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Das am 16.05.2019 verkündete Urteil der Kammer wird in der Urteilsformel ergänzt und die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.
Der Tatbestand des am 16.05.2019 verkündeten Urteils der Kammer wird hinsichtlich der vom Kläger gestellten Anträge wie folgt ergänzt:
„3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.“
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Ausspruch in dem am 16.05.2019 verkündeten Urteil der Kammer
Tatbestand
2Der Kläger erhob Klage mit Klageschrift vom 27.11.2017 und kündigte auf deren Seite 2 folgende Anträge an:
31. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von € 14.075,51 nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen.
42. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat.
53. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.
6Die Kammer verkündete am 16.05.2019 ein dem Kläger am 20.05.2019 zugestelltes Urteil mit folgendem Tenor:
7Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.075,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen.
8Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat.
9Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
10Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
11Wegen des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das am 16.05.2019 verkündete Urteil Bezug genommen.
12Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 20.05.2019 - bei Gericht am selben Tag eingegangen - unter Hinweis darauf, dass der Klageantrag zu 3.) weder im Tatbestand wiedergegeben noch über diesen entschieden worden ist, Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 28.05.2019 mit, es bestünden keine Einwände gegen den Tatbestandsberichtigungs- und den Urteilsergänzungsantrag.
13Entscheidungsgründe
14I.
15Der Antrag des Klägers, das am 16.05.2019 verkündete Urteil der Kammer zu ergänzen, ist gemäß § 321 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere ist der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.
16Der Antrag ist begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen der Nebenanspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten übergangen worden. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Der Freistellungsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
17II.
18Auf den (weiteren) Antrag des Klägers war der Tatbestand des Urteils gemäß § 320 ZPO zu ergänzen. Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. So liegt der Fall hier.
19Gemäß §§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 297 ZPO sind in den Tatbestand die zuletzt gestellten Anträge, über die das Urteil jeweils entscheidet, aufzunehmen. Dies ist versehentlich mit Blick auf den Klageantrag zu 3.), den der Kläger im Termin am 11.04.2019 durch die Bezugnahme auf die Klageschrift vom 27.11.2017 auch gestellt hat, unterblieben; der Tatbestand war entsprechend zu berichtigen.
20S E Y