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Landgericht Kleve, 6 O 96/17

Datum:
16.05.2019
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 96/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2019:0516.6O96.17.00
 
Schlagworte:
Rechtschutzversicherung; Arglistige Täuschung
Normen:
BGB § 123 VVG § 125
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.075,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unterhaltene Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer AN01 nicht mehr besteht und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Prämienansprüche hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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