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Landgericht Kleve, 4 O 144/16

Datum:
07.02.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 144/16
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0207.4O144.16.00
 
Schlagworte:
Darlehen; Verbraucher; Unternehmer; Gewerbe; Widerruf; Widerrufsrecht; Fotovoltaikanlage; Umsatzsteuer; Einspeisevergütung
Normen:
BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 13; BGB § 14; UStG § 2 Abs. 1; GewO § 14; EStG § 15
Leitsätze:

1.

Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist, die

Einspeisevergütungen als gewerbliche Einkünfte versteuert und darauf Umsatzsteuer abführt.

2.

Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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