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Landgericht Kleve, 4 T 21/17

Datum:
27.06.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 21/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0627.4T21.17.00
 
Schlagworte:
Negativattest, Kostenansatz
Normen:
JVKostG KV 1401; JVKostG § 1 Abs. 4; JVKostG § 22 Abs. 1; GKG § 66; JustG NW § 1
Leitsätze:

Bei der Erteilung des sogenannten Negativattestes handelt es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit (mit der Folge, dass eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben werden darf) und nicht um eine Form der Akteneinsicht nach §§ 13, 357 FamFG (mit der Folge, dass eine solche Gebühr nicht erhoben werden dürfte).

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.12.2016 wird abgeändert und die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 30.08.2016 zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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