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Landgericht Kleve, 6 T 62/20

Datum:
14.12.2020
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 62/20
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2020:1214.6T62.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 36 C 61/19
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.09.2020 - 36 C 61/19 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2020 wird aus den zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen.

 
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