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Landgericht Kleve, 4 T 515/16

Datum:
23.01.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 515/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0123.4T515.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Moers, 200 XVII 38/01Amtsgericht Moers
Schlagworte:
Betreuer; Betreuervergütung; Regress; Staatskasse; Verjährung; Hemmung; Erlass; Bekanntgabe; formlose Übersendung; Einwilligungsvorbehalt
Normen:
FamFG § 168; FamFG § 41 Abs. 1 S. 1; FamFG § 15 Abs. 2; BGB § 1836e; BGB § 1903
Leitsätze:

1.

Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung ist erst gehemmt, wenn der Festsetzungsbeschluss ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.

2.

Wenn für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer der für die Verjährungshemmung maßgeblich.

3.

Die formlose Übersendung des Festsetzungsbeschlusses ist keine ordnungsgemäße Bekanntgabe.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 17.08.2016 wird dahingehend abgeändert, dass ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse gegen den Betroffenen in Höhe von 4.558,40 € für verauslagte Betreuervergütung für den Zeitraum vom 29.12.2013 bis zum 16.06.2016 festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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