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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
für Recht erkannt:
2Die Klage wird abgewiesen.
3Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5Tatbestand:
6Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen von ihr hergestellten und entwickelten PKW der Marke N 200 CDI BlueEFFICIENCY Sport Tourer mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD24xxxxxxxxxxxx als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 41.953,45 Euro. Das am 29.03.2012 erstmals zugelassene Fahrzeug ist mit dem Motor OM 651 ausgestattet.
7Für das zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug besteht eine nicht widerrufene EG-Typgenehmigung. Das Fahrzeug unterliegt keinem behördlichen Rückruf. Die Beklagte bietet eine kostenlose Softwareaktualisierung an, durch das das Emissionskontrollsystem verbessert wird.
8Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges auf.
9Das Fahrzeug hatte am 02.12.2019 eine Laufleistung von 10.082 km.
10Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine Motorsteuerungssoftware, die nur unter den Bedingungen des Prüfstands die Abgasreinigung vollständig aktiviere.
11Zudem bestände ein Thermofenster. So werde im normalen Betrieb das System der Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen von 20 bis 30 Grad Celsius vollständig aktiv. Außerhalb dieses Thermofenster werde das System bis zur vollständigen Abschaltung heruntergefahren, so dass die Stickoxid-Emissionen erheblich anstiegen. So betrage die Abgasrückführungsrate bei Außentemperaturen von 5 Grad Celsius und darunter offenbar bis zu 50 Prozent.
12Der Einbau einer solchen Motorsteuerung sei illegal und stelle eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte sei zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich der vom Kläger gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet.
13Die Klägerin beantragt:
141.
15Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.953,45 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2012, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz Typ B 200 CDI BlueEFFICIENCY Sports Tourer mit der Fahrgestellnummer WDD24xxxxxxxxxxxx.
162.
17Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
183.
19Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.196,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, das nach Euro-5-Norm genehmigte Fahrzeug entspräche dieser. Eine illegale Abschalteinrichtung des Emissionskontrollsystems sei nicht verbaut.
23Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtmäßigkeit der Gestaltung des Fahrzeugmodells sei zudem von der zuständigen Fachbehörde bindend festgestellt worden.
24Die angebotene Softwareaktualisierung beruhe auf dem sogenannten Dieselgipfel im Sommer 2017. Bei diesem habe die Beklagte der Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten für verschiedene Fahrzeugmodelle zugesagt, indem angepasste neuere Software-Stände auch auf ältere Fahrzeuge zur Verbesserung deren NOx-Emissionsverhalten aufgespielt würden. Die Maßnahmen reflektierten neue Erkenntnisse aus der Entwicklung neuer Motorenfamilien und erfolgten freiwillig; sie änderten nichts daran, dass die Fahrzeuge rechtskonform zugelassen und zertifiziert seien. Im Durchschnitt aller Fahrzeuge führe die neue Software zu einer Reduktion der NOx-Emissionen um 25 bis 30 Prozent im normalen Fahrbetrieb.
25Zu den Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
281.
29Vertragliche Ansprüche können dahinstehen, da der Beklagen insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß den §§ 214 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BGB wegen Verjährung zusteht, auf das sie sich berufen hat.
302.
31Ein Anspruch aus Delikt, insbesondere aus § 826 BGB, besteht nicht.
32Die Behauptung der Klägerin, ihr Fahrzeug sei von einer Abgasmanipulation betroffen und mit einer Software ausgestattet, die im realen Fahrbetrieb in einen Modus umschalte, in dem die NOx-Emissionen höher seien als auf dem Prüfstand, stellt sich als eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar, die unbeachtlich ist.
33Eine solche Behauptung ins Blaue liegt vor, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt werden (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, IX ZR 195/14, Rn. 13, juris).
34Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag, oder mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, und solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018, I-22 U 95/18, juris.
35Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs gibt es weder ein Einschreiten durch das Kraftfahrt-Bundesamt, noch wurde das Fahrzeug durch die Beklagte zurückgerufen.
36Auch aus der von der Beklagten angebotenen Softwareaktualisierung ergeben sich keine solchen Umstände, denn die Beklagte hat nachvollziehbar dargetan, dass dieses in Umsetzung von Zusagen zur Verbesserung der Luftqualität erfolgt sei und hierfür über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe. Anhaltspunkte, dass durch das Update illegale Softwarebestandteile entfernt werden sollen, bestehen nicht und werden auch nicht von der Klägerin dargetan.
37Aus dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ ergeben sich diese nicht, da das streitgegenständliche Fahrzeugmodell nicht Gegenstand der Untersuchung war.
38Soweit die Klägerin auf andere Fahrzeuge mit dem Motor OM 651 und entsprechende Presseberichterstattung verweist, bei denen das Kraftfahrtbundesamt illegale Softwarebestandteile moniert habe, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass gerade das von der Klägerin erworbene Fahrzeug ebenfalls von der vermeintlichen Manipulation betroffen sein soll. Es fehlt an Vortrag zu konkreten Auffälligkeiten für das streitgegenständliche Fahrzeug, d.h. ein Fahrzeug von diesem Typ mit einem identischen Motor. Nicht ausreichend sind Auffälligkeiten bei Motoren der gleichen Baureihe, die in anderen Fahrzeugen Verwendung gefunden haben.
39Hinzu kommt, dass die Beklagte eine derartige Software bzw. eine unzulässige Einrichtung substantiiert in Abrede stellt. Konkret vorgetragen für eine manipulierte Software bzw. eine unzulässige Abschalteinrichtung hat die Klägerin nichts.
40Denn selbst bei Verwendung einer vom Kläger behaupteten Motorsteuerungssoftware, die im normalen Betrieb das System der Abgasrückführung bereits bei Ladeluft-/Außentemperaturen zurückfahre, ist bereits zweifelhaft, ob dies – selbst wenn eine solche Reduktion zum Bauteilschutz nicht oder nicht in diesem Maße erforderlich wäre – einen (kaufrechtlichen) Mangel begründen würde. Für die Darlegung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung reicht dieser Vortrag hingegen nicht aus.
413.
42Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
44Der Streitwert wird auf 41.953,45 Euro festgesetzt.
45Unterschrift |
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