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Landgericht Kleve, 4 T 577/16

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 577/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0321.4T577.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 38 IN 16/16
Schlagworte:
Insolvenzantrag, unzulässig, juristische Person, Führungslosigkeit, Prozessfähigkeit, Notgeschäftsführer
Normen:
InsO § 11; InsO § 15a; InsO § 10 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 51; ZPO § 57; BGB § 29
Leitsätze:

1.

Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach § 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

2.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschafters zu betreiben.

 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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