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Landgericht Kleve, 4 T 11/17

Datum:
10.04.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 11/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0410.4T11.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 8 II 1221/16
 
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
Gründe
I. 
Das Amtsgericht Kleve gewährte der Rechtssuchenden Erika Karin Bach (nachfolgend Rechtssuchende) am 11.08.2016 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch Rechtsanwälte für die Angelegenheiten „Scheidung und Folgesachen“. Die Antragstellerin wurde im Wege der Beratungshilfe für die Rechtssuchende tätig und reichte im Anschluss fünf Anträge auf Vergütung durch die Staatskasse ein. Es handelte sich dabei um folgende Anträge:
1
Das Amtsgericht Kleve setze mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.10.2016 einen Betrag von 246,33 Euro für folgende Tätigkeiten fest:
2
Den weitergehenden Antrag auf Festsetzung wies es zurück.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Antragstellerin hat das Amtsgericht Kleve nicht abgeholfen. Mit richterlichem Beschluss vom 15.12.2016 hat das Amtsgericht die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 23.12.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.12.2016, eingegangen am 30.12.2016, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.01.2017 nicht abgeholfen hat.
II. 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist das Landgericht gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 2 RVG zuständiges Beschwerdegericht. Das Amtsgericht Kleve hat die angefochtene Entscheidung – richtigerweise – nicht als Familiengericht getroffen. Die Kammer ist zuständig, weil der Einzelrichter das Verfahren nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat.
Die Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Vergütung für die Beratungshilfeleistungen der Antragstellerin zutreffend auf 246,33 Euro festgesetzt.
Auf Grundlage der bewilligten Beratungshilfe hat die Antragstellerin Beratungshilfe in drei Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG geleistet.
Der Annahme mehrerer Angelegenheiten steht nicht entgegen, dass nur ein Beratungshilfeschein erteilt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 26.01.2010, AZ. 1 W 92/08, Rdn. 2, zitiert nach Juris). Der im BerHG nicht gesondert definierte Begriff der Angelegenheit stimmt mit dem gleichlautenden Begriff des RVG überein und ist aus den §§ 15 ff. RVG abzuleiten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, AZ. 10 W 85/08, NJW-RR 2009, 430). Daraus ergibt sich aber nicht, dass Scheidung und Scheidungsfolgesachen insgesamt nur eine Angelegenheit wären. § 16 Nr. 4 RVG gilt nur für das gerichtliche Verfahren, nicht für die außergerichtliche Beratung (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, AZ. 11 WF 1590/10, NJW 2011, 3108).
Im Gegenschluss folgt aus § 16 Nr. 4 RVG jedenfalls, dass Scheidung und Folgesachen zumindest als zwei getrennte Angelegenheiten aufzufassen sind. Ob dies aber indiziert, dass alles, was Gegenstand eines Folgeverfahrens sein könnte, eine selbständige Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BerHG ist (so OLG Düsseldorf, a.a.O.), erscheint nicht zwingend, kann vorliegend aber dahinstehen. Die vorgenannte Indizwirkung ist jedenfalls dann widerlegt, wenn nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhanges der Lebenssachverhalte ist es sachgerecht, vorliegend von vier gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen und zwar:
1. Scheidung
2. persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht)
3. Ehewohnung und Hausrat
4. finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht. Vermögensauseinandersetzung).
Die diesen Gruppen angehörenden Fragen bilden bei entsprechenden zeitlichem Zusammenhang der Beratung – der hier gegeben ist – regelmäßig wegen der Sachnähe jeweils eine Angelegenheit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2016, AZ. 10 W 106/16; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 26.02.2016, 11 WF 1738/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014, AZ. 29 W 237/13; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013, AZ. 9 W 41/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, AZ. 8 W 379/11; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, AZ. 2 W 141/11; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, AZ. 3 Wx 189/12). Bei Fragen des Sorge- und Umgangsrechts für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder bilden regelmäßig einheitliche Sachverhalte die Entscheidungsgrundlage. Auch Fragen des Hausrats und der Ehewohnung greifen regelmäßig ineinander über. Auch bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehe sind Fragen des Güterrechts, des Versorgungsausgleiches und der Unterhaltsberechtigung regelmäßig so eng miteinander verwoben, dass eine sachgerechte Trennung nicht möglich erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Antragstellerin – wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – für die Angelegenheiten
1.       Scheidung
2.       persönliches Verhältnis zu den Kindern (Sorgerecht/Umgangsrecht)
3.       Ehewohnung und Hausrat (Hausrat/Wohnung) sowie
4.       finanziellen Auswirkungen von Ehescheidung und Trennung (Trennungs- und Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich)
insgesamt eine Vergütung von 246,33 Euro geltend machen.
III. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG war die weitere Beschwerde zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff der „Angelegenheit" bei der Beratungshilfe in Scheidungs- und Scheidungsfolgesache ist umstritten und nicht abschließend geklärt. Die getroffene Entscheidung hat auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil in zahlreichen Angelegenheiten Beratungshilfe bei Trennung oder Scheidung wie im vorliegenden Fall gewährt wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden.
 
 

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