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Landgericht Kleve, 6 S 92/173

Datum:
15.02.2018
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 92/173
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2018:0215.6S92.173.00
 
Schlagworte:
Überwuchs, Zweige, Fristsetzung, Kostenersatz, Eigentümer, Mieter, Ermächtigung, Schlichtungsverfahren
Normen:
BGB § 910; BGB § 1004, BGB § 812, EGZPO § 15a Abs. 1 S.1 Nr. 2; JustizG NRW § 53 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 39 Abs. 5 S 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für das Abschneiden herüberragender Zweige setzt voraus, dass dem Baumeigentümer zuvor erfolglos eine wirksame Frist nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB gesetzt worden ist.

2. Eine entscheidungserhebliche, aber aktuell nicht mer vertretene Einzelmeinung im Schrifttum verleiht einer Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Daher rechtfertigt die Frage, ob Ansprüche aus § 910 BGB auch lediglich obligatrorisch Berechtigten zustehen, keine Revisionszulassung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1.) zu ½ und die Klägerin zu 2.) zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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