Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Landgericht Kleve, 4 T 33/20
Datum:
18.08.2020
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 33/20
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2020:0818.4T33.20.00
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger.
Er wurde am 12.02.2020 im Rahmen von gemeinsamen Durchsuchungsmaßnahmen in einer Arbeiterwohnung der lettischen Arbeitsvermittlung „Tn Holding“ gemeinsam mit weiteren Arbeitskräften in Straelen festgenommen. Nach Ermittlung der Polizeibehörden wohnten in dieser Wohnung ausschließlich Arbeitskräfte des vorgenannten lettischen Unternehmens. Der Betroffene verfügte bei seiner Einreise über einen gültigen Nationalpass und einen befristeten lettischen Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme in Lettland. Nach den Ermittlungen der Polizeibehörden hatte er rund 2.000,00 Euro für die Einreise und die Arbeitsaufnahme an das lettische Unternehmen gezahlt. Als Gegenleistung wurde ihm der lettische Aufenthaltstitel verschafft, eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland organisiert und ihm Arbeit auf diversen Baustellen in Deutschland vermittelt, welche durch das oben genannte lettische Unternehmen bedient werden.
Der Antragsteller geht davon aus, dass dem Betroffenen seine Illegalität sehr wohl bewusst war und ihn entsprechende Kontrollen unbeeindruckt gelassen haben. Der Betroffene selber hat angegeben, er wolle mit seiner Frau, wenn er Deutschland verlassen müsse, freiwillig zusammen ausreisen oder zumindest zusammen abgeschoben werden.
Der Antragsteller hat mit Verfügung vom 12.02.2020 die sofortige Ausreisepflicht des Betroffenen festgestellt und die sofortige Abschiebung in die Ukraine angeordnet. Die Sperrwirkung der Abschiebung hat er auf die Dauer von vier Jahren ab dem Tag der Ausreise befristet. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 11 bis 15 GA Bezug genommen.
Mit Antrag vom 12.02.2020 hat der Antragsteller zur Sicherung der Abschiebung die Haft des Betroffenen bis 16.03.2020 beantragt. Wegen des Inhalts des Antrages wird auf diesen (Bl. 1 bis 3 GA) verwiesen.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich angehört. Mit Beschluss vom 12.02.2020 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft antragsgemäß bis längstens 16.03.2020 angeordnet. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 21a bis 21 e GA verwiesen.
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 26.02.2020, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und beantragt festzustellen, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führt der Betroffene im Wesentlichen aus, dass er nicht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei und die Abschiebungsanordnung des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig.
Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die aufschiebende Wirkung der Klage des Betroffenen gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet. Daraufhin wurde der Betroffene unverzüglich, noch am 26.02.2020, aus der Haft entlassen. In der Folgezeit hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Betroffene als Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben hatte.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 26.02.2020 nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) lagen bis zur Haftentlassung des Betroffenen vor (§§ 58, 62 Abs. 3 AufenthG), so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist; es ist nicht festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
1.)
Der Antrag vom 12.02.2020 ist zulässig.
a)
Der Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. V ZB 50/11). Dies ist vorliegend beim Antrag vom 12.02.2020 der Fall.
Der Betroffene wird namentlich genannt und der Aufgriffsort bezeichnet. Die Erforderlichkeit der Anordnung der Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft und die Haftgründe der Fluchtgefahr bzw. der unerlaubten Einreise werden ebenfalls angegeben. Der Zielstaat der Abschiebung (Ukraine oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten Staat, in den der Betroffene einreisen dürfe) ergibt sich ausdrücklich aus der Verfügung, die der Antragsschrift beigefügt ist. Die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung wird unter Angabe konkreter Zeiträume, die für die Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sind, vorgetragen. Der Antrag enthält ebenfalls Angaben dazu, aus welchem Grunde der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Abschiebungsverfügung liegt vor.
Zu den Voraussetzungen der Durchführbarkeit der Abschiebung ist hinreichend vorgetragen, insbesondere sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die die Durchführbarkeit der Abschiebung zweifelhaft erscheinen lassen.
b)
Weitere Anhaltspunkte, an der Zulässigkeit des Antrags zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.)
Der Antrag war bis zur Haftentlassung des Betroffenen begründet.
a)
Voraussetzung für die Anordnung der Abschiebungshaft ist zunächst das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung, wonach der Betroffene verpflichtet ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; diese Anordnung darf noch nicht durch eine Ausreise verbraucht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, AZ. V ZB 244/11 und Beschluss vom 01.10.2015, AZ. V ZB 44/15, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Betroffene ist aufgrund der Verfügung vom 12.02.2020 verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dieser in der Antragsschrift genannte Verwaltungsakt hat dem Amtsgericht auch vorgelegen.
Nicht zu prüfen hat es jedoch, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt; denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010, AZ. V ZB 193/09, Rdn. 19, zitiert nach Juris). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters im Verfahren nach § 62 AufenthG daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). Die Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die Kammer an die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1987, AZ. 2 BvR 800/84, Rdn. 10, zitiert nach Juris). Zu überprüfen sind nur der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung durch die Abschiebungshaft. Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az. 15 W 435/04, m.w.N., zitiert nach Juris). Es handelt sich insoweit um die Folgen der vom Gesetzgeber gewollten Rechtswegspaltung.
Abweichendes gilt nur dann, wenn der Verwaltungsakt nichtig wäre. Dies wäre nach § 44 VwVfG der Fall, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d. h. mittra-genden Verfassungsprinzipien und der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2007, AZ. I ZR 125/04, Rdn. 20, zitiert nach Juris). Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Ein Verwaltungsakt ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BGH, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein nichtiger Verwaltungsakt in Form der Verfügung des Antragstellers vom 12.02.2020 im vorliegenden Fall zu verneinen.
Der Betroffene rügt, dass eine unerlaubte Einreise nicht vorgelegen habe, da er über einen gültigen Reisepass sowie einen lettischen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis verfügt habe. Er sei daher berechtigt gewesen, Dienstleistungen im Raum der europäischen Gemeinschaft zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine unerlaubte Einreise und für eine Ausreisepflicht seien daher nicht gegeben gewesen. Dies würde – selbst wenn die Richtigkeit des Vorbringens zu unterstellen wäre – aber lediglich dazu führen, dass die Ausreiseverfügung bei zutreffender Rechtsanwendung nicht hätte erlassen werden dürfen. Ein Fall der Nichtigkeit liegt hierin aber nicht.
b)
Es lag zumindest der im Antrag genannten Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 2, § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vor.
Die konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG liegen vor. Danach besteht Fluchtgefahr, wenn der Betroffene zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 auf das Gesetz aufgewandt hat, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(1)
Die Einreise des Betroffenen erfolgte unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach ist die Einreise unerlaubt, wenn der Betroffene den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Dies war vorliegend der Fall.
Der Betroffene hat in der Bundesrepublik Deutschland eine Arbeitstätigkeit ausgeführt. Hierzu berechtigte ihn der lettische Aufenthaltstitel nicht. Vielmehr hätte es eines gesonderten Arbeitsvisums des Betroffenen bedurft, um in Deutschland nicht nur einzureisen, sondern hier auch einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Über einen derartigen Aufenthaltstitel verfügte der Betroffene nicht. Seine Einreise war daher unerlaubt.
(2)
Der Betroffene hat auch einen nicht unerheblichen Geldbetrag aufgewandt, um sich ein entsprechendes lettisches Visum zu verschaffen, mit dem er beabsichtigte, unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Nach den Angaben der Antragstellerin hat er insgesamt einen Betrag von 2.000,00 Euro aufgewandt, um sich diese Möglichkeit der Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.
(3)
Aufgrund dessen ist trotz der Angaben des Betroffenen, er wolle freiwillig aus Deutschland ausreisen, die Fluchtgefahr nicht beseitigt. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Betroffene sich freiwillig zurück nach Lettland begibt, obwohl er dort weder eine Arbeit, eine Unterkunft noch familiäre Bindungen hat.
Zudem erscheint es höchst fraglich, ob der Betroffene mit der Ausreise nach Lettland seiner Ausreisepflicht nachkommen könnte. Denn grundsätzlich kommt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 2 AufenthG nicht nach, wenn er in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft oder in einen anderen Schengen-Staat ausreist, es sei denn, der Aufenthalt und die Einreise in diesen Staat seien ihm erlaubt. Dies muss aber angesichts der Tatsache, dass der Betroffene sich über die lettische Firma nur ein Visum verschafft hat, um unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, höchst zweifelhaft erscheinen. Hierauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an.
Zudem ist in der Verfügung vom 12.02.2020 ausdrücklich davon die Rede, dass der Betroffene auch in einen anderen Staat als sein Heimatland Ukraine abgeschoben werden könne, soweit er in diesen einreisen dürfe oder dieser Staat zur Übernahme verpflichtet ist.
c)
Die Anordnung der Haft ist nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unzulässig. Denn ein milderes Mittel, mit dem das Ziel der Abschiebungshaft ebenfalls erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.
d)
Das Amtsgericht hat die Haft in einer zulässigen Länge von 4 1/2 Wochen angeordnet.
Der Antragsteller hat konkrete Angaben dazu gemacht, dass ein Flug in die Ukraine nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW mit einem Vorlauf von vier Wochen erfolgen könne und die Flugbuchung unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung erfolgen werde. Es ist nicht zu beanstanden, dass die beantragte Haftzeit einige Tage über den Zeitraum von 4 Wochen hinaus angesetzt ist, da für kürzere Verzögerungen ein Spielraum eingerechnet werden darf.
e)
Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Kleve nach § 72 Abs. 4 AufenthG ist nicht erforderlich, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass das Einvernehmen notwendig gewesen wäre. Es liegt lediglich der Verdacht einer Straftat nach § 95 AufenthG vor, bei deren Vorliegen das Einvernehmen nicht erforderlich ist. Zudem liegt das grundsätzliche Einvernehmen der Stadt Krefeld vor.
f)
Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist unter Hinzuziehung eines Dolmetschers in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt, wobei dem Betroffenen der Sachverhalt des Antrages übersetzt und eine Abschrift des vollständigen Antrages des Antragstellers ausgehändigt wurde. Der Betroffene hatte bei der Anhörung Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern.
g)
Der Betroffene ist haftfähig. Anhaltspunkte, an der Haftfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3.)
Von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar. Hiervon kann aber abgesehen werden, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 222/09, Rdn. 13, zitiert nach Juris) oder wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris). Die Voraussetzungen, unter denen vorliegend von einer Anhörung abgesehen werden konnte, liegen vor.
Der Betroffene hatte in erster Instanz am 12.02.2020 Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. In der Folgezeit hat sich der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelassen.
III.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG.
IV.
Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG). Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ist nicht anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, 2017 S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
3 Unterschriften