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Landgericht Kleve, 6 O 82/17

Datum:
30.08.2018
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 82/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2018:0830.6O82.17.00
 
Schlagworte:
private Krankenversicherung; Krankheitskostenversicherung; Hilfsmittel, Arzneimittel; Versicherungsschutz; Flüssigsauerstoff
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AMG § 3 Nr. 1
Leitsätze:

Flüssigsauerstoff ist kein Hilfsmittel, sondern ein Arzneimittel.

Rechtskraft:
Rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.949,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, die Kosten für den Flüssigsauerstoff entsprechend der ärztlichen Verordnung zu übernehmen, solange dies für die seit März 2015 laufende Behandlung erforderlich ist

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Geldern entstanden sind und die der Kläger allein trägt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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