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Landgericht Kleve, 4 T 34/17

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 34/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0207.4T34.17.00
 
Schlagworte:
Beschwerde; Form; Protokoll; Anhörungsvermerk; Anhörungstermin
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 1; FamFG § 28 Abs. 4
Leitsätze:

1.

Erklärt der Betroffene mündlich gegenüber dem Betreuungsrichter außerhalb eines Termins, Beschwerde einzulegen, genügt dies auch dann nicht der Form des § 64 Abs. 2 FamFG, wenn der Richter später einen schriftlichen Vermerk darüber anfertigt.

2.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Beschwerde in einem Termin auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn der Termin nicht protokolliert, sondern nur durch einen Anhörungsvermerk dokumentiert wird, weil der Anhörungsvermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verhandlungsprotokoll ersetzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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