Hose besessen habe. Die Zeugin Q2 hat den Angeklagten in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat nicht an dessen Kleidung, sondern am Gesicht wiedererkannt. Darüber hinaus hat sie nach ihrem Bekunden den Angeklagten bereits zuvor bei einer Wahllichtbildvorlage, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 20.07.2020 erfolgt ist, anhand dessen Gesicht eindeutig als Täter der betreffenden Tat von Ende November oder Anfang Dezember 2018 identifiziert. Außerdem hat sie sowohl im Rahmen der damaligen polizeilichen Vernehmung als auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung deutlich gemacht, dass sie das Gesicht des Täters bei dem zweiten Vorfall einige Zeit später, bei dem ihr erneut von hinten auf das Gesäß geschlagen wurde, nicht erkannt habe, und die Täterschaft des Angeklagte bei diesem zweiten Geschehen nur aufgrund der Kleidung des Täters annehme.Der Umstand, dass der Angeklagte der Zeugin Q2 auf das Gesäß schlug, lässt sicher auf die sexuelle Motivation des Angeklagten zur Ausführung des Schlages schließen. Ein anderes Motiv hat der Angeklagte weder geschildert noch ist dies sonst erkennbar. Insbesondere kannten sich der Angeklagte und die Zeugin Q2 vorher nicht und hatte die Zeugin Q2 dem Angeklagten keinen Anlass gegeben, sie zu schlagen. Unabhängig davon spricht für die Ausführung des Schlages aus sexueller Motivation, dass der Angeklagte auch in dem Fall zum Nachteil der Zeugin T – wie nachfolgend bei dem betreffenden Fall 12 der Anklage vom 26.06.2020 im Einzelnen ausgeführt wird – dieser an das Gesäß griff und anschließend hinter dieser herlief und dabei Äußerung mit eindeutig sexuellem Bezug machte. Es liegt auf der Hand, dass dem Angeklagten klar war, dass der Schlag auf das Gesäß der Zeugin Q2 als sexuell geprägte Handlung verstanden würde, und er es angesichts des Umstandes, dass er mit der Zeugin nicht bekannt war, zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass sich die Zeugin Q2 in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte und dass der Zeugin ebenso das spätere Hinterherfahren mit dem Fahrrad in kurzem Abstand unangenehm war. Der Angeklagte nahm dies billigend in Kauf, weil er sein sexuelles Bedürfnis befriedigen wollte.
Im Hinblick auf die Fälle 1 und 2 der Anklage vom 29.07.2020 hat der Angeklagte das äußere Geschehen entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Weiter hat er sich dahingehend eingelassen, dass er die Flasche Parfum am 22.12.2018 aus der Auslage im L genommen habe, weil er diese habe kaufen wollen. Die Trittbewegung gegenüber dem Zeugen E habe er nur ausgeführt, damit dieser ihn in Ruhe lasse. Er habe diesen nicht treffen und verletzen wollen.
147Die Feststellungen beruhen darüber hinaus, insbesondere zu den Wahrnehmungen und Vorstellungen des Zeugen E auf dessen entsprechenden glaubhaften Angaben.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich am 23.12.2018 auf das unverschlossen am C2 abgestellte Mountainbike des Zeugen C6 gesetzt habe, weil er mit diesem eine Runde habe drehen wollen. Diese Einlassung des Angeklagten wirkt vorgeschoben. Der Angeklagte hat nicht plausibel erläutert, weshalb er mit dem fremden Rad hat fahren wollen.
149Die Feststellungen zum äußeren Geschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen C6 und C3. Der Zeuge C6 hat ausgesagt, dass das Mountainbike im Jahr 2017 für 350 bis 400 Euro gekauft und ihm geschenkt worden sei. Er hat weiter das unverschlossene Abstellen des Fahrrades aus Anlass der Verabschiedung von seiner Freundin und das Gespräch mit der Person, die auf seinem Fahrrad saß - den Angeklagten erkannte der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht -, sowie seinen Strafantrag gegen diese Person wie festgestellt geschildert. Der Zeuge C3, der den Angeklagten und den Zeugen C6 in der Hauptverhandlung wiedererkannte, schilderte das Abstellen des Mountainbike durch den Zeugen C6, das Aufsteigen und Anfahren des Angeklagten mit dem Mountainbike, seine eigene Intervention, die anschließende Diskussion zwischen dem Zeugen C6 und dem Angeklagten sowie sein Herbeirufen der Polizei entsprechend der getroffenen Feststellungen. Die Aussagen beider Zeugen sind glaubhaft. Sie stehen miteinander und mit der Einlassung des Angeklagten zum äußeren Geschehen im Einklang sowie ergänzen sich wechselseitig. Den Wert des Mountainbikes hat die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen C6 geschätzt.Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur eine Runde mit dem Fahrrad drehen wollen, ist widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem Mountainbike wegfahren wollte, um dieses an sich zu nehmen und zukünftig für eigene Zwecke zu verwenden. Über das äußere Geschehen hinaus spricht hierfür dass der Angeklagte, nachdem er von den Zeugen C3 und C6 aufgehalten worden war, das Fahrrad nicht zurückgeben wollte, sondern gesagt hat, dass er das Fahrrad trotzdem nehme, sowie anschließend hierüber mit dem Zeugen C6 als Eigentümer diskutierte. Dies hat der Zeuge C6 bekundet. Dass er lediglich eine Runde mit dem Fahrrad habe drehen wollen, sagte der Angeklagte den Zeugen C6 und C3 nicht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, wenn er aus diesem Grund auf das Fahrrad gestiegen wäre.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Zeugen N3 am 03.02.2019 im Verkaufsraum der Jet-Tankstelle mit dem Regenschirm lediglich leicht angestupst, weil dieser ihn „angemacht“ habe.Der Zeuge N3 hat ausgesagt, dass er sich schwach daran erinnere, dass er einen Schirm am Rücken abbekommen habe und sich darüber aufgeregt habe. Er sei weder beim Arzt gewesen noch habe er in der Folge einen blauen Fleck festgestellt. Den Strafantrag habe er aus grundsätzlichen Erwägungen gestellt und weil dies für ihn aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Sicherheitsdienst alltäglich sei.
Im Hinblick auf die mit der Anklage vom 26.06.2020 vorgeworfene Tat zum Nachteil der Zeugin U hat der Angeklagte eingeräumt, dass er der Zeugin U am 04.02.2019 in den Schritt gefasst habe. Dies sei jedoch aus Versehen geschehen, nachdem er am Bordstein ausgerutscht sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt auch drogenrückfällig und auf Entzug gewesen, zusätzlich habe er Medikamente genommen. Gegen die Annahme eines Entzugs spricht, dass nur kurze Zeit nach dieser Tat ein Tütchen mit Amphetamin bei dem Angeklagten gefunden wurde (siehe nachfolgende Ausführungen zu Ziffer 6).Soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen abweicht, wird sie entsprechend der getroffenen Feststellungen durch die Aussage der Zeugin U widerlegt. Die Zeugin U hat das Geschehen am Morgen des 04.02.2019 wie festgestellt bekundet. Insbesondere hat sie geschildert, dass der Angeklagte sich ihr langsam genähert habe, bevor er sie im Schritt angefasst habe. In dem betreffenden Moment sei dieser nicht ausgerutscht. Auch die Feststellungen zu den Gefühlen der Zeugin U und den Auswirkungen der Tat auf diese sowie die Entschuldigung durch den Angeklagten beruhen auf der entsprechenden Aussage der Zeugin U. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin überzeugt. Ihre Aussage ist glaubhaft. Sie hat das Geschehen, ihre Gefühle und die Auswirkungen der Tat auf sie konkret und nachvollziehbar geschildert. Eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten ist nicht zutage getreten. Im Gegenteil hat sie auch für den Angeklagten entlastende Umstände wie dessen spätere Entschuldigung geschildert. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin U spricht auch die Aussage des Zeugen Y, der sein Aufmerksamwerden auf die Zeugin am C2, deren Schilderung des Geschehens und die Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die Zeugin U wie festgestellt bekundet hat.Der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin U im Schritt anfasste, lässt sicher auf die sexuelle Motivation des Angeklagten schließen. Ein anderes Motiv hat der Angeklagte weder geschildert noch ist dies sonst erkennbar. Ein Ausrutschen lag – wie oben ausgeführt – nicht vor und der Angeklagte und die Zeugin U kannten sich vorher auch nicht. Unabhängig davon spricht für das Anfassen im Schritt aus sexueller Motivation, dass der Angeklagte auch in dem Fall zum Nachteil der Zeugin T – wie nachfolgend bei dem betreffenden Fall 12 der Anklage vom 26.06.2020 im Einzelnen ausgeführt wird – dieser an das Gesäß griff und anschließend hinter dieser herlief und dabei Äußerung mit eindeutig sexuellem Bezug machte. Es liegt auf der Hand, dass dem Angeklagten klar war, dass das Anfassen im Schritt der Zeugin U als sexuell geprägte Handlung verstanden würde, und er es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit der Zeugin nicht bekannt war, zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass sich die Zeugin U in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Der Angeklagte nahm dies billigend in Kauf, weil er seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen wollte.
Der Angeklagte hat eingeräumt, am 04.02.2019 gegen 8:40 Uhr ein Klemmverschlusstütchen mit einer kleinen Menge Amphetamin besessen zu haben. Er habe das Amphetamin zum Eigenkonsum mitgeführt.Die Feststellungen zu Art und Menge des Betäubungsmittels beruhen außerdem auf der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes des sichergestellten Druckleistentütchen (Blatt 7 der Fallakte 4) und der Verlesung des Rauschgiftvortest und der Wägung vom 21.03.2019.
Der Angeklagte hat eingeräumt, am 04.02.2019 gegen 11:00 Uhr auf dem Gelände der Hochschule Rhein-Waal in Kleve aus Wut, insbesondere über die vorangegangenen polizeilichen Maßnahmen mit dem Fuß gegen die Blechverkleidung des Gebäudes 9 getreten zu haben.Die geständige Einlassung des Angeklagten deckt sich mit der Aussage des Zeugen T2, auf dessen glaubhafter Aussage auch die weiteren Feststellungen zum entstandenen Schaden einschließlich des Preises eines Bleches sowie zu der Meldung eines Hochschulprofessors beruhen.
154Die Feststellungen zum Schaden beruhen außerdem auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern hierzu (Bl. 8 und 9 der Fallakte 5). Der Größe der auf den Lichtbildern zu erkennenden Dellen in den betroffenen Blechen kann entnommen werden, dass der Angeklagte mit großer Wucht zugetreten hat. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte es zumindest ernsthaft für möglich hielt, durch einen mit großer Wucht geführten Tritt die Blechverkleidung beschädigen zu können. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er seine Wut abreagieren wollte.Soweit der Zeuge T2 den Eindruck hatte, der Angeklagte sei berauscht gewesen, vermochte die Kammer einen Alkohol- oder Amphetaminkonsum des Angeklagten nicht festzustellen.
Im Hinblick auf das Geschehen in der kieferchirurgischen Praxis des E-Straße. N am 05.02.2019 hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er sich aufgeregt und als „Paul Scheiße“ vorgestellt habe. Er sei gebeten worden, sich zu beruhigen und nach seiner Krankenversicherungskarte zu suchen. Als er nach dieser in seiner Tasche gesucht habe, sei das später sichergestellte Messer herausgefallen. Das Messer habe er mitgeführt, weil er sich dadurch sicherer gefühlt habe. Er habe niemanden bedrohen oder verletzen wollen, sondern das Messer aufgehoben und wieder eingesteckt. Er habe noch gesagt, dass jetzt bloß niemand die Situation missverstehen und die Polizei rufen solle. Als dann doch kurz später die Polizei erschienen sei, habe er die Praxis verlassen.Darüber hinaus beruhen die Feststellungen, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten und dem Eindruck, den dieser auf die Zeugin N machte, auf deren glaubhaften entsprechenden Angaben. Die Feststellung zur Art und Größe des Messers beruht weiter auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild des sichergestellten Messers (Bl. 7 der Fallakte 6).
Der Angeklagte hat sich im Hinblick auf den Fall 9 der Anklage vom 26.06.2020 dahingehend eingelassen, dass er an das ihm vorgeworfene Geschehen keine Erinnerung habe.Die Feststellungen der Kammer, insbesondere zum Verhalten des Angeklagten, der ausdrücklichen Erteilung des Hausverbots durch den Zeugen Y2 und dessen Strafantrag im Namen der Firma L beruhen auf der entsprechenden Aussage des Zeugen Y2. Der Zeuge hat die festgestellten Umstände nachvollziehbar und konkret geschildert. Es wurde deutlich, dass sich seine Angaben auf eine konkrete Erinnerung stützen und der Zeuge hat deutlich gemacht, soweit er sich nicht oder nicht sicher erinnern konnte. Eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten ist nicht zutage getreten.Dass der Angeklagte beim zweiten Besuch im den Verkaufsräumen des Kaufhofs am 09.03.2019 wusste, dass er gegen ein Hausverbot verstieß, folgt daraus, dass das Hausverbot beim ersten Besuch ausdrücklich gegenüber dem Angeklagten ausgesprochen worden war, sowie zum Zeitpunkt der Weigerung nach der zweiten Ansprache durch den Zeugen Y2 auch daraus, dass der Zeuge Y2 bei dieser sich auf das zuvor erteilte Hausverbot berief. Umstände, die darauf rückschließen lassen, der Angeklagte habe das Hausverbot nicht verstanden, liegen nicht vor. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Angeklagte mit „ok“ geantwortet und die Verkaufsräume verlassen hat, als der Zeuge Y2 das Hausverbot beim ersten Besuch des Angeklagten am 09.03.2019 ausgesprochen hat, für ein richtiges Verständnis des Hausverbots durch den Angeklagten.
Der Angeklagte hat eingeräumt, am 11.03.2019 gegen 19:20 Uhr gegen den Glaseinsatz der Eingangstür des Wettlokals C-Straße in Goch getreten und hierdurch ein Loch im Glaseinsatz verursacht zu haben. Er hat auf Vorhalt der Strafanzeige vom 11.03.2019 auch eingeräumt, zuvor in der Innenstadt von Goch bei einer Filiale der Supermarktkette Netto gewesen zu sein und einen polizeilichen Platzverweis wegen Grölens erhalten zu haben. Ob er während seines Aufenthalts in der Innenstadt von Goch Alkohol getrunken habe, wisse er nicht mehr. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er gegen die Tür getreten habe, um diese aufzuhalten, nachdem zwei andere Kunden vor ihm eingetreten seien. Dabei habe er den Glaseinsatz der Tür versehentlich beschädigt.Soweit der Angeklagte sich entsprechend der Feststellungen eingelassen hat, steht die Einlassung mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere der Aussage des Zeugen C und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der beschädigten Eingangstür im Einklang. Der Zeuge C hat geschildert, dass er sich im hinteren Bereich des Wettlokals aufgehalten habe, als es plötzlich einen Knall gegeben habe und der Glaseinsatz der Eingangstür, die sich nach innen öffne, beschädigt gewesen sei. Er habe den Angeklagten erst gesehen, als er vor die Tür gegangen sei. Dieser habe sich einige Meter von der Eingangstür entfernt auf dem Bürgersteig befunden, wohin er wohl weitergelaufen sei. Im Wettlokal hätten sich andere Kunden befunden und der Angeklagte sei von zwei anderen Kunden festgehalten worden. Während des Wartens auf die hinzugerufene Polizei habe der Angeklagte leicht aggressiv gewirkt und sei alkoholisiert gewesen. Er habe sich wackelig bewegt und nach Alkohol gerochen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder zeigten den verursachten Schaden. Über die Eingangstür hinaus sei auch die vor dem Eingang abgestellte Mülltonne mit Ascher umgekippt gewesen und habe eine Delle aufgewiesen. Er halte es für möglich, dass der Angeklagte die Mülltonne umgetreten habe. Die Aussage des Zeugen C ist glaubhaft. Er hat sich erkennbar auf die Wiedergabe seiner Wahrnehmung und seiner Erinnerung beschränkt. Seine Aussage wies keine Tendenz zur übermäßigen Belastung auf und ein dahingehendes Motiv ist bei ihm als ehemaligem Angestellten der geschädigten Firma auch nicht erkennbar. Die Feststellungen zum Schaden beruhen darüber hinaus auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die zur Reparatur des Schadens aufzuwendenden Kosten hat die Kammer auf der Grundlage des Schadensbildes geschätzt.Soweit der Angeklagte sich abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen hat, ist seine Einlassung entsprechend der getroffenen Feststellungen widerlegt. Zunächst spricht bereits gegen eine versehentliche Beschädigung des Glaseinsatzes der Eingangstür, dass das Schadensbild mit Sicherheit auf einen mit Wucht ausgeführten Tritt schließen lässt. Darüber hinaus spricht gegen die Darstellung des Angeklagten, dass dieser nicht in das Wettlokal eingetreten, sondern nach dem Tritt gegen die Tür weitergelaufen ist. Davon, dass der Angeklagte sich auf eine versehentliche Beschädigung berufen oder sich entschuldigt hätte, hat der Zeuge C nicht berichtet. Dies hätte im Falle einer versehentlichen Beschädigung nahe gelegen. Darüber hinaus lässt sich seine Aussage zum alkoholisierten und leicht aggressiven Zustand mit dem vorangegangenen Herumgrölen des Angeklagten in der Innenstadt und damit verbundenen Platzverweis in Einklang bringen. Vielmehr lassen die Zusammenhänge zwischen dem Geschehensablauf des Grölens in der Innenstadt, dem polizeilichen Platzverweis und dem wuchtigen Tritt gegen die Eingangstür in Verbindung mit dem Alkoholkonsum und dem leicht aggressiven Verhalten des Angeklagten nach dem Tritt gegen die Eingangstür zur Überzeugung der Kammer sicher darauf schließen, dass der Angeklagte gegen die Eingangstür getreten hat. Dafür spricht auch die Ähnlichkeit des Geschehens zu den Vorgängen beim Tritt gegen die Blechverkleidung des Hochschulgebäudes Nr. 9 in Kleve, bei dem der Angeklagte ebenfalls aus Wut über vorangegangene polizeiliche Maßnahmen zugetreten hat.Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte es zumindest ernsthaft für möglich hielt, durch einen mit großer Wucht geführten Tritt den Glaseinsatz der Eingangstür des Wettlokals beschädigen zu können. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er seinen Frust abreagieren wollte.
Der Angeklagte hat eingeräumt, am 06.05.2019 ein Druckleistentütchen mit einer kleinen Menge Amphetamin besessen zu haben. Er habe das Amphetamin zum Eigenkonsum mitgeführt. Auch die Feststellungen bezüglich der vorangegangenen Verweisung aus dem Zug am 05.05.2019 und dem nächtlichen Aufenthalt im Freien beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten.Der Zeuge Q3 hat glaubhaft den Fund des Druckleistentütchens mit Amphetamin bei dem Angeklagten nach dessen Ingewahrsamnahme am 06.05.2019 geschildert und weiter ausgesagt, dass es zuvor zu drei Polizeieinsätzen wegen Randalierens einer Person im Bereich der Bäckerei in Kerken gekommen war. Beim dritten Mal sei der Angeklagte randalierend angetroffen und zur Vermeidung befürchteter Straftaten durch diesen in Gewahrsam genommen worden. Die Kammer hat hiernach keinen Zweifel, dass es sich auch bei der Person, die die vorangegangenen Polizeieinsätze wegen Randalierens ausgelöst hatte, um den Angeklagten gehandelt hat.Die Feststellungen zu Art und Menge des Betäubungsmittels beruhen außerdem auf der Verlesung des Vermerks über den Rauschgiftvortest und der Wägung vom 13.05.2019.
Der Angeklagte hat sich im Hinblick auf die mit der Anklage vom 26.06.2020 vorgeworfene Tat zum Nachteil der Zeugin T dahingehend eingelassen, dass er die Zeugin wiedererkenne und ihr zwar hinterhergelaufen sei. Dabei habe er Bewegungen wie ein Zombie gemacht, die Zeugin T jedoch nicht angefasst, sondern lediglich beim Hinterherlaufen zu ihr gesagt, dass er ihr doch nicht an den Arsch packe. Er habe die Nähe zu ihr gewollt und nicht gewusst, wie er sonst eine Frau kennen lernen solle. Insofern habe er die Situation anders interpretiert und sich egoistisch verhalten. Wenn er der Zeugin T wirklich an den Po gefasst habe, entschuldige er sich dafür.Soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen abweicht, wird sie entsprechend der getroffenen Feststellungen durch die Aussage der Zeugin T widerlegt. Die Zeugin hat das Geschehen am 17.05.2019 gegen 17:00 Uhr wie festgestellt bekundet. Insbesondere hat sie geschildert, dass der Angeklagte ihr an das Gesäß gefasst habe, als sie an ihm vorbeigelaufen sei, woraufhin sie ihn gefragt habe, was das solle, und der Angeklagte ihr anschließend nachgelaufen sei und dabei die feststellten anzüglichen Äußerungen gemacht, gestöhnt und gelacht habe, bis sie sich in der Apotheke in Sicherheit gebracht habe. Auch die Auswirkungen der Tat des Angeklagten hat sie in der festgestellten Weise geschildert. Sie habe sich während der Tat durch den Angeklagten in sexueller Weise belästigt gefühlt und Angst gehabt. Abgesehen von einer fortbestehenden Vorsicht bei entgegenkommenden Passanten beeinflusse die Tat sie jedoch nicht mehr. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin T überzeugt. Ihre Aussage ist glaubhaft. Sie hat den Angeklagten das Geschehen, ihre Gefühle und die Auswirkungen der Tat auf sie konkret und nachvollziehbar geschildert und den Angeklagten als Täter wiedererkannt. Eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten ist nicht zutage getreten.Dass der Angeklagte die Zeugin T am Gesäß anfasste und anschließend sexuell geprägte Äußerungen dieser gegenüber machte, lässt sicher auf die sexuelle Motivation des Angeklagten schließen. Es liegt auf der Hand, dass dem Angeklagten klar war, dass das Anfassen des Gesäßes der Zeugin als sexuell geprägte Handlung verstanden würde, und er es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit der Zeugin nicht bekannt war, zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass sich die Zeugin T in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Der Angeklagte nahm dies billigend in Kauf, weil er seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen wollte. Zugleich lag für ihn angesichts der Reaktion der Zeugin T auf der Hand, dass diese sich auch dadurch sexuell belästigt fühlte, dass der Angeklagte hinter der Zeugin herlief, dabei anzügliche Äußerungen machte und stöhnte. Das Fortsetzen der Handlung lässt auf seinen dahingehenden Willen schließen.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er in den frühen Morgenstunden des 03.07.2019 aufgebracht gewesen sei, weil ihm 20 Euro sowie seine Uhr gefehlt hätten. Er habe zwischenzeitlich Amphetamin konsumiert und zunächst Monologe geführt, um sich zu beruhigen. Dann sei er zur Wohnung der Zeugin I2 gegangen, um mit dieser zu sprechen. Die Zeugin habe ihre Tür jedoch nur einen Spalt mit vorgelegter Sicherheitskette aufgemacht, nachdem er feste dagegen geklopft habe. Er sei sauer gewesen, habe gegen die Tür geschlagen. Dann habe er zunächst durch den Türspalt hindurch gegriffen und die Tür danach am Türblatt zugezogen. Er habe die Zeugin nicht attackiert. Die Anzeige beruhe darauf, dass sie ihn habe loswerden wollen. Nach seinem Aufenthalt in der LVR-Klinik seien die Schlösser ausgetauscht gewesen.Soweit die getroffenen Feststellungen von der Einlassung des Angeklagten abweichen, ist die Einlassung des Angeklagten entsprechend der Feststellungen widerlegt. Diese beruhen auf der entsprechenden Aussage der Zeugin I2, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. Die Zeugin hat das Verhalten des Angeklagten während dessen Mietzeit und das Geschehen am frühen Morgen des 03.07.2019 entsprechend den getroffenen Feststellungen nachvollziehbar und detailliert geschildert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin einen Vorwand konstruiert hätte, damit der Angeklagte aus der Wohnung geholt und sie die Schlösser austauschen kann, liegen nicht vor. Die Zeugin ist offen damit umgegangen, dass sie das Mietverhältnis mit dem Angeklagten beenden wollte, weil sie die Situation als untragbar empfand, und bei Erstattung des Strafantrages auch wütend auf den Angeklagten war. Ihre detaillierten Angaben sprechen gegen eine konstruierte Beschuldigung. Eine übermäßige Belastungstendenz wies ihre Aussage ebenfalls nicht auf. Im Gegenteil hat die Zeugin I2 auch positive Verhaltensweisen des Angeklagten geschildert, z.B. dessen Gartenhilfe, und klargestellt, dass sie den Angeklagten – wenn dieser sich nicht auffällig verhalten habe – als ordentlichen Menschen erlebt habe. Sie gehe nicht davon aus, dass der Angeklagte die Tür zugeschlagen habe, um sie zu verletzen oder die Tür zu beschädigen.
Im Hinblick auf die mit der Anklage vom 14.07.2020 vorgeworfene Tat zum Nachteil der Zeugin G2 hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe keine Erinnerung an das betreffende Geschehen.Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der entsprechenden Aussage der Zeugin G2, die das Geschehen, insbesondere den Schlag auf ihr Gesäß und den Griff an ihre Brust durch den Angeklagten, wie auch ihre Gefühle bei der Tat, das nachfolgende Geschehen und die Auswirkungen der Tat auf sie, außerdem den einige Wochen vorausgegangenen Schlag durch einen Radfahrer auf ihr Gesäß wie festgestellt bekundet hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin hat das Geschehen konkret und differenziert geschildert sowie den Angeklagten als Täter in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Grund zu der Annahme, dass die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht als Täter der Tat vom 26.07.2019 identifiziert hätte, besteht nicht. Die Zeugin hatte das Gesicht des Angeklagten nach ihrer Aussage bei der Tat gesehen. Bei einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage hat sie den Angeklagten auf einem Foto mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiedererkannt. Soweit sie bei der Wahllichtbildvorlage eine größere Ähnlichkeit mit einem anderen fiktiven Täterbild sah, begründet dies keine Zweifel am zutreffenden Wiedererkennen des Angeklagten durch die Zeugin in der Hauptverhandlung. Es ist zu berücksichtigen, dass das Wiedererkennen von Gesichtern beim Betrachten des realen Gesichts oder eines Fotos des Gesichts nicht vollständig gleichzustellen ist, zumal Gesichter Veränderungen unterliegen und das im Rahmen der Wahllichtbildvorlage gezeigte Bild des Angeklagten zu einem anderen, früheren Zeitpunkt angefertigt worden war, weshalb es nicht vollständig dessen Aussehen am Tattag entsprach. Eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten ist nicht zutage getreten. Die Zeugin hat sich erkennbar auf die Wiedergabe ihrer Erinnerung beschränkt und auch deutlich gemacht, dass sie den Angeklagten bei dem Schlag auf ihr Gesäß einige Wochen vorher nicht erkannt habe.Der Umstand, dass der Angeklagte der Zeugin G2 auf das Gesäß schlug und dieser anschließend an die Brust griff, lässt sicher auf die sexuelle Motivation des Angeklagten bei diesem Griff schließen. Ein anderes Motiv hat der Angeklagte weder geschildert noch ist dies sonst erkennbar. Unabhängig davon spricht für das Handeln aus sexueller Motivation, dass der Angeklagte auch in dem Fall zum Nachteil der Zeugin T – wie oben bei dem betreffenden Fall 12 der Anklage vom 26.06.2020 im Einzelnen ausgeführt – dieser an das Gesäß griff und anschließend hinter dieser herlief und dabei Äußerung mit eindeutig sexuellem Bezug machte. Es liegt auf der Hand, dass dem Angeklagten klar war, dass der Schlag auf das Gesäß und der Griff an die Brust der Zeugin G2 als sexuell geprägte Handlung verstanden würde, und er es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit der Zeugin nicht bekannt war, zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass sich die Zeugin G2 in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Dies zeigt sich auch daran, dass er im Anschluss an den Übergriff, schleunigst mit dem Rad davonfuhr. Er nahm eine sexuelle Belästigung der Zeugin zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte hat sich zu der Auseinandersetzung zwischen ihm und den Zeugen K und C5 dahingehend eingelassen, dass er nach dem Streit in der Wohnung der Sabrina von den Zeugen angegriffen worden sei. Diese seien stark betrunken gewesen und er habe sich lediglich verteidigt. Dabei sei auch das T-Shirt eines der Zeugen beschädigt worden.Die weiteren Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen K und C5, soweit diesen gefolgt werden konnte, und der Aussage des Zeugen G3. Die Kammer vermochte aufgrund der Aussagen der gehörten Zeugen nicht sicher festzustellen, wie es zu der körperlichen Auseinandersetzung kam, insbesondere ob der Angeklagte oder die Zeugen C5 und/oder K diese begannen sowie ob die Verletzungen der Zeugen und die Beschädigung des T-Shirts des Zeugen C5 auf Handlungen des Angeklagten zurückzuführen waren oder durch eigene Handlungen der betreffenden Zeugen entstanden.
Der Angeklagte hat bestritten, der Zeugin I3 am 06.11.2019 auf der Straße C6 in Kleve auf das Gesäß geschlagen zu haben. Die Zeugin I3 hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkannt. Sie hat das Gesicht des Täters nicht gesehen und konnte keine weiteren Umstände schildern, aufgrund derer eine sichere Identifikation des Angeklagten als Täter möglich gewesen wäre.
Die Feststellungen in diesem Fall beruhen zunächst auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen C2, X und M.Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich am späten Vormittag des 30. Juni 2020 im Nettomarkt am Hochschulgelände eine 0,7-Liter Flasche Meisterschütz mit 35 Volumenprozent Alkoholgehalt gekauft habe, um diese aus Anlass seines Geburtstages in der Innenstadt zu trinken. Er habe eigentlich auch Drogen kaufen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Nachdem er nachmittags im Bereich der Herzogbrücke Streit mit zwei jungen Frauen gehabt habe, die gekifft hätten, sei die Polizei erschienen und habe ihn zum Bahnhof geschickt. Er sei kurz später die Innenstadt hinaufgelaufen, wobei er Selbstgespräche geführt habe. Dann habe er sich an den Elsabrunnen gesetzt, um weiter zu trinken. Schließlich seien Polizeibeamten gekommen und hätten ihn aufgefordert, mitzukommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt die Hälfte der Flasche Meisterschütz geleert gehabt und noch normal sprechen können. Er habe sich geweigert, aufzustehen. Darauf sei er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht worden und eine heftige Rangelei entstanden, weil er sich gegen die Polizeibeamten gewehrt habe. Er sei in den Polizeiwagen verbracht und zur Polizeiwache gefahren worden. Unterwegs habe ihn ein Polizeibeamter mit der Faust geschlagen.
165Soweit der Angeklagte sich entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen hat, ist die Kammer von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten überzeugt. Insofern entspricht seine Schilderung des Geschehens den Aussagen der Zeugen X, C2 und M. Die Zeugen C2 und M haben die beiden Einsätze betreffend den Angeklagten an der Herzogbrücke und am Elsabrunnen, außerdem den Transport des Angeklagten zur Wache entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Die Zeugin M hat ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte sowohl an der Herzogbrücke als auch am Elsabrunnen eine Flasche Kräuterlikör bei sich gehabt habe, aus der er augenscheinlich getrunken habe. Der Zeuge X hat den Grund für seine Mitwirkung beim zweiten Einsatz am Elsabrunnen und das Geschehen bei diesem Einsatz sowie den anschließenden Transport des Angeklagten zur Wache in gleicher Weise, wie die Zeugen C2 und M geschildert. Der Zeuge C2 hat weiter das Geschehen im rückwärtigen Bereich des Kastenwagens während des Transports des Angeklagten zur Polizeiwache wie festgestellt geschildert. Alle drei Zeugen haben geschildert, dass der Angeklagte von ihnen darauf angesprochen worden sei, dass er den Elsabrunnen und die Innenstadt wegen seines randalierenden Verhaltens verlassen solle. Auf seine Weigerung sei ihm ausdrücklich ein Platzverweis erteilt worden. Der Angeklagte habe sich weiter geweigert und sodann in der festgestellten Weise gewehrt, als der Platzverweis habe durchgesetzt werden sollen. Der Zeuge C2 hat weiter ausgesagt, dass er eine leichte Prellung am Zeigefinger der linken Hand erlitten habe, wobei er davon ausgehe, dass diese vom festen Zufassen stamme. Er habe ein bis zwei Tage leichte Schmerzen gehabt und habe sich nicht ärztlich behandeln lassen. Der Zeuge X hat bekundet, dass er nicht verletzt worden sei.Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen C2, X und M überzeugt. Die Aussagen der Zeugen C2, X und M sind glaubhaft. Sie stimmen in weiten Teilen überein und ergänzen sich im Übrigen wechselseitig. Eine Tendenz zur übermäßigen Belastung des Angeklagten ist nicht ersichtlich.
166Soweit der Angeklagte sich abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen hat, ist seine Einlassung indes aufgrund der Aussagen der Zeugen C2, X und M entsprechend der getroffenen Feststellungen widerlegt. Diese betrifft insbesondere die Einlassung des Angeklagten, er sei auf die bloße Weigerung, mitzukommen, zu Boden gebracht worden. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der entsprechenden Aussagen der Zeugen C2, X und M davon überzeugt, dass dem Angeklagten am Elsabrunnen ein Platzverweis erteilt worden ist, der Angeklagte diesen Platzverweis verstanden und ihm nicht Folge geleistet sowie in der festgestellten Weise Widerstand geleistet hat, als die Zeugen den Platzverweis durchsetzen wollten.Aufgrund der Umstände, dass mit dem Angeklagten vor der Durchsetzung des Platzverweises ein Gespräch geführt worden ist und der Angeklagte sich sowohl auf die erste Aufforderung als auch auf den ausdrücklich erteilten Platzverweis weigerte, zu gehen, steht sicher fest, dass der Angeklagte den Platzverweis verstanden und sich bewusst gegen diesen und dessen Durchsetzung zur Wehr gesetzt hat.Die Feststellungen zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum am 30.06.2020 bis zum Zeitpunkt des Geschehens am Elsabrunnen sowie den Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q. Dieser hat dargelegt, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten in der Weise bestimmt werden könne, dass ausgehend von der Menge konsumierten Alkohols unter Anwendung der Widmarkformel die maximale Blutalkoholkonzentration ermittelt und hiervon die über die Trinkzeit abgebaute Blutalkoholkonzentration abgezogen werde. Eine halbe Flasche Meisterschütz (350 ml) enthalte ausgehend von 35 Volumenprozent Alkohol multipliziert mit dem spezifischen Gewicht von Alkohol in Höhe von 0,8 g/ml eine absolute Menge von 98 Gramm Alkohol. Die maximale Blutalkoholkonzentration bei dieser Menge konsumierten Alkohols belaufe sich ausgehend von einem Gewicht des Angeklagten von rund 74 kg unter Anwendung der Widmarkformel auf maximal 1,89 Promille. In einer Stunde sei ein Abbauwert von mindestens 0,1 Promille BAK bei nicht trinkgewöhnten Personen, bis 0,2 Promille BAK bei sehr trinkgewöhnten Personen zugrunde zu legen. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung an. Für die Berechnung der über den Zeitraum von sieben Stunden zwischen 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgebauten Blutalkoholkonzentration hat die Kammer unter Anwendung der Zweifelsregelung zugunsten des Angeklagten den niedrigsten Abbauwert von 0,1 Promille BAK pro Stunde zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.1990, Az. 3 StR 187/90, zit. nach juris). Über den Zeitraum von 7 Stunden zwischen 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr ergibt sich hiernach ein Abbau von zumindest 0,7 Promille. Außerdem war zusätzlich ein Resorptionsdefizit von 10 % abzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1989, 1 StR 419/89, zit. nach juris), vorliegend also 0,189 Promille (1,89 x 10 %). Bei Abzug der abgebauten Blutalkoholkonzentration vom Maximalwert und des Resorptionsdefizits ergab sich um 18.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von maximal 1,001 Promille.
Die Feststellung, dass der Angeklagte unter einer endogene chronische hebephrene Schizophrenie (ICD 10 F 20.1) leidet, beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten nach den durchgeführten Untersuchungen, der Auswertung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der LVR-Klinik Bedburg-Hau und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung eine solche Erkrankung zu diagnostizieren sei. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar erläutert, die hebephrene Schizophrenie sei eine psychotische Erkrankung, bei der vorrangig der Affekt des Erkrankten gestört sei. Der Erkrankte sei emotional weniger schwingungsfähig und seine Fähigkeit, die Gefühle anderer Menschen zu erfassen, hierauf zu reagieren und emotional zu interagieren, werde beeinträchtigt. Insofern sei der Affekt des Erkrankten verflacht. Typisch für die hebephrene Schizophrenie sei das zeitweilige Auftreten eines inadäquat gehobenen Affekts, der mit läppischen und der äußeren Situation unangemessenen Verhalten verbunden sei, wie zum Beispiel starkes Lachen in Situationen, die nicht lustig oder erheiternd seien, oder mit auffälligen und nicht mit der Situation in Einklang zu bringenden körperlichen Bewegungen. Dieses Verhalten erscheine häufig, als wolle der Erkrankte, sein Gegenüber, die Situation oder ein Verhalten übertrieben karikieren und ins Lächerliche ziehen, oder als bewege der Erkrankte sich ohne Realitätsbezug in einer eigenen Gedankenwelt. Insofern wirke das Verhalten des Erkrankten teilweise hemmungslos. Bei der hebephrenen Schizophrenie weise der Erkrankte typischerweise ein unorganisiertes und räumlich und zeitlich sprunghaftes Denken auf. Er sei infolge der Affektstörung häufig nicht in der Lage, seine Gefühle angemessen zu artikulieren. Die Erkrankung störe die Fähigkeit des Erkrankten, emotional mitzufühlen und sein Verhalten im Hinblick auf ein erwünschtes Ziel bzw. die Befriedigung eines Triebes in adäquater und angemessener Weise auszurichten. Die Impulskontrolle und das Hemmungsvermögen würden herabgesetzt. Wie bei anderen schizophrenen Erkrankungen komme es teilweise zu Wahnvorstellungen, zum Beispiel dem Hören von Stimmen, außerdem zu depressiven Verstimmungen, insbesondere suizidalen Gedanken und dem Gefühl der Fremdbestimmtheit. Zudem fehle häufig die Krankheitseinsicht und läge oft eine unrealistische Einschätzung der eigenen beruflichen und persönlichen Möglichkeiten vor.Aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere der LVR-Klinik sei zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt wegen psychischer Störungen behandelt und mehrfach zwangsweise im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sei. Wiederholt sei eine schizophrene Erkrankung diagnostiziert worden, teilweise aber auch eine drogeninduzierte Psychose angenommen worden. In den Krankenunterlagen seien psychotische Erlebnisse im Sinne akustischer Halluzinationen und Suizidgedanken festgehalten worden. Der Angeklagte sei in der Vergangenheit mit Neuroleptika behandelt worden, wodurch sich sein Zustand zeitweise verbessert habe. Er habe die Neuroleptika jedoch mehrmals wieder abgesetzt und in dessen Folge seien die Krankheitssymptome jeweils wieder aufgetreten. Im Rahmen seiner, des Sachverständigen, Untersuchungen wie auch in der Hauptverhandlung habe der Angeklagte ein sprunghaft unorganisiertes Denken mit teilweise bizarrer Logik gezeigt. Teilweise sei ein fehlender Realitätsbezug verbunden mit Selbstüberschätzung zutage getreten. Ebenso habe der Angeklagte in den Untersuchungen einen erheblich gesteigerten Rededrang mit latent imponierender psychomotorischer Unruhe aufgewiesen und ein Wegspringen der Gedanken gezeigt. Dies sei ein typisches Symptom der hebephrenen Schizophrenie. Die typischen Symptome hätten sich bei den gegenständlichen Taten gezeigt. Der Angeklagte habe wiederholt inadäquates und läppisches Verhalten gezeigt. So habe er sich läppisch verhalten, als er am 09.03.2019 im L andere Kunden laut angesprochen, die Arme herumgewirbelt und vor dem Spiegel auf dem Boden herumgerollt sei (Fall 9), sowie als er am 21.05.2019 hinter der Zeugin T hergelaufen sei, dabei anzügliche Bemerkungen gemacht, gestöhnt und gelacht sowie ungewöhnliche Bewegungen mit den Armen gemacht habe (Fall 12). Ebenso sei sein Verhalten im Fall 1 über den Schlag auf das Gesäß der Zeugin Q2 hinaus inadäquat gewesen, als er dieser mit wenigen Metern Abstand auf dem Rad gefolgt sei und diese an einer Ampel angegrinst habe, und er habe sich im Fall 3 nicht situationsentsprechend verhalten, als er dem Zeugen C6 das Fahrrad nicht habe zurückgeben wollen, sondern stattdessen mit diesem diskutiert habe, ob er, der Angeklagte, das Fahrrad nehmen dürfe, weil dies unverschlossen abgestellt gewesen sei. Bei dem Geschehen in der Praxis des E-Straße. N am 05.02.2019 (Fall 8) habe der Angeklagte ein realitätsfremd in sich gekehrtes Verhalten gezeigt, als er längere Zeit mit dem Messer in der Hand auf der Bank gesessen habe. Die Äußerung, er sei „Paul Scheiße“ weise darauf, dass er sich schlecht gefühlt habe, jedoch nicht in der Lage gewesen sei, dies adäquat zu artikulieren. Das Verhalten in der Wohnung am 03.07.2019 (Fall 13) wie auch das Verhalten des Angeklagten in den Wochen davor, bei dem dieser über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen und immer wieder nachts unruhig im Haus herumgelaufen sei, mit und gegen Türen geschlagen habe, laut geschrien und hörbar Gespräche mit zwei bis drei imaginären Personen, geführt habe, teilweise Gegenstände aus seinem Zimmerfenster in den Garten geworfen habe, ließen psychotische Vorgänge bei dem Angeklagten erkennen. Darüber hinaus habe der Angeklagte in der tatbetroffenen Zeit ein teils zielloses Verhalten gezeigt. Er sei umhergestreift (Fall 10 zielloses Randalieren in Goch; Fall 11 nächtliches Randalieren in Kerken), und habe ausgehend von seiner damaligen persönlichen und beruflichen Situation wenig realitätsbezogene Vorstellungen in Bezug auf seine diesbezügliche Planung (Wiedererlangung des Führerscheins und Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit) gezeigt. Dies sei auch weiterhin der Fall und der Angeklagte habe sich zumindest anfänglich wenig krankheitseinsichtig gezeigt. Letzteres habe sich inzwischen unter der Medikation mit Neuroleptika gebessert und der Angeklagte erkläre seine Bereitschaft, sich weiter medikamentös behandeln zu lassen. Andererseits bagatellisiere er weiter die ihm zur Last gelegten Straftaten. Bei zusammenfassender Betrachtung sei eine chronifizierte hebephrene schizophrene Erkrankung zu diagnostizieren. Diese sei endogener Natur und nicht durch den Amphetaminkonsum des Angeklagten induziert. Dies zeige sich daran, dass die schizophrene Erkrankung sich im Laufe der Zeit verstärkt habe und bei drogenabstinentem Verhalten fortbestehe. Allerdings verstärke der Amphetaminkonsum das Auftreten der psychotischen Krankheitssymptome.
168Dieser anhand der jeweiligen Einzelfälle gut nachvollziehbaren Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Die Symptome der hebephrenen Schizophrenie sind auch in der Hauptverhandlung erkennbar geworden. Der Angeklagte zeigte im Rahmen seiner Einlassungen wiederholt ein sprunghaftes und unorganisiertes Denken. Außerdem bagatellisierte er seine Taten teilweise und konnte erkennbar nur schwer nachempfinden, dass sein läppisches oder randalierendes Verhalten andere Personen – wie im L am 09.03.2019 (Fall 9), in Kerken am 06.05.2019 (Fall 11) und in der Innenstadt am 30.06.2020 (Fall 18) störte oder – wie am 21.05.2019 die Zeugin T (Fall 12) sogar verängstigte. Eine Krankheitseinsicht in Bezug auf die Schizophrenie war nur bedingt vorhanden. Er tat sein läppisches und randalierendes Verhalten als Ausübung seiner Freiheiten ab. Dies machte er auch im Hinblick auf die Unterhaltungen mit fiktiven Personen im Juni 2019 (Fall 13) geltend. Er erklärte zwar einerseits seine Bereitschaft, die ihm gegen die Schizophrenie verordneten Medikamente zukünftig nehmen zu wollen, erklärte aber andererseits, dass er nicht psychisch krank sei. Es habe sich nur um einen abgegrenzten Zeitraum gehandelt, in dem er auffällig gewesen sei. Dies sei durch äußere Geschehnisse hervorgerufen worden, wie das Zusammengeschlagenwerden mit der Folge des Kieferbruchs sowie die spätere Bedrohung mit dem Messer in der Obdachlosenunterkunft Selfkant. Ebenso schilderte der Angeklagte in der Hauptverhandlung, dass er in der Vergangenheit teilweise Suizidgedanken gehabt habe und sich auch fremdbestimmt gefühlt habe.
169Der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich – wie der Sachverständige schilderte – zu Beginn der vorläufigen Unterbringung für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten auf der sogenannten Coronastation in der Rheinischen Landesklinik befand, für die der Sachverständige als Chefarzt zuständig ist. Der Sachverständige hat glaubhaft bekundet, dass auf dieser Station keine therapeutische Behandlung des Angeklagten erfolgt sei, insbesondere der Angeklagte nicht von ihm selbst behandelt worden sei.
Die weitere Feststellung, dass eine Abhängigkeit von Amphetamin (ICD 10 F2) und eine Missbrauchsproblematik im Hinblick auf Alkohol vorliegt, beruht ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es seien die Symptomkriterien nach der DSM 5 bzw. ICD 10 (Abhängigkeit von Amphetamin) erfüllt. Im Hinblick auf dessen Alkoholkonsum sei jedoch lediglich eine Missbrauchsproblematik zu bejahen. Der Angeklagte habe seinen Amphetaminkonsum im Laufe der Zeit, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit gesteigert und über einen langjährigen Zeitraum mit einer Unterbrechung von etwa 20 Monaten konsumiert. In den letzten Jahren habe er die Kontrolle über seinen Amphetaminkonsum verloren und täglich erhebliche Mengen konsumiert. Außerdem habe er Amphetamin konsumiert, obwohl sich dies ungünstig auf seine Gesundheit ausgewirkt habe und er auch familiäre und berufliche Nachteile dadurch gehabt habe. Er habe wiederholt versucht, den Amphetaminkonsum gänzlich einzustellen, welches ihm jedoch nicht dauerhaft gelungen sei. Nach Therapien sei er wieder rückfällig geworden. Außerdem habe er ein starkes Verlangen nach Amphetamin entwickelt. Alkohol habe der Angeklagte zwar auch regelmäßig und über längere Zeit auch wiederholt im Übermaß getrunken. Indes seien nicht ausreichend Kriterien erfüllt, um von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen, insbesondere ein Kontrollverlust und ein starkes Verlangen nach Alkohol nicht festzustellen. Eine krankhaft bedingte Störung infolge der Amphetaminabhängigkeit sei jedoch nicht zu bejahen. Die hebephrene Schizophrenie habe im Vordergrund gestanden.Die Kammer ist auch insoweit von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Der forensisch erfahrene Sachverständige hat die Amphetaminabhängigkeit und die Alkoholmissbrauchsproblematik nachvollziehbar dargestellt und zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Amphetaminabhängigkeit ist weder ein rauschbedingtes Handeln noch ein Handeln wegen Entzugserscheinungen oder aus Angst vor Entzugserscheinungen feststellbar. Soweit der Angeklagte sich eingelassen, hat er sei im Fall 5 (sexuelle Belästigung zum Nachteil der Zeugin U) auf Entzug gewesen, ist dies einerseits vor dem Hintergrund des kurz nach der Tat bei ihm sichergestellten Amphetamins nicht nachvollziehbar, andererseits ist auch ein Zusammenhang eines vermeintlichen Amphetaminentzugs mit der betreffenden sexuellen Belästigung nicht zu erkennen.
aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q hat die psychische Erkrankungen des Angeklagten kein solches Gewicht, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben war. Die Amphetaminabhängigkeit hebt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Einsichtsfähigkeit ebenfalls nicht auf. Die Erkrankung hatte jedoch Einfluss auf die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Dabei stützt sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q. Wie oben bereits ausgeführt ist der Erkrankte einer hebephrenen Schizophrenie infolge der Affektstörung häufig nicht in der Lage, seine Gefühle angemessen zu artikulieren. Die Erkrankung störe die Fähigkeit des Erkrankten, emotional mitzufühlen und sein Verhalten im Hinblick auf ein erwünschtes Ziel bzw. die Befriedigung eines Triebes in adäquater und angemessener Weise auszurichten. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Impulskontrolle des Angeklagten und sein Hemmungsvermögen seien krankheitsbedingt in den Fällen 1, 3, 5, 7, 9, 10, 12, 14 und 17 deutlich herabgesetzt gewesen. In den Fällen 6 und 11 sei dies nicht auszuschließen. Im Einzelnen:
172In den Fällen 1, 5, 12 und 14 (sexuelle Belästigungen) habe der Angeklagten jeweils gewusst, dass es nicht erlaubt sei, Frauen (ohne deren Erlaubnis) im Schritt, am Gesäß oder an den Brüsten anzufassen bzw. diese auf das Gesäß zu schlagen. Infolge der hebephrenen Schizophrenie habe er sich jedoch nicht auf die Gefühle der betroffenen Frauen bzw. Jugendlichen einstellen können und sei gleichzeitig enthemmt gewesen. Infolgedessen sei er nur erheblich eingeschränkt fähig gewesen, sich dem Impuls, seinen sexuellen Reiz zu befriedigen, zu widersetzen und habe diesem Trieb jeweils nachgegeben.
173Im Fall 3 (versuchter Diebstahl) habe der Angeklagte gewusst, dass er nicht stehlen dürfe. Ein krankheitsbedingt gehobener läppischer Affekt habe jedoch dazu geführt, dass er das Unrecht seiner Tat bagatellisiert habe. Aus diesem Grund sei er nur eingeschränkt in der Lage war, dem Impuls zu widerstehen, das Mountainbike in der sich bietenden Gelegenheit zu entwenden und diesem Impuls nachgegeben. Auf den gehobenen Affekt könne aus dem situationsinadäquaten Verhalten geschlossen werden, dass der Angeklagte das Fahrrad dem Zeugen C6 nicht habe zurückgeben wollen, sondern stattdessen mit diesem diskutiert habe, ob er, der Angeklagte, das Fahrrad nehmen dürfe, weil dies unverschlossen abgestellt gewesen sei.
174In den Fällen 7 und 10 (Sachbeschädigungen) habe der Angeklagte gewusst, dass es nicht erlaubt sei, fremde Gegenstände zu beschädigen. Seine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Affektes habe sich dahingehend ausgewirkt, dass er seine jeweilige Wut über die polizeilichen Maßnahmen nicht ausreichend habe kontrollieren können und dem Impuls, die Wut durch Gewalt gegen Sachen abzureagieren, nachgegeben habe. Im Fall 10 habe der Alkoholkonsum die Beeinträchtigung verstärkt.
175Im Fall 9 (Hausfriedensbruch) habe der Angeklagte infolge des wenige Stunden vorher ausgesprochenen Hausverbots gewusst, dass es ihm untersagt war, sich in den Verkaufsräumen des Kaufhofs aufzuhalten. Sein krankheitsbedingt gehobener Affekt habe dazu geführt, dass die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten dem zuvor erteilten Hausverbot anzupassen und das Geschäft entsprechend der Aufforderung des Zeugen Y2 verlassen, erheblich vermindert gewesen sei. Inadäquaterweise sei er zunächst im Geschäft geblieben und habe sich läppisch verhalten.
176Im Fall 17 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) habe der Angeklagte gewusst, dass er einem Platzverweis der Polizei grundsätzlich Folge leisten müsse. Die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seines Affekts sei wiederum durch den Alkoholkonsum verstärkt worden. Ausgehend von der maximalen Blutalkoholkonzentration habe lediglich ein leichter Rausch vorgelegen, bei dem nicht von einer krankhaften seelischen Störung aufgrund Alkoholkonsums auszugehen sei. Die Beeinträchtigung des Affekts habe sich dahingehend ausgewirkt, dass er nur eingeschränkt in der Lage gewesen sei, sich dem von den Polizeibeamten ausgesprochenen Platzverweis anzupassen und sich diesem zu fügen, sondern sich in inadäquater Weise gegen dieses zur Wehr gesetzt habe, weil er tagsüber in der Innenstadt „saufen“ wollte.
177In den Fällen 6 und 11 (Besitz von Amphetamin) habe der Angeklagte gewusst, dass er Amphetamin nicht besitzen durfte. Auch sei nicht die hebephrene Schizophrenie, sondern die Amphetaminabhängigkeit ursächlich für den Besitz des Amphetamins. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten sich dem abhängigkeitsbedingten Impuls, das Amphetamin mit sich führen, um es bei entsprechendem Verlangen konsumieren zu können, infolge Schizophrenie herabgesetzt war.
178Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Überprüfung an und macht sie sich zu Eigen. Gegen eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spricht das jeweilige weitere Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit den Taten. In den Fällen 1, 5, 12 und 14 nutzte der Angeklagte jeweils ein Überraschungsmoment aus und verließ den Tatort in den Fällen 1, 5 und 14 jeweils unmittelbar nach den Taten sowie im Fall 12 vor dem Erscheinen der gerufenen Polizei den Tatort. Die spricht für ein planvolles Handeln und im Sinne der Verhinderung von Sanktionen adäquates Nachtatverhalten. In gleicher Weise ist der Angeklagte im Fall 9 vor dem Erscheinen der gerufenen Polizei gegangen. Im Fall 3 reagiert der Angeklagte auf die veränderte Situation durch das Anhalten, indem er sich eine Rechtfertigung für sein Verhalten zurecht legt. In den Fällen 7 und 10 verhielt sich der Angeklagte nach den Sachbeschädigungen situationsadäquat.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er Ende November oder Anfang Dezember 2018 der Zeugin Q2 auf der Hagschen Straße in Kleve mit der linken Hand feste auf das Gesäß schlug, so dass sich die Zeugin Q2 in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört fühlte, der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB strafbar gemacht.Er handelte vorsätzlich. Ihm war klar, dass der Schlag auf das Gesäß der Zeugin Q2 als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin Q2 in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf.
180Ebenso handelte er rechtswidrig und schuldhaft.
181Die Tat ist nicht nach anderer Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht. Insbesondere liegt eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB nicht vor, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin Q2 durch den Schlag nicht festzustellen war.
182Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Die Verfahren wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er sich am 23.12.2018 am C2 in Kleve auf das Mountainbike des Zeugen C6 setzte und mit diesem anfuhr, um mit dem Fahrrad wegzufahren und dieses zukünftig für eigene Zwecke zu verwenden, des versuchten Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Er hat zur Begehung des Diebstahls unmittelbar angesetzt, als er sich auf das Fahrrad setzte und mit diesem anfuhr.Der Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich das Fahrrad – wie ihm bewusst war – rechtswidrig zuzueignen.Er handelte ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft.
185Soweit der Angeklagte die Tat nicht vollendete, liegt kein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB vor, weil er die Tatbegehung nicht freiwillig aufgab, sondern von den Zeugen C3 und C6 aufgehalten wurde.
Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am 04.02.2019 der Zeugin U im Buswartebereich auf dem C2 in Kleve mit einer Hand von vorne zwischen deren Beine in den Schritt fasste, so dass sich die Zeugin U in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört fühlte, der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB strafbar gemacht.Er handelte vorsätzlich. Er war sich bewusst, dass das Anfassen des Schritts der Zeugin U dieser als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin U in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf.
188Ebenso handelte er rechtswidrig und schuldhaft.
189Die Tat ist nicht nach anderer Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht. Insbesondere liegt eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB nicht vor, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin U durch das Anfassen in ihrem Schritt nicht festzustellen war.
190Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am 04.02.2019 gegen 8:40 Uhr ein Gramm Amphetamin mit sich führte, dass zum Eigenkonsum bestimmt war, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.Er handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er im Besitz des Amphetamins war, und wollte dies besitzen, um dieses nach Belieben konsumieren zu können.Ebenso handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am 04.02.2019 gegen 11.00 Uhr auf dem Gelände der Hochschule Rhein-Waal in Kleve mit dem Fuß mit großer Wucht gegen die Blechverkleidung des Hochschulgebäudes Nr. 9 trat, so dass zwei Bleche der Verkleidung eingebeult waren, der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte es zumindest ernsthaft für möglich hielt, durch einen mit großer Wucht geführten Tritt die Blechverkleidung beschädigen zu können. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er seinen Frust abreagieren wollte.
193Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
194Der Strafantrag gemäß § 303c StGB wurde gestellt.
Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er sich am 09.03.2019 ein zweites Mal in die Verkaufsräume des Kaufhofs begeben hat und diese auf Aufforderung des Zeugen Y2 nicht verließ, obwohl ihm dieser zuvor am gleichen Tag ein Hausverbot erteilt hatte, des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB strafbar gemacht.Der Angeklagte handelte vorsätzlich, dass er bewusst gegen das Hausverbot verstieß.Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Wie ausgeführt war seine Einsichtsfähigkeit uneingeschränkt gegeben und seine Steuerungsfähigkeit zwar erheblich vermindert, nicht jedoch aufgehoben.
197Der Strafantrag gemäß § 123 Abs. 2 StGB wurde gestellt.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am 11.03.2019 gegen 19:20 Uhr gegen den Glaseinsatz der Eingangstür des Wettlokals C-Straße in Goch trat und hierdurch ein Loch im Glaseinsatz verursachte, der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte es zumindest ernsthaft für möglich hielt, durch einen mit großer Wucht geführten Tritt den Glaseinsatz der Eingangstür des Wettlokals beschädigen zu können. Er nahm dies billigend in Kauf, weil er seinen Frust abreagieren wollte.
199Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
200Der Strafantrag gemäß § 303c StGB wurde gestellt.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am Morgen des 06.05.2019 ein Gramm Amphetamin mit sich führte, dass zum Eigenkonsum bestimmt war, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.Er handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er im Besitz des Amphetamins war, und wollte dies besitzen, um dieses nach Belieben konsumieren zu können.Ebenso handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am 21.05.2019 gegen 17:00 Uhr der Zeugin T am sogenannten Dreitürmehaus in Kleve mit einer Hand an das Gesäß fasste und anschließend hinter der Zeugin herlief, wobei er anzügliche Bemerkungen und Stöhngeräusche machte, insbesondere mehrfach zu der Zeugin T „geil“, „Fick Dich, fick Dich“ und „Ich krieg Dich sowieso“ sagte sowie deren Brüste und Po kommentierte, so dass die Zeugin T sich in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört fühlte, der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB strafbar gemacht. Das Anfassen und das Hinterherlaufen mit anzüglichen Äußerungen und Stöhnen stellen bei natürlicher Betrachtung, insbesondere unter Berücksichtigung des unmittelbaren zeitlichen Aufeinanderfolgens ohne ersichtliche Unterbrechung eine einheitliche Handlung dar.Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er war sich bewusst, dass der Griff an das Gesäß der Zeugin T als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin T in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Als er in der Folge in kurzem Abstand hinter der Zeugin T herlief, anzügliche Äußerungen machte und stöhnte, wusste er, dass die Zeugin sich auch hierdurch sexuell belästigt fühlte. Er wollte dies.
203Ebenso handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft.
204Die Tat ist nicht nach anderer Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht. Insbesondere liegt eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB nicht vor, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin T nicht festzustellen war.
205Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er am 26.07.2019 gegen 12:05 Uhr auf der K-Straße in Kleve der Zeugin G2 mit einer Hand auf das Gesäß schlug und anschließend an die Brust griff, so dass die Zeugin G2 sich in ihrer sexuellen Integrität unangenehm gestört fühlte, der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB strafbar gemacht hat.Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er war sich bewusst, dass der Schlag auf das Gesäß der Zeugin G2 und der Griff an deren Brust als sexuell geprägte Handlung verstanden würde und er hielt es ernsthaft für möglich, dass sich die Zeugin G2 in sexueller Weise beeinträchtigt fühlen könnte. Er nahm dies zumindest billigend in Kauf.
208Ebenso handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft.
209Die Tat ist nicht nach anderer Vorschrift mit schwerer Strafe bedroht. Insbesondere liegt eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB nicht vor, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit der Zeugin G2 durch den Schlag und das Anfassen ihrer Brust nicht festzustellen war.
210Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte hat sich darüber hinaus des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen X umstieß sowie anschließend mit diesem und dem Zeugen C2 teils auf dem Boden liegend rangelte, außerdem sich während der Fahrt zur Polizeiwache aufbäumte, den Kopf nach hinten warf und trat, um sich gegen die Durchsetzung des erteilten Platzverweises und seine Ingewahrsamnahme zu wehren. Die Zeugen X und C2 führten einen dienstlichen Einsatz als Polizeibeamte durch und sowohl die Durchsetzung des Platzverweises als auch die Ingewahrsamnahme stellten polizeiliche Handlungen dar. Der Angeklagte hat mit körperlicher Gewalt Widerstand gegen die Zeugen bei der Vornahme deren Diensthandlungen geleistet.Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wollte die Durchsetzung des erteilten Platzverweises und seine Ingewahrsamnahme verhindern, wobei er wusste, dass die Zeugen X und C2 einen dienstlichen Einsatz als Polizeibeamte durchführten und sowohl der Platzverweis als auch die Ingewahrsamnahme dienstliche polizeiliche Handlungen darstellten.
214Der Platzverweis und dessen Durchsetzung sowie die Ingewahrsamnahme des Angeklagten waren gemäß §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW rechtmäßig und die Widerstandshandlungen des Angeklagten gegen die Durchsetzung des Platzverweises und seine Ingewahrsamnahme rechtswidrig. Nach den eingegangenen polizeilichen Anzeigen hatte der Angeklagte bereits an der Herzogbrücke und in der Nähe des Geschäfts X2 randaliert, insbesondere Passanten angeschrien. Außerdem war er erkennbar alkoholisiert und beabsichtigte, seinen Alkoholkonsum fortzusetzen. Hiernach waren weitere Störungen der öffentlichen Ordnung durch den Angeklagten zu besorgen.Schließlich handelte der Angeklagte schuldhaft. Ein Irrtum des Angeklagten über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen (§ 113 Abs. 4 StGB) ist nicht ersichtlich.Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.Der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugen C2 und X hat der Angeklagte sich nicht schuldig gemacht. Der Zeuge X erlitt keine Verletzung und ist nicht festzustellen, dass die Prellung am Zeigefinger der linken Hand des Zeugen C2 durch einen Schlag, einen Tritt oder eine andere Bewegung des Angeklagten entstanden ist.
215Die Taten in den in diesem Urteil als 1, 3, 5 bis 7, 9 bis 12, 14 und 17 bezifferten Fällen stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der gegenständlichen Taten nicht gemäß § 20 StGB aufgehoben (vgl. oben III. Ziffer 18). Sie war jedoch gemäß § 21 StGB erheblich vermindert.
217Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q handelt es sich bei der endogenen chronischen hebephrenen Schizophrenie um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Hinzu komme im Sinne einer sogenannten komorbiden Störung die Amphetaminabhängigkeit, welche das psychiatrische Krankheitsbild verschärft habe.
218Seine Fähigkeit, das Unrecht der jeweiligen Tat zu erkennen, war nicht aufgehoben oder erheblich vermindert. Seine Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht der jeweiligen Tat zu handeln, war bei den jeweiligen Taten ebenfalls nicht aufgehoben, indes in den Fällen 1, 3, 5, 7, 9, 10, 12, 14 und 17 vermindert. In den Fällen 6 und 11 ist nicht auszuschließen, dass diese Fähigkeit vermindert war.
219Die Kammer erachtet die verminderte Steuerungsfähigkeit in allen Fällen als erheblich. Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die die Kammer ohne Bindung an die Meinung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Bei der Prüfung fließen normative Gesichtspunkte mit ein, wobei entscheidend die Anforderungen sind, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist. Daher ist die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 3 StR 436/06 –, Rn. 10, juris).
220In allen Fällen handelte es sich um geringfügige Delikte. Die Auswirkung der psychiatrischen Erkrankung war in allen Fällen derart gravierend, dass die Fähigkeit des Angeklagten, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten im Vergleich zum sogenannten Durchschnittsbürger in einem beträchtlichen Maß verringert war. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf die Ausführungen zu III. Ziffer 18 c).
Die Strafe für den Angeklagten hat die Kammer in den Fällen 1, 5, 12 und 14 jeweils dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen beläuft.Das in § 184i Abs. 1 StGB vorgesehene Höchstmaß der Strafe war jeweils gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten – wie oben ausgeführt – bei diesen Taten erheblich gemindert war. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, hiervon abzusehen, hat die Kammer nicht erkannt.Zugunsten des Angeklagten war bei diesen Taten jeweils zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen, die Tat 1 über 2 Jahre, die Taten 5 und 12 fast 2 Jahre sowie die Tat 14 über 1 ½ Jahre. Bis zu seiner vorläufigen Unterbringung war über einen Zeitraum von rund 1 Jahr keine weitere sexuelle Belästigung durch den Angeklagten festzustellen. Im Fall 5 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich einige Zeit nach der Tat bei der Zeugin U entschuldigt hat.Zu Lasten des Angeklagten fiel jeweils die Intensität der Taten ins Gewicht. Das Schlagen auf das Gesäß bzw. Anfassen des Gesäßes der jeweils betroffenen Zeuginnen, wenn auch über deren Kleidung, in den Fällen 1, 12 und 14 geht über den Bereich nur leichter sexueller Belästigungen hinaus. Im Fall 1 wurde die Intensität der Tat durch das Nachtatverhalten gesteigert, dass der die Zeugin Q2 kurz nach der Tat über eine mehrere hundert Meter lange Wegstrecke verfolgte und dadurch weiter bedrängte. Im Fall 12 wurde die Intensität der Tat in ähnlicher Weise dadurch gesteigert, dass der Angeklagte der Zeugin T hinterherlief und dabei sexuell anzügliche Äußerungen machte. Im Fall 14 war die Intensität der Tat dadurch erhöht, dass der Angeklagte der Zeugin L3 zusätzlich an die Brust griff. Das Anfassen der Zeugin U im Schritt im Fall 5, wenn auch über der Kleidung, hat im Vergleich zum Anfassen bzw. Schlagen auf das Gesäß in den anderen Fällen nochmals größeres Gewicht, weil der intimste Bereich des Körpers der Zeugin U berührt wurde. In den Fällen 1 und 5 ist zu Lasten des Angeklagten zudem das besonders junge Alter der Zeuginnen Q2 mit damals 17 Jahren und U mit damals sogar nur 15 Jahren zu berücksichtigen. Strafschärfend wirkten sich in den Fällen 1 und 15 weiter die über das übliche Maß hinausgehenden ungünstigen Folgen der Taten für die Zeuginnen Q2 bzw. G2 aus. Die Zeugin Q2 litt längere Zeit unter stärkeren Ängsten und verspürt alleine außerhalb ihrer Wohnung weiterhin ein Unwohlsein, insbesondere nach Sonnenuntergang. Auch die Zeugin G2 verspürt seit der Tat Angst, wenn sie alleine aus dem Haus geht und schaut sich öfter nach hinten um, ob sich ihr jemand von hinten nähert. Letztlich waren zu Lasten des Angeklagten auch dessen zahlreiche Vorstrafen zu berücksichtigen, wenn diese auch auf anderem Gebiet lagen.Ausgehend von dem eingangs dargestellten Strafrahmen hält die Kammer bei Abwägung aller in den jeweiligen Fällen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in den Fällen 1, 5, 12 und 14 jeweils eine Freiheitsstrafe von
2225 Monaten
223für tat- und schuldangemessen.
224Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist aufgrund besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Täters liegen, unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Denn nur so können dem Angeklagten das Unrecht seiner jeweiligen Taten und die Folgen für die betroffenen Frauen und weiblichen Jugendlichen vor Augen geführt werden. Der Angeklagte neigt – wenn auch krankheitsbedingt – dazu, dies zu bagatellisieren.
Die Strafe für den Angeklagten im Fall 3 hat die Kammer dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren 9 Monaten und 3 Wochen oder Geldstrafe bis zu 202 Tagessätzen beläuft.
226Das in § 242 Abs. 1 StGB vorgesehene Höchstmaß der Strafe war zunächst gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten – wie oben ausgeführt – bei dieser Tat erheblich gemindert war.
227Das sich nach dieser Milderung ergebende Höchstmaß hat die Kammer nochmals gemäß §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB gemildert, weil es beim Versuch des Diebstahls geblieben ist. Bei Abwägung aller schuldrelevanten Umstände einschließlich der nachstehend aufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen ist es nicht geboten, von der Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abzusehen.
228Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat inzwischen über 2 Jahre zurückliegt.Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich der Wert des Mountainbikes, welches der Angeklagte entwenden wollte, in Höhe von etwa 300 Euro aus. Ebenso fielen die zahlreichen Vorstrafen strafschärfend ins Gewicht. Dass eine Vorstrafe einschlägig war, hat die Kammer nicht strafschärfend berücksichtigt, weil die betreffende Verurteilung bei Tatbegehung rund 10 Jahre zurücklag.
229Ausgehend von dem eingangs dargestellten Strafrahmen hält die Kammer bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in diesem Fall eine Geldstrafe von
23090 Tagessätzen zu je 10 Euro
231für tat- und schuldangemessen.Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB ausgehend vom täglichen Nettoeinkommen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bestimmt.
In den Fällen 6 und 11 hat die Kammer die Strafe für den Angeklagten jeweils dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monate oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen beläuft.
233Das in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehene Höchstmaß der Strafe war jeweils gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten – wie oben ausgeführt – bei diesen Taten erheblich gemindert war.
234Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei diesen Taten jeweils seine geständige Einlassung und weiter berücksichtigt, dass beide Taten fast 2 Jahre zurückliegen. Es handelte sich zudem jeweils um sehr geringe Mengen an Amphetamin und der Angeklagte war infolge seiner Abhängigkeit von Amphetamin in erhöhtem Maße tatgeneigt.
235Zu Lasten des Angeklagten wirken sich demgegenüber die zahlreichen und mehrfach einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten aus.
236Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer von dem eingangs dargestellten Strafrahmen für die Taten in den Fällen 6 und 11 jeweils eine Freiheitsstrafe von
2372 Monaten
238für tat- und schuldangemessen.
239Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist aufgrund besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Täters liegen, unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft und hat sich durch vorangegangene Bestrafungen nicht beeindrucken lassen.
Die Strafe für den Angeklagten hat die Kammer in den Fällen 7 und 10 jeweils dem nach § 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen beläuft.
241Das in § 303 Abs. 1 StGB vorgesehene Höchstmaß der Strafe war jeweils gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten – wie oben ausgeführt – bei diesen Taten erheblich gemindert war.
242Zugunsten des Angeklagten war im Fall 7 das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Außerdem liegen beide Taten inzwischen fast 2 Jahre zurück.
243Anderseits wirkte sich zu Lasten des Angeklagten jeweils der erhebliche Schaden aus, der sich im Fall 7 auf etwa 2.000 Euro und im Fall 10 auf etwa 500 Euro belief. Zudem waren strafschärfend die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen. Dass eine Vorstrafe einschlägig war, hat die Kammer nicht strafschärfend berücksichtigt, weil die betreffende Verurteilung bei Begehung der jeweiligen Taten etwa 8 Jahre zurücklag.
244Ausgehend von dem eingangs dargestellten Strafrahmen hält die Kammer bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständeim Fall 7 eine Geldstrafe von
24590 Tagessätzen zu je 10 Euro
246und im Fall 10 eine Geldstrafe von
24760 Tagessätzen zu je 10 Euro
248für tat- und schuldangemessen.Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB ausgehend vom täglichen Nettoeinkommen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bestimmt.
Im Fall 9 hat die Kammer die Strafe für den Angeklagten dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 123 Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitstrafe bis zu 9 Monaten oder auf Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen beläuft.
250Das in § 123 Abs. 1 StGB vorgesehene Höchstmaß der Strafe war gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten – wie oben ausgeführt – bei dieser Tat erheblich gemindert war.
251Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat von eher geringer Intensität war und der Angeklagte schließlich doch freiwillig gegangen ist. Die Tat liegt inzwischen fast 2 Jahre zurück.Zu Lasten des Angeklagten wirkten sich die zahlreichen Vorstrafen aus, die indes auf anderem Gebiet lagen.
252Ausgehend von dem eingangs dargestellten Strafrahmen hält die Kammer bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe von
25330 Tagessätzen zu je 10 Euro
254für tat- und schuldangemessen.
255Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB ausgehend vom täglichen Nettoeinkommen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bestimmt.
Im Fall 17 hat die Kammer die Strafe für den Angeklagten dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB entnommen, der sich auf Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren 3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen beläuft.
257Das in § 113 Abs. 1 StGB vorgesehene Höchstmaß der Strafe war gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten – wie oben ausgeführt – bei diesen Taten erheblich gemindert war.
258Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat und die Tat letztlich keine erheblichen Folgen hatte.Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass dieser sich den polizeilichen Maßnahmen in ganz massiver Weise widersetzt hat. Außerdem waren die zahlreichen Vorstrafen strafschärfend zu berücksichtigen, die indes auf anderem Gebiet lagen.
259Ausgehend von dem eingangs dargestellten Strafrahmen hält die Kammer bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von
2603 Monaten
261für tat- und schuldangemessen.Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist aufgrund besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Täters liegen, unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Denn nur so kann dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden. Der Angeklagte neigt – wenn auch krankheitsbedingt – dazu, die Anteile seines eigenen Verhaltens für die Polizeieinsätze zu verdrängen und zu bagatellisieren sowie die Verantwortung auf die Polizei zu verschieben.
Aus den Strafen in den Fällen- 1 (= Freiheitsstrafe von 5 Monaten),- 3 (= Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro),
263- 5 (= Freiheitsstrafe von 5 Monaten),- 6 (= Freiheitsstrafe von 2 Monaten),- 7 (= Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro),- 9 (= Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro),- 10 (= Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro),- 11 (= Freiheitsstrafe von 2 Monaten) und- 12 (= Freiheitsstrafe von 5 Monaten)war unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 11.03.2020 und Einbeziehung der Strafen aus- dem Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 (= Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro) sowie- dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 (= Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro)gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 zugrunde liegende Tat beging der Angeklagte am 08.05.2019 und damit ebenso wie die Taten in den Fällen 1 (Ende November/Anfang Dezember 2018), 3 (23.12.2018), 5 (04.02.2019), 6 (04.02.2019), 7 (04.02.2019), 9 (09.03.2019), 10 (11.03.2019), 11 (06.05.2019) und 12 (21.05.2019) vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019. Die Strafbefehle des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 und des Amtsgerichts Köln vom 29.08.2019 sind rechtskräftig und weder die einzelnen Geldstrafen aus diesen Strafbefehlen noch die aus diesen Strafen mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 11.03.2020 gebildete Gesamtgeldstrafe sind bislang bezahlt oder vollstreckt.Aus keiner der vorgenannten Strafen ist eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 12.11.2018 oder davor ergangenen Entscheidungen zu bilden, weil diese Verurteilungen vor der ersten gegenständlichen Tat im Fall 1 erfolgt sind.Die Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe zu bilden. Die höchste Einzelstrafe aus den entsprechend vorstehender Darstellung für die Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen Strafen ist vorliegend die Freiheitsstrafe von 5 Monaten, auf die jeweils in den Fällen 1, 5 und 12 erkannt worden ist. Die Kammer hat die Strafe im Fall 1 als erste der Strafen mit der höchsten Einzelstrafe von 5 Monaten zugrunde gelegt und zur angemessenen Erhöhung dieser Strafe nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in den betreffenden Fällen sowie die Person des Angeklagten und seine betreffenden Taten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten in relativ engem zeitlichem Zusammenhang von etwa einem halben Jahr und aus derselben Lebenslage heraus begangen hat. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der Taten und der vom Angeklagten durch die gegenständlichen Taten insgesamt verursachten materiellen und immateriellen Schäden hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2641 Jahr und 3 Monaten
265für tat- und schuldangemessen.Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Strafe zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bereits vielfach straffällig geworden, ohne dass die bisherigen Verurteilungen zu straffreiem Verhalten geführt hätten. Er hat die zuletzt gewährte Bewährungschance nicht nutzen können und sich von der Verbüßung einer – wenn auch kurzen – Freiheitsstrafe im Jahr 2017 nicht von neuen Straftaten abhalten lassen. Zudem leidet der Angeklagte an einer hebephrenen Schizophrenie, welche – wie oben ausgeführt – für die Begehung der gegenständlichen Taten mitursächlich geworden ist, weil sie die Fähigkeit des Angeklagten, seine Impulse zu steuern und Impulsen zu widerstehen, die zu einem strafbaren Verhalten führen, erheblich vermindern. Der Krankheitszustand hat sich unter medikamentöser Behandlung zwar gebessert und der Angeklagte seine Bereitschaft erklärt, die medikamentöse Behandlung fortzusetzen. Es ist aber noch kein Zustand erreicht, nach dem stabil davon ausgegangen werden könnte, dass sich die Erkrankung unter Fortsetzung der medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Weise auf das Verhalten des Angeklagten auswirkt, die mitursächlich für die Straftaten war. Hiervon ist die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q überzeugt, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt. Der Angeklagte zeigte in der Hauptverhandlung auch unter der bisherigen medikamentösen Behandlung weiterhin ein teilweise ungeordnetes sprunghaftes Denken. Ersichtlich war der Angeklagte weiterhin nur eingeschränkt fähig, seine Erkrankung und deren ungünstige Auswirkungen auf sein Verhalten zu erfassen und mit seinem Selbstbild in Einklang zu bringen. Er neigte dazu, seine abweichenden und andere störenden Verhaltensweisen, insbesondere seine Straftaten zu verharmlosen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte – wie oben ausgeführt – an einer Amphetaminabhängigkeit leidet. Bislang ist diese nicht behandelt und es sind auch keine Maßnahmen zur Behandlung derselben vorbereitet. Ohne Behandlung ist ein erneuter Amphetaminkonsum zu besorgen, welcher sich – wie oben ausgeführt – seinerseits wieder ungünstig auf die Schizophrenie-Erkrankung des Angeklagten auswirkt. Der Angeklagte könnte nach seinen Angaben zwar bei seinem W wohnen. Ob diese Wohnung von Dauer wäre und der Angeklagte von seinem W und seinen Brüdern stabil Unterstützung erwarten kann, begegnet jedoch Zweifeln. Diese haben ihn in der Vergangenheit nur unterstützt, wenn er drogenabstinent war. Sollte er, was zu besorgen ist, drogenrückfällig werden, wäre auch zu besorgen, dass sein W ihn nicht länger bei sich wohnen lässt und er wieder obdachlos wird. Der Angeklagte hat bislang zudem keine konkrete Arbeitsstelle. Er möchte sich wieder in seinem Beruf als Maurermeister selbständig machen, welches Vorhaben unter den aktuellen Umständen, insbesondere ohne Fahrerlaubnis jedoch kaum realistisch ist. Bei Betrachtung aller Umstände steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der Strafe zukünftig straffrei bleibt.
Aus den Strafen in den Fällen- 14 (= Freiheitsstrafe von 5 Monaten) und- 17 (= Freiheitsstrafe von 3 Monaten)ist gemäß §§ 53, 54 StGB eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Denn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten beging der Angeklagte nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 (Tatbegehung im Fall 14 am 26.07.2019, Tatbegehung im Fall 17 am 30.06.2020). Damit sperrt der Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 08.07.2019 die Einbeziehung der danach begangenen weiteren Straftaten.Zur angemessenen Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von 5 Monaten im Fall 14 hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in den beiden betreffenden Fällen sowie die Person des Angeklagten und seine betreffenden Taten zusammenfassend gewürdigt. Hiernach hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2676 Monaten
268für tat- und schuldangemessen.
269Die Vollstreckung der vorstehenden Gesamtfreiheitsstrafe war nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der Umstände der betreffenden Taten, des Verhaltens des Angeklagten nach den betreffenden Taten, der Lebensverhältnisse des Angeklagten und die Wirkungen, die von einer Aussetzung der Strafvollstreckung zu erwarten wäre, ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insofern kann auf obige Ausführungen zur Nichtaussetzung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Bezug genommen werden.
Der Angeklagte war nicht gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.Er hat die mit dem vorliegenden Urteil festgestellten Taten in den Fällen 1, 3, 5, 7, 9, 10, 12, 14 und 17 zwar jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, weil er infolge seiner hebephrenen Schizophrenie nur eingeschränkt im Stande war, nach der jeweils vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln. Hinsichtlich der jeweils verminderten Schuldfähigkeit wird auf die obigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit verwiesen.Die festgestellten Taten waren auch durch die hebephrene Schizophrenie mitbedingt. Wie oben dargestellt stört die schizophrene Erkrankung jeweils die Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten im Hinblick auf ein erwünschtes Ziel bzw. die Befriedigung eines Triebes in adäquater und angemessener Weise auszurichten sowie emotional mitzufühlen. Seine Impulskontrolle und sein Hemmungsvermögen sind hierdurch erheblich herabgesetzt (siehe oben III, Ziffer 18 c)).
271Infolge der Erkrankung des Angeklagten sind jedoch zukünftig keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Erforderlich sind hierfür Taten, die geeignet sind, den Rechtsfrieden der Allgemeinheit schwerwiegend zu stören. Dies erfordert eine Störung des Rechtsfriedens, die in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragt. Bei Bagatelltaten kann dies nur ausnahmsweise erfüllt sein, wenn eine serienweise Begehung zu erwarten ist. Lediglich belästigende Taten, insbesondere unangemessenes sexualbezogenes Verhalten (§ 183a StGB) an der Schwelle der Erheblichkeit des § 184h StGB genügen herfür nicht (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 63, R. 26, 27, 31).
272Die gegenständlichen Taten sind nicht als erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB zu qualifizieren. Denn die begangenen Taten bewirken keine in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragende Störung des Rechtsfriedens. Dies gilt auch für die Taten der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB. Auch wenn Sexualdelikte im Allgemeinen geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören, spricht gegen eine Qualifizierung als Taten erheblichen Gewichts, dass § 184i StGB gerade darauf ausgerichtet ist, Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erfassen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäß § 184h StGB liegen und durch alle anderen Straftaten mit höherer Strafandrohung verdrängt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 4 StR 570/17, zit. nach juris; Bundestagsdrucksache 18/9097, S. 29, 30, zit. nach juris). Auch die in § 184i Abs. 1 StGB vorgesehene Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren spricht gegen eine Erheblichkeit der betreffenden Taten.
273Besondere Umstände, die zukünftig erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB erwarten ließen, liegen ebenfalls nicht vor (§ 63 Satz 2 StGB). Bei dieser Prognoseentscheidung stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen E-Straße. Q. Dieser hat ausgeführt, dass die Erkrankung des Angeklagten seit vielen Jahren vorliege und chronifiziert sei. Ohne Behandlung bestünden die oben dargestellten Folgen der Erkrankung, insbesondere das teils läppische und enthemmte Verhalten als Folge einer verminderten Steuerungsfähigkeit voraussichtlich fort. Nach Art und Ausmaß der durch die Erkrankung bedingten Störung der Steuerungsfähigkeit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft erneut den gegenständlichen Taten vergleichbare Straftaten begehen werde, wenn keine Behandlung der Erkrankung erfolgt. Eine Begehung von Taten, deren Gewicht über dasjenige der bislang begangenen Taten hinausgehe, insbesondere stärkere sexuelle Übergriffe auf Frauen oder weibliche Jugendliche oder auch die gravierendere Ausübung von Gewalt gegen Personen seien hingegen nicht zu erwarten. Weder die Krankheit selbst noch deren Entwicklung noch andere Umstände ließen derzeit hierauf schließen. Die Kammer schließt sich auch diesen Ausführungen des Sachverständigen an. Nach eigener Überprüfung sieht auch die Kammer keine Umstände, die die Prognose der zukünftigen Begehung schwerwiegenderer Taten oder einer Steigerung der Anzahl durch den Angeklagten begangener Straftaten begründen könnten.
Der Angeklagte war ebenfalls nicht gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
275Bei dem Angeklagten besteht zwar ein Hang zum übermäßigen Konsum von Amphetamin und Alkohol. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt vor, wenn der Täter eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung hat, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 07.08.2019 (3 StR 252/19) Rz. 7). Dies ist nach obigen Ausführungen in Bezug auf Amphetamin und Alkohol zu bejahen. Bei dem Angeklagten liegt eine Amphetaminabhängigkeit vor und er hat über lange Zeiträume regelmäßig Alkoholmissbrauch betrieben, obwohl er die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf und für sich wiederholt erlebt hat. Hiernach ist eine tief verwurzelte Neigung zum Amphetamin- und Alkoholkonsum festzustellen, auch wenn noch keine Suchterkrankung in Bezug auf Alkohol festzustellen ist.Die Taten in den Fällen 6, 7, 9 bis 11 und 17 stehen auch im Zusammenhang mit dem Hang, weil der Angeklagte das Amphetamin in den Fällen 6 und 11 wegen seiner Amphetaminsucht besessen hat sowie der Amphetamin- und Alkoholkonsum die Tatbegehung in den Fällen 7, 9, 10 und 17 begünstigt hat. Ein Ursachenzusammenhang mit den Taten in den Fällen 1, 5, 12 und 14 (sexuelle Belästigungen) und Fall 3 (versuchter Diebstahl) ist bereits nicht festzustellen, weil für diese Taten ein Zusammenhang mit dem Amphetamin- und/oder Alkoholkonsum nicht festzustellen ist. Diese Taten hingen zwar mit der durch die hebephrene Schizophrenie herabgesetzten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zusammen. Der Umstand, dass der Amphetaminkonsum die hebephrene Schizophrenie befeuerte und verstärkte, genügt nicht, den Ursachenzusammenhang zwischen diesen Taten und dem Amphetaminkonsum herzustellen.Infolge der Erkrankung des Angeklagten sind jedoch zukünftig keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten. Die Gefahr des zukünftigen Erwerbs kleinerer Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum kann für sich allein eine Unterbringung nicht rechtfertigen (Fälle 6 und 11; vgl.: Schäfer, Strafzumessung, Teil 3. Maßregeln der Besserung und Sicherung Rn. 455, beck-online). Hausfriedensbrüche (soweit kein Wohnraum betroffen ist; Fall 9), gewaltlose exhibitionistische Handlungen (vgl. § 183 Abs. 3 StGB; vergleichbar sind die Fälle 1, 5, 12 und 14), Beleidigungen, kleinere Diebstähle (Fall 3), Leistungserschleichungen, Eingehungsbetrugstaten und Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad können einen so schwerwiegenden Eingriff wie eine freiheitsentziehende Maßregel nicht rechtfertigen (Schäfer a.a.O.). Die Sachbeschädigungen an dem Gebäude der Hochschule und an der Tür des Wettbüros (Fälle 7 und 10) sind als Bagatelltaten anzusehen. Die Widerstandshandlung (Fall 17) hatte zwar ein etwas größeres Gewicht. Sie geht aber unter Berücksichtigung des Strafrahmens und der Auswirkungen der Tat nicht über eine einfache Straftat hinaus. Hinzu kommt, dass die Widerstandshandlung vor allem auf die hebephrene Schizophrenie zurückzuführen war und der Alkoholkonsum dessen Auswirkungen lediglich verstärkt hat.
276Der Sachverständige hat ausgeführt, dass auch im Hinblick auf den Hang zukünftig vergleichbare Taten, nicht aber schwerwiegendere Taten zu erwarten sind. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Ausführungen überzeugt. Anhaltspunkte für zukünftig schwerwiegendere Taten sind nicht festzustellen
277Letztlich wäre auch die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abzulehnen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Angeklagte nicht über die Ressourcen verfüge, eine Suchttherapie im Rahmen der Unterbringung zu bewältigen. Er sei infolge seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, Stress auszuhalten und unter Stress psychisch stabil zu bleiben. Dies habe sich zuletzt gezeigt, als er von der sogenannten Coronastation, auf der er anfänglich untergebracht gewesen sei und sich ohne therapeutische Maßnahmen stabil gezeigt habe, auf die Station Forensik 1 verlegt worden sei. Ohne dass ein Amphetamin- oder sonstiger Suchtmittelkonsum als Ursache hierfür ausgemacht werden könne und obwohl der Angeklagte mit hochpotenten Neuroleptika weiterbehandelt worden sei, sei der Angeklagte allein durch den Stress, den die Verlegung und die Behandlung auf dieser Abteilung für ihn mit sich gebracht habe, psychotisch entgleist und wahnhaft geworden. Unter diesen Umständen sei eine therapeutische Behandlung des Hangs des Angeklagten nicht erfolgversprechend möglich. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen an.Soweit der Sachverständige es für möglich ansah, die Suchtmittelkonsumstörungen des Angeklagten im Rahmen einer Unterbringung nach § 63 StGB zu behandeln, kommt dies nicht in Betracht, weil dafür die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegend müssten. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
279Unterschriften