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Landgericht Kleve, 3 O 369/18

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch den Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 369/18
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2019:0510.3O369.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.381,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 797,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  22.11.2018 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren außergerichtlichen Kosten i.H.v. 160,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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