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Landgericht Kleve, 6 S 23/174

Datum:
14.12.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 23/174
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:1214.6S23.174.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geldern, 4 C 508/15
Schlagworte:
Wohnungseigentumssache; Wohnungseigentumsgericht; objektive Klagehäufung; Zuständigkeit Berufungsinstanz; Zentralberufungsgericht
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1; ZPO § 260
Leitsätze:

Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche entschieden hat, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein einziger der streitgegenständlichen Ansprüche eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 18.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1.) zu ½ und der Kläger zu 2.) zu ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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