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Landgericht Kleve, 3 O 257/17

Datum:
12.01.2018
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 257/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2018:0112.3O257.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I–11 U 8/18
Schlagworte:
Gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils
Normen:
BGB § 932,935
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Wohnmobils Ford/H-70/156 mit der Fahrgestell-Nr. xxxxxx ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Regenburg entstanden sind, und dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

 
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