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Landgericht Kleve, 4 T 95/17

Datum:
09.01.2018
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 95/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2018:0109.4T95.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 8 II1511/16
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 31.03.2017 abgeändert und die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages vom 03.02.2017 auf 121,39 Euro (gemäß VV 2303 RVG) festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

b e s c h l o s s e n:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 31.03.2017 abgeändert und die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages vom 03.02.2017 auf 121,39 Euro (gemäß VV 2303 RVG) festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. 

Der Rechtsuchenden N S (zutreffend wohl N-SX) wurde unter dem 05.10.2016 ein Beratungshilfeschein für die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter erteilt. Die Antragsteller stellten auf der Grundlage dieses Beratungshilfescheins unter dem 03.02.2017 den Antrag, die Geschäftsgebühr nach Nr. VV 2503 RVG in Höhe von 255,00 Euro nebst Kostenpauschale von 20,00 Euro und Umsatzsteuer, insgesamt 327,25 Euro festzusetzen. Durch sie sei bei der Gemeinde Bedburg-Hau mit Schriftsatz vom 10.10.2016 unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin für sich, ihren Ehemann und ihre sechs Kinder bereits am 01.09.2016 beantragten Leistungen zur Grundsicherung und Sozialhilfe zur Beseitigung einer aktuellen Notlage die Auszahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Leistungen beantragt worden. Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, dass ihnen auch die geltend gemachte Mehrvergütung zustehe, weil die Antragstellerin nicht nur für sich, sondern auch als Vertreterin für ihre minderjährigen sechs Kinder aufgetreten sei, die ihre Rechte nicht selbständig wahrzunehmen in der Lage seien. Die Antragstellerin habe diese Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II vertreten.

Der Antragsgegner hat der Festsetzung der Mehrvertretungsvergütung widersprochen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Vergütung auf 121,39 Euro festgesetzt und den weitergehenden Antrag vom 03.02.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft darauf verweisen lassen müssten, dass die in ihrer Person jeweils gegebenen Probleme mit denen der Rechtsuchenden identisch seien, so dass sich die Beratungsleistung, die die Rechtsuchende erhalten habe, ohne Weiteres auf sie übertragen ließe.

Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.03.2017 Erinnerung ein, der der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 29.03.2017 nicht abhalf.

Mit Beschluss vom 31.03.2017 setzte das Amtsgericht durch richterlichen Beschluss die Vergütung auf die Erinnerung abweichend vom angegriffenen Beschluss antragsgemäß auf 327,25 Euro fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass in den Fällen, in denen der Rechtsuchende nicht nur für sich, sondern nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch für die Personen auftrete, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, mangels entgegenstehender Umstände davon auszugehen sei, dass Auftraggeber des Anwaltes nicht nur der Rechtsuchende, sondern auch die Personen seien, die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Vor diesem Hintergrund seien von den Antragstellern Ansprüche nicht nur für die Rechtsuchende, sondern auch für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht worden; dies rechtfertige die Festsetzung auch der Mehrvertretungsgebühr.

Der Antragsgegner hat unter dem 06.04.2017, eingegangen am 07.04.2017, gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.04.2017 nicht abgeholfen hat.

II. 

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 31.03.2017 ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 RVG), insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Beschluss vom 31.03.2017 ist abzuändern und die Vergütung unter Zurückweisung des weitergehenden Vergütungsantrags auf 121,38 Euro festzusetzen.

Voraussetzung für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 55 RVG ist, dass der Rechtsanwalt für den Rechtsuchenden, dem ein Beratungshilfeschein ausgestellt wurde, eine Tätigkeit im Sinne des § 44 RVG ausgeübt hat. Schon hieraus wird deutlich, dass die Staatskasse Beratungshilfe nur für Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes schuldet, für die der Auftraggeber des Antragstellers (also der Rechtsuchende) einen Beratungshilfeschein hat. Vergleichbar mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss also eine Tätigkeit für einen Auftragsgeber vorliegen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Will der Anwalt hingegen für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Betragungshilfe Leistungen erbringen und abrechnen, muss jeder Auftraggeber über einen Beratungshilfeschein verfügen, um beim Vorliegen derselben Angelegenheit für die Vertretung mehrerer Personen die Mehrvertretungsgebühr nach NR. 1008 VV-RVG geltend machen zu können (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.08.2011, AZ. 9 W 406/11, zitiert nach Juris).

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Beratung der Rechtsuchenden auf die Ansprüche der Personen übertragbar wäre, die mit der Rechtsuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2012 ausgeführt, dass in den Fällen der Parallelität der Fallgestaltung, in denen also die Beratung für eine Person ohne Schwierigkeiten auf die Verhältnisse der übrigen Parteien übertragen werden könne, schon die Bewilligung von Beratungshilfe für die weiteren Personen ausscheide und es auch der Grundsatz der Rechtswahrnehmungsfreiheit nicht gebiete, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte Beratungshilfe zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 08.02.2012, AZ. 1 BvR 1120/11, Rdn. 13, zitiert nach Juris). Dies bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht den Anspruch einer Person auf Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt hat, soweit diese mit einem Rechtsuchenden, dem Beratungshilfe bewilligt ist, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Beratung bezüglich der Rechtsfragen, die auch ihn betreffen, bereits gegenüber dieser Person stattgefunden hat. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss auch, dass für die Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe für jede Person, die den Anwalt beauftragt hat, die Gewährung von Beratungshilfe erforderlich ist. Soweit nur einer Person Beratungshilfe gewährt ist, kommt daher die Festsetzung eine Mehrvertretungsgebühr auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Beratung auch auf die Ansprüche bezieht, die der Rechtsuchende unter Ausnutzung seines Rechts nach § 38 SGB II, für die Bedarfsgemeinschaft aufzutreten, geltend gemacht hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.

IV.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht eindeutig geklärt ist, ob die Erteilung eines Rechtsberatungsscheins die Abrechnung von Tätigkeiten für mehrere – mit dem Rechtsuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden – Auftraggeber rechtfertigt und dies von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden.

Unterschrift

 

 

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