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Die Beklagte wird verurteilt, offenzulegen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO #####/####/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den folgenden Buchungen angefallen sind:
Nr. |
Name des Buchenden |
Buchungsnummer |
1 |
ZZU3QS |
|
2 |
PZ7M6A |
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3 |
Y468NW |
|
4 |
ZS2QXE |
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5 |
UURIQV |
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6 |
FS9HNL |
|
7 |
SNMNYR |
|
8 |
G2E8FG |
|
9 |
K6JR3K |
|
10 |
L33T7T |
|
11 |
KQ242S |
|
12 |
MS4CSL |
|
13 |
U81IFK |
|
14 |
EST7RY |
|
15 |
T9S45B |
|
16 |
HT8QSI |
|
17 |
QIHJ4Y |
|
18 |
J63HQN |
|
19 |
AT6F3F |
|
20 |
J5H6PA |
|
21 |
J5H6PA |
|
22 |
G6TM5E |
|
23 |
VZCI3P |
|
24 |
JTMUWI |
|
25 |
U7IHHK |
|
26 |
LTRKFM |
|
27 |
LVBH3P |
|
28 |
NUV4JF |
|
29 |
I3WYGT |
|
30 |
LVYU3K |
|
31 |
YW4LHR |
|
32 |
E97ERN |
|
33 |
XKG5SB |
|
34 |
P2237B |
|
35 |
DZBV7R |
|
36 |
RUQFQX |
|
37 |
EVKS3Z |
|
38 |
O8UC7E |
|
39 |
A7BNMH |
|
40 |
MUI65B |
|
41 |
TQZFUF |
|
42 |
I4TBSD |
|
43 |
KPV39P |
|
44 |
VQW1NR |
|
45 |
BUQQ9M |
|
46 |
KTW4QV |
|
47 |
D9NYQB |
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48 |
SVGY9C |
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49 |
P82FYH |
|
50 |
VUM83S |
|
51 |
ATKV7Z |
|
52 |
QTIQRI |
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53 |
FT27VM |
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54 |
Z4JBTG |
|
55 |
R4ESWH |
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56 |
XZ56YT |
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57 |
B11ERJ |
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58 |
Z4LMJT |
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59 |
CUZKFS |
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60 |
J187FW |
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61 |
N2DFGJ |
|
62 |
ATTLUF |
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63 |
F22Q3E |
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64 |
PSW5SI |
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65 |
A6S7QH |
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66 |
B41USD |
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67 |
XZD8GE |
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68 |
CQD14L |
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69 |
L1VV7J |
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70 |
CVE48Q |
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71 |
RTLIPA |
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72 |
CNIW2C |
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73 |
Q7SQGX |
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74 |
MMED2S |
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75 |
MUZW4C |
|
76 |
PQP9NG |
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77 |
OLWRSC |
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78 |
N1PWPZ |
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79 |
SRV96L |
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80 |
CZEBPM |
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81 |
RPT9TR |
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82 |
P4BJ6N |
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83 |
Z4ZZQG |
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84 |
D1P2SG |
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85 |
Q3F52D |
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86 |
D8BYSE |
|
87 |
XTYWRY |
|
88 |
JUH27T |
|
89 |
VTMFVI |
|
90 |
AR8JNL |
|
91 |
MRKCKP |
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92 |
Q9ZNTE |
|
93 |
Q5S4YQ |
|
94 |
XL5VTY |
|
95 |
E1R6VG |
|
96 |
Z95R5R |
|
97 |
HM4PNZ |
|
98 |
ZTTNTI |
|
99 |
RS9BHD |
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100 |
A4C1SQ |
|
101 |
Q7D2VK |
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102 |
D25V9D |
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103 |
T7WWGR |
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104 |
YW9FMC |
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105 |
NSD24G |
|
106 |
DQPWXT |
|
107 |
OZGDMA |
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108 |
VT849J |
|
109 |
MPVVVV |
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110 |
KWGRYS |
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111 |
AUGZ3G |
|
112 |
MQDSGF |
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113 |
EZ9H9D |
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114 |
GSZ15M |
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115 |
LS8QPC |
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116 |
XPF83F |
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117 |
PSEZVS |
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118 |
I3MLKN |
|
119 |
IVDBWX |
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120 |
ER1L5G |
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121 |
W43N5D |
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122 |
B1945N |
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123 |
V3K8XN |
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124 |
Y4Y4UG |
|
125 |
B2593Q |
|
126 |
SV4L2M |
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127 |
JZWNHJ |
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128 |
G5BMNN |
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129 |
GQGUML |
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130 |
O1QDMJ |
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131 |
O8FEUE |
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132 |
YZQDWC |
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133 |
V1ITWM |
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134 |
P36ENG |
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135 |
VSTN8V |
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136 |
GRW13P |
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137 |
W8ZT7R |
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138 |
CQHH8M |
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139 |
P4EVYD |
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140 |
P4IF5N |
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141 |
JSJF7F |
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142 |
J3CT2Q |
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143 |
WU4HYV |
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144 |
Z4CGYG |
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145 |
M7FNYE |
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146 |
C6EQFE |
|
147 |
OTRGKP |
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein Luftverkehrsunternehmen, im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren geltend, die von den Zedenten an die Beklagte entrichtet wurden.
2Die im Klageantrag bezeichneten Zedenten buchten bei der Beklagten Flüge mit Start- bzw. Zielflughafen Weeze, wobei jeweils nicht angegeben war, welcher Anteil des Flugentgelts auf Steuern und Gebühren entfiel. Im Rahmen des jeweiligen Buchungsvorgangs wurde den Zedenten keine Möglichkeit gegeben, die jeweils gültigen AGB der Beklagten in wiedergabefähiger Form herunterzuladen und zu speichern. Die AGB wurden den Zedenten auch nicht vor bzw. nach Vertragsschluss zugeschickt.
3Trotz vorheriger Entrichtung des Flugpreises inkl. Steuern und Gebühren traten die Zedenten bzw. diejenigen Personen, für welche sie die Flüge gebucht hatte, die Flüge nicht an.
4Die Zedenten traten etwaige Rückforderungsansprüche, die sich aus dem Nichtantritt der Flüge ergaben, an die Klägerin ab. Diese forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Offenlegung der auf das jeweilige Flugentgelt entfallenden Steuern und Gebühren und Zahlung des entsprechenden Betrags auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.
5Wegen der Buchungsunterlagen, Abtretungserklärungen der Fluggäste und Anspruchsschreiben der Klägerin wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.
6Die Klägerin ist der Ansicht, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei deutsches Recht anwendbar. Soweit die Beklagte behaupte, in den jeweils gültigen AGB sei eine Rechtswahlklausel zugunsten des irischen Rechts enthalten gewesen, bestreitet die Klägerin eine solche Vereinbarung mit Nichtwissen.
7Die Klägerin beantragt in der ersten Stufe,
8die Beklagte zu verurteilen, offenzulegen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO #####/####/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den aus dem Tenor ersichtlichen Buchungen angefallen sind.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, auf die jeweiligen Beförderungsverträge sei aufgrund der in den jeweils geltenden AGB enthaltenen Rechtswahlklauseln irisches Recht anwendbar. Nach irischem Recht seien die jeweiligen Abtretungsverträge zugunsten der Klägerin unwirksam. Darüber hinaus enthielten die jeweils gültigen AGB ein explizites Abtretungsverbot. Im Übrigen seien die Abtretungsverträge bereits deswegen nichtig, weil sie weder vom RDG gedeckt seien noch die Klägerin über die notwendige Genehmigung nach dem ZAG verfüge. Überdies habe sie dadurch, dass die Flüge von den jeweiligen Zedenten nicht angetreten wurden, keine Aufwendungen erspart, die nunmehr herausverlangt werden könnten.
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der ersten Stufe, über die hier einzig zu entscheiden war, in vollem Umfang begründet.
13I.
Die Klage ist zulässig.
161. Insbesondere ist das Landgericht Kleve nach Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig, da der Erfüllungsort der jeweiligen Flugbeförderungsverträge am Flughafen Weeze und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kleve lag.
a) Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. #####/#### des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) zu bestimmen.
19b) Nach Art. 5 Abs. 1, 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO können Personen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ ist hierbei autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 58 – flightright; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35; jeweils m. w. N.). Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 60 – flightright; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35; jeweils m. w. N.). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 55 – Profit T2; BGH, NJW 2019, 2780 Rn. 35).
20Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht zunächst Auskunftsansprüche hinsichtlich der Höhe der von den Zedenten an die Beklagte i. R. d. jeweiligen Buchungsvorgänge gezahlten Steuern und Gebühren geltend, um in der zweiten Stufe Zahlung zu verlangen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch folgt hierbei aus § 648 S. 2 BGB. Hiernach behält das Beförderungsunternehmen im Fall der konkludenten Kündigung des Beförderungsvertrags durch Nichtantritt des Fluges zwar grundsätzlich seinen Anspruch auf Flugentgelt, es muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es durch die Nichtausführung des Fluges erspart hat. Dies sind jedenfalls die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren, da diese nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).
21c) Der demnach für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort i. S. d. Art. 7 Nr. 1a Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich – nach Wahl des Fluggastes – entweder der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (BGH, NJW 2011, 2056; EuGH, NJW 2009 – Rehder/Air Baltic). Diese im Zusammenhang mit der Fluggastrechte-VO entwickelte Rechtsprechung ist auf die Kündigung isolierter Beförderungsverträge gem. § 648 S. 2 BGB zu übertragen, um eine „gespaltene“ Auslegung der Regelungen über die örtliche und internationale Zuständigkeit zu verhindern (LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 22 S 307/16 –, juris; AG Hamburg, BeckRS 2020, 7154).
22Bei sämtlichen streitgegenständliche Buchungen war entweder Abflug- oder Zielflughafen Weeze, sodass ein internationaler und zugleich örtlicher Gerichtsstand in Kleve zu bejahen ist.
232.
252. Auch die Voraussetzungen der Stufenklage nach § 254 ZPO sind erfüllt. Die Klägerin verbindet ihren Zahlungsantrag mit einem Auskunftsantrag, da sie ohne die Auskunft nicht in der Lage wäre, ihren Zahlungsantrag zu beziffern.
3.
Die Klage ist in der ersten Stufe, über die vorliegend allein zu entscheiden war, begründet.
291. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) war über die Frage der Begründetheit der Klage unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu entscheiden.
Hiernach ist bei einem Vertrag über die Beförderung von Personen – sofern eine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 der Vorschrift nicht getroffen wurde – das Recht das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet.
32a) Es kann insofern dahinstehen, ob die vermeintlich in den jeweils gültigen AGB der Beklagten enthaltene Rechtswahlklausel irreführend und intransparent i. S. d. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) ist, da die Beklagte trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts sowohl hinsichtlich des Inhalts der angeblich vorhandenen Klauseln als auch hinsichtlich der Einbeziehung in die jeweiligen Buchungsvorgänge beweisfällig geblieben ist. Ein Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 AEUV, wie i. R. d. mündlichen Verhandlung erörtert, war deshalb nicht geboten.
33Grundsätzlich kann sich ein Zessionar bezüglich solcher Umstände, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zedenten waren, nicht auf ein bloßes Nichtwissen berufen, sondern muss vielmehr zum Ergebnis seiner Erkundigen nach § 412, 402 BGB vortragen (BGH, NJW 1992, 1624 m. w. N.).
34Auch wenn die Klägerin vorliegend erklärt hatte, die Behauptung der Beklagten, dass eine derartige Rechtswahlklausel zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchungen überhaupt in den AGB der Beklagten enthalten war, mit Nichtwissen zu bestreiten, hat sie doch entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis ihrer Erkundigen bei den jeweiligen Zedenten vorgetragen. Sie gab nämlich an, deswegen nicht zum Inhalt der jeweiligen AGB vortragen zu können, da die Beklagte – insofern unbestritten – i. R. d. jeweiligen Buchungsvorgänge entgegen § 312i BGB weder eine Möglichkeit gegeben habe, die AGB in wiedergabefähiger Form herunterzuladen und zu speichern, noch diese den Zedenten gesondert zugeschickt habe. In diesem Fall entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Zedenten hinsichtlich des Inhalts der AGB keine näheren Angaben machen konnten, sodass der Klägerin im Ergebnis auch ein pauschales Bestreiten nicht zu verwehren war.
35Obgleich die Beklagte sowohl in der Terminsladung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen worden war, dass der Inhalt der jeweils maßgeblichen AGB weder konkret vorgetragen noch belegt war, hat sie bis zuletzt nicht ergänzend vorgetragen, sodass etwaige Regelungen in den AGB i. R. d. rechtlichen Würdigung keine Berücksichtigung finden können.
36b) Nach der somit maßgeblichen Regelung des Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO findet deutsches Recht Anwendung, da der Erfüllungsort der jeweiligen Beförderungsverträge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland war und die jeweiligen Zedenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben.
372. Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft über die i. R. d. jeweiligen Flugbuchungen vereinnahmten Steuern und Gebühren verlangen, §§ 242, 398 BGB.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2002, 3771 m. w. N.).
40Diese Voraussetzung sind vorliegend erfüllt: Entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. #####/#### des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft hatte die Beklagte in den jeweiligen Buchungsbestätigungen Steuern und Gebühren nicht gesondert ausgewiesen. Da der Klägerin keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, bedarf sie zur Geltendmachung ihres Anspruchs der Auskunft der Beklagten. Dieser ist die Auskunftserteilung unschwer möglich, weil sie anhand einer Datenbank erkennen kann, welche Steuern und Gebühren auf die jeweiligen Buchungsvorgänge entfallen. Da es sich hierbei um Fremdgeld handelt, das die Beklagte nicht zu behalten berechtigt ist, stellt die begehrte Auskunft auch keine unzumutbare Offenlegung ihrer Kalkulation dar (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).
41Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.09.2020 vortragen lässt, sie habe infolge des Nichtantritts der jeweiligen Flüge keine Aufwendungen erspart, steht eine derart pauschale Behauptung dem hier streitgegenständlichen Auskunftsverlangen nicht entgegen. Insbesondere verkennt die Beklagte, dass die Klägerin – anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Fall des BGH (BGH, Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17 –, juris) – nicht die umfassende Rückerstattung der Ticketpreise inkl. Fixkosten begehrt, sondern lediglich die Rückzahlung der individuell tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren. Im Übrigen obliegt es der Beklagten als Luftfahrtunternehmen konkret vortragen, was sie an Steuern, Gebühren, Kerosin, Verpflegung etc. aufgrund der Stornierung einsparen konnte (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 22 S 307/16 –, Rn. 14, juris).
42b) Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, da die im Klageantrag benannten Fluggäste ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Flugentgelts insbesondere in Bezug auf Steuern und Gebühren wirksam an die Klägerin abgetreten haben.
43aa) Ein etwaiges in den AGB der Beklagten enthaltenes Abtretungsverbot stünde dem nicht entgegen, da ein solches wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam wäre. Eine Regelung, mit welcher den Fluggästen die Möglichkeit genommen würde, sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche spezialisierter Dienstleister zu bedienen anstatt sich selbst auf eine mühsame Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen einlassen zu müssen, würde nur dann keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen, wenn das Luftfahrtunternehmen seinerseits ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss vorweisen könnte (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394). Derartige schützenswerte Interessen der Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Ergebnis kann die Frage der Zulässigkeit eines in AGB vereinbarten Abtretungsverbots jedoch dahinstehen, da die Beklagte – wie dargelegt – hinsichtlich Inhalt und Einbeziehung der AGB beweisfällig geblieben ist.
44bb) Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz geäußerten Auffassung der Beklagten sind die jeweiligen Abtretungen auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das RDG unwirksam, § 134 BGB.
45Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 2 Abs. 1 RDG wird von der Rechtsdienstleistung zunächst jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten erfasst, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Rechtsdienstleistung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung); abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
46Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien ist das Geschäftsmodell der Klägerin dem sog. „echten Factoring“ bzw. „Forderungskauf“ zuzuordnen. D. h. sie macht die erworbenen Ansprüche vollständig im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend.
47Wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, unterfällt das „echte Factoring“ nicht dem Anwendungsbereich des RDG (BGH, NJW 2020, 208 Rn. 41 m. w. N.). Hieraus ist jedoch gerade nicht zu schlussfolgern, dass eine entsprechende Tätigkeit gegen das RDG verstößt. Vielmehr macht die Klägerin in zulässiger Weise eigene Rechte im eigenen Namen geltend, ohne dass das RDG irgendwelche Geltung entfalten würde.
48cc) Im Übrigen kann dahinstehen, ob für das Geschäftsmodell der Klägerin – wie durch die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.09.2020 vorgetragen – eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG respektive § 1 S. 2 Nr. 6 ZAG i. V. m. § 10 Abs. 1 ZAG notwendig ist, da das Fehlen einer Erlaubnis grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der jeweils abgeschlossenen Rechtsgeschäfte führt (vgl. D ZAG § 10 Rn. 94; Baumbach/Hopt/Hopt, 2. Teil. V. (7) Bankgeschäfte Rn. A/1-Y/4 Rn. A/5; jeweils m. w. N.).
49c) Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da sie jedenfalls mit der Klageschrift eine Abschrift der Abtretungserklärungen erhalten hat, deren Authentizität sie nicht in Zweifel gezogen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Vorlage der Abtretungsurkunden im Original nicht erforderlich. Im allgemeinen Rechtsverkehr werden Fotokopien heute den Originalurkunden allgemein gleichgestellt, sodass auch i. R. d. § 410 BGB die Vorlage einer Fotokopie genügt. Nur wenn der Schuldner verständliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Fotokopie erhebt, besteht die Verpflichtung zur Vorlage des Originals (BAG, NJW 1968, 2078; BSG, BeckRS 1995, 30755533; offen gelassen: BGH, NJW 2007, 1269; jeweils m. w. N.).
50d) Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf eine etwaige in den jeweils gültigen AGB vereinbarte Ausschlussfrist hinsichtlich der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen berufen. Insofern kann wiederrum dahinstehen, ob eine derartige Vereinbarung in AGB überhaupt wirksam wäre, da die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des konkreten Inhalts der AGB beweisfällig geblieben ist.
51III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
55Unterschriften