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Landgericht Kleve, 4 T 55/17

Datum:
26.05.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 55/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0526.4T55.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geldern, 21 M 2605/16
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.12.2016 abgeändert und dem Gläubiger Rechtsanwältin F beigeordnet.

 

Gründe

I. 

Der Gläubiger hat aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes Geldern vom 21.02.2002 einen Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.01.2015 in Höhe von 8.566,00 Euro. Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 21.12.2016 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich dieser Forderung, mit dem er die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung einer Versicherungssumme zur Konto-/Versicherungsnummer #####/#### pfänden und an sich überweisen lassen wollte. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin (Rechtanwältin F). Hinsichtlich des Inhalts des Vollstreckungsauftrages wird auf den Antrag vom 21.12.2016 (Bl. 1 ff GA) verwiesen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2016 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch abgelehnt.

Der Gläubiger hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 03.01.2017, eingegangen am 05.01.2017, Beschwerde eingelegt und verfolgt damit sein Ziel weiter, ihm für das Zwangsvollstreckungsverfahren die Unterzeichnerin beizuordnen. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 07.02.2017 nicht abgeholfen.

II. 

Die Beschwerde ist zulässig, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, nachdem der Gläubiger nunmehr erstmals im Schriftsatz vom 12.04.2017 Umstände vorgetragen hat, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeiten der Berechnung des offenen Unterhaltsanspruches gebieten.

III. 

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.09.2003 (AZ. IXa ZB 192/03) ausgeführt, dass er zwar an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden sei, die Rechtsverfolgung aber hinsichtlich der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung habe, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Unterhalts-Vollstreckungsverfahren erforderlich sei. Er habe vielmehr bereits entschieden, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheine. Nach dieser Entscheidung hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigten Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab. Entscheidend sei demnach nicht, dass bei der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln erfahrungsgemäß in vielen Fällen – also generell – tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftreten, für deren Bewältigung der Gläubiger anwaltlicher Hilfe bedarf. Es sei vielmehr eine Prüfung im konkreten Einzelfall vorzunehmen.

Unterschrift

 

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