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Landgericht Kleve, 6 S 122/17

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 122/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2018:0607.6S122.17.00
 
Schlagworte:
Fluglotsenstreik; Annullierung; außergewöhnlicher Umstand; Ersatzbeförderung; Vieraugenrechtsprechung; Beweisantritt
Normen:
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; ZPO § 448
Leitsätze:

1.

Ist eine Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO gerechtfertigt, hat die Fluggesellschaft sie auch nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten.

2.

Es ist keine zumutbare Maßnahme zur Abwendung einer Annullierung, wenn durch sie der Flug nur mit einer mehr als dreistündigen Verspätung durchgeführt werden kann, weil die Fluggesellschaft dann wegen der Sturgeon-Rechtsprechung des EuGH denselben Ansprüchen der Passagiere ausgesetzt ist wie bei einer Annullierung.

3.

Die „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ des EGMR enthebt die beweisbelastete Partei nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der Zivilprozessordnung anzutreten. Sie ist daher beweisfällig, wenn sie allein ihre eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder ihre eigene Vernehmung nach § 448 ZPO als Beweis anbietet, den bei der Gegenpartei beschäftigten Zeugen aber nicht benennt.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 21.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1.) zu ½ und der Kläger zu 2.) zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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