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Es sind schuldig
der Angeklagte Z des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 10 Fällen,
des Einschleusens von Ausländern in 9 Fällen,
der Steuerhinterziehung in 56 Fällen und
der versuchten Steuerhinterziehung
sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen,
die Angeklagte LL des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen,
des Einschleusens von Ausländern in 10 Fällen,
der Steuerhinterziehung in 37 Fällen und
des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 28 Fällen,
sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt,
die Angeklagte W des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 3 Fällen,
des Einschleusens von Ausländern in 6 Fällen,
der Steuerhinterziehung in 39 Fällen und
des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen,
sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt,
die Angeklagte C des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 5 Fällen,
des Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen,
sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt,
die Angeklagte XL des Einschleusens von Ausländern in 4 Fällen.
Es werden verurteilt
der Angeklagte Z zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 9 Monaten,
die Angeklagte LL zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten,
die Angeklagte W zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten,
die Angeklagte C zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
die Angeklagte XL zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen werden die Angeklagten Z, LL, C und W freigesprochen.
Es wird festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung eines Verfalls in das Vermögen der Angeklagten Z, LL und W entgegen stehen und
dass der Angeklagte Z ersparte Aufwendungen erlangt hat, denen ein Geldbetrag in Höhe von 428.000 € entspricht,
dass die Angeklagte LL ersparte Aufwendungen erlangt hat, denen ein Geldbetrag in Höhe von 92.000 € entspricht,
dass die Angeklagte W ersparte Aufwendungen erlangt hat, denen ein Geldbetrag in Höhe von 45.000 € entspricht.
Soweit das Verfahren vorläufig eingestellt wurde und soweit die Angeklagten freigesprochen werden, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Soweit die Angeklagten verurteilt werden, tragen sie die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen selbst.
Angewandte Vorschriften
für den Angeklagten Z:
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 22, 23, 52, 53 Abs. 1 StGB -
für die Angeklagten LL und W :
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 27, 52, 53 StGB -
für die Angeklagte C:
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 97 Abs. 2 AufenthG, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 27, 52, 53 StGB -
für die Angeklagte XL:
- § 96 Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB -
G r ü n d e
2(hinsichtlich der Angeklagten XL abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO):
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4Der Angeklagte Z betrieb in den Jahren 2011 bis 2015 mehrere China-Clubs und Terminwohnungen, u.a. in Kranenburg, Essen, Duisburg, Datteln, Offenbach, Rodgau und Rödermark, mit einem Gesamtumsatz von knapp 2 Mio. €. In dieser Zeit beschäftigte er fast ausnahmslos chinesische Prostituierte als Arbeitnehmerinnen und gab weder Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung ab.
5Er führte insgesamt Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 460.000 € und Lohnsteuern in Höhe von gut 186.000 € nicht ab und verkürzte etwa 300.000 € Umsatzsteuern und ca. 6.500 € Einkommensteuer. Insgesamt ergibt sich ein Abgabenschaden von etwa 950.000 €.
6Bei der Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs unterstützten ihn die Angeklagten LL, C, W und XL in unterschiedlichen Zeiträumen, u.a. durch Werbung und Anwerbung von Frauen, Abschluss von Miet- und Versorgungsverträgen, Gewerbemeldungen, Fahr- oder Bürotätigkeiten und ihre Anwesenheit als Ansprechpartner für die Prostituierten und Kunden und halfen auf diese Weise teilweise dem Angeklagten Z bei seinen Abgabedelikten.
7Die Angeklagten LL und W führten in den Jahren 2013 bis 2015 auch jeweils einen Bordellbetrieb in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, in dem sie chinesische Prostituierte als Arbeitnehmerinnen beschäftigten. Meldungen zur Sozialversicherung und Lohnsteuermeldungen erfolgten nicht. Soweit die Angeklagten Umsatzsteuererklärungen oder –voranmeldungen abgaben, waren diese bewusst unrichtig. So meldete die Angeklagte LL für ihre Betriebsstätten in Duisburg und Bergheim insgesamt Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 102.000€ und Lohnsteuern in Höhe von etwa 44.000 € nicht an und verkürzte Umsatzsteuern in Höhe von etwa 52.000 €, woraus sich ein Gesamt-Abgabenschaden von etwa 198.000 € ergibt.
8Die Angeklagte W meldete für ihre Betriebsstätten in Hamm und Neuss insgesamt Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 52.000€ und Lohnsteuern in Höhe von etwa 21.000 € nicht an und verkürzte Umsatzsteuern in Höhe von etwa 24.000 €, woraus sich ein Gesamt-Abgabenschaden von etwa 97.000 € ergibt.
9Die in den Betriebsstätten beschäftigten chinesischen Prostituierten wurden überwiegend von den Angeklagten über chinesische Internetseiten für diese Tätigkeit angeworben und hielten sich nach ihrer Einreise sämtlich unerlaubt in der Bundesrepublik auf.
10Zu diesem vorsätzlichen unerlaubten Aufenthalt leisteten die Angeklagten gewerbsmäßig zumindest in 27 Fällen in unterschiedlicher Zusammensetzung durch die Aufnahme und Beschäftigung in den eigenen Betriebsstätten bzw. durch die Unterstützung der Betriebsabläufe Beihilfe, wobei sie in 10 Fällen gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande handelten, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Taten verbunden hatte.
11Feststellungen zur Person
…
14Feststellungen zur Sache
Im Juli 2011 übernahm der Angeklagte Z, genannt Lao Da (übersetzt: großer Bruder) das bereits seit vielen Jahren bestehende Bordell auf der K Straße 208 in Essen und führte es unter der Bezeichnung China Club Essen weiter.
17In diesem Bordell ließ der Angeklagte chinesische Staatsangehörige, die sich unerlaubt in Deutschland aufhielten, der Prostitution nachgehen.
18Diese Betriebsstätte in Essen führte der Angeklagte Z bis zum 06.10.2015 durchgängig.
19Spätesten ab Mitte 2014 baute er darüber hinaus ein umfangreiches, von ihm geleitetes Prostitutionsunternehmen mit Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg auf, wobei er wiederum in sogenannten China Clubs oder in Terminwohnungen fast ausschließlich chinesische Staatsangehörige ohne Aufenthaltserlaubnis für sich arbeiten ließ.
20Dabei handelte es sich u.a. um
21den China Club auf der A Straße 100 in Duisburg vom 01.07.2014 bis zum 06.10.2015,
22den China Club auf der Straße Im H 26 in Kranenburg vom 22.11.2014 bis zum 06.10.2015 sowie um
23den China Club auf der Straße Am B 2 in Datteln vom 01.02.2015 bis zum 06.10.2015.
24Daneben mietete er mehrere Wohnungen an, in denen ebenfalls chinesische Staatsangehörige der Prostitution nachgingen, und zwar u.a.
25in der W Straße 4 in Rodgau vom 30.07.2014 bis zum 24.07.2015,
26in der Lstraße 164 in Offenbach vom 23.06.2015 bis zum 06.10.2015 und
27in der D Straße 65 in Rödermark vom 25.07.2015 bis zum 16.08.2015.
28Jedenfalls für mehrere Monate in den Jahren 2013 und 2014 ließ der Angeklagte chinesische Prostituierte auch in Wohnungen in Öhringen, L 8, und in Heilbronn, G Str. 62, arbeiten.
29Dass auch in weiteren, für den Angeklagten Z angemieteten Wohnungen, etwa in der K Straße 238 in Essen ab dem 01.03.2015, auf seine Rechnung der Prostitution nachgegangen wurde, war nicht sicher festzustellen.
30Soweit Betriebsstätten nicht vorher dauerhaft geschlossen wurden, wurden sie bis zum Zeitpunkt der Durchsuchungen durch das Bundeskriminalamt am 06.10.2015 durchgängig betrieben.
31Mit seinen Prostitutionsstätten in Essen, Duisburg, Datteln, Kranenburg und Rodgau erwirtschaftete der Angeklagte erhebliche Umsätze:
32in den Jahren 2012 und 2013 mindestens rund 264.000 €, im Jahr 2014 rund 512.000 € und in den ersten 8 Monaten des Jahres 2015 rund 920.000 €.
33Von den auf der Grundlage von ihm vorgegebener Preise für die Prostitutionsleistungen von den Kunden in den Bordellbetriebsstätten gezahlten Freierlöhnen zahlte der Angeklagte 50% an die Prostituierten aus, die anderen 50% erhielt er.
34Dem Angeklagten Z kam es jedoch – jedenfalls auch zur Vermeidung von Inanspruchnahmen durch Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger – darauf an, nicht selbst als Bordellbetreiber in Erscheinung zu treten.
35Mit Ausnahme hinsichtlich seines „Stammsitzes“ in Essen, bei dem er nach einiger Zeit auch offiziell als Mieter auftrat und jedenfalls für einen kurzen Zeitraum ab dem 01.07.2014 bis zum 08.01.2015 unter seinem Namen ein Gewerbe anmeldete, ließ er vielmehr andere Personen für unterschiedliche Zeiträume in seinem Auftrag unter „Gewerbliche Zimmervermietung“ oder „China-Massagen“ ein Gewerbe anmelden.
36So meldete u.a. die Angeklagte W am 02.04.2013 im Auftrag des Angeklagten Z für den Essener China Club ein Gewerbe für ein chinesisches Massage-Studio an, das sie zum 03.12.2013 wieder abmeldete; an ihrer Stelle nahm ihr Cousin, der gesondert verfolgte W C, für die Zeit vom 06.12.2013 bis zum 01.06.2014 eine Gewerbemeldung vor; ab dem 09.01.2015 war die Angeklagte C für drei Wochen offizielle Gewerbetreibende unter dieser Anschrift. Ab dem 30.01.2015 wurde der Betrieb durch den Angeklagten Z weitergeführt, ohne dass eine Gewerbemeldung hierfür vorlag.
37Auch bei übrigen Betriebsstätten trat der Angeklagte Z nicht selbst als Betreiber auf; vielmehr ließ er die Mitangeklagte C, von ihm bezahlte chinesische Studenten oder chinesische Prostituierte oder auch nur fiktive Personen als Mieter und Gewerbetreibende auftreten. So meldete die Angeklagte C in seinem Auftrag ein Gewerbe an für die Betriebsstätte Duisburg, A Straße, für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2014, für die Betriebsstätte in Datteln vom 01. bis 20.02.2015 und für die Betriebsstätte in Kranenburg vom 01.12.2014 bis zum 30.04.2015; dort folgte ab dem 1.6.2015 sodann auf Weisung des Angeklagten als „Gewerbetreibende“ die Angeklagte LL.
38Als „offizielle“ Mieter in schriftlichen Mietverträgen traten die Angeklagten C, LL, der bereits erwähnte Cousin der Angeklagten W, C W, die Prostituierte Ge Y („SuSu“) und eine nicht identifizierbare M S auf.
39Tatsächlich traf der Angeklagte Z für sämtliche vorbenannten Betriebsstätten während der gesamten Zeit die maßgeblichen Entscheidungen.
40Er bestimmte die „Preispolitik“, er entschied, welche der neu in Deutschland angekommenen Chinesinnen in welchem Club arbeitet und den Wechsel der Frauen von einem Bordell zum anderen. Er legte die Werbung in Zeitungen und im Internet fest.
41Für die Leitung und Beaufsichtigung der China Clubs setzte er allerdings jeweils Personen ein, die vor Ort für ihn die Arbeitsabläufe organisierten, die Prostituierten kontrollierten und diesen sowie den Kunden als Ansprechpartner dienten. Zum Teil handelte es sich hierbei um männliche chinesische Staatsangehörige, welche die Rolle eines Aufpassers übernahmen. Zum Teil oblag die Leitung und Beaufsichtigung vor Ort auch jeweils einer in der Betriebsstätte tätigen Prostituierten, die aufgrund ihrer besseren Deutschkenntnisse oder einer engeren Beziehung zu dem Angeklagten Z eine herausgehobene Stellung hatte.
42Bis Mai 2015 war es insbesondere aber auch Aufgabe der Angeklagten W und C, auftragsgemäß für einen möglichst reibungslosen Geschäftsablauf vor Ort zu sorgen. So kümmerte sich die Angeklagte C neben den notwendigen Kontakten zu Ämtern z.B. um die Kundenwerbung durch Internet- und Zeitungsinserate, den telefonischen Kundenkontakt, den Betriebsablauf vor Ort – bis Dezember 2014 in Duisburg, später in Kranenburg – und sammelte in regelmäßigen Abständen die Einnahmen aus den verschiedenen Betriebsstätten ein, um diese anschließend dem Angeklagten Z zuzuleiten.
43Die Angeklagte W kümmerte sich auf Weisung des Angeklagten Z im Wesentlichen um die Logistik, d.h. die Abholung von Prostituierten an Bahnhöfen und Flughäfen und ihren Transport zu und zwischen den verschiedenen Betriebsstätten des Z; darüber hinaus kümmerte sie sich ebenfalls um die Kundenwerbung und Bezahlung diesbezüglicher Rechnungen und zeitweise ebenfalls als „Aufpasserin“ um den Betriebsablauf vor Ort.
44Auf Anweisung des Angeklagten unterhielten die Angeklagten C, W und LL Konten bei verschiedenen Bankinstituten, um den mit dem Betrieb der Bordelle notwendigen Zahlungsverkehr gestalten zu können. Soweit nicht entsprechende Zahlungen von dem Angeklagten Z selbst vorgenommen wurden, überwiesen die weiblichen Angeklagten weisungsgemäß Beträge zur Bezahlung von Mieten, Energieversorgungsleistungen und insbesondere auch Werbung. Die dazu notwendigen Geldbeträge zahlten sie in der Regel auf diese Konten ein, nachdem der Angeklagte Z ihnen die notwendigen Barbeträge aushändigte.
45Für all diese Leistungen erhielten sie von dem Angeklagten Z eine monatliche Entlohnung, deren Höhe nicht konkret feststellbar war; die Angeklagte C erhielt, abhängig von der Umsatzhöhe und dem Gutdünken des Angeklagten Z, monatliche Beträge zwischen 1.500€ und 5.000€.
46Auf diese Weise arbeitete der Angeklagte Z zunächst mit den Mitangeklagten C und W zusammen.
47Im Mai 2015 endete diese Zusammenarbeit der Angeklagten W und C und Z.
48Im Anschluss daran, ab dem 01.06.2015, übernahm insbesondere die Angeklagte LL die Aufgaben der Angeklagten C innerhalb der Organisation und meldete unter ihrem Namen den „China Club Kranenburg“ an. Auch der Ehemann der Angeklagten LL, der gesondert verfolgte Kr, und deren Tochter, die gesondert verfolgte BL, wurden teilweise unterstützend tätig. So nahm etwa der Kr regelmäßig die monatlichen Mietzahlungen an den Vermieter der Räumlichkeiten des China Clubs Datteln vor. Die BL führte u.a. Buch über die täglichen Einnahmen in einzelnen Betriebsstätten. Für ihre umfangreiche Tätigkeit erhielt die Angeklagte LL von dem Angeklagten Z eine der Höhe nach nicht konkret feststellbare monatliche Entlohnung.
49Neben ihrer Tätigkeit für den Angeklagten Z hatte die Angeklagte W auf eigene Rechnung bereits ab dem 01.11.2013 ein eigenes Unternehmen für sexuelle Dienstleistungen mit dem „China-Club Hamm“ auf der K Straße 55 in Hamm betrieben, nachdem sie diese Betriebsstätte vom Angeklagten Z im Zuge der Trennung der Eheleute als „Abfindung“ erhalten hatte.
50Vom 02.05. bis zum 05.11.2014 betrieb die Angeklagte W dann auch noch den „China Club Neuss“ auf der B Straße 135 in Neuss.
51Nach dem Ende der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten Z betrieb die Angeklagte W weiter selbständig den China Club Hamm bis zum 06.10.2015 und wurde dabei durch die Angeklagte C unterstützt.
52Auch in diesen Bordellen gingen fast ausschließlich chinesische Staatsangehörige, die sich unerlaubt in Deutschland aufhielten, der Prostitution nach.
53In diesen Betriebsstätten erzielte die Angeklagte W Umsätze von 13.750 € im November und Dezember 2013, 115.000 € in 2014 und rund 93.000 € in 2015.
54Gemeinsam mieteten die Angeklagten W und C nach der Trennung von Z zudem ab Juni 2015 verschiedene Wohnungen an, in denen chinesische Staatsangehörige gegen Zahlung eines nicht näher bezifferbaren wöchentlichen Mietzinses ohne gültigen Aufenthaltstitel der Prostitution nachgehen konnten, und zwar eine Wohnung auf der S Straße 19 in Heilbronn, eine Wohnung auf der Tstraße 21 in Wiesbaden und eine Wohnung in Köln-Poll.
55Bereits vor und auch neben ihrer Tätigkeit für den Angeklagten Z betrieb auch die Angeklagte LL selbständig ein eigenes Unternehmen für sexuelle Dienstleistungen mit einem „Japan-Club Gold“ auf der M Straße 216 in Duisburg vom 27.05.2013 bis zum 31.03.2015, der Betriebsstätte „China-Japan-Luder“ auf der Kstraße 11g in Bergheim ab dem 09.05.2014 und dem „Japan-Club Gold“ auf der Estraße 2 in Duisburg ab dem 01.04.2015, letztere beide bis zum 06.10.2015. Auch in diesen Bordellen gingen fast ausschließlich chinesische Staatsangehörige, die sich unerlaubt in Deutschland aufhielten, der Prostitution nach.
56Auch die Angeklagte LL konnte so erhebliche Umsätze erwirtschaften: im Jahr 2013 rund 64.000 €, in 2014 rund 153.000 € und in 2015 rund 222.000 €.
57Gelegentlich kam es wohl auch zu einem Wechsel von einigen Prostituierten vom Unternehmen eines/einer Angeklagten in das eines/einer anderen. Eine einheitliche Organisation und Leitung gab es jedoch, soweit feststellbar, nicht. Auch haben sich keine Anhaltspunkte für eine übergeordnete Organisationsstruktur ergeben.
58Die Angeklagten Z, LL und W führten ihre Bordelle und Terminwohnungen allerdings alle in der gleichen Art und Weise:
59Sie warben in Zeitungsanzeigen – regional und überregional – sowie auf einschlägigen Internetportalen wie www.ladies.de, www.6relax.de, www.6profis.de oder www.asiafriends.de für ihre Betriebe. Auf den Internetseiten wurden Öffnungszeiten von 0-24 Uhr an allen Wochentagen angegeben. Dort wurden Lichtbilder junger chinesischer Frauen gezeigt, wobei die dargestellten Hochglanzbilder teilweise auch irgendwelche Models und nicht die tatsächlich in den Clubs arbeitenden Prostituierten zeigten. Zu China-Clubs war die Adresse sowie eine Telefonnummer aufgeführt, zu Terminwohnungen lediglich eine Telefonnummer, über die die Kunden Termine vereinbaren konnten und sodann die Adresse erhielten. Die über die Telefonnummern erreichbaren Mobiltelefone wurden regelmäßig durch die Angeklagten selbst betreut, insbesondere durch die Angeklagte LL für ihre eigenen Betriebsstätten und diejenigen des Z ab Juni 2015 und durch die Angeklagte C für die Betriebsstätten des Angeklagten Z von Juli 2014 bis Mai 2015, oder durch nicht näher bekannte Aufpasser, die der deutschen Sprache mächtig waren.
60Alle Betriebsstätten waren mit Kameras ausgestattet, die den Eingangsbereich überwachten und die Bilder jedenfalls in den Innenbereich übertrugen; dass über die Kameras auch den Angeklagten eine externe Überwachung der Betriebsstätten möglich war, war nicht sicher festzustellen.
61Die Betriebsstätten waren grundsätzlich durchgängig – 24 Stunden an sieben Tagen – geöffnet. Jedenfalls nach Vereinbarung eines Termins waren die Prostituierten zu jeder Tages- und Nachtzeit verfügbar.
62In den Terminwohnungen hielten sich regelmäßig ein bis zwei Prostituierte auf, in den China-Clubs je nach Größe zwischen zwei und sechs Prostituierte.
63Die Prostituierten arbeiteten in den Bordellbetrieben der Angeklagten als Arbeitnehmerinnen; hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Entgeltes standen sie in einem Unterordnungsverhältnis zu diesen und nicht in eigener unternehmerischer Verantwortung.
64Die Angeklagten wussten, dass ihnen eine offizielle Beschäftigung der Prostituierten entsprechend ihres tatsächlichen Status als Arbeitnehmerinnen schwerlich möglich gewesen wäre. In der weiteren Absicht, möglichst viel an eigenem Profit zu erzielen, wollten sich die Angeklagten, bei entsprechenden Entgeltabsprachen mit den Prostituierten, auch die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben "ersparen". Auch den Prostituierten kam es darauf an, ihr Entgelt möglichst ohne Abzüge zu erhalten.
65Die Tätigkeit der Prostituierten unterlag engen Vorgaben der Angeklagten Z, LL und W in deren jeweiligen Betrieben:
66Ein privater Kontakt zu Kunden war untersagt.
67Die Prostituierten arbeiteten grundsätzlich während der gesamten Öffnungszeiten. In den Terminwohnungen warteten sie auf telefonisch vereinbarte Termine und standen Freiern, die zum Teil auch ohne Terminvereinbarung erschienen, jederzeit zur Verfügung.
68In den China-Clubs waren die Prostituierten angewiesen, sich im Bar- bzw. Anbahnungsbereich des Bordells aufzuhalten und dort für die Kunden zur Verfügung zu stehen. Wenn sie das Haus verlassen wollten, mussten sie um Erlaubnis fragen; wären nach Einschätzung der Angeklagten oder des jeweiligen Aufpassers dann für die anwesenden Kunden nicht genug Prostituierte vor Ort gewesen, wurde das Entfernen untersagt.
69Die Ausführung der sexuellen Dienstleistungen erfolgte jeweils in einzelnen Zimmern. Die Prostituierten verfügten dabei nicht über ihnen individuell zustehende Zimmer, vielmehr suchten sie jeweils freie Zimmer mit den Kunden auf.
70Die Preise für die sexuellen Leistungen wurden allein durch die Angeklagten Z, LL und W festgelegt, nämlich 60 € für 20 Minuten, 80 € für 30 Minuten und 130 € für eine Stunde. Die Preise waren auf Zetteln aufgeführt, die in den Bordellen auslagen.
71Das der Höhe nach vorgegebene Geld für die sexuellen Leistungen wurde von den Kunden ausschließlich in bar bezahlt. In den China-Clubs kassierte regelmäßig der Aufpasser oder eine Prostituierte mit besonderer Vertrauensstellung das Geld von den Kunden; in den Terminwohnungen kassierten die Prostituierten selbst.
72Die Entgeltregelung, d.h. die Aufteilung der Freierlöhne, erfolgte nach der Vorgabe der Angeklagten dahingehend, dass die Prostituierte 50% ihrer Einnahmen für sich behalten durfte und 50% an sie abgeben musste.
73Über die Tätigkeit der Prostituierten wurden detaillierte Aufzeichnungen gefertigt. Dies erfolgte durch die Aufpasser oder einzelne hierzu durch die Angeklagten bestimmte Prostituierte; in kleineren Terminwohnungen meldeten die Prostituierten nach entsprechender Vorgabe jeden einzelnen Kundenkontakt telefonisch oder per WeChat (vergleichbar WhatsApp) an die Angeklagten, zum Teil übermittelten die Prostituierten ihnen abends ein Foto der von ihnen für den Arbeitstag gefertigten Aufstellung. Dabei waren jeweils aufzuschreiben bzw. mitzuteilen Uhrzeit und Dauer der Prostitutionsleistung sowie die Höhe des Umsatzes und der Name der Prostituierten.
74Die Angeklagten führten für die verschiedenen Betriebsstätten einzelne getrennte Listen, in die sie die täglichen Einnahmen eintrugen, die ihnen durch die Prostituierten oder Aufpasser übermittelt wurden.
75Einmal täglich wurde die Abrechnung vorgenommen: die Prostituierten erhielten die Hälfte des Umsatzes bzw. – in den Terminwohnungen – teilten den Umsatz hälftig auf, nahmen die Hälfte für sich und verwahrten die andere Hälfte in einzelnen Umschlägen oder jeweils zusammengerollt zusammen mit der Tagesabrechnung. Diese Einnahmen wurden sodann in unregelmäßigen Abständen jeweils nach einigen Tagen durch einen der Angeklagten abgeholt.
76Die den Prostituierten verbleibenden Gelder verwendeten diese für sich; viele schickten u.a. über den Service der Western Union angespartes Geld für Eltern oder Kinder in die Heimat.
77Tatkomplex A:
781.-27. Einschleusen von Ausländern
79Mit Ausnahme einzelner – aus einem früheren Bordellbetrieb übernommener europäischer Prostituierter – stammten die in den Bordellen der Angeklagten tätigen Prostituierten aus China. Es handelte sich um chinesische Staatsangehörige, die sich entweder ohne gültige Visa oder ganz ohne Papiere in Deutschland aufhielten mit durch falsche Angaben erschlichenen oder durch Bestechung erwirkten Touristenvisa oder mit Touristenvisa, die sie zu einem kurzen Aufenthalt in allen Schengen-Staaten, aber nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Europa berechtigten. Einzelne Prostituierte verfügten über in Hongkong oder Taiwan ausgestellte Reisepässe oder über in anderen europäischen Ländern (wiederholt in Italien oder Malta) ausgestellte Aufenthaltsberechtigungen, die sie zwar zum Aufenthalt, aber nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigten. Dass sie sich in Deutschland nicht aufhalten, bzw. nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen durften, war den allermeisten Prostituierten bewusst; dies nahmen jedenfalls alle billigend in Kauf.
80Zur Anwerbung der Prostituierten inserierten der Angeklagte Z jedenfalls ab 2013 und auch die Angeklagten LL und W für deren eigene Betriebe ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter anderem auf chinesischen Internetseiten Stellenangebote als „Masseurinnen“ in Deutschland. Diese Anzeigen waren derart gestaltet, dass potentiellen Interessentinnen klar war, dass das Stellenangebot sich auf eine Tätigkeit als Prostituierte bezog.
81Zur Anlockung der Frauen stellten die Angeklagten unrealistische Verdienstmöglichkeiten von 10.000 € und mehr pro Monat dar.
82In vielen Anzeigen wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Aufenthaltstitel für die Arbeitsaufnahme von den Betreibern nicht verlangt werde. Wenn die Anzeige keinen entsprechenden Hinweis enthielt, wurde dieser auf Nachfrage bei der ersten Kontaktaufnahme erteilt. Die Anzeigen enthielten Telefonnummern oder Identifikationsnummern des chinesischen Mobilfunkdienstes WeChat, über die die Interessentinnen Kontakt zu den Angeklagten aufnehmen konnten.
83An dieser Anwerbung maßgeblich mit beteiligt war die Angeklagte XL. Sie gestaltete und veröffentlichte im Auftrag des Angeklagten Z im Wesentlichen die Stellenangebote für dessen Betrieb und war im Fall einer Kontaktaufnahme unter einer ihrer Telefonnummern Ansprechpartnerin für die Interessentinnen.
84In der Regel besorgten sich die noch in China aufhältigen Interessentinnen über sogenannte Visa-Agenturen gegen Zahlung von umgerechnet bis zu 10.000€ Schengen-Visa, überwiegend als Touristenvisa. Die Visa wurden durch die Behörden unterschiedlicher europäischer Staaten ausgestellt, u.a. Malta, Italien und Spanien. Bei deren Beantragung wurde entweder mit Wissen der Frauen bewusst wahrheitswidrig auf die Wahrnehmung ausschließlich touristischer Zwecke als Grund der beabsichtigten Reise nach Europa verwiesen oder durch Bestechung oder kollusive Machenschaften die Ausstellung der Visa erreicht.
85Eine direkte Zusammenarbeit der Angeklagten mit diesen „Agenturen“ hat sich hinsichtlich der angeklagten Einzelfälle nicht feststellen lassen. Die Angeklagten konnten sich aber darauf verlassen, dass mit deren Hilfe und durch deren Arbeitsweise stets „Nachschub“ für ihre Betriebe garantiert war.
86Nach erfolgter Einreise der Prostituierten nach Deutschland oder in ein anderes europäisches Land veranlassten die Angeklagten Z, LL oder W deren Abholung an dem jeweiligen Flughafen oder Bahnhof. Zudem bestimmten sie, in welcher der von ihnen betriebenen Betriebsstätte die Prostituierten eingesetzt wurden, und sorgten für deren Transport zu den jeweiligen Arbeitsstätten.
87Die Prostituierten verfügten über keine eigenen Unterkünfte, sondern übernachteten in den Bordellen selbst oder in von den Angeklagten zur Prostitutionsausübung angemieteten Wohnungen. Die Prostituierten wurden in den Betriebsstätten mit Essen versorgt, das teilweise durch die Angeklagten selbst, die „Aufpasser“, teilweise aber auch durch die Prostituierten zubereitet wurde. Die Zutaten hierfür wurden durch die Angeklagten oder durch Dritte in ihrem Auftrag besorgt.
88Die Angeklagten gewährten den Ausländerinnen Unterkunft und Versorgung und beschäftigten sie in ihren Bordellen und ermöglichten ihnen so den Aufenthalt in Deutschland. Der Angeklagte Z ließ sich hinsichtlich seines Betriebs hierbei durch die Angeklagten W, C, LL und XL unterstützen.
89Alle Angeklagten wussten oder nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die Prostituierten über keine gültigen, ihren Aufenthalt legalisierenden Titel oder überhaupt nicht über Personalpapiere verfügten und sich damit nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten durften.
90Vor diesem Hintergrund hat sich der Angeklagte Z spätestens im Juni 2014 mit den Angeklagten W und C verbunden, um chinesische Prostituierte bei ihrem illegalen Aufenthalt in Deutschland zu unterstützen und durch Beteiligung an den von ihnen erwirtschafteten Prostitutionsgewinnen in seinen Betriebsstätten andauernd finanziell zu profitieren, um sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Aufgrund dieser Abrede handelten die drei Angeklagten sodann mit jeweils unterschiedlichen Tatbeiträgen im gemeinsamen Interesse und auf Dauer angelegt als Bande bis Mai 2015.
91Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Juli 2015 hat sich der Angeklagte Z sodann mit der Mitangeklagten LL und ihrem Ehemann, dem gesondert Verfolgten Kr, als Bande zu demselben Zweck verbunden; Gegenstand der Bandenabrede war – sicher feststellbar jedoch nur – die Unterstützung der Prostituierten durch Unterbringung, Verpflegung und Beschäftigung im China Club in Datteln.
92Durch die so verschafften Aufenthalts- und die Arbeitsmöglichkeiten dieser Prostituierten in den Bordellbetrieben wurden wie beabsichtigt finanzielle Vorteile erlangt. Alle Angeklagten handelten in der Absicht, sich selbst aus wiederholten Unterstützungshandlungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
93Als Gegenleistung erhielten die Angeklagten ihren Unternehmeranteil am Prostitutionserlös, nämlich die Hälfte der von den Kunden gezahlten Entgelte für die erbrachten sexuellen Leistungen, wovon – bei Aufenthalt der Prostituierten in den Betriebsstätten des Z – die Angeklagten W, C und LL durch monatliche Zahlungen und die Angeklagte XL als Lebensgefährtin des Z mit profitierten.
94Soweit sich einzelne Prostituierte innerhalb des Tatzeitraums kurzzeitig im Ausland aufhielten oder deren Aufenthalt nicht sicher festgestellt werden kann, wird zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Beschäftigung der Prostituierten im Ganzen auf einem jeweils durchgehenden Tatentschluss beruhte.
95Im Einzelnen kam es im Tatzeitraum (neben dem Aufenthalt anderer, unbekannt gebliebener chinesischer Prostituierter) sicher zu den folgenden, durch die Angeklagten in wechselnder Beteiligung unterstützten illegalen Aufenthalten im Bundesgebiet:
961. (Fall 1 der Anklage, Fallakte 1)
97Die chinesische Staatsangehörige TX, alias TB, reiste am 19.08.2014 über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik ein. TX verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über ein italienisches Schengen-Visum für touristische Zwecke, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 02.09.2014. Jedenfalls ab dem 19.09. und bis zum 05.11.2014 ging die Zeugin in von der Angeklagten W geführten Betriebsstätten der Prostitution nach, zunächst an der B Straße 135 in Neuss, dann an der K Straße in Hamm und zuletzt wieder in Neuss, wo sie am 05.11.2014 durch die Zeugen PK G und KHK N angetroffen wurde.
982. (Fall 2 der Anklage, Fallakte 2)
99Die Zeugin SM, alias YL, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. und dem 28.05.2014 über den Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein. In ihrem chinesischen Reisepass befand sich zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Schengen-Visum für den Zeitraum vom 15. bis 28.05.2014.
100Die Zeugin SM hielt sich spätestens ab dem 21.10.2014 und bis zum 05.11.2014 in der von der Angeklagten W geführten Betriebsstätte an der B Straße 135 in Neuss auf und ging dort der Prostitution nach.
1013. (Fall 3 der Anklage, Fallakte 3)
102Die Zeugin HJ flog am 30.10.2014 von China nach Mailand und reiste anschließend mit dem Zug nach Deutschland, um in Bordellbetrieben der Prostitution nachzugehen. Für die Einreise nutzte die chinesische Staatsangehörige ein maltesisches Schengen-Visum für touristische Zwecke für den Zeitraum von acht Tagen zwischen dem 20.10. und dem 20.11.2014, dessen Erhalt durch sie oder in ihrem Auftrag durch unrichtige Angaben erschlichen oder durch Bestechung erwirkt worden war.
103Nach ihrer Einreise und bis zum 05.11.2014 ging die HJ in dem von der Angeklagten W geführten Bordell an der B Straße 135 in Neuss der Prostitution nach. Nachdem der China-Club in Neuss nach einem Brand am 05.11.2014 geschlossen wurde, setzte die HJ im November und Dezember 2014 ihre Prostitutionstätigkeit in dem China-Club der Angeklagten W in Hamm fort.
1044. (Fall 4 der Anklage, Fallakte 4)
105Die Zeugin LP reiste am 04.02.2015 von Rom aus über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die chinesische Staatsangehörige lediglich im Besitz eines nationalen Visums des Staates Malta, das allein zum Zwecke der Studienaufnahme ausgestellt worden war und nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigte.
106Spätestens vor ihrer Einreise nach Deutschland hatte die Zeugin LP beschlossen, in Deutschland der Prostitution nachzugehen. Dass sie bereits bei Beantragung des Visums beabsichtigte, in Europa erwerbsstätig zu werden, war nicht sicher festzustellen.
107Bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland stand die Zeugin in telefonischem Kontakt zu der Angeklagten XL, die ihr die Arbeit in den Bordellen des Angeklagten Z vermittelte und sie zudem nach ihrer Einreise unterstützte.
108Die Zeugin LP wurde am 05.02.2015 bei der Ausübung der Prostitution im China Club an der A Straße 100 in Duisburg, der der Leitung des Angeklagten Z unterstand, durch den Zeugen Th angetroffen.
1095. (Fall 5 der Anklage, Fallakte 5)
110Die Chinesin SX reiste am 20.01.2015 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik ein. Sie war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines durch die französischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums ausschließlich für touristische Zwecke für den Zeitraum 12.06.2014 bis 11.06.2015, das sie zum Aufenthalt an insgesamt 90 Tage berechtigte.
111Spätestens nach ihrer Ankunft in Deutschland entschied sich die Zeugin SX, die Prostitutionstätigkeit aufzunehmen. Hierzu begab sie sich am 03.02.2015 in das von dem Angeklagten Z geführte Bordell an der A Straße 100 in Duisburg, wo sie bis zum 05.02.2015 der Prostitution nachging.
1126. (Fall 6 der Anklage, Fallakte 6)
113Die Zeugin WHX wollte in Europa erwerbstätig werden. Hierzu setzte sie sich im Herbst 2014 in China mit einer dort ansässigen Visaagentur in Verbindung. Diese besorgte ihr ein Schengen-Visum für touristische Zwecke, dessen Erhalt in ihrem Auftrag durch unrichtige Angaben erschlichen oder durch Bestechung erwirkt wurde. Im Dezember 2014 reiste sie mit dem Flugzeug von Shanghai nach Paris, wo sie im Auftrag des Angeklagten Z abgeholt und nach Duisburg in dessen China-Club an der A Straße gebracht wurde.
114Einige Tage nach ihrer Ankunft nahm die Zeugin WHX in dem dortigen Bordellbetrieb die Prostitution auf und ging dieser bis zum 05.02.2015 nach.
115Nach einer polizeilichen Kontrolle am 05.02.2015 verließ sie das Bordell und begab sich zunächst in ein Frauenhaus und sodann – nach Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende am 11.02.2015 – in ein Asylheim. Im März 2015 wurde sie dort durch die Angeklagte W abgeholt und im Auftrag des Angeklagten Z in seinen China-Club in Kranenburg gebracht. In der Betriebsstätte in Kranenburg, für die die Angeklagte C ein Gewerbe angemeldet hatte und für die sie Werbeanzeigen schaltete sowie das Telefon bediente, über das die Kundentermine vereinbart wurden, ging die Zeugin WHX etwa einen Monat lang der Prostitution nach.
116Am 10.04.2015 stellte sie einen Asylantrag. Zu einem späteren Zeitpunkt war die Zeugin zudem in der von der Angeklagten LL geführten Betriebsstätte an der Estraße 2 in Duisburg tätig.
1177. (Fall 7 der Anklage, Fallakte 7)
118Die chinesische Staatsangehörige XZ, die im Besitz einer nationalen italienischen Aufenthaltsgestattung war, die sie jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland berechtigte, meldete sich Ende November/ Anfang Dezember 2014 aufgrund einer Internetanzeige bei dem Angeklagten Z. Nach Rücksprache mit ihm reiste die Zeugin XZ am 02. oder 03.12.2014 von Italien mit dem Flugzeug nach Düsseldorf. Am dortigen Flughafen wurde sie von der Angeklagten W abgeholt und zu dem Chinaclub in Kranenburg gebracht. Anschließend ging sie in der von dem Angeklagten Z betriebenen und von der Angeklagten C betreuten Betriebsstätte der Prostitution nach.
119Weil sie das Bordell nach einiger Zeit wieder verlassen wollte, versuchte die Angeklagte W sie im Auftrag des Angeklagten Z zur Weiterarbeit zu überreden. Ende Januar 2015 flog sie nach Italien, kehrte aber spätestens Mitte Februar 2015 in die Betriebsstätte nach Kranenburg zurück und arbeitete dort bis zu der polizeilichen Kontrolle durch den Zeugen No am 26.02.2015.
120Ob und in welchem Bordell die Zeugin, die am 16.06.2015 wieder mit dem Flugzeug aus Rom am Düsseldorfer Flughafen landete, als Prostituierte tätig wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden.
1218. (Fall 10 der Anklage, Fallakte 10)
122Spätestens am 19.02.2015 reiste die Zeugin HXQ, alias He X, aus Frankreich, wo sie sich bereits längere Zeit mit einem Schengen-Visum für touristische Zwecke aufgehalten hatte, nach Kranenburg. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 26.02.2015 war sie in dem von dem Angeklagten Z betriebenen und von der Angeklagten C betreuten China-Club in Kranenburg untergebracht und ging dort der Prostitution nach.
123Die chinesische Staatsangehörige befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Ausweispapiers und Aufenthaltstitels.
1249. (Fall 11 der Anklage, Fallakte 11-1)
125Spätestens am 19.02.2015 reiste die chinesische Staatsangehörige WYu aus Spanien nach Deutschland ein und hielt sich bis zum 26.02.2015 in den Räumlichkeiten des von der Angeklagten C betreuten China Clubs in Kranenburg auf. Auch sie arbeitete dort als Prostituierte für den Angeklagten Z.
126Die Zeugin befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Ausweispapiers und Aufenthaltstitels.
12710. (Fall 12 der Anklage, Fallakte 11-2)
128Nach der polizeilichen Durchsuchung des Bordells in Kranenburg am 26.02.2015 erklärte die Zeugin WYu, einen Asylantrag stellen zu wollen, und erhielt eine auf den 29.04.2015 datierte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende. Einen Asylantrag stellte sie zu keinem Zeitpunkt.
129Vom 03.10.2015 bis zum 06.10.2015 wohnte die Zeugin WYu in der von den Angeklagten C und W geleiteten Betriebsstätte an der Tstraße 2 in Wiesbaden und ging dort der Prostitution nach. Dabei verfügte sie weiterhin nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere.
13011. (Fall 13 der Anklage, Fallakte 12)
131Die chinesische Staatsangehörige LiW hielt sich am 25.02.2015 in der Betriebsstätte des Angeklagten Z an der W Straße 4 in Rodgau auf und übte dort eine Tätigkeit als Prostituierte aus. Sie befand sich zum Tatzeitpunkt weder im Besitz eines Ausweisdokuments noch verfügte sie über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
13212. (Fall 14 der Anklage, Fallakte 13)
133Die Zeugin LuH reiste am 05.06.2015 unter Inanspruchnahme einer chinesischen Visaagentur, die ihr ein unrechtmäßig erteiltes Touristenvisum verschaffte, von Peking nach Düsseldorf. Tatsächlich beabsichtigte sie, nach ihrer Einreise in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen.
134Unverzüglich nach ihrer Einreise erklärte sie aufgrund einer bereits in China erhaltenen Empfehlung zur Sicherung ihres Aufenthalts in Deutschland, dass sie einen Asylantrag stellen wolle, und erhielt eine auf den 05.06.2015 datierte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende. Einen Asylantrag stellte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt.
135Spätestens ab dem 17.07. und bis zum 21.07.2015 hielt sie sich in dem China-Club des Angeklagten Z an der Lstraße 164 in Offenbach auf und ging dort der Prostitution nach. Diese Betriebsstätte wurde von der Angeklagten LL betreut: sie führte Buch über die täglichen Einnahmen und betreute das Kundentelefon.
13613. (Fall 15 der Anklage, Fallakte 14)
137Die chinesische Staatsangehörige SJ hielt sich spätestens ab dem 11.06.2015 in Deutschland auf. Jedenfalls am 05.08.2015 ging sie in der Betriebsstätte der Angeklagten LL an der Estraße 2 in Duisburg der Prostitution nach.
138Die Prostituierte war im Besitz eines chinesischen Reisepasses, verfügte aber nicht über einen in Deutschland gültigen Aufenthaltstitel.
13914. (Fall 16 der Anklage, Fallakte 15)
140Die chinesische Staatsangehörige Ch Wa hielt sich spätestens ab dem 02. und bis zum 05.08.2015 in der Betriebsstätte der Angeklagten LL an der Estraße 2 in Duisburg auf und ging dort der Prostitution nach.
141Die Prostituierte war nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder gültigen Aufenthaltstitels.
14215. (Fall 20 der Anklage, Fallakte 22)
143Die Zeugin Y Ho, alias Y We, reiste am 31.03.2015 aus Rom kommend über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet ein. Die chinesische Staatsangehörige war im Besitz eines maltesischen Aufenthaltstitels, den sie zuvor in China durch falsche Angaben oder Bestechung über eine Visaagentur erworben hatte. Entgegen dem darin angegebenen touristischen Reisezweck hatte die Zeugin Y Ho bereits bei Antragstellung vor, in Europa eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf des Visums verlor sie ihren Reisepass, so dass sie am 06.10.2015 nicht mehr im Besitz eines Ausweispapiers war.
144Nach ihrer Ankunft wurde sie gemäß vorhergehender telefonischer Absprache von der Angeklagten W abgeholt und zu dem China-Club Datteln des Angeklagten Z, der von der Angeklagten C betreut wurde, gebracht. Dort ging die Zeugin ab dem 01.04.2015 der Prostitution nach. Von dort aus wurde sie wenige Tage später in den China Club des Angeklagten Z an der A Straße in Duisburg verbracht, wo sie ebenfalls der Prostitution nachging. Bis zum 06.10.2015 war sie in verschiedenen Betriebsstätten des Angeklagten Z, u.a. auch in der K Straße 208 in Essen, wo sie bei einer Durchsuchung durch den Zeugen Bu am 06.10.2015 angetroffen wurde, als Prostituierte tätig.
14516. (Fall 21 der Anklage, Fallakte 23)
146Auch die chinesische Staatsangehörige MF ging am 06.10.2015 in dem China-Club des Angeklagten Z in Essen an der K Straße 208 der Prostitution nach.
147Sie verfügte über eine portugiesische Aufenthaltserlaubnis, die sie nicht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland berechtigte.
14817. (Fall 22 der Anklage, Fallakte 25)
149Die chinesische Staatsangehörige Y Xy stand vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik mit der Angeklagten XL im Kontakt, die sie bei ihrer Einreise unterstützte.
150Die Zeugin ging am 06.10.2015 in dem China-Club des Angeklagten Z in Datteln, der von der Angeklagten LL betreut wurde, der Prostitution nach.
151Sie verfügte lediglich über einen italienischen Aufenthaltstitel, der ihr ausschließlich einen touristischen Aufenthalt in Deutschland erlaubte.
15218. (Fall 23 der Anklage, Fallakte 27)
153Die chinesische Staatsangehörige Wa YH ging am 06.10.2015 in dem durch den Angeklagten Z betriebenen und von der Angeklagten LL betreuten China-Club in Datteln der Prostitution nach, ohne im Besitz eines Passdokuments oder Aufenthaltstitels zu sein.
15419. (Fall 25 der Anklage, Fallakte 29)
155Am 01.09.2015 reiste die Zeugin LB, alias L Ji, mit dem Zug von Frankreich kommend in das Bundesgebiet ein, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
156Die chinesische Staatsangehörige verfügte bei ihrer Einreise lediglich über ein unter Verbergung ihrer Erwerbsabsichten oder durch Bestechung erlangtes französisches Schengen-Touristenvisum, dessen formelle Gültigkeit bis zum 03.10.2015 andauerte.
157An ihrem Einreisetag traf die Zeugin L Ji in Stuttgart die Angeklagte W. Diese verbrachte sie in ihren China-Club Hamm, wo sie ab dem 02.09. und später bis zum 06.10.2015 der Prostitution nachging.
158In der Zwischenzeit war sie für eine Woche in einer von den Angeklagten W und C angemieteten Terminwohnung in Köln-Poll und für weitere drei Tage in einer von den beiden Angeklagten betriebenen Terminwohnung in Heilbronn als Prostituierte tätig.
15920. (Fall 27 der Anklage, Fallakte 31)
160Die chinesische Staatsangehörige FQ reiste im April 2015 aus China kommend mit einem mit falschen Angaben erschlichenen oder durch Bestechung erwirkten Schengen-Visum, das bis zum 10.05.2015 gültig war, nach Frankreich und von dort weiter nach Polen. Dort wurde der Zeugin am 13.07.2015 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die sie jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland berechtigte.
161Nachdem sie bereits aus Polen heraus Kontakt mit dem Angeklagten Z oder einer für ihn tätigen Person aufgenommen hatte, reiste die Zeugin FQ am 21.07.2015 in das Bundesgebiet ein.
162In der Zeit vom 22.07. bis zum 06.10.2015 hielt sich die Zeugin in dem von dem Angeklagten Z betriebenen und von der Angeklagten LL betreuten China-Club in Kranenburg auf und ging dort der Prostitution nach.
163Über einen ihren Erwerbsaufenthalt in Deutschland rechtfertigenden Aufenthaltstitel verfügte die Zeugin zu keinem Zeitpunkt.
16421. (Fall 29 der Anklage, Fallakte 33)
165In der Zeit vom 18.08.2015 bis zum 06.10.2015 ging die Zeugin NQ in dem China-Club des Angeklagten Z in Kranenburg, der von der Angeklagten LL betreut wurde, der Prostitution nach. Die chinesische Staatsangehörige war zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet.
16622. (Fall 30 der Anklage, Fallakte 34)
167Die chinesische Staatsangehörige LiS reiste am 01.10.2015 aus Malta kommend über den Düsseldorfer Flughafen in das Bundesgebiet ein.
168Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte sie vor, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte nachzugehen. Ein auf ihren Namen ausgestellter maltesischer Aufenthaltstitel berechtigte die Zeugin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
169Die Zeugin LiS wohnte und arbeitete vom 01. bis zum 06.10.2015 in dem von dem Angeklagten Z betriebenen und von der Angeklagten LL betreuten China Club in Kranenburg.
17023. (Fall 31 der Anklage, Fallakte 35)
171Am 02.09.2015 reiste die Zeugin Wa Ye aus Madrid kommend über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet ein, um hier in dem China Club des Angeklagten Z in Kranenburg, der von der Angeklagten LL betreut wurde, der Prostitution nachzugehen.
172Die chinesische Staatsangehörige, die lediglich über ein am 07.09.2015 abgelaufenes italienisches Schengen-Visum zu ausschließlich touristischen Zwecken verfügte, wohnte und arbeitete vom 02.09. bis zum 06.10.2015 im China-Club in Kranenburg.
17324. (Fall 32 der Anklage, Fallakte 36)
174Die chinesische Staatsangehörige YH meldete sich aus China heraus auf eine für den Betrieb des Angeklagten Z im Internet geschaltete Jobanzeige. Daraufhin verschaffte sie sich für die Einreise nach Europa ein französisches Schengen-Visum für Touristen, das vom 15.07. bis zum 31.08.2015 gültig war. Dieses hatte sie oder hatten Dritte in ihrem Auftrag durch falsche Angaben erschlichen oder durch Bestechung erwirkt. Tatsächlich hatte die Zeugin von Beginn an vor, in Europa einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
175Die Zeugin reiste am 19.07.2015 mit dem Zug aus Paris, wo sie am Tag zuvor aus Kuala Lumpur in Malaysia kommend gelandet war, nach Essen.
176Auf Geheiß des Angeklagten Z wurde sie am Essener Bahnhof abgeholt und in den China-Club Essen des Angeklagten Z gebracht. Wenige Tage später wurde sie vorübergehend in eine andere Betriebsstätte des Angeklagten Z und nach etwa einer Woche in die Terminwohnung des Angeklagten Z in Rödermark verbracht, die von der Angeklagten LL betreut wurde. In all diesen Betriebsstätten ging sie der Prostitution nach.
177Spätestens ab dem 03.09. und bis zum 06.10.2015 hielt sich die Zeugin in der von der Angeklagten LL betriebenen Betriebsstätte „China-Japan-Luder“ in Bergheim auf und ging dort der Prostitution nach.
17825. (Fall 33 der Anklage, Fallakte 37)
179Nachdem die Zeugin Wa Xi aufgrund einer Stellenanzeige im Internet mit den Angeklagten XL und LL Kontakt aufgenommen hatte, reiste sie am 24.08.2015 aus China über Italien nach Düsseldorf.
180Zu diesem Zweck hatte sich die staatenlose Wa Xi bei einer chinesischen Visaagentur einen Reisepass mit italienischem Touristenvisum auf die Falschpersonalie Huang Lianqing ausstellen lassen.
181Für die Finanzierung dieser Falschdokumente und die Reisekosten stellte die Angeklagte LL der Zeugin die benötigten Geldmittel zur Verfügung. Die Rückzahlung sollte in der Folgezeit unter Verrechnung der zu erwartenden Prostitutionserlöse erfolgen.
182Vom 25.08. bis zum 11.09.2015 wohnte und arbeitete die Zeugin Wa Xi in dem vom dem Angeklagten Z betriebenen und von der Angeklagten LL betreuten China-Club in Kranenburg.
183Ab dem 12.09. bis zum 06.10.2015 erbrachte sie entgeltliche sexuelle Leistungen in dem China-Club der Angeklagten LL in Bergheim.
18426. (Fall 34 der Anklage, Fallakte 38)
185Die chinesische Staatsangehörige Ch WQ nahm im Sommer 2015 aufgrund einer Stellenanzeige im Internet aus Taiwan Kontakt mit der Angeklagten XL auf. Am 08.09.2015 reiste die Zeugin von Hongkong nach Düsseldorf, wo der Angeklagte Z sie am Flughafen abholte und in seine Betriebsstätte in Essen brachte. Dort nahm die Zeugin, die zumindest damit rechnete, dass sie mit ihrem Reisepass aus Hongkong zur Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berechtigt war, noch am gleichen Tag die Arbeit auf.
186Am 10.09.2015 brachte der Angeklagte Z die Zeugin Ch WQ in seine Betriebsstätte in Offenbach an der Lstraße 164, die von der Angeklagten LL betreut wurde. Dort ging die Zeugin bis zum 06.10.2015 der Prostitution nach.
18727. (Fall 35 der Anklage, Fallakte 39)
188Die Zeugin Z Xt reiste am 20.05.2015 über Mailand nach Paris. Die chinesische Staatsangehörige hatte zuvor über eine Visaagentur ein maltesisches Schengen-Touristenvisum erhalten, das bis zum 13.06.2015 gültig war.
189Nach einer Kontaktaufnahme mit der Angeklagten W reiste sie am 29.08.2015 von Paris mit dem Zug nach Dortmund, wo sie am Bahnhof abgeholt wurde. In der Folgezeit ging sie zunächst für einen Zeitraum von über einem Monat der Prostitution in dem China Club Hamm der Angeklagten W nach.
190Von dort aus wurde sie im September 2015 von der Angeklagten W in die gemeinsame Betriebsstätte der Angeklagten W und C in Köln-Poll gefahren, wo sie etwa eine Woche lang der Prostitution nachging. Von dort aus fuhren sie die Angeklagten W und C mit dem Auto in ihre Betriebsstätte an der S Straße 19 in Heilbronn, wo die Zeugin sich bis zum 06.10.2015 aufhielt und arbeitete.
191Hinsichtlich der weiteren angeklagten Fälle des Einschleusens von Ausländern (Fälle 8, 9, 17 bis 19, 24, 26, 28 und 36 der Anklage) hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. § 154 StPO eingestellt.
192Tatkomplex B:
19328.- 254. Abgabendelikte
194Die Angeklagten Z, LL und W oder Dritte in ihrem Auftrag fertigten – wie bereits ausgeführt – Aufzeichnungen über die durch die Prostituierten erwirtschafteten Einnahmen, die auch der täglichen Abrechnung mit diesen zugrunde gelegt wurden.
195Über diese Listen hinaus führten die Angeklagten keinerlei Bücher. Allenfalls zur eigenen Übersicht erstellten sie gelegentlich Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben (Miet- und Versorgungskosten, Ausgaben für Werbung, etc.).
196Die Angeklagten arbeiteten teilweise mit einem Steuerberatungsbüro zusammen, über das verschiedene Erklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Gewerbe- oder Umsatzsteuererklärungen) abgegeben wurden. Hier gaben sie jedoch zur "Einsparung" auch von Umsatz- und Einkommensteuern längst nicht alle Umsätze und Gewinne an. Der Angeklagte Z gab für die von ihm auf eigene Rechnung geführten Betriebsstätten keinerlei Erklärungen ab.
197Tatsächlich wurden mit dem Bordellbetrieb des Angeklagten Z im Tatzeitraum von Januar 2012 bis September 2015 Gesamtumsätze von etwa zwei Millionen Euro erzielt, mit dem Betrieb der Angeklagten LL von Juni 2013 bis September 2015 solche von etwa 440.000 € und mit dem Betrieb der Angeklagten W von November 2013 bis September 2015 Gesamtumsätze von etwa 220.000 €.
198Unter Berücksichtigung der hälftigen Lohnauszahlung an die chinesischen Prostituierten und sonstiger Betriebsausgaben hätte keiner der Angeklagten bei einem abgaben-korrekten Verhalten (Z: Gesamtabgabesumme rund 950.000 €, LL: rund 198.000 €, W: rund 97.000 €) bei dem von ihnen gewählten Geschäftsmodell Gewinne erzielen können.
199In bestimmten Zeiträumen und für einzelne Betriebsstätten wurden die Angeklagten durch die zuständigen Mitarbeiter der Finanzämter zur Teilnahme am sog. Düsseldorfer Verfahren veranlasst. Obwohl den Angeklagten bewusst war, dass die in ihren Betrieben tätigen Prostituierten nicht – wie für die Teilnahme an diesem Verfahren gefordert – selbständig tätig waren, unterzeichneten sie die ihnen vorgelegten Vereinbarungen, die Angeklagte LL für ihre eigene Betriebsstätte in der M Straße in Duisburg und für die Betriebsstätte des Z in Kranenburg, die Angeklagte C für die Betriebsstätten des Angeklagten Z in Essen, Duisburg und Kranenburg. Es wurden jedoch – zudem ohne Wissen der Prostituierten –, wenn überhaupt, nur für wenige Monate die sog. Anschreibelisten – zudem bewusst unzutreffend – ausgefüllt und die vorgegebenen Tagessätze von 10 € als "Vorauszahlung" auf für die Prostituierten später festzusetzende Einkommen- und Umsatzsteuer abgeführt. Dabei wurden durch die Angeklagten Z und LL oder nach ihren Vorgaben regelmäßig zu wenige Prostituierte, zudem nur mit einem nicht zuzuordnenden Arbeitsnamen, und zu wenige Arbeitstage eingetragen.
200Abgabendelikte betreffend den Betrieb des Angeklagten Z
201Bereits mit Eröffnung des ersten Clubs fasste der Angeklagte Z - sicher aus den genannten Gründen - den Entschluss, keine Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abzugeben, um sich durch das Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden finanzielle Vorteile zu verschaffen. Dabei war ihm aufgrund der Struktur seines Bordellbetriebs, dessen Darstellung nach außen und der Betriebsführung durchaus bewusst, dass auch die Umsätze aus der Prostitutionstätigkeit der bei ihm beschäftigten Frauen ihm zuzurechnen waren.
202So hinterzog der Angeklagte Z in erheblichem Umfang Umsatzsteuer; durch das Verschweigen der Einnahmen wurden ebenfalls Einkommensteuerverkürzungen bewirkt. Er unterließ es auch, die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Lohnsteuerstellen zu melden und die Steuern einzubehalten und abzuführen. Um auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen, unterließ er es ebenfalls, die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu melden.
203Diesen Tatentschluss setzte er von Beginn an um.
204Bei der Umsetzung dieses Tatplans ließ er sich durch die Mitangeklagten LL, W und C unterstützen, die ihm durch ihre Tätigkeiten bewusst und gewollt bei der Hinterziehung der Steuern und Abgaben in erheblichem Maße halfen und von den hinterzogenen Beträgen durch die monatlichen Zahlungen des Angeklagten Z an sie auch profitierten. Die Angeklagte LL unterstützte den Angeklagten Z jedenfalls im Zeitraum von Juni bis September 2015, die Angeklagte C jedenfalls im Januar 2014 und von Juli 2014 bis April 2015 und die Angeklagte W jedenfalls von April bis November 2013.
205Die Angeklagten LL und C unterstützten den Angeklagten Z durch die Vornahme von Gewerbeanmeldungen, durch die die tatsächliche Betriebsinhaberschaft des Angeklagten Z verschleiert wurde; im Übrigen unterstützten sie ihn durch ihre Anwesenheit in den Betriebsstätten, die Bedienung des Kundentelefons sowie die Abrechnung mit den Prostituierten und die Angeklagte C zudem durch die Beauftragung und Bezahlung der Kundenwerbung bei der Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes.
206Die Unterstützung seitens der Angeklagten W bestand neben der Beauftragung und Bezahlung der Kundenwerbung im Wesentlichen darin, dass sie – teilweise durch mehrere Fahrten pro Tag – Prostituierte von Bahnhöfen oder Flughäfen zu den einzelnen Betriebsstätten des Angeklagten Z fuhr oder den Transport der Mädchen von einer Betriebsstätte zum nächsten vornahm.
207Dabei war allen Angeklagten bewusst, dass mit dem Betrieb der Prostitutionsstätten nur durch die Nichtanmeldung von Lohn- und Umsatzsteuern und das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen eine zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und etwaigen Anhäufung von Vermögen erforderliche Gewinnerzielung möglich war. Den Angeklagten LL, C und W war bewusst, dass der Angeklagte Z zur Anmeldung der Lohn- und Umsatzsteuern und zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet war, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachkam.
20828.- 72. (Fälle 43-87 der Anklage) Vorenthalten von Arbeitsentgelt
209Entsprechend der Absicht und Planung des Angeklagten, den unerlaubten Aufenthalt der Prostituierten in Deutschland zu unterstützen und damit eben auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen, unterließ es der Angeklagte Z, die Prostituierten und ihre Löhne dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden und die sich hieraus ergebenden Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen. Der Sozialversicherungsträger unterließ mangels Anzeige der Arbeitsverhältnisse der Prostituierten und der gezahlten Löhne die Festsetzung und Einziehung der Arbeitgeberanteile.
210Gemeldet wurden lediglich einzelne angebliche Lohnzahlungen an seine Halbschwester, die Mitangeklagte LL, und einige angestellte Hilfskräfte.
211Nicht gemeldet wurden im gesamten Tatzeitraum die tatsächlich an die Prostituierten erfolgten Lohnzahlungen von insgesamt 982.000 Euro, die sich aus den Prostitutionseinnahmen, d.h. den ausbezahlten Freierlöhnen abzüglich des hälftigen Unternehmeranteiles daraus, ergaben.
212Die Zahlungen an den Sozialversicherungsträger hätten jeweils am drittletzten üblichen Bankarbeitstag des Beitragsmonats erfolgen müssen.
213Im Einzelnen handelte es sich mindestens um folgende vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge - Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteile - (in €) in den Beitragsmonaten Januar 2012 bis September 2015:
214Fall Nr. |
Monat |
Jahr |
Bar-Lohn |
Arbeitgeber-Anteil |
Arbeitnehmer-Anteil |
Summe |
28 |
Januar |
2012 |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
29 |
Februar |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
30 |
März |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
31 |
April |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
32 |
Mai |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
33 |
Juni |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
34 |
Juli |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
35 |
August |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
36 |
September |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
37 |
Oktober |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
38 |
November |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
39 |
Dezember |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
40 |
Januar |
2013 |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
41 |
Februar |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
42 |
März |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
43 |
April |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
44 |
Mai |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
45 |
Juni |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
46 |
Juli |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
47 |
August |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
48 |
September |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
49 |
Oktober |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
50 |
November |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
51 |
Dezember |
11.000 |
2.512 |
2.630 |
5.142 |
|
52 |
Januar |
2014 |
16.500 |
3.769 |
3.945 |
7.713[1] |
53 |
Februar |
16.500 |
3.769 |
3.945 |
7.713 |
|
54 |
März |
16.500 |
3.769 |
3.945 |
7.713 |
|
55 |
April |
16.500 |
3.769 |
3.945 |
7.713 |
|
56 |
Mai |
16.500 |
3.769 |
3.945 |
7.713 |
|
57 |
Juni |
16.500 |
3.769 |
3.945 |
7.713 |
|
58 |
Juli |
22.000 |
5.025 |
5.260 |
10.285 |
|
59 |
August |
25.438 |
5.810 |
6.081 |
11.892 |
|
60 |
September |
25.438 |
5.810 |
6.081 |
11.892 |
|
61 |
Oktober |
25.438 |
5.810 |
6.081 |
11.892 |
|
62 |
November |
25.438 |
5.810 |
6.081 |
11.892 |
|
63 |
Dezember |
33.688 |
7.695 |
8.054 |
15.748 |
|
64 |
Januar |
2015 |
45.375 |
10.364 |
10.848 |
21.212 |
65 |
Februar |
52.938 |
12.091 |
12.656 |
24.747 |
|
66 |
März |
52.938 |
12.091 |
12.656 |
24.747 |
|
67 |
April |
52.938 |
12.091 |
12.656 |
24.747 |
|
68 |
Mai |
52.938 |
12.091 |
12.656 |
24.747 |
|
69 |
Juni |
52.938 |
12.091 |
12.656 |
24.747 |
|
70 |
Juli |
52.938 |
12.091 |
12.656 |
24.747 |
|
71 |
August |
49.500 |
11.306 |
11.834 |
23.140 |
|
72 |
September |
49.500 |
11.306 |
11.834 |
23.140 |
Der dadurch entstandene Gesamtschaden beläuft sich auf 459.272 €.
21673.-116. (Fälle 94-137 der Anklage) Lohnsteuerverkürzungen
217Den Angeklagten war bekannt, dass der Angeklagte Z als Arbeitgeber gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet war, für alle Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen.
218Die Anmeldungen hätten gegenüber den zuständigen Lohnsteuerstellen jeweils am zehnten Tag des Folgemonats erfolgen müssen.
219Die Angeklagten wussten, dass es sich auch bei den von ihnen beschäftigten Prostituierten um Arbeitnehmerinnen handelte, deren Lohn sich aus den erzielten Freierlöhnen abzüglich des von den Angeklagten einbehaltenen Arbeitgeberanteils ergab. Gleichwohl verschwieg der Angeklagte Z – mit zeitweiser Hilfe der Mitangeklagten LL, W und C – Lohnzahlungen an die Prostituierten im gesamten Tatzeitraum von insgesamt 982.000 Euro.
220Der Angeklagte Z nahm für die Zeit von Januar 2012 bis August 2015 für die durch ihn beschäftigten Prostituierten keine monatlichen Lohnsteueranmeldungen vor und führte dementsprechend für sie auch keine Lohnsteuern ab.
221Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuern und Solidaritätszuschlägen führte dies mindestens zu folgenden Lohnsteuerverkürzungen:
222Tatnummer |
Zeitraum |
Tatdatum |
verkürzte Lohnsteuer (in €) |
73 |
LSt 1/2012 |
10.02.2012 |
2.200 |
74 |
LSt 2/2012 |
10.03.2012 |
2.200 |
75 |
LSt 3/2012 |
10.04.2012 |
2.200 |
76 |
LSt 4/2012 |
10.05.2012 |
2.200 |
77 |
LSt 5/2012 |
10.06.2012 |
2.200 |
78 |
LSt 6/2012 |
10.07.2012 |
2.200 |
79 |
LSt 7/2012 |
10.08.2012 |
2.200 |
80 |
LSt 8/2012 |
10.09.2012 |
2.200 |
81 |
LSt 9/2012 |
10.10.2012 |
2.200 |
82 |
LSt 10/2012 |
10.11.2012 |
2.200 |
83 |
LSt 11/2012 |
10.12.2012 |
2.200 |
84 |
LSt 12/2012 |
10.01.2013 |
2.200 |
85 |
LSt 1/2013 |
10.02.2013 |
2.200 |
86 |
LSt 2/2013 |
10.03.2013 |
2.200 |
87 |
LSt 3/2013 |
10.04.2013 |
2.200 |
88 |
LSt 4/2013 |
10.05.2013 |
2.200 |
89 |
LSt 5/2013 |
10.06.2013 |
2.200 |
90 |
LSt 6/2013 |
10.07.2013 |
2.200 |
91 |
LSt 7/2013 |
10.08.2013 |
2.200 |
92 |
LSt 8/2013 |
10.09.2013 |
2.200 |
93 |
LSt 9/2013 |
10.10.2013 |
2.200 |
94 |
LSt 10/2013 |
10.11.2013 |
2.200 |
95 |
LSt 11/2013 |
10.12.2013 |
2.200 |
96 |
LSt 12/2013 |
10.01.2014 |
2.200 |
97 |
LSt 1/2014 |
10.02.2014 |
3.300 |
98 |
LSt 2/2014 |
10.03.2014 |
3.300 |
99 |
LSt 3/2014 |
10.04.2014 |
3.300 |
100 |
LSt 4/2014 |
10.05.2014 |
3.300 |
101 |
LSt 5/2014 |
10.06.2014 |
3.300 |
102 |
LSt 6/2014 |
10.07.2014 |
3.300 |
103 |
LSt 7/2014 |
10.08.2014 |
4.400 |
104 |
LSt 8/2014 |
10.09.2014 |
5.088 |
105 |
LSt 9/2014 |
10.10.2014 |
5.088 |
106 |
LSt 10/2014 |
10.11.2014 |
5.088 |
107 |
LSt 11/2014 |
10.12.2014 |
5.088 |
108 |
LSt 12/2014 |
10.01.2015 |
6.738 |
109 |
LSt 1/2015 |
10.02.2015 |
9.075 |
110 |
LSt 2/2015 |
10.03.2015 |
10.588 |
111 |
LSt 3/2015 |
10.04.2015 |
10.588 |
112 |
LSt 4/2015 |
10.05.2015 |
10.588 |
113 |
LSt 5/2015 |
10.06.2015 |
10.588 |
114 |
LSt 6/2015 |
10.07.2015 |
10.588 |
115 |
LSt 7/2015 |
10.08.2015 |
10.588 |
116 |
LSt 8/2015 |
10.09.2015 |
9.900 |
Der dadurch entstandene Lohnsteuerschaden beläuft sich auf 186.588 €.
224117.- 127. (Fälle 139-149 der Anklage) Umsatzsteuerverkürzungen
225Die Angeklagten wussten, dass der Angeklagte Z verpflichtet war, als Einzelunternehmer Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, kam der Angeklagte Z dieser Verpflichtung jedoch – mit vereinzelten Ausnahmen – bewusst nicht nach.
226Die Erklärungen hätten als Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres und als Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis August 2015 monatlich jeweils bis zum 10. des Folgemonats erfolgen müssen.
227Der Angeklagte gab weder Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 noch monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis August 2015 ab.
228Tatsächlich gab es jedoch die folgenden erheblichen Nettoumsätze, was zu folgenden Umsatzsteuerverkürzungen (in €, 19%) geführt hat:
229Tat |
Tatdatum |
Angemeldeter Umsatz |
verschwiegener Netto- Umsatz |
Umsatzsteuer-Verkürzung |
117 (USt 12) |
31.05.2013 |
0 |
221.849 |
42.151 |
118 (USt 13) |
31.05.2014 |
0 |
221.849 |
42.151 |
119 (USt 14) |
31.05.2015 |
0 |
430.987 |
81.888 |
Für die Voranmeldungszeiträume Januar bis August 2015 unterließ es der Angeklagte bewusst, die tatsächlichen Umsätze in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen anzugeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Umsatzsteuerverkürzungen (in €):
231Tat |
Tatdatum |
Angemeldeter Umsatz |
verschwiegener Nettoumsatz |
Umsatzsteuer-verkürzung |
120 (USt 01/2015) |
10.02.2015 |
0 |
76.261 |
14.489 |
121 (USt 02/2015) |
10.03.2015 |
0 |
88.971 |
16.904 |
122 (USt 03/2015) |
10.04.2015 |
0 |
88.971 |
16.904 |
123 (USt 04/2015) |
10.05.2015 |
0 |
88.971 |
16.904 |
124 (USt 05/2015) |
10.06.2015 |
0 |
88.971 |
16.904 |
125 (USt 06/2015) |
10.07.2015 |
0 |
88.971 |
16.904 |
126 (USt 07/2015) |
10.08.2015 |
0 |
88.971 |
16.904 |
127 (USt 08/2015) |
10.09.2015 |
0 |
83.183 |
15.807 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 297.913 €[2].
233128.-129. (Fälle 154 und 155 der Anklage) Einkommensteuerverkürzungen
234Der Angeklagte Z gab für die Jahre 2012 und 2013 keine Einkommensteuererklärungen ab. Diese wären jeweils bis zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres abzugeben gewesen. Dementsprechend zahlte der Angeklagte auch keine Einkommensteuern.
235Die wesentlichen Veranlagungsarbeiten waren im zuständigen Finanzamt Dortmund-Ost abgeschlossen für den Veranlagungszeitraum 2012 am 30.11.2014 und für 2013 am 31.12.2015.
236Das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten Z für die Jahre 2012 und 2013 berechnet sich aus den tatsächlichen Einkünften aus seinem Prostitutionsbetrieb.
237Tat |
Tatdatum |
Tatsächliche/ verschwiegene Einnahmen |
zu versteuerndes Einkommen |
Verkürzte Einkommensteuer |
128 (ESt 12) |
31.05.2013 |
132.000 |
32.207 |
3.370 |
129 (ESt 13) |
31.05.2014 |
132.000 |
32.207 |
3.322 |
Insgesamt kam es durch den Angeklagten Z betreffend den Zeitraum Januar 2012 bis September 2015 zur – hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 versuchten – Verkürzung folgender Steuern:
239Steuerart |
Verkürzter Betrag |
|
Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer/Soli) |
186.588 € |
|
Umsatzsteuer |
297.913 € |
|
Einkommensteuer |
6.692 € |
|
Gesamt |
491.193 € |
Darüber hinaus verursachte der Angeklagte Z einen Sozialabgabeschaden in Höhe von insgesamt 459.272 €.
241Dabei entstand ein Schaden von 128.000 € unter Mithilfe der Angeklagten LL, ein solcher von 80.000 € unter Mithilfe der Angeklagten W und ein Schaden von insgesamt 116.000 € unter Mithilfe der Angeklagten C.
242Abgabendelikte betreffend den Betrieb der Angeklagten LL
243Bereits mit der Eröffnung des Japan Clubs Gold auf der M Straße in Duisburg fasste die Angeklagte LL den Entschluss, sich durch das Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden finanzielle Vorteile zu verschaffen, indem sie anstelle der tatsächlichen Umsätze wesentlich geringere Umsätze meldete und dadurch in erheblichem Umfang Umsatzsteuer hinterzog. Dabei war ihr aufgrund der Struktur ihres Bordellbetriebs, dessen Darstellung nach außen und der Betriebsführung durchaus bewusst, dass auch die Umsätze aus der Prostitutionstätigkeit der bei ihr beschäftigten Frauen ihr zuzurechnen waren.
244Entsprechend der Absicht der Angeklagten, auch die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, unterließ diese es, die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Lohnsteuerstellen zu melden und die Steuern einzubehalten und abzuführen sowie, die Prostituierten und ihre Löhne dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.
245Diesen Tatentschluss setzte sie von Beginn an um.
246130.- 157. (Fälle 156-183 der Anklage) Vorenthalten von Arbeitsentgelt
247Entsprechend der Absicht und Planung der Angeklagten, den unerlaubten Aufenthalt der Prostituierten in Deutschland zu unterstützen und damit eben auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen, unterließ sie es, die Prostituierten und ihre Löhne dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden und die sich hieraus ergebenden Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen. Der Sozialversicherungsträger unterließ mangels Anzeige der Arbeitsverhältnisse der Prostituierten und der gezahlten Löhne die Festsetzung und Einziehung der Arbeitgeberanteile.
248Nicht gemeldet wurden im gesamten Tatzeitraum von Juni 2013 bis September 2015 die tatsächlich an die Prostituierten erfolgten Lohnzahlungen von insgesamt 220.316€, die sich aus den Prostitutionseinnahmen, d.h. den ausbezahlten Freierlöhnen abzüglich des hälftigen Unternehmeranteiles daraus, ergaben.
249Die Zahlungen an den Sozialversicherungsträger hätten jeweils am drittletzten üblichen Bankarbeitstag des Beitragsmonats erfolgen müssen.
250Im Einzelnen handelte es sich mindestens um folgende vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteile - (in €) in den Beitragsmonaten Juni 2013 bis September 2015:
251Fall Nr. |
Monat |
Jahr |
Bar-Lohn |
Arbeitgeber-Anteil |
Arbeitnehmer- Anteil |
Summe |
130 |
Juni |
2013 |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140[3] |
131 |
Juli |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
132 |
August |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
133 |
September |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
134 |
Oktober |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
135 |
November |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
136 |
Dezember |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
137 |
Januar |
2014 |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
138 |
Februar |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
139 |
März |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
140 |
April |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
141 |
Mai |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
142 |
Juni |
4.579 |
1.046 |
1.095 |
2.140 |
|
143 |
Juli |
8.236 |
1.881 |
1.969 |
3.850 |
|
144 |
August |
8.236 |
1.881 |
1.969 |
3.850 |
|
145 |
September |
8.236 |
1.881 |
1.969 |
3.850 |
|
146 |
Oktober |
8.236 |
1.881 |
1.969 |
3.850 |
|
147 |
November |
8.236 |
1.881 |
1.969 |
3.850 |
|
148 |
Dezember |
8.236 |
1.881 |
1.969 |
3.850 |
|
149 |
Januar |
2015 |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
150 |
Februar |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
151 |
März |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
152 |
April |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
153 |
Mai |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
154 |
Juni |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
155 |
Juli |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
156 |
August |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
|
157 |
September |
12.375 |
2.827 |
2.959 |
5.785 |
Der dadurch entstandene Gesamtschaden beläuft sich auf 102.994€.
253158.- 184. (Fälle 184-210 der Anklage) Lohnsteuerverkürzungen
254Der Angeklagten war bekannt, dass sie als Arbeitgeberin gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet war, für alle Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen.
255Die Anmeldungen hätten gegenüber den zuständigen Lohnsteuerstellen jeweils am zehnten Tag des Folgemonats erfolgen müssen.
256Sie wusste, dass es sich auch bei den von ihr beschäftigten Prostituierten um Arbeitnehmerinnen handelte, deren Lohn sich aus den erzielten Freierlöhnen abzüglich des von der Angeklagten einbehaltenen Arbeitgeberanteils ergab. Gleichwohl verschwieg sie die Lohnzahlungen an die Prostituierten im gesamten Tatzeitraum von insgesamt 220.316 €.
257Sie teilte bewusst dem Finanzamt die Löhne der Prostituierten nicht mit; dementsprechend führte sie für diese auch keine Lohnsteuern ab.
258Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuern und Solidaritätszuschlägen führte dies mindestens zu folgenden Lohnsteuerverkürzungen (in €):
259Tatnummer |
Zeitraum |
Tatdatum |
verkürzte Lohnsteuer (in €) |
158 |
LSt 6/2013 |
10.07.2013 |
916 |
159 |
LSt 7/2013 |
10.08.2013 |
916 |
160 |
LSt 8/2013 |
10.09.2013 |
916 |
161 |
LSt 9/2013 |
10.10.2013 |
916 |
162 |
LSt 10/2013 |
10.11.2013 |
916 |
163 |
LSt 11/2013 |
10.12.2013 |
916 |
164 |
LSt 12/2013 |
10.01.2014 |
916 |
165 |
LSt 1/2014 |
10.02.2014 |
916 |
166 |
LSt 2/2014 |
10.03.2014 |
916 |
167 |
LSt 3/2014 |
10.04.2014 |
916 |
168 |
LSt 4/2014 |
10.05.2014 |
916 |
169 |
LSt 5/2014 |
10.06.2014 |
916 |
170 |
LSt 6/2014 |
10.07.2014 |
916 |
171 |
LSt 7/2014 |
10.08.2014 |
1.647 |
172 |
LSt 8/2014 |
10.09.2014 |
1.647 |
173 |
LSt 9/2014 |
10.10.2014 |
1.647 |
174 |
LSt 10/2014 |
10.11.2014 |
1.647 |
175 |
LSt 11/2014 |
10.12.2014 |
1.647 |
176 |
LSt 12/2014 |
10.01.2015 |
1.647 |
177 |
LSt 1/2015 |
10.02.2015 |
2.475 |
178 |
LSt 2/2015 |
10.03.2015 |
2.475 |
179 |
LSt 3/2015 |
10.04.2015 |
2.475 |
180 |
LSt 4/2015 |
10.05.2015 |
2.475 |
181 |
LSt 5/2015 |
10.06.2015 |
2.475 |
182 |
LSt 6/2015 |
10.07.2015 |
2.475 |
183 |
LSt 7/2015 |
10.08.2015 |
2.475 |
184 |
LSt 8/2015 |
10.09.2015 |
2.475 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Lohnsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 41.588€.
261185.-192. (Fälle 211-217 der Anklage) Umsatzsteuerverkürzungen
262Die Angeklagte wusste, dass sie verpflichtet war, als Einzelunternehmerin Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
263Um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, kam die Angeklagte dieser Verpflichtung jedoch bewusst nicht nach.
264Bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2013 und 2014 und der Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2015 wurde aufgrund der bewusst unzutreffend gemachten Angaben der Angeklagten für deren Betrieb auch nicht die tatsächliche Höhe der Umsätze angegeben; vielmehr gab sie lediglich bewusst wahrheitswidrig deutlich geringere angebliche Nettoumsätze an. Dementsprechend wurden die jeweiligen Zahllasten zu gering festgesetzt. Für die Monate April bis August 2015 gab die Angeklagte LL keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Auf diese Weise verkürzte sie bezüglich des gesamten Zeitraums Umsatzsteuern.
265Dies hat zu folgenden Umsatzsteuerverkürzungen geführt (in €):
266Fall |
Abgabe der Erklärung |
Erklärter Umsatz |
verschwiegener Netto- Umsatz |
Umsatzsteuer-Verkürzung |
185 (USt 13) |
22.09.2015 |
19.537 |
34.331 |
6.523 |
186 (USt 14) |
22.09.2015 |
49.014 |
80.213 |
15.240 |
187 (1. Quartal 2015) |
10.07.2015 |
5.369 |
57.026 |
10.835 |
Tat |
Tatdatum |
Angemeldeter Umsatz |
verschwiegener Nettoumsatz |
Umsatzsteuer-verkürzung |
188 (USt 04/2015) |
10.05.2015 |
0 |
20.798 |
3.952 |
189 (USt 05/2015) |
10.06.2015 |
0 |
20.798 |
3.952 |
190 (USt 06/2015) |
10.07.2015 |
0 |
20.798 |
3.952 |
191 (USt 07/2015) |
10.08.2015 |
0 |
20.798 |
3.952 |
192 (USt 08/2015) |
10.09.2015 |
0 |
20.798 |
3.952 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 52.357 €.
269Abgabendelikte betreffend den Betrieb der Angeklagten W
270Bereits mit der Eröffnung des China Clubs auf der K Straße in Hamm fasste die Angeklagte W den Entschluss, sich durch das Verschweigen von Umsätzen und Einnahmen gegenüber den Finanzbehörden finanzielle Vorteile zu verschaffen, indem sie anstelle der tatsächlichen Umsätze wesentlich geringere Umsätze meldete und dadurch in erheblichem Umfang Umsatzsteuer hinterzog. Dabei war ihr aufgrund der Struktur ihres Bordellbetriebes, dessen Darstellung nach außen und der Betriebsführung durchaus bewusst, dass auch die Umsätze aus der Prostitutionstätigkeit der bei ihr beschäftigten Frauen ihr zuzurechnen waren.
271Entsprechend der Absicht der Angeklagten, auch die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, unterließ diese es, die Prostituierten und ihre Löhne den zuständigen Lohnsteuerstellen zu melden und die Steuern einzubehalten und abzuführen sowie, die Prostituierten und ihre Löhne dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.
272Diesen Tatentschluss setzte sie von Beginn an um.
273193.- 215. (Fälle 218-240 der Anklage) Vorenthalten von Arbeitsentgelt
274Entsprechend der Absicht und Planung der Angeklagten, den unerlaubten Aufenthalt der Prostituierten in Deutschland zu unterstützen und damit eben auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen, unterließ sie es, die Prostituierten und ihre Löhne dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden und die sich hieraus ergebenden Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen. Der Sozialversicherungsträger unterließ mangels Anzeige der Arbeitsverhältnisse der Prostituierten und der gezahlten Löhne die Festsetzung und Einziehung der Arbeitgeberanteile.
275Nicht gemeldet wurden im gesamten Tatzeitraum von November 2013 bis September 2015 die tatsächlich an die Prostituierten erfolgten Lohnzahlungen von insgesamt 111.031 €, die sich aus den Prostitutionseinnahmen, d.h. den ausbezahlten Freierlöhnen abzüglich des hälftigen Unternehmeranteiles daraus, ergaben.
276Die Zahlungen an den Sozialversicherungsträger hätten jeweils am drittletzten üblichen Bankarbeitstag des Beitragsmonats erfolgen müssen.
277Im Einzelnen handelte es sich mindestens um folgende vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber und Arbeitnehmer-Anteile - (in €) in den Beitragsmonaten November 2013 bis September 2015:
278Fall Nr. |
Monat |
Jahr |
Bar-Lohn |
Arbeitgeber-Anteil |
Arbeitnehmer- Anteil |
Summe |
193 |
November |
2013 |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
194 |
Dezember |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
|
195 |
Januar |
2014 |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
196 |
Februar |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
|
197 |
März |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
|
198 |
April |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
|
199 |
Mai |
6.188 |
1.413 |
1.479 |
2.893 |
|
200 |
Juni |
6.188 |
1.413 |
1.479 |
2.893 |
|
201 |
Juli |
6.188 |
1.413 |
1.479 |
2.893 |
|
202 |
August |
6.188 |
1.413 |
1.479 |
2.893 |
|
203 |
September |
6.188 |
1.413 |
1.479 |
2.893 |
|
204 |
Oktober |
6.188 |
1.413 |
1.479 |
2.893 |
|
205 |
November |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
|
206 |
Dezember |
3.438 |
785 |
822 |
1.607 |
|
207 |
Januar |
2015 |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
208 |
Februar |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
209 |
März |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
210 |
April |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
211 |
Mai |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
212 |
Juni |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
213 |
Juli |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
214 |
August |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
|
215 |
September |
5.156 |
1.178 |
1.233 |
2.410 |
Der dadurch entstandene Gesamtschaden beläuft sich auf 51.905€.
280216.- 237. (Fälle 241-262 der Anklage) Lohnsteuerverkürzungen
281Der Angeklagten war bekannt, dass sie als Arbeitgeberin gemäß § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz verpflichtet war, für alle Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und abzuführen.
282Sie wusste, dass es sich auch bei den von ihr beschäftigten Prostituierten um Arbeitnehmerinnen handelte, deren Lohn sich aus den erzielten Freierlöhnen abzüglich des von der Angeklagten einbehaltenen Arbeitgeberanteils ergab. Gleichwohl verschwieg sie die Lohnzahlungen an die Prostituierten im gesamten Tatzeitraum von insgesamt 111.031 €.
283Sie teilte bewusst dem Finanzamt die Löhne der Prostituierten nicht mit; dementsprechend führte sie für diese auch keine Lohnsteuern ab.
284Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuern und Solidaritätszuschlägen führte dies mindestens zu folgenden Lohnsteuerverkürzungen (in €):
285Tatnummer |
Zeitraum |
Tatdatum |
verkürzte Lohnsteuer (in €) |
216 |
LSt 11/2013 |
10.12.2013 |
688 |
217 |
LSt 12/2013 |
10.01.2014 |
688 |
218 |
LSt 1/2014 |
10.02.2014 |
688 |
219 |
LSt 2/2014 |
10.03.2014 |
688 |
220 |
LSt 3/2014 |
10.04.2014 |
688 |
221 |
LSt 4/2014 |
10.05.2014 |
688 |
222 |
LSt 5/2014 |
10.06.2014 |
1.238 |
223 |
LSt 6/2014 |
10.07.2014 |
1.238 |
224 |
LSt 7/2014 |
10.08.2014 |
1.238 |
225 |
LSt 8/2014 |
10.09.2014 |
1.238 |
226 |
LSt 9/2014 |
10.10.2014 |
1.238 |
227 |
LSt 10/2014 |
10.11.2014 |
1.238 |
228 |
LSt 11/2014 |
10.12.2014 |
688 |
229 |
LSt 12/2014 |
10.01.2015 |
688 |
230 |
LSt 1/2015 |
10.02.2015 |
1.031 |
231 |
LSt 2/2015 |
10.03.2015 |
1.031 |
232 |
LSt 3/2015 |
10.04.2015 |
1.031 |
233 |
LSt 4/2015 |
10.05.2015 |
1.031 |
234 |
LSt 5/2015 |
10.06.2015 |
1.031 |
235 |
LSt 6/2015 |
10.07.2015 |
1.031 |
236 |
LSt 7/2015 |
10.08.2015 |
1.031 |
237 |
LSt 8/2015 |
10.09.2015 |
1.031 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Lohnsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 21.175€.
287238.- 254. (Fälle 263-276 der Anklage) Umsatzsteuerverkürzungen
288Die Angeklagte wusste, dass sie verpflichtet war, als Einzelunternehmerin Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und in diesen Erklärungen jeweils wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
289Um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, kam die Angeklagte dieser Verpflichtung jedoch bewusst nicht nach.
290Bei den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2013 bis Dezember 2014 und den Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten drei Quartale des Jahres 2015 wurde aufgrund der bewusst unzutreffend gemachten Angaben der Angeklagten für deren Betrieb auch nicht die tatsächliche Höhe der Umsätze angegeben; vielmehr gab sie bewusst wahrheitswidrig lediglich deutlich geringere angebliche Nettoumsätze an. Dementsprechend wurden die jeweiligen Zahllasten zu gering festgesetzt.
291Dies hat zu folgenden Umsatzsteuerverkürzungen geführt (in €):
292Fall |
Abgabe der Erklärung |
Erklärter Umsatz |
verschwiegener Netto- Umsatz |
Umsatzsteuer-Verkürzung |
238 (USt 11/2013) |
29.04.2014 |
0 |
5.777 |
1.098 |
239 (USt 12/2013) |
29.04.2014 |
0 |
5.777 |
1.098 |
240 (USt 1/2014) |
29.04.2014 |
0 |
5.777 |
1.098 |
241 (USt 2/2014) |
29.04.2014 |
0 |
5.777 |
1.098 |
242 (USt 3/2014) |
10.05.2014 |
2.235 |
3.542 |
673 |
243 (USt 4/2014) |
30.05.2014 |
1.272 |
4.505 |
856 |
244 (USt 5/2014) |
17.06.2014 |
2.303 |
8.096 |
1.538 |
245 (USt 6/2014) |
11.08.2014 |
3.220 |
7.179 |
1.364 |
246 (USt 7/2014) |
10.09.2014 |
4.336 |
6.063 |
1.152 |
247 (USt 8/2014) |
10.10.2014 |
2.290 |
8.109 |
1.541 |
248 (USt 9/2014) |
10.11.2014 |
2.770 |
7.629 |
1.450 |
249 (USt 10/2014) |
10.12.2014 |
4.452 |
5.947 |
1.130 |
250 (USt 11/2014) |
12.01.2015 |
2.747 |
3.030 |
576 |
251 (USt 12/2014) |
14.10.2015 |
2.723 |
3.054 |
580 |
252 (USt 1. Quartal 2015) |
09.05.2015 |
11.296 |
14.702 |
2.793 |
253 (USt 2. Quartal 2015) |
02.07.2015 |
8.532 |
17.466 |
3.319 |
254 (USt 3. Quartal 2015) |
05.10.2015 |
7.834 |
18.164 |
3.451 |
Für den gesamten Tatzeitraum ergeben sich damit Umsatzsteuerverkürzungen in Höhe von insgesamt 24.813 €.
294Ermittlungsverfahren und Prozessgeschichte
295Anlass für die Ermittlungen waren Erkenntnisse bezüglich des China Clubs in der B Straße in Neuss, in dem nach einem Brandgeschehen am 05.11.2014 drei chinesische Prostituierte und die Angeklagte W angetroffen wurden, sowie eine anonyme Anzeige aus Oktober 2014 bezüglich des illegalen Aufenthalts chinesischer Damen und deren Prostitution in diese Betriebsstätte. Die Ermittlungen wurden später an das Bundeskriminalamt abgegeben. Ab Dezember 2014 wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachungs- und auch Observationsmaßnahmen durchgeführt.
296Unabhängig davon wurden in verschiedenen Betriebsstätten u.a. folgende polizeiliche Kontrollen durchgeführt, bei denen – mit Ausnahme einer Kontrolle in der A Straße in Duisburg am 10.10.2014, bei der lediglich die Angeklagte C vor Ort war – chinesische Prostituierte[4] angetroffen wurden:
297Zeitpunkt |
Betriebsstätte |
angetroffene Prostituierte |
10.10.2014 |
Duisburg, A Straße |
|
05.11.2014 |
Neuss |
TX, SM, HJ |
05.02.2015 |
Duisburg, A Straße |
LP, SX, WHX |
26.02.2015 |
Kranenburg |
LT, Ql Y, Yue Wa, XZ, HXQ, To (Bulgarin) |
21.07.2015 |
Offenbach, Lstraße |
H Lu |
25.02.2015 |
Rodgau |
LiW |
05.08.2015 |
Duisburg, Estraße |
SJ, Wa Ch |
16.05.2014 |
Hamm |
Wa J |
Am 15.09.2015 erließ das Amtsgericht Kleve gegen die Angeklagten Z und LL einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Am 28.09.2015 erließ das Amtsgericht Düsseldorf zudem einen Haftbefehl gegen die Angeklagten Z, LL, W und C wegen des dringenden Verdachts des – teilweise gewerbs- und bandenmäßigen – Einschleusens von Ausländern in zahlreichen Fällen.
299Das Amtsgericht Kleve ordnete ferner am 15.09.2015 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenden Ansprüche für das Land NRW den dinglichen Arrest in das Vermögen der Angeklagten Z, LL, W und C an und zwar in Höhe von 890.461€ in das Vermögen des Angeklagten Z, in Höhe von 285.765 € in das Vermögen der Angeklagten LL, in Höhe von 124.539 € in das Vermögen der Angeklagten W und in Höhe von 83.577 € in das Vermögen der Angeklagten C.
300Am 06.10.2015 wurden zahlreiche Betriebsstätten der Angeklagten u.a. in der K Straße 208 in Essen, der A Straße und der Estraße in Duisburg, in Kranenburg, Datteln, Bergheim sowie Hamm und in der Lstraße in Offenbach und der S Straße in Heilbronn und die Privatwohnungen der Angeklagten sowie weiterer früherer Mitbeschuldigter wie etwa des C W durchsucht. Es wurden zahlreiche Unterlagen und elektronische Asservate sichergestellt; die Angeklagten wurden verhaftet. Die nachfolgend aufgeführten, in den Betriebsstätten angetroffenen Prostituierten wurden zu Polizeidienststellen verbracht und dort vernommen.
301Betriebsstätte |
angetroffene Prostituierte |
Essen, K Straße |
KSC, FM, ZhX, Y We, ZhL |
Duisburg, A Straße |
SLCCh, Jiang Wa |
Kranenburg |
HYX, NQ, LiS, Wa Ye, FQ |
Datteln |
Y Xy, He Wa Y |
Offenbach |
Ch WQ |
Heilbronn |
Z Xt |
Duisburg, Estraße |
Li Wa, LLC |
Bergheim |
Wa Xi, YH |
Hamm |
LiM, L Ji, T Ye |
Nachdem die Angeklagte C in Vernehmungen vom 06.10., 07.10., 16.10. und 08./09.12.2015 umfassende Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat, wurde der gegen sie gerichtete Haftbefehl am 11.12.2015 außer Vollzug gesetzt.
303Die Angeklagten Z, LL und W haben sich nicht zur Sache vernehmen lassen.
304Die Angeklagte XL wurde am 06./07.10.2015 sowie am 07.04. und 29.04.2016 vernommen und hat umfangreiche Angaben gemacht.
305Hinsichtlich der Fälle 8, 9, 17 bis 19, 24, 26, 28, 36 bis 42, 88 bis 93, 138, 150 bis 153 der Anklage hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
306III. Einlassungen
3071.
308Die Angeklagten C und XL haben zu Beginn der Hauptverhandlung umfassende Einlassungen abgegeben.
309…
3102.
311Die Angeklagten Z, LL und W haben sich zunächst nicht zur Sache eingelassen; erst nach im Wesentlichen durchgeführter Beweisaufnahme haben sie Angaben gemacht.
312…
IV. Beweiswürdigung
314Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten Z.
315Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
316Die Angeklagten C und XL haben bereits zu Beginn der Hauptverhandlung geständige Angaben gemacht. Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung folgten auch die Angeklagten Z, W und LL mit im Wesentlichen geständigen Angaben.
317Die Angeklagte C hatte bereits unmittelbar nach ihrer Verhaftung, ohne Beisein und sogar gegen den Rat ihres Verteidigers umfassende Angaben zu eigenen Tatanteilen und denen der Mitangeklagten gemacht, die sie – mit identischem Inhalt – in der Hauptverhandlung wiederholt hat.
318Wie die ermittlungsführende Beamtin Vo bekundet hat, haben sich bei einem Vergleich mit den umfangreichen Ermittlungsergebnissen, wie sie u.a. auch in die Hauptverhandlung insbesondere durch die Beamten des Bundeskriminalamtes eingeführt worden sind, auch keine erheblichen Abweichungen ergeben; vielmehr fanden die bisherigen Erkenntnisse Bestätigung. Ihre Angaben sind unter Berücksichtigung der weitgehenden Einbindung in die Geschäfte des Angeklagten Z und der ihr zugewiesenen Vertrauensstellung auch belastbar und glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen mit den sonstigen Erkenntnissen in der Hauptverhandlung überein.
319Auch die Angeklagte XL hatte frühzeitig umfangreiche Angaben gemacht, mit denen ihre Einlassung in der Hauptverhandlung übereinstimmt. Auch diese Angaben stehen im Einklang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen und den in der Hauptverhandlung sonst erzielten Beweisergebnissen. Sie sind jedoch im Vergleich zu den Angaben der C von geringerem Gewicht, da sie in allenfalls geringem Maße in den Geschäftsbetrieb eingebunden war und ihr Wissen überwiegend aus Erzählungen des Angeklagten Z ihr gegenüber stammt.
320Auch die geständigen Angaben der übrigen Angeklagten stimmen überein mit den in der Hauptverhandlung erzielten Beweisergebnissen.
321Soweit den Feststellungen widersprechende Angaben durch die Angeklagten erfolgten, sind diese wiederum durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt:
3221.
323Die Feststellungen zur tatsächlichen Inhaberschaft der Angeklagten bezüglich der einzelnen China-Clubs und Terminwohnungen während ihrer gesamten Betriebszeit beruht auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
324a) Betrieb des Angeklagten Z
325aa)
326Der Angeklagte Z hat eingeräumt, Inhaber der Betriebsstätten in der K Straße 208 in Essen und der A Straße in Duisburg sowie der Betriebsstätten in Datteln und Kranenburg zu sein. Die Richtigkeit dieser Einlassung wird bestätigt durch die Angaben der Mitangeklagten C, XL und LL und die Aussagen früher als Prostituierter in diesen Bordellen tätiger Zeuginnen in der Hauptverhandlung oder in eingeführten früheren polizeilichen Vernehmungen. Zahlreiche diese Betriebsstätten betreffende Geschäftsunterlagen befanden sich im Besitz des Angeklagten in dessen Stammsitz in Essen und in dessen Wohnung in Dortmund.
327Auch die in der Hauptverhandlung vernommenen Vermieter der Räumlichkeiten in Kranenburg (Zeuge van Ue) und in Essen (Zeugin Hlt) und die für den Angeklagten Z in Essen als Aufpasserin tätige Zeugin Dc haben bestätigt, dass der Angeklagte Z als Betreiber des Clubs auftreten ist.
328bb)
329Darüber hinaus steht für die Kammer sicher fest, dass der Angeklagte Z entgegen seiner Einlassung auch alleiniger Inhaber der Betriebsstätten in der Lstraße in Offenbach, der D Straße 65 in Rödermark und der W Straße in Rodgau war.
330(1)
331Soweit der Angeklagte Z sich dahingehend eingelassen hat, Inhaber des Betriebes in Rodgau sei ein Chinese namens AF, alias Li Pf, gewesen, handelt es sich um eine unwahre Schutzbehauptung.
332Für die Betriebsstätte in Rodgau haben die Mitangeklagte C und auch die Mitangeklagte XL glaubhaft angegeben, es habe sich um einen Club des Angeklagten Z gehandelt. Die Angaben dieser beiden Mitangeklagten sind in vollem Umfange glaubhaft.
333Diese Aussagen der Mitangeklagten werden durch zahlreiche weitere Erkenntnisse gestützt.
334So hat sich der Angeklagte Z für den Club in Rodgau täglich – zum Teil sogar mehrmals – Umsatzmeldungen der dort tätigen Prostituierten u.a. der LiW („YoYo“, Fall 11), auf sein Handy durchgeben lassen, während er sich vom 23.03. bis 21.04.2015 in China aufgehalten hat. Dies hat die Auswertung des bei ihm sichergestellten IPhone 5S (siehe unten zu V.1., Asservat 1.2.6.4.2) ergeben. Entsprechende Umsatzmeldungen erhielt er in diesem Zeitraum auch für die von ihm „anerkannten“ Betriebsstätten in Duisburg, Essen, Kranenburg und Datteln. Dass er derart minutiös über die Umsatzzahlen informiert worden wäre, wenn ihm aus diesen Umsätzen nicht auch der Unternehmeranteil zufließen würde, schließt die Kammer aus.
335Die Zeugin H Sk, die Vermieterin der Wohnung in Rodgau, hat in ihrer in die Hauptverhandlung eingeführten Beschuldigtenvernehmung angegeben, angemietet worden sei die Wohnung zwar formell durch eine Chinesin, sie habe aber einmal wegen der ausstehenden Mietzahlung mit dem Angeklagten Z telefoniert. Dass der Angeklagte Z sich gegenüber der Vermieterin oder Werbeagenturen wahrheitswidrig als Betriebsinhaber ausgegeben haben könnte, ist vor dem Hintergrund, dass er sich im Übrigen durch den Einsatz von Strohleuten wie den Mitangeklagten C und LL bemüht hat, nicht persönlich in Erscheinung zu treten, abwegig. In Augenschein genommen werden konnten auch Quittungen der Vermieterin für Mietzahlungen eben durch Z selbst.
336Der Angeklagte Z war auch u.a. Adressat einer Rechnung der Firma D IT Consulting vom 04.07.2015, in der eine Anzeigenschaltung für den Club Rodgau in der BILD-Zeitung berechnet wurde. Zugleich abgerechnet wurden Anzeigenschaltungen für die Clubs in Essen, Duisburg, Kranenburg, Datteln und Offenbach.
337Ausweislich der in Augenschein genommenen und verlesenen Kontoauszüge hat der Angeklagte von seinen Konten bei der Sparkasse und der Deutschen Bank auch u.a. im Oktober und November 2014 Zahlungen mit dem Betreff „Rodgau“ auf Rechnungen der RTO GmbH, die u.a. die Seite www.ladies.de betreibt, und auf solche der Auda Media Deutschland GmbH&Co.KG, die die Seite www.6profis.de betreut, geleistet.
338Bei dem AF handelte es sich nach der eigenen Einlassung des Angeklagten Z um einen bei diesem abhängig Beschäftigten, nämlich als Fahrer und Aufpasser. Dass dieser, wie der Angeklagte Z behauptet, zeitgleich oder in der Folgezeit die Läden in Rodgau, Rödermark (in seiner ergänzenden Einlassung bezeichnet er davon abweichend die Prostituierte „SuSu“ als Betreiberin in Rödermark), Öhringen und in der M Straße in Offenbach auf eigene Rechnung betrieben haben könnte, ist auszuschließen.
339Dass Z Werbung für eine Betriebsstätte schaltet und bezahlt, dessen Einnahmen ihm nicht zufließen, ist nicht plausibel. Dies hat er schon nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Eine besondere Großzügigkeit ist angesichts des Umstandes, dass die für ihn Tätigen, wie die Angeklagte C, ihre Ausgaben immer sehr genau mit ihm abrechnen mussten, nicht anzunehmen.
340Die Angeklagte C hat angegeben, AF habe für den Angeklagten Z, wie andere auch, Geld in den Betriebsstätten abgeholt; die Angeklagte XL hat erklärt, die Läden in Rodgau, Öhringen und in der M Straße in Offenbach hätten Z gehört und seinen durch AF lediglich betreut worden.
341Schließlich wurden auch bei den Durchsuchungen am 06.10.2015 Unterlagen aufgefunden, die allein auf den Angeklagten Z etwa als Betreiber der Betriebsstätte in Öhringen hindeuten. So wurde in seiner Wohnung in der Mstraße ein Zettel mit dem Künstlernamen PianPian – diesen Namen verwendete (auch) die in Kranenburg und Essen tätige Zeugin WHX –, dem Ortsnamen Öhringen und einer dortigen Telefonnummer aufgefunden. Der ebenfalls dort sichergestellte „Chefplaner“ (Asservat 1.2.3.14) enthielt Aufzeichnungen der täglichen Einnahmen aus September 2014 zu dem Club in Öhringen, aber auch zu dem Club des Angeklagten Z in Duisburg.
342Dass AF seine Geschäftsunterlagen lange zuvor in der Wohnung Z zurückgelassen haben könnte, ist lebensfremd; insbesondere auch, dass er in demselben Notizheft die Tagesumsätze der Betriebsstätte des Angeklagten Z in Duisburg und eines eigenen Betriebs notiert hätte. Dass AF diese Umsätze als Aufpasser des Clubs Duisburg aufgeschrieben haben könnte, scheidet auch aus; in diesem Zeitraum passte die Angeklagte C auf den Club in Duisburg auf und führte dort tägliche Umsatzlisten.
343(2)
344Auch der Club in der Lstraße in Offenbach, der ab Juni 2015 betrieben wurde, ist einer des Angeklagten Z und nicht – wie von diesem behauptet – einer der Prostituierten Ge Y (Arbeitsname: SuSu).
345Die Prostituierte „SuSu“ war nach den durch den Zeugen Krl ausgewerteten Umsatzmitteilungen auf dem Handy des Angeklagten Z jedenfalls im März 2015 für diesen als Prostituierte in Essen tätig.
346Neben den Mitangeklagten XL und LL hat auch die Zeugin Sk die Betriebsinhaberschaft des Z bestätigt, die diese Wohnung ausweislich ihrer polizeilichen Aussage an den Angeklagten Z vermietet hat. Auch bezüglich dieser Wohnung hat der Angeklagte eine Rechnung für Anzeigenschaltung seitens der Firma D erhalten. Schließlich hat auch die Zeugin Ch WQ in ihrer polizeilichen Vernehmung, über deren Inhalt die Zeugen Ks und Wn berichtet haben, detaillierte Angaben zu dem Angeklagten Z gemacht. Die Zeugin war bei der Durchsuchung am 06.10.2015 in der Wohnung in Offenbach angetroffen worden und hat erklärt, sie habe bereits in China Kontakt zu „dem Chef aus Essen“ gehabt. Dieser habe sie nach ihrer Einreise in seinen Club in Essen gebracht, wo sie kurze Zeit gearbeitet habe. Dann habe er sie nach Offenbach gefahren, sie dort mit Lebensmitteln versorgt und gegen ihren Willen mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Z habe ihr gesagt, sie sei sein Mädchen, also gehöre sie ihm.
347Sowohl hinsichtlich dieser Betriebstätte in Offenbach als auch hinsichtlich der zuvor erörterten in Rodgau und auch hinsichtlich der nachstehenden in Rödermark wurden durch die Angeklagte LL im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeiten für den Z ab Juni 2015 (und durch deren Tochter BL) Eintragungen in Notizbüchern über die erzielten Tagesumsätze gemacht – neben denen, die sich über solche in den anderen Betriebsstätten des Angeklagten Z, in Kranenburg, Duisburg und Datteln verhalten (siehe unten zu V.1., Asservate 2.1.1.3.2.3 und 6.2.3.3).
348Auch dies weist für die Kammer eindeutig auf die gemeinsame Inhaberschaft des Angeklagten Z hin.
349(3)
350Schließlich ist deshalb auch der Club in Rödermark dem Angeklagten Z zuzurechnen und nicht der Prostituierten „SuSu“ oder dem AF.
351Die Angeklagte LL hat glaubhaft angegeben, dabei handelte es sich um einen Club ihres Bruders Z; sie habe ihm – im Rahmen ihrer Hilfetätigkeiten ab Juni 2015 – bei der Werbung im Internet und in Zeitungen sowie bei notwendigen Telefonaten geholfen; sie habe auch mit von ihm erhaltenem Geld Rechnungen für diese Betriebstätte bezahlt.
352Auch die in der Hauptverhandlung gehörte Zeugin YH, die über mehr als zwei Monate in verschiedenen Betriebsstätten tätig geworden ist, hat glaubhaft bekundet, dass sich die Angeklagten Z und LL beide um die Betriebsstätte in Rödermark gekümmert hätten; beide hätten ihr Anweisungen gegeben. Von SuSu oder AF war in ihrer umfangreichen Vernehmung keine Rede. Die Zeugin übermittelte auch über Handy-Fotos ihre Umsätze in Rödermark an den Angeklagten Z (siehe unten zu V.1., Asservat 8.1.3.9.5.4.1).
353(4)
354Auch die Betriebsstätte in Heilbronn, G Str.62, in dem die Zeugin Wa J für den Angeklagten tätig war, wurde keinesfalls - wie vom Angeklagten Z behauptet - von ein Frau namens Hn A Li betrieben, sondern von ihm selbst, was sich für die Kammer u.a. daraus ergibt, dass er dafür zur Bestreitung von Kosten ein Konto bei der Sparkasse Heilbronn eröffnete und Rechnungen u.a. für an diesen Club gelieferte Kondome an ihn erfolgten.
355cc)
356Für die Kammer steht fest, dass der Angeklagte Z in seinem, aus den genannten Prostitutionsstätten bestehenden Bordellunternehmen allein wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger „Chef“ war.
357(1)
358Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der weiblichen Mitangeklagten lag nicht vor.
359Soweit der Angeklagte Z sich dahingehend eingelassen hat, die Angeklagte C sei zu 50% an den Gewinnen der Betriebsstätte in der A Straße in Duisburg beteiligt gewesen, handelt es sich um eine unwahre Behauptung, durch die der Angeklagte lediglich versucht hat, seine Verantwortlichkeit als geringer darzustellen. Dass auch die Mitangeklagten LL und XL eine solche Beteiligung behauptet haben, beruht nach ihren eigenen Angaben auf Äußerungen des Z ihnen gegenüber; XL äußerte zugleich ihre Einschätzung, dass C tatsächlich keine „echte Partnerin“ gewesen sei, sondern nur für Z gearbeitet habe.
360Die Angeklagte C hat glaubhaft eine prozentuale Beteiligung an den im Club in Duisburg generierten Gewinnen abgestritten. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass vor Beginn ihrer Tätigkeit für Z die Zahlung einer Summe von 10.000€ an diesen vereinbart wurde. Die Angeklagte selbst hat diesen Betrag als eine Art „Ausbildungsgebühr“ bezeichnet. Derartige „Gebühren“ sind nach den Ermittlungsergebnissen auch von anderen, bei dem Angeklagten Z beschäftigten Personen gezahlt worden. Die Angeklagte C hat ausgeführt, sie habe von dem Angeklagten ein – wenn auch monatlich schwankendes, auch vom Umsatz abhängiges – Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten. Alle Ausgaben, auch Beträge, die sie für ihre eigene Lebensführung erhalten habe, habe sie mit Z abrechnen müssen. Diese Einlassung wird gestützt durch die von der Angeklagten gefertigten und mit ihr erörterten Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben in der Betriebsstätte Duisburg, A Straße, im Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Diese enthalten neben Summen für „Einkauf“ auch Ausgaben mit dem Vermerk „Z“ oder „Chef“ und solche mit „Chen“ oder „H“, wobei die für Z vermerkte Auszahlungssumme (9.000€) deutlich über der für C (3.100€) liegt. Hinweise darauf, dass eine hälftige Aufteilung der Gewinne unter Anrechnung der erhaltenen Beträge erfolgt wäre, sind den Aufzeichnungen nicht zu entnehmen.
361Möglicherweise haben die Zahlungen an die Angeklagte C – nach ihren Angaben zwischen 1.500€ und 5.000€ - bei einem monatlichen Umsatz von 11.000€ im Jahr 2014 nach Abzug der Prostituiertenlöhne und Kosten tatsächlich etwa die Hälfte des Gewinns ausgemacht. Hierbei handelt es sich dann jedoch um den, an die abhängig bei ihm beschäftigte C gezahlten Lohn.
362Soweit die Angeklagte XL eine „Beteiligung“ durch die Angeklagte LL ab Frühsommer 2015 oder gar eine „Übernahme“ bestimmter Betriebsstätten schildert, ist dies offensichtlich einem undifferenzierten Sprachgebrauch geschuldet. So hat sie etwa hinsichtlich der Betriebsstätte in Kranenburg angegeben, diese sei von Z eröffnet worden, C habe sie betreut, nach einiger Zeit sei sie dann durch LL betrieben worden. Dieser Club wurde jedoch nach übereinstimmender Darstellung aller übrigen durch Z allein betrieben, während C und LL ihn – nacheinander - bei der Betriebsführung unterstützten. Die Angeklagte XL hatte nach ihrer eigenen Einschätzung und auch nach den Angaben des Angeklagten Z keine detaillierten Einblicke in dessen Geschäfte; vielmehr beruhen ihre Kenntnisse im Wesentlichen auf den – gegenüber seiner jungen Lebensgefährtin je nach Bedarf geschönten oder verfälschten – Äußerungen des Z. Angesichts dessen ist auch ihre Einschätzung, Z und LL seien in verschiedenen Läden „zusammen Chefs“ und „eher gleichberechtigt“ gewesen, wenig belastbar.
363Die Angeklagten Z und LL haben sich demgegenüber übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass die Angeklagte LL nicht am Umsatz beteiligt gewesen ist.
364Auch die Angeklagte LL erhielt wie auch die Angeklagte W tatsächlich lediglich (möglicherweise wiederum umsatzabhängige) Entlohnungs- und Vergütungszahlungen vom Angeklagten Z.
365Die Angeklagte LL hat sich dahin eingelassen, dass ihr Bruder ihr für das Aufpassen auf seine Geschäfte ein Gehalt bezahlen wollte.
366Zahlungen an sie und an W ergeben sich auch anhand der Ermittlungsergebnisse Die Zeugin Vo hat aufgrund der Erkenntnisse aus der Telefonkommunikationsüberwachung bekundet, dass neben der C die für den Angeklagten Z als Fahrer, Aufpasser oder Koordinatoren bis Mai 2015 ebenso tätige Angeklagte W (wie auch etwa AF) ein monatliches Gehalt zwischen 500 und 2.000€ bezogen haben.
367Darüber hinaus hat der Zeuge Krl nach Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Angeklagten Z von WeChat-Nachrichten berichtet, die Lohnzahlungen u.a. an „die alte Frau“, d.h. sicher an die Angeklagte W (wohl im Gegensatz zu der jungen/neuen Frau des Z = XL) zum Gegenstand hatten.
368Für die Zeit danach ergab sich aus diesen Erkenntnissen auch eine finanzielle, nicht konkret bezifferbare Vergütung für die Angeklagten LL.
369(2)
370Der Angeklagte Z war in seinem Bordellunternehmen auch allein der „Chef“.
371Dies wird von dem Angeklagten auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Wie insbesondere von den Mitangeklagten C und XL plausibel und glaubhaft dargestellt, traf allein der Angeklagte Z für sämtliche Betriebsstätten die maßgeblichen Entscheidungen. Er bestimmte die Preise und veranlasste jeweils, wie von den Mitangeklagten dargestellt, die Abholung der neu angekommenen chinesischen Prostituierten von Flughäfen und Bahnhöfen.
372Auch aus den Zeugenaussagen der Prostituierten geht ebenfalls übereinstimmend hervor, dass allein der Angeklagte Z über ihren jeweiligen Einsatzort, die Preisgestaltung und über ihre Vergütung bestimmte.
373Auch gegenüber Dritten trat der Angeklagte Z entsprechend auf, so z.B. gegenüber den in der Hauptverhandlung gehörten Vermietern der einzelnen Betriebsstätten und z.B. gegenüber dem Zeugen Yz, der Spielautomaten in einigen Betriebsstätten des Angeklagten Z aufstellte und unterhielt.
374Die vereinzelten Gewerbeanmeldungen der weiblichen Mitangeklagten waren – wie von diesen glaubhaft beschrieben – lediglich vorgeschoben und dienten der Täuschung von Behörden und Finanzämtern. Tatsächlich kam den Angeklagten C, W und LL aber allenfalls lediglich die Rolle als “Filialleiterin“ hinsichtlich einzelner Betriebsstätten des Angeklagten Z zu.
375Eine Leitung dieser Betriebsstätten erfolgte nach Vorgaben und auf Anweisung des Angeklagten Z. Dies haben die weiblichen Mitangeklagten übereinstimmend so dargestellt; auch bei der gebotenen kritischen Überprüfung der Aussagen von Mitangeklagten erachtet die Kammer angesichts der im Übrigen feststehenden Umstände und der eigenen Einlassung des Angeklagten Z diese Aussagen für uneingeschränkt glaubhaft.
376Auch hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten besaßen die weiblichen Mitangeklagten keine eigene Kompetenz. Dies gilt wie schon dargestellt einerseits für die Einnahmeseite, andererseits aber auch für die Abwicklung der Ausgaben.
377Zwar waren auch eigene Konten der Angeklagten C, W und LL eingerichtet worden für die Bestreitung der Ausgaben der Bordellbetriebsstätten; diese wurden aber allein gespeist durch Bargeldübergaben von Z, die dieser mit den Einnahmen aus seinem Bordellbetrieb bestritt; damit konnten dann auch auftragsgemäß von den weiblichen Mitangeklagten Zahlungen vorgenommen werden an Energieversorger, Werbeunternehmen und in geringem Umfang an Finanzämter. All dies ist von den Angeklagten glaubhaft dargestellt worden und konnte anhand der entsprechenden Kontoauszüge, die teilweise in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen worden sind, und im Übrigen anhand der von dem Zeugen St erörterten Konten-Auswertungen nachvollzogen werden.
378b) Betrieb der Angeklagten LL
379Die Angeklagte LL hat ihre Stellung als Unternehmerin für die Prostitutionsbetriebe in der M Straße und der Estraße in Duisburg sowie in der Kstraße in Bergheim – glaubhaft und übereinstimmend mit den insoweit eingeführten Beweismitteln – eingeräumt.
380c) Betrieb der Angeklagten W, von dieser allein betrieben
381Auch die Angeklagte W hat ihre Unternehmereigenschaft hinsichtlich der Prostitutionsbetriebe in Hamm und Neuss – glaubhaft und in Übereinstimmung mit den insoweit eingeführten Beweismitteln – eingeräumt.
382d) Gemeinsamer Betrieb der Angeklagten W und C
383Nach den glaubhaften Angaben der Angeklagten C hat diese gemeinsam mit der Angeklagten W zwischen Sommer und Anfang Oktober 2015 verschiedene Terminwohnungen betrieben, in denen chinesische Prostituierte leben und auf eigene Rechnung gegen Zahlung eines wöchentlichen Festbetrages der Prostitution nachgehen konnten. Dies waren u.a. Wohnungen auf der S Straße in Heilbronn, auf der Tstraße in Wiesbaden und in Köln-Poll.
384Dass die Angeklagte C sich insoweit zu Unrecht selbst belastet haben könnte, schließt die Kammer aus. Die Angeklagte W hat diesen Betrieb auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt.
3852.
386Zu den Feststellungen bezüglich der Betriebszeiten der einzelnen Betriebsstätten:
387Diese Feststellungen beruhen auf den in Augenschein genommenen und erörterten Gewerbean- und –abmeldungen, verlesenen Mietverträgen, den Aussagen der als Zeugen vernommenen Vermieter Schw (Duisburg, A Straße), Hlt (Essen), Sl (Datteln) und van Ue (Kranenburg) sowie der eingeführten Aussage der Zeugin H Sk in ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Zeugen Wn und Ks (Rodgau, Rödermark, Offenbach/Lstraße) und den Angaben der Mitangeklagten C und XL. Die Anfangs- und Endzeiten der Betriebsführung sind auch, soweit sie diese nicht selbst angegeben haben, von den Angeklagten Z, LL und W nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden. Soweit in der Einlassung des Angeklagten Z bezüglich des Clubs in Datteln von „Mitte 14“ die Rede ist, dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln.
388Die Betriebstätten wurden in dem jeweils festgestellten zeitlichen Rahmen auch durchgängig betrieben. Soweit in der ergänzenden Einlassung des Angeklagten Z davon die Rede ist, dass etwa der „Club in Essen (nur) ca. 12 Monate durchlaufend betrieben“ wurde und die Betriebsstätten in Kranenburg, Duisburg und Datteln nur ca. 8 bzw. 6 und 4 Monate, so ist diese Aussage offensichtlich nur auf aus Sicht des Angeklagten gewinnbringenden Betrieb bezogen und nicht auf die Betriebszeit an sich. Dies ergibt sich bereits aus dem Kontext der Äußerung und auch aus seiner ersten Einlassung, in der etwa von der Betriebsstätte in Essen von 2011 bis 2015 die Rede ist und von der Betriebsstätte in Kranenburg ab Ende 2014.
389Dass einzelne Betriebsstätten zu bestimmten Zeiten vollständig geschlossen wurden, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Hierfür haben sich aus den in Augenschein genommenen und erörterten Urkunden (Mietverträge, Versorgungsverträge mit Stadtwerken und Stromlieferanten, Rechnungen, Kontoauszüge) und in den Zeugenvernehmungen auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
3903.
391Zu den Schleuserdelikten:
392a) Unerlaubter Aufenthalt der Prostituierten
393Nach den Angaben der Angeklagten, den Schilderungen der Zeuginnen, z.B. über die Anzahl von anwesenden Kolleginnen in den Betriebsstätten, und den festzustellenden Umsätzen ist davon auszugehen, dass sich neben den aufgeführten chinesischen Prostituierten (s.o. II.A.) noch weitere unbekannt gebliebene Chinesinnen in den Bordellbetrieben der Angeklagten aufgehalten haben. Nähere Feststellungen dazu waren aber nicht möglich.
394Die Feststellungen zu den Zeitpunkten, in denen die durch die Angeklagten unterstützten, bekannt gewordenen Prostituierten ein- und ggf. auch wieder ausgereist sind, ergeben sich aus in Augenschein genommenen Personaldokumenten und Reiseunterlagen sowie verlesenen und erörterten Auskünften von Fluggesellschaften und aus den Angaben der Zeuginnen selbst in eingeführten polizeilichen Vernehmungen bzw. in der Hauptverhandlung.
395Zu ihren jeweiligen Aufenthalts- und Arbeitszeiträumen in den jeweils festgestellten Betriebsstätten haben die Zeuginnen selbst – über ihre Person und auch andere Prostituierte – und auch die Angeklagten selbst Angaben gemacht; die Kammer hat Rückschlüsse aus in Augenschein genommenen und verlesenen WesternUnion-Überweisungen auf die Aufenthaltsorte und eine Arbeitstätigkeit der Zeuginnen gezogen; soweit Zeuginnen bei Durchsuchungsmaßnahmen und Kontrollen angetroffen wurden, haben die jeweiligen Polizeibeamten dies in der Hauptverhandlung bestätigt.
396Soweit die Zeuginnen eine Arbeitstätigkeit in den Bordellen bestritten haben, ergibt sich Gegenteiliges aus der von den Polizeibeamten beschriebenen Antreffsituation (in Dessous bzw. leichtbekleidet, in Räumen und auf Betten, die nach ihrem Erscheinungsbild erkennbar der Prostitutionsausübung dienten) und ihren zum Teil bereits für sich genommen unglaubhaften Aussagen in ihren Vernehmungen. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann auch selbst bei Frauen, die sich – jedenfalls feststellbar – erst kurz vor ihrem Antreffen in den Betriebsstätten dort aufgehalten haben, von einer Arbeitstätigkeit ausgegangen werden. Denn Erwerbstätigkeit in diesem Sinne meint nicht allein das tatsächliche Bedienen eines Kunden; vielmehr stellt bereits der, auf einer Vereinbarung mit dem/der jeweils betreibenden Angeklagten beruhende Aufenthalt in der jeweiligen Betriebsstätte eine Erwerbstätigkeit der Prostituierten dar; durch ihre jederzeitige Bereitschaft, einen Kunden zu bedienen, geht die Prostituierte bereits einer Erwerbstätigkeit nach (wird noch ausgeführt).
397Die Feststellungen dazu, ob die Zeuginnen Ausweispapiere oder Aufenthaltstitel bei sich führten, beruhen auf den Aussagen der bei der Durchsuchung der einzelnen Betriebsstätten anwesenden Polizeibeamten und den Angaben der jeweiligen Zeuginnen. Der Inhalt der jeweiligen Passdokumente und Aufenthaltstitel hat sich für die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Urkunden und den ergänzenden Aussagen der vorgenannten Polizeibeamten ergeben.
398Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind durch die Prostituierten nicht gestellt worden. Vielmehr hielten sich fast alle Prostituierten – wie festgestellt – bewusst in den Betriebsstätten der Angeklagten verborgen. Soweit vereinzelt Asylbegehren geäußert worden sind, erfolgte dies auf Anraten unbekannt gebliebener Dritter oder möglicherweise auch der Angeklagten selbst in dem Wissen, dass die Voraussetzungen einer Asylgewährung nicht vorliegen, und mit dem Ziel, eine Abschiebung nach China zu verhindern und so ihre Erwerbstätigkeit in den Prostitutionsstätten fortsetzen zu können.
399Im Einzelnen:
400aa) Fall 1: TX
401Das Einreisedatum sowie Existenz und Daten des Touristenvisums (Ablauf am 02.09.2014) stehen fest aufgrund der in Augenschein genommenen Papiere (Pass, Visum, Einreisestempel) und den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung.
402Zwar hat die Zeugin bestritten, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Sie hat vielmehr bekundet, sei sie für eine Brustkrebsbehandlung und zu touristischen Zwecken nach Deutschland gekommen. Als es am 05.11.2014 in der Bordellbetriebsstätte in Neuss gebrannt habe, sei sie zufällig in der Nähe spazieren gewesen. Sie sei auf der Straße von zwei Chinesinnen angesprochen worden. Aus Angst wegen ihres abgelaufenen Visums sei sie mit den beiden Frauen in das (brennende) Haus gelaufen und habe sich mit diesen in der Wohnung im Schrank versteckt.
403Diese Aussage ist schon für sich genommen vollkommen unglaubhaft. Sie stimmt auch nicht mit den durch die Zeugin Stg eingeführten Aussagen in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 06.11.2014 überein, in der sie angab, sie habe die Angeklagte W, genannt Helen, an einem Bahnhof kennengelernt und sei sogleich mit ihr auf ihre Einladung zu Besuch in diese Wohnung gefahren. Demgegenüber hat der Zeuge Mth, ihr derzeitiger Lebensgefährte, hat angegeben, sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt – wenn auch angeblich nicht arbeitend – in der Terminwohnung getroffen zu haben.
404Die Zeugin hat, wie die Zeugin Eb nach ihrer Auswertung der WesternUnion-Überweisungen aller Angeklagten und Zeuginnen bekundet hat, am 19.09.2014 eine WesternUnion-Überweisung in Neuss vorgenommen sowie mehrere zwischen dem 13. und 29.10.2014 in Hamm. Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte W Prostitutionsstätten in Neuss und in Hamm betreibt, die Zeugin am 05.11.2014 durch PK G und KHK N in der Betriebsstätte in Neuss angetroffen wurde und sie keine sonstigen Einkünfte hatte, aus denen sie die Überweisungen hätte bestreiten können, geht die Kammer von einem Aufenthalt und einer Arbeit der Zeugin in den Prostitutionsbetriebsstätten jedenfalls zwischen dem 19.09. und dem 05.11.2014 aus.
405Soweit der Zeuge Mth bekundet hat, die Zeugin in sein Haus aufgenommen zu haben, konnte er dies zeitlich nicht näher eingrenzen; zudem hat er angegeben, sie fahre ab und zu mit dem Taxi weg, für ein paar Tage zu einer Freundin/Schwester. Sie habe ihm auch gelegentlich Geld zur Überweisung per WesternUnion gegeben; Herkunft und Verwendungszweck dieser Gelder sind dabei für den Zeugen unklar geblieben.
406Der Zeuge Hs hat nach einer Auswertung des Mobiltelefons und des Tablets, die der Zeugin vor Ort zugeordnet werden konnten und mit deren Auswertung sie sich – wie von der Zeugin Stg glaubhaft bekundet – den bei der Durchsuchung anwesenden Polizisten gegenüber einverstanden erklärt hat, bekundet, dass es Telefonate zwischen der Zeugin und der Angeklagten W gegeben hat und in den Kontaktdaten solche der Angeklagten W und einer weiteren Prostituierten, der Zeugin SM, enthalten waren. Auf dem Tablet fanden sich zudem Audiodateien ab dem 22.10.2014, die sich inhaltlich eindeutig über Prostitutionstätigkeit verhielten.
407bb) Fall 2: SM
408Die Zeugin SM gab sich gegenüber den durchsuchenden Beamten am 05.11.2014 als Y, Li aus und erklärte, über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen. Bei dieser handelte es sich aber – nach Vergleich der von der Zeugin gefertigten Lichtbilder mit dem den Ermittlungsbehörden vorliegenden und in Augenschein genommenen chinesischen Pass - um die chinesische Staatsangehörige SM. Ausweislich der Ausweispapiere verfügte sie lediglich über ein bereits am 28.05.2014 abgelaufendes Schengen-Visum.
409Der Zeuge Hs hat auch Mobiltelefon und IPad der Zeugin SM mit deren Einverständnis ausgewertet und bekundet, dass es Telefonate zwischen der Zeugin und der Angeklagten W gegeben hat; auf dem IPad fanden sich WeChat-Kontakte, die sich inhaltlich über Prostitutionstätigkeit verhielten, Fotos von Visitenkarten von China-Clubs und ein in Neuss aufgenommenes Foto mit der ebenfalls als Prostituierte tätigen HJ.
410Der Zeuge Krl hat nach der Auswertung des am 05.11.2014 sichergestellten Mobiltelefons der Angeklagten W bekundet, dass darin Umsatzzahlen der Prostituierten „Si“ ab dem 21.10.2015 enthalten waren, so dass die Kammer sicher von einem Aufenthalt der Zeugin ab diesem Zeitpunkt im Betrieb der Angeklagten W ausgeht.
411cc) Fall 3: HJ
412Die Einreisedaten, die Existenz und der Inhalt des der Zeugin erteilten Visums ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Personalpapieren der Zeugin.
413Die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten W durch den Zeugen Krl hat, wie von diesem bekundet, ergeben, dass der Angeklagten W ab dem 30.10.2015 Umsatzdaten der Prostituierten „Jing“ übermittelt wurden.
414Die Zeugin wurde bei der Durchsuchung der Betriebsstätte in Neuss am 05.11.2014 in den späten Abendstunden durch die Zeugen G und N angetroffen.
415Der Zeuge Hs hat bei der Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin Telefonate zwischen dieser und der Angeklagten W sowie mit anderen, im hiesigen Verfahren bekannt gewordenen Prostituierten festgestellt.
416Dass die Zeugin auch nach dem 05.11.2014 weiter für die Angeklagte W als Prostituierte tätig war, ergibt sich aus den durch die Zeugin Eb dargestellten WesternUnion-Überweisungen der Zeugin im November und Dezember 2014, bei der sie als Absenderadresse die Adresse des China Clubs Hamm angab.
417dd) Fall 4: LP
418Die Zeugin LP wurde bei der Durchsuchung des China Clubs Duisburg in der A Straße am 05.02.2015 durch die Zeugen Th und HO angetroffen. Sie war dabei im Besitz eines – durch die Kammer in Augenschein genommenen – chinesischen Reisepasses mit einem noch gültigen Langzeit-Studenten-Visum der Republik Malta und einer Bordkarte, aus der sich ihre Einreise nach Deutschland am 04.02.2015 ergab.
419Die Zeugin LP hat in ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen Th, wie von diesem wiedergegeben, erklärt, dass sie am 04.02.2015 aus Malta, wo sie dem Studium nachgehe, eingereist und nur zu Besuch im China Club Duisburg gewesen sei.
420Dass die Zeugin aber tatsächlich in dem Betrieb der Erwerbstätigkeit nachging, steht für die Kammer fest aufgrund der durch die Polizeibeamten geschilderten Antreffsituation (in Unterwäsche im Prostitutionsbetrieb) und aufgrund der Angaben der Angeklagten XL, die einen Kontakt mit der Zeugin vor deren Einreise bestätigt hat. Dieser muss nach Angaben der Angeklagten auf eine von ihr geschaltete Stellenanzeige („Masseurin“) hin zustande gekommen sein.
421ee) Fall 5: SX
422Das Einreisedatum sowie Existenz und Inhalt ihres Visums stehen aufgrund der in Augenschein genommenen und mit der Zeugin SX erörterten Papiere fest.
423Die Aufenthaltszeiten der Zeugin in der Betriebsstätte in Duisburg beruhen auf ihren eigenen Angaben. Die Zeugin hat nach der Durchsuchung durch die Zeugen Th und HO am 05.02.2015 bekundet, sie halte sich seit dem 03.02.2015 dort auf.
424Soweit die Zeugin bestritten hat, dort der Prostitution nachgegangen zu sein, ist dies widerlegt. Ihre Erwerbstätigkeit ergibt sich für die Kammer aufgrund der durch die Polizeibeamten geschilderten Antreffsituation (in Unterwäsche im Prostitutionsbetrieb).
425ff) Fall 6: WHX
426Auch die Zeugin WHX wurde am 05.02.2015 im China Club Duisburg angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt gab sie an, nicht über Ausweispapiere zu verfügen und verweigerte die Angabe ihrer Personalien, wie die Zeugen Th und HO bekundet haben.
427Die Daten ihrer Meldung als Asylsuchende und ihres Asylantrags ergeben sich aus den verlesenen Auszügen aus ihrer beigezogenen Ausländerakte.
428Der Zeuge Hs hat bei der Auswertung ihres Mobiltelefons, mit deren Auswertung sie sich im Rahmen einer von ihr gegen den Angeklagten Z gestellten Strafanzeige im Mai 2015 einverstanden erklärt hat, festgestellt, dass in diesem die Kontaktdaten des Angeklagten Z gespeichert waren sowie die Mitteilung von Umsatzdaten der Zeugin als Prostituierte in Duisburg und in Kranenburg.
429Über die Reisevorbereitungen, ihre Einreise nach Europa, ihre Abholung und Verbringung in den China-Club Duisburg sowie ihre spätere Verbringung aus einem Asylheim nach Kranenburg durch die Angeklagte W und ihre Tätigkeit als Prostituierte in diesen, u.a. von der Angeklagten C betreuten Clubs und später im Club in der Estraße in Duisburg hat die Zeugin in der Hauptverhandlung glaubhaft entsprechend den getroffenen Feststellungen berichtet. Die – vielleicht verängstigte – Zeugin konnte in der Hauptverhandlung nach anfänglich zögerlichen Angaben aufgrund einer dann folgenden Aussageblockade vom Gericht nicht weiter, von den übrigen Verfahrensbeteiligten überhaupt nicht, befragt werden. Die Angeklagte C hat jedoch die Angaben auch bestätigt.
430gg) Fall 7: XZ
431Die festgestellten Reisedaten der Zeugin XZ beruhen auf verlesenen Auskünften von Fluggesellschaften und der Inaugenscheinnahme ihres Reisepasses einschließlich der italienischen Aufenthaltserlaubnis.
432Die Zeugin wurde bei der polizeilichen Kontrolle des von der Angeklagten C betreuten China Clubs in Kranenburg am 26.02.2015 durch den Zeugen No angetroffen.
433In ihren in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmungen hat die Zeugin über ihre Reisevorbereitungen, ihre Reise nach Deutschland, die Kontakte zu den Angeklagten und ihre Tätigkeit als Prostituierte in dem China Club, wie auch von der Angeklagten C beschrieben, glaubhaft entsprechend den getroffenen Feststellungen berichtet.
434Dass die Zeugin auch nach dem 01.06., also zu einem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte LL den Angeklagten Z unterstützte, im China Club in Kranenburg gearbeitet hat, war nicht sicher festzustellen. Hierzu ergibt sich nichts aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin. Allein der Umstand, dass sich aus den von einer Fluggesellschaft vorgelegten Unterlagen ein Flug der Zeugin von Düsseldorf nach Rom ergibt, kann nicht sicher auf eine Tätigkeit der Zeugin in einem der Betriebe der Angeklagten geschlossen werden.
435hh) Fall 8: HXQ
436Die Zeugin HXQ wurde bei der Durchsuchung des China Clubs Kranenburg am 26.02.2015 durch den Zeugen No angetroffen. Sie war nicht im Besitz von Ausweispapieren oder eines Aufenthaltstitels.
437In ihrer in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, am 19.02.2015 mit dem Zug aus Frankreich nach Kleve eingereist zu sein und sich seitdem in dem Betrieb aufgehalten zu haben. Sie habe sich jedoch lediglich in die Behandlung eines Spezialisten für Lebererkrankungen in Kleve begeben wollen.
438Angesichts der durch den Zeugen No geschilderten Antreffsituation (Erscheinungsbild der angetroffenen Damen, Einrichtung des Clubs als Prostitutionsbetrieb) und des Umstandes, dass sich die Zeugin bereits eine Woche dort aufgehalten hat, geht die Kammer sicher davon aus, dass die Zeugin dort auch der Prostitution nachgegangen ist. Dass der Angeklagte Z Frauen, die nicht die Aufnahme der Prostitution beabsichtigen, für längere Zeit freie Kost und Logis in seinem Betrieb gestattet hätte, ist auszuschließen.
439Ob die Zeugin der Angeklagten C tatsächlich unbekannt war, kann dahinstehen; eine grundsätzlich in diesem Zeitraum durchgeführte Betriebsbetreuung durch C wird von dieser nicht in Abrede gestellt.
440ii) Fälle 9 und 10: WYu
441Die Zeugin WYu wurde am 26.02.2015 bei der Durchsuchung des China Clubs Kranenburg durch den Zeugen No und am 06.10.2015 in der Betriebsstätte in der Tstraße 2 in Wiesbaden angetroffen.
442Das Datum ihrer Meldung als Asylsuchende ergibt sich aus dem verlesenen Auszug aus ihrer beigezogenen Ausländerakte.
443In ihrer in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, eine Woche vor dem 26.02.2015 aus Spanien nach Kranenburg gekommen zu sein. Sie habe in dem Betrieb gearbeitet, jedoch nicht als Prostituierte, was wie dargestellt unglaubhaft ist.
444Zu ihrem späteren Aufenthalt und ihrer Arbeit in der Wohnung in Wiesbaden hat die Angeklagte C in ihrer Einlassung die Vorwürfe der Anklage bestätigt, nach der die Zeugin sich vom 03. bis zum 06.10.2015 dort aufgehalten hat.
445Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Deutschland zwischen diesen beiden Bordellaufenthalten verlassen haben könnte, haben sich nicht ergeben, so dass die Kammer von einem durchgängigen Aufenthalt der Zeugin in Deutschland ausgegangen ist.
446jj) Fall 11: LiW
447Die Zeugin LiW wurde am 25.02.2015 bei einer Kontrolle der von Z zu Prostitutionszwecken genutzten Terminwohnung in Rodgau durch die Zeugin Hh angetroffen. Dabei war sie nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder eines Aufenthaltstitels. In ihrer polizeilichen Vernehmung, deren Inhalt die Zeugin Hh wiedergegeben hat, hat sie auch angegeben, sie habe ihren Pass in Paris verloren, bevor sie nach Rodgau gekommen sei, was zur Überzeugung der Kammer entweder unwahr war oder auf einer absichtlichen Vorgehensweise zur Vermeidung einer befürchteten schnellen Abschiebung diente.
448kk) Fall 12: LuH
449Die Zeugin LuH wurde bei einer Kontrolle der Terminwohnung in Offenbach durch den Zeugen Dn am 21.07.2015 angetroffen. Dabei verfügte sie über einen chinesischen Reisepass mit einem Touristenvisum.
450Das Datum ihrer Meldung als Asylsuchende ergibt sich aus der verlesenen entsprechenden Bescheinigung.
451In ihrer polizeilichen Vernehmung, deren Inhalt der Zeuge Dn wiedergegeben hat, hat sie zu ihrer Einreise, ihren Erwerbsabsichten, ihrem Aufenthalt und der Tätigkeit als Prostituierte in der der – von Z zu Prostitutionszwecken genutzten und, wie von ihr selbst bestätigt, von LL betreuten – Terminwohnung in Offenbach glaubhaft Angaben entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht.
452ll) Fall 13: SJ
453Die Zeugin SJ wurde bei einer Kontrolle des Clubs der LL in der Estraße in Duisburg durch die Zeugen HO und Th am 05.08.2015 angetroffen. Sie verfügte über ein chinesisches Personalpapier und lediglich ein abgelaufenes polnisches Visum.
454Die Zeugin hat gegenüber den vernehmenden Beamten keine Angaben gemacht.
455Ihre Erwerbstätigkeit ergibt sich für die Kammer aufgrund der durch die Polizeibeamten geschilderten Antreffsituation (in Dessous im Prostitutionsbetrieb).
456Ihr Aufenthalt in Deutschland ab dem 11.06.2016 ergibt sich aus einer WesternUnion-Überweisung, die an diesem Tag unter Vorlage ihres Reisepasses getätigt wurde.
457Dass sie jedoch vor dem 05.08.2015 in einer Prostitutionsstätte der Angeklagten aufhältig war und tätig geworden ist, war nicht festzustellen.
458mm) Fall 14: Ch Wa
459Die Zeugin Ch Wa wurde ebenfalls bei der Kontrolle des Clubs in der Estraße in Duisburg am 05.08.2015 angetroffen. Sie war, wie die Zeugen Th und HO bekundet haben, nicht im Besitz eines Ausweispapiers oder Aufenthaltstitels.
460In ihrer durch den Zeugen Th wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, sie sei über eine Internetanzeige auf den Prostitutionsbetrieb aufmerksam geworden und seit vier Tagen in diesem erwerbstätig.
461nn) Fall 15: Y Ho
462Die Zeugin Y Ho wurde am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des Clubs in Essen durch den Zeugen KHK Bu angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war sie – auch nach eigenen Angaben – nicht mehr im Besitz eines Ausweispapiers.
463Die in der Hauptverhandlung umfangreich vernommene Zeugin hat glaubhaft angegeben, sie sei am 31.03.2015 mit einem maltesischen Touristenvisum nach Deutschland eingereist; sie habe von Anfang an in Europa bleiben und arbeiten wollen. Sie hat ihre Einreise, ihren Transport durch die Angeklagte W die Aufenthalte und Erwerbstätigkeit in den teil- und zeitweise von C betreuten Prostitutionsstätten des Angeklagten Z entsprechend den getroffenen Feststellungen dargestellt.
464Dass sie sich dabei auch in Rodgau aufgehalten hat, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Die Zeugin konnte in der Hauptverhandlung lediglich noch erinnern, dass sie sich in Datteln, Duisburg, Essen und sodann in einem „anderen Teil von Deutschland“ aufgehalten habe, bevor sie nach Essen zurückgekehrt sei.
465oo) Fall 16: MF
466Die chinesische Staatsangehörige MF wurde ebenfalls am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des Clubs in Essen angetroffen. Ihren Reisepass mit einer portugiesischen Aufenthaltserlaubnis hat die Kammer in Augenschein genommen.
467Die Zeugin hat gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten keine Angaben gemacht.
468Ihre Erwerbstätigkeit ergibt sich für die Kammer aufgrund der durch die Polizeibeamten geschilderten Antreffsituation (in Dessous im Prostitutionsbetrieb) und der Aussage der ebenfalls als Prostituierte in dieser Betriebsstätte tätigen Zeugin Y Ho. Dies hat bekundet, dass MF unter dem Arbeitsnamen FangFang dort tätig war.
469Dass und ab welchem Zeitpunkt sie vor dem 06.10.2015 in einer Prostitutionsstätte der Angeklagten erwerbstätig gewesen ist, war nicht festzustellen.
470pp) Fall 17: Y Xy
471Die Zeugin Y Xy wurde am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des zu diesem Zeitpunkt von LL auch mit Hilfe ihres Ehemannes Kr mit betreuten (s.u.) China Clubs in Datteln durch den Zeugen Ha angetroffen. Ihren dort sichergestellten Reisepass mit dem italienischen Aufenthaltstitel hat die Kammer in Augenschein genommen.
472Ihre Erwerbstätigkeit ergibt sich für die Kammer aufgrund der durch die Polizeibeamten geschilderten Antreffsituation (in kurzer Kleidung im Prostitutionsbetrieb).
473Dass die Zeugin bereits vor diesem Zeitpunkt, insbesondere bereits ab dem 26.08.2015 und nach kurzer Ausreise nach Italien wieder ab dem 21.09.2015 in einer Betriebsstätte der Angeklagten erwerbstätig gewesen ist, war nicht festzustellen.
474qq) Fall 18: Wa YH
475Die chinesische Staatsangehörige Wa YH wurde ebenfalls am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des Clubs in Datteln durch den Zeugen Ha angetroffen. Dabei verfügte sie über keinerlei Ausweis- oder Aufenthaltspapiere.
476Die Zeugin hat gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten keine Angaben gemacht.
477Ihre Erwerbstätigkeit ergibt sich für die Kammer aufgrund der durch die Polizeibeamten geschilderten Antreffsituation (in kurzer Kleidung im Prostitutionsbetrieb).
478rr) Fall 19: LB
479Die Zeugin LB wurde am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des China Clubs der Angeklagten W in Hamm durch den Zeugen Ke angetroffen.
480Ihren sichergestellten Reisepass mit Touristenvisum hat die Kammer in Augenschein genommen.
481In ihrer durch die Zeugin Hnl wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, sie habe sich seit dem 01.09.2015 in dem Club in Hamm aufgehalten und sei dort unter dem Arbeitsnamen ShaSha der Prostitution nachgegangen. Zu der Verbringung der Zeugin vom Bahnhof Stuttgart nach Hamm durch W und zu einem zwischenzeitlichen Aufenthalt der Zeugin in den gemeinsam durch die Angeklagten C und W betriebenen Terminwohnungen in Köln und Heilbronn hat die Angeklagte C glaubhafte Angaben gemacht.
482ss) Fall 20: FQ
483Die Zeugin FQ wurde am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des China Clubs in Kranenburg durch den Zeugen Di angetroffen.
484Aus dem in Augenschein genommenen Reisepass der Zeugin ergab sich der Zeitpunkt der Einreise nach Frankreich, sowie Existenz und Gültigkeitszeit des Schengen-Visums sowie der polnischen Aufenthaltserlaubnis.
485In ihrer durch den Zeugen Bergner wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin glaubhaft Angaben zur Kontaktaufnahme bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte im Betrieb des Angeklagten Z, zu ihrer Einreise und ihrer anschließenden Tätigkeit in dem von der Angeklagten LL betreuten Club in Kranenburg entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht.
486Ihr Aufenthalt in dieser Zeit wird auch durch die von der Zeugin Eb dargestellten WesternUnion-Überweisungen der Zeugin und die dabei angegebene Absenderadresse im September und Oktober 2015 belegt.
487tt) Fall 21: NQ
488Die Zeugin NQ wurde ebenfalls am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des China Clubs in Kranenburg angetroffen. Dabei verfügte sie lediglich über einen Reisepass; gültige Visa oder sonstige ihren Aufenthalt legitimierende Papiere hatte sie nicht.
489In ihrer durch die Zeugin Chd wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin zwar angegeben, sie halte sich erst seit einem Tag in dem Betrieb auf und sei dort als Bardame tätig.
490Ihre Erwerbstätigkeit in dem festgestellten Zeitraum ergibt sich für die Kammer aufgrund der durch die Zeugin Eb dargestellten WesternUnion-Überweisungen durch die Zeugin vom 18.08. und 21.09.2015 und der dabei angegebenen Absenderadresse.
491uu) Fall 22: LiS
492Die Zeugin LiS wurde ebenfalls am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des China Clubs in Kranenburg angetroffen. Der dabei sichergestellte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Reisepass enthielt eine für Malta ausgestellte Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis Januar 2016.
493In ihrer durch die Zeugin Mü wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, sie sei am 01.10.2015 nach Deutschland eingereist und nach Kranenburg gebracht worden; das Datum der Einreise wird durch einen in Augenschein genommenen Kofferaufkleber bestätigt.
494Soweit die Zeugin jedoch angegeben hat, sie sei dort nur zu Besuch gewesen und habe nicht mitbekommen, dass in dem Betrieb der Prostitution nachgegangen worden sei, steht gegenteiliges, nämlich ihre eigene Prostitutionstätigkeit, aufgrund der durch den Zeugen Di geschilderten Antreffsuation (Erscheinungsbild der angetroffenen Damen, Einrichtung des Clubs als Prostitutionsbetrieb) und des Umstandes, dass sich die Zeugin bereits mehrere Tage dort aufgehalten hat, fest.
495vv) Fall 23: Wa Ye
496Die Zeugin Wa Ye wurde ebenfalls am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des China Clubs in Kranenburg angetroffen. Der dabei sichergestellte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Reisepass enthielt das Visum mit der festgestellten Gültigkeit. Dieser Pass war der Zeugin nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin Mü trotz Bestreitens der Zeugin aufgrund eines Vergleichs ihres Erscheinungsbildes mit dem Lichtbild im Reisepass eindeutig zuzuordnen. Die Zeugin hatte vielmehr erklärt, sie habe ihren Pass nach rechtmäßiger Einreise nach Deutschland verloren.
497In ihrer durch die Zeugin Mü wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin angegeben, sie sei am 02.09.2015 nach Deutschland eingereist und nach Kranenburg gebracht worden. Dieses Einreisedatum wird durch ein verlesenes Schreiben der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft bestätigt.
498Dass die Zeugin sich ab Anfang September 2015 in Deutschland aufgehalten hat, wird auch durch eine von der Zeugin Eb dargestellte WesternUnion-Überweisung vom 09.09.2015 in Dortmund, bei der ihr Ausweispapier vorgelegt wurde, bestätigt. Als Absenderadresse angegeben war die Wohnung der Angeklagten Z und XL in der Mstraße.
499Die Prostitutionstätigkeit während ihres Aufenthalts in Kranenburg steht für die Kammer aufgrund der durch den Zeugen Di geschilderten Antreffsituation (Erscheinungsbild der angetroffenen Damen, Einrichtung des Clubs als Prostitutionsbetrieb) und des langen Aufenthalts der Zeugin in Deutschland fest.
500ww) Fall 24: YH
501Die chinesische Staatsangehörige YH wurde am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des Clubs in Bergheim durch die Zeugin Pd angetroffen.
502Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin YH hat – übereinstimmend mit ihrer früheren polizeilichen Vernehmung – zur Kontaktaufnahme, ihrer Einreise, ihrem Aufenthalt und ihrer Arbeitstätigkeit entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft ausgesagt. Ihre Angaben zum Einreisezeitpunkt werden bestätigt durch die verlesenen Flugunterlagen bezüglich ihres Fluges nach Paris und das Zugticket von dort nach Essen. Die Angaben der Zeugin dahingehend, dass sie zuletzt in Bergheim täglich die von ihr und ihrer Kollegin getätigten Umsätze auf einem Zettel notiert, sodann abfotografiert und den Verantwortlichen übersandt oder telefonisch durchgegeben habe, wird durch die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Fotos der abfotografierten Zettel bestätigt.
503Die Feststellungen zu ihrem Reisepass und dem Visum ergeben sich aus dem sichergestellten und mit der Zeugin erörterten Personalpapier.
504Ihr Aufenthalt in der Betriebsstätte des Z in Rödermark (wie von der Angeklagten LL bestätigt, von dieser für Z betreut) und in deren eigener Betriebsstätte in Bergheim wird auch durch die von der Zeugin Eb dargestellten WesternUnion-Überweisungen der Zeugin mit den jeweils angegebenen Absenderadressen bestätigt.
505xx) Fall 25:Wa Xi
506Die Zeugin Wa Xi wurde ebenfalls am 06.10.2015 bei der Durchsuchung des Clubs in Bergheim durch die Zeugin Pd angetroffen.
507Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin hat – übereinstimmend mit ihrer Aussage in der polizeilichen Vernehmung – glaubhaft bekundet, sie sei staatenlos; von China aus habe sie Kontakt mit dem „Chef“ in Europa gehabt und sich über Verdienstmöglichkeiten etc informiert. Sodann habe sie einen neuen Pass auf falschen Namen und ein gekauftes Visum erhalten; sie habe nur ein Foto von sich abgeben müssen und eine Anzahlung von 3.000 RMB bezahlt. Die insgesamt zu zahlenden 120.000 RMB hätte sie nach und nach aus ihrem Verdienst zurückzahlen sollen. Die Zeugin hat sodann ihre Einreise nach Deutschland sowie ihren Aufenthalt und ihre Arbeit in den Betriebsstätten Kranenburg (25.08. bis 11.09.2015) und später Bergheim entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert.
508Soweit sie in ihren polizeilichen Vernehmungen noch eine Arbeitsaufnahme bereits in der Betriebsstätte in Kranenburg abgestritten hatte, glaubt die Kammer ihren Angaben in der Hauptverhandlung. Sie hat ohne besondere Belastungstendenz – und ohne sich selbst zu schonen – die einzelnen Stationen ihres Aufenthalts in Deutschland dargestellt. Ihre früheren Angaben lassen sich möglicherweise mit einer noch fehlenden Distanz zu den Angeklagten – die Vernehmung erfolgte unmittelbar nach ihrem Antreffen in der Betriebsstätte in Bergheim; die dortige Tätigkeit war nicht zu leugnen – erklären und mit einer Einflussnahme jedenfalls der Angeklagten Z und LL auf das Aussageverhalten der Prostituierten.
509Viele Zeuginnen haben angegeben, sich erst seit dem Tag der Durchsuchung oder seit wenigen Tagen in den Betrieben aufgehalten zu haben, obwohl sich aus sichergestellten Unterlagen deutlich frühere Zeitpunkte ergaben; viele gaben auch an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, obwohl dieser später bei der Durchsuchung ihrer Habe gefunden wurde; nach Angaben mehrerer Zeuginnen wurde diesen auch geraten, ihre Pässe einem der Angeklagten zur Verwahrung zu geben, um - wie von diesen ansonsten in Aussicht gestellt - eine sofortige Abschiebung zu verhindern. Derartige Aufforderungen haben etwa die Zeugin Xt Z (durch die Angeklagte W) oder die Zeugin XZ (durch den Angeklagten Z) eindrücklich geschildert. Dementsprechend wurden auch bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Angeklagten, wie die Zeugin Vo bekundet hat, mehrere Pässe chinesischer Damen gefunden.
510Das Leugnen ihrer Erwerbstätigkeit in Kranenburg könnte ebenso auf einer Einflussnahme durch die Angeklagten Z oder LL beruhen. Die Annahme, dass der Aufenthalt der Zeugin, die zudem durch das Vorschießen ihrer Reisekosten hohe Schulden bei einem der Angeklagten hatte, auf Kosten des Angeklagten Z über fast zwei Wochen geduldet worden wäre, ohne dass diese zur Arbeit bereit gewesen wäre, ist lebensfremd.
511Die Angeklagte XL hat die Unterstützung des Aufenthalts der Zeugin in ihrer Einlassung bestätigt.
512yy) Fall 26: Ch WQ
513Die Zeugin Ch WQ wurde am 06.10.2015 bei der Durchsuchung der von LL mit betreuten Terminwohnung des Z in der Lstraße 164 in Offenbach durch den Zeugen Ks angetroffen.
514In ihrer durch den Zeugen Wn wiedergegebenen polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin glaubhaft Angaben zu der bereits in China erfolgten Kontaktaufnahme zu dem „Chef“, ihrer Reise nach Deutschland sowie zu ihrem Aufenthalt und ihrer Arbeit in den verschiedenen Betriebsstätten entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht. Der Zeuge Wn konnte sich noch gut an die Vernehmung und die für ihn verblüffende Offenheit, mit der die Zeugin berichtet hatte, erinnern und ihre Angaben dazu, dass der Angeklagte Z in Offenbach seine „Chefstellung“ genutzt habe, ungeschützten sexuellen Verkehr mit ihr durchzuführen. Ihre Angaben zu den Einreisedaten fanden zudem Bestätigung in ihrem sichergestellten und in Augenschein genommenen Reisepass.
515Die Angeklagte XL hat die Unterstützung des Aufenthalts der Zeugin in ihrer Einlassung bestätigt.
516zz) Fall 27: Z Xt
517Die Zeugin Z Xt wurde bei der Durchsuchung der Terminwohnung in der S Straße 19 in Heilbronn am 06.10.2015 durch den Zeugen Wo angetroffen.
518Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin hat glaubhaft bekundet, sie habe zunächst über ein Touristenvisum verfügt, das jedoch am 13.06.2015 abgelaufen sei. Zu dem in Augenschein genommenen maltesischen Visum erklärte die Zeugin, eine Visa-Agentur habe sich darum gekümmert; sie habe gar nicht gewusst, dass „es Malta gibt“, habe einfach in Europa arbeiten wollen. Zu ihrer Einreise nach Deutschland, der Unterstützung durch die Angeklagten C und W sowie zu ihrem Aufenthalt und ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Betriebsstätten dieser Angeklagten hat die Zeugin entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhafte Angaben gemacht.
519Alle als Prostituierte tätigen Zeuginnen wussten oder nahmen zumindest billigend in Kauf, dass ihr Aufenthalt in Deutschland unerlaubt war. Soweit die Zeuginnen über keine Ausweispapiere oder nur über abgelaufene Visa verfügten versteht sich dies von selbst; dies haben auch etwa die Zeuginnen TX, SM und Ch Wa bestätigt.
520Soweit die Zeuginnen noch über formell gültige Visa verfügten, rechneten sie – mit Ausnahme der Zeuginnen LP und SX, bezüglich derer die Kammer aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls von einer ordnungsgemäßen Visumserteilung ausgeht – zumindest damit, dass diese ihren Aufenthalt nicht legitimierten. So haben etwa die Zeuginnen Y Ho, YH, LuH, LB und Wa Ye ausdrücklich erklärt, sie hätten geplant in Europa zu arbeiten. Viele Zeuginnen haben Angaben zu den Umständen der Visumserteilung gemacht, nämlich dass sie lediglich ein Foto von sich hätten abgeben müssen; sie hätten nicht einmal bei einer offiziellen Stelle vorsprechen müssen; sie hätten zwischen 70.000 und 120.000 RMB (8-15.000€) für die Besorgung der Visa und den Flug bezahlen müssen, somit deutlich mehr als Visum und Flug regulär gekostet hätten. Bereits angesichts dieser Umstände ist die Kammer sicher, dass allen Zeuginnen bewusst war, dass dieses Visum entweder durch Bestechung – so etwa ausdrücklich die Zeugin Wa Xi („gekauftes Visum“) – oder zumindest durch falsche Angaben erwirkt worden ist. Zumindest die meisten der Zeuginnen sahen vor ihrem Aufenthalt in den Betrieben die Stellenanzeigen der Angeklagten im Internet, in denen entweder ein erforderlicher Aufenthaltstitel nicht gefordert oder sogar ausdrücklich erklärt wurde, ein solcher sei nicht erforderlich. Der Zeuge Cy, der beim Bundeskriminalamt für die Auswertung der Stellenanzeigen zuständig war, hat in der Hauptverhandlung hiervon berichtet; die Kammer hat auch stichpunktartig mehrere Anzeigen in Augenschein genommen und durch die anwesenden Dolmetscher übersetzen lassen. Wie jedenfalls teilweise von den Zeuginnen auch in der Hauptverhandlung bestätigt, wurde diese Angabe aber keineswegs als rechtlich zutreffende Wiedergabe von offiziellen Bestimmungen verstanden, sondern dahingehend, dass der Betreiber eben keinen Wert auf die Einhaltung der grundsätzlich erforderlichen ausländerrechtlichen Bestimmungen lege.
521Hinzu kamen die Unterbringungsumstände in den Bordellen – die Zeuginnen brauchten die Wohnung nicht einmal zu verlassen, um Lebensmittel zu verkaufen; u.a. zum Schutz vor Polizeikontrollen waren alle Betriebsstätten mit Außenkameras versehen; bei einzelnen Kontrollen, wie etwa derjenigen in Neuss, versuchten sich die Zeuginnen zu verstecken, dort wurden sie in einem Schrank entdeckt – und ihnen gegenüber durch die Angeklagten gemachte Angaben über die Illegalität ihres Aufenthalts (so etwa die Zeuginnen YH, Wa Xi, WHX und Z Xt).
522Soweit sich die Zeuginnen mit einem regulären Visum, einer in einem anderen europäischen Land ausgestellten Aufenthaltserlaubnis oder – wie die Zeugin Ch WQ – allein mit ihrem Reisepass in Deutschland aufhalten durften, war ihnen bewusst oder sie nahmen aufgrund der vorgenannten Umstände jedenfalls billigend in Kauf, dass sie dieses Aufenthaltsrecht nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Dies haben etwa die Zeuginnen SX und FQ in ihren Vernehmungen bestätigt.
523b) Einschleusen der Prostituierten
524Diesen vorsätzlichen unerlaubten Aufenthalt der Frauen wollten die Angeklagten auch unterstützen.
525Alle Angeklagten haben zutreffenderweise eine subjektive Vorwerfbarkeit nicht in Abrede gestellt. Die Angeklagten Z und C haben ausdrücklich erklärt, dass ihnen der Aufenthaltsstatus der Frauen egal gewesen sei; zumindest teilweise war er ihnen auch positiv bekannt. Angesichts der für alle Clubs im Internet veröffentlichten Stellenanzeigen mit dem Hinweis auf das Nicht-Erfordernis eines Aufenthaltstitels kann bezüglich des unerlaubten Aufenthalts jeder einzelnen Prostituierten zumindest ein bedingter Vorsatz der Angeklagten angenommen werden. Soweit diese die Anzeigen nicht selbst erstellt haben, muss ihnen deren Inhalt aber bekannt gewesen sein, da sie zumindest für ihre Clubs über die angegebene Mobilfunknummer oder die WeChat-Identifikationsnummer Ansprechpartner für Rückfragen der Prostituierten waren.
526Alle Angeklagten wussten aus eigenem Erleben und eigener Anschauung, welcher Maßnahmen es bedurfte, um in Europa und in Deutschland Aufenthaltstitel und Niederlassungserlaubnis zu erlangen.
527Wie von den Zeuginnen mehrfach bestätigt, erklärten die Angeklagten kranken oder verletzten Prostituierten, sie könnten nicht zu einem niedergelassenen Arzt gehen, weil sie ja „schwarz“ hier seien.
528Bezeichnend für das Bewusstsein der Angeklagten sind auch die bereits geschilderten Vertuschungsmaßnahmen und die den Prostituierten ganz offensichtlich vorgegebenen Verhaltensmaßnahmen, z.B. zum Verstecken bei polizeilichen Kontrollen und zu Angaben über angeblich verlorene Personalpapiere sowie zu Falschangaben hinsichtlich der Dauer des bereits bestehenden Aufenthalts in Deutschland.
529Durch die Unterstützung der Chinesinnen haben sämtliche Angeklagte auch einen Vermögensvorteil erlangt bzw. sich versprechen lassen. Einen Vorteil erlangt haben sie entweder unmittelbar durch den hälftigen Einbehalt der in ihren eigenen Betrieben durch die Damen erwirtschafteten Prostitutionseinnahmen oder durch die erwiesenen monatlichen Zahlungen des Angeklagten Z an die Mitangeklagten LL, W und C für ihre Unterstützungsleistungen bzw. die Angeklagte XL dadurch, dass der Angeklagte Z auch ihre Lebensführung und das ihr zur Verfügung gestellte Geld aus diesen Einnahmen bestritt.
530Soweit Prostituierte noch nicht feststellbar Prostitutionsleistungen erbracht haben, war ihnen durch die Abrede der hälftigen Teilung der Prostitutionseinnahmen jedenfalls ein Vermögensvorteil versprochen worden.
531c) Gewerbs- und Bandenmäßigkeit
532Alle Angeklagten handelten in jedem Einzelfall gewerbsmäßig (§ 96 Abs. 2 AufenthG). Dies ergibt sich schon bei Betrachtung der großen Anzahl der Schleusungsfälle. Mit Ausnahme zweier osteuropäischer Prostituierter, die der Angeklagte Z bei Übernahme der Betriebsstätte in Kranenburg „mitübernommen“ hatte, konnte die Kammer bei keiner der durch die Angeklagten beschäftigten Prostituierten einen rechtmäßigen Aufenthalt feststellen. Allein durch die Tätigkeit dieser Prostituierten in den verschiedenen Betriebsstätten der Angeklagten sicherten sich diese über einen langen Zeitraum ihren Lebensunterhalt, was auch von der Eröffnung der Betriebsstätten an so beabsichtigt war; Hinweise auf weitere Einkommensquellen der Angeklagten hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
533Die Angeklagten handelten – mit Ausnahme der Angeklagten XL – jeweils in mehreren Fällen auch – bezogen auf das Bordellunternehmen des Z – als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
534Das Bestehen einer Bande setzt eine – auch konkludent mögliche – Vereinbarung voraus, mit mindestens zwei anderen zusammen künftig – für eine gewisse Dauer – eine Mehrzahl von Straftaten, hier die Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt der Prostituierten, zu begehen.
535Dies gilt zunächst für Handlungen der Angeklagten Z, W und C zwischen Juli 2014 und Mai 2015. Wie sich aus der Gewerbemeldung der Angeklagten W für den China Club Essen im Jahre 2013 und ihrer eigenen Einlassung ergibt, unterstützte diese den Angeklagten Z bereits seit dieser Zeit durchgängig bis Oktober 2015, insbesondere durch Fahrdienste, zum Teil auch durch Zahlungen und „Aufpassen“; sie stand – soweit ihr dies neben dem selbständigen Betrieb ihrer eigenen Bordellbetriebsstätten möglich war – dem Angeklagten Z jederzeit für Hilfeleistungen zur Verfügung. Im Juli 2014 trat die Angeklagte C hinzu und war in großem Umfange für den Angeklagten Z tätig, zunächst als Aufpasserin für die Betriebsstätte in Duisburg, später in Kranenburg und durch den Abschluss von Verträgen, Begleichung von Rechnungen, Betreuung der Zeitungs- und Internetanzeigen und Betreuung der Kundentelefone für zunächst Duisburg, später Kranenburg und Datteln. Die Angeklagte C hat dies selbst so glaubhaft eingeräumt. Soweit die Angeklagte W einschränkend ausgeführt hat, sie habe lediglich in Einzelfällen „auf Bitten einzelne Tätigkeiten“ vorgenommen, es habe sich bei Fahrdiensten auch nur um einen „Höflichkeitsdienst“ gegenüber den Frauen gehandelt, ist dies widerlegt. Die Zeugin Vo hat als Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskriminalamts bekundet, dass die Angeklagte W „zum Teil 24-Stunden-Schichten“ arbeitete, dass sie – wie die Auswertung der Telekommunikationsüberwachung ergeben hat – jedenfalls ab dem Jahr 2014 monatliche Gehaltszahlungen von dem Angeklagten Z erhalten hat und dem Angeklagten Z während dessen Aufenthalt in China im März/April 2015 regelmäßig die einzelnen Umsatzzahlen aus seinen Betriebsstätten per WeChat übermittelt hat. Sie hat ferner angegeben, dass der Angeklagte Z der Angeklagten W regelmäßig mehrmals täglich Aufträge erteilt hätte, Prostituierte an Bahnhöfen oder Flughäfen oder bestimmten Clubs abzuholen und zu (anderen) Clubs zu fahren. So haben auch die Zeuginnen Wa J, WHX, Y Ho und XZ in ihren Vernehmungen bekundet, dass die Angeklagte W sie gefahren habe. Letztere hat darüber hinaus geschildert, dass die Angeklagte W für den Angeklagten Z Prostituiertengelder abgeholt und sie in seinem Auftrag im Januar/Februar 2015 versucht habe, zur Weiterarbeit zu überreden. Die Zeugin Dc, die in den Jahren 2014/2015 für den Angeklagten Z in Essen als Aufpasserin tätig war, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, die Angeklagte W sei öfter in den Betrieb gekommen, habe Mädchen gebracht oder geholt und auch den Angeklagten Z gefahren.
536Die Angeklagten C und W wussten auch gegenseitig von ihrer Existenz und ihrer Tätigkeit für den Angeklagten Z. Durch ihre Einblicke in die einzelnen Clubs war ihnen auch die Vielzahl der dort aufhältigen Ausländerinnen bewusst und damit auch der große Umfang der geplanten Straftaten.
537Die Kammer schließt angesichts des Umfangs des Tätigwerdens der Angeklagten W und ihrer Bezahlung hierfür auch aus, dass sie lediglich aus familiärer Verbundenheit tätig werden wollte. Diese mag lediglich Anlass für die Zusammenarbeit der Angeklagten gewesen sein. Hinzu kommt, dass sie zu Beginn ihres Tätigwerdens zwar noch mit dem Angeklagten Z verheiratet war, eine Liebesbeziehung oder eheliche Versorgung durch diesen für sie aber bereits nicht mehr bestand. Spätestens Ende 2012 nahm der Angeklagte Z eine Liebesbeziehung zu der Mitangeklagten XL auf; ein gemeinsames Kind wurde im September 2013 geboren. Jedenfalls beim Hinzutreten der Angeklagten C im Juni/Juli 2014 war die Angeklagte W persönlich vollkommen unabhängig von dem Angeklagten Z.
538Mit der Angeklagten XL bestand hingegen keine solche Bandenabrede. Hier war nicht auszuschließen, dass sie lediglich aus persönlicher Verbundenheit allein zu und Abhängigkeit von dem Angeklagten Z diesen bei seinem kriminellen Handeln unterstützt hat und nur diesen unterstützen wollte, ohne konkrete Kenntnis der Art der Einbindungen und des Handelns der anderen. Als die Angeklagten XL und Z sich kennenlernten, betrieb der Angeklagte Z bereits das Bordell in Essen; zu dieser Zeit arbeitete er auch bereits mit der Angeklagten W zusammen. Zunächst kam es zur Beziehung zwischen den Angeklagten, erst danach unterstützte die Angeklagte XL den Angeklagten Z bei dessen Geschäften.
539Nach dem Ausscheiden der Angeklagten W und C aus der Bande im Mai 2015 hat sich der Angeklagte Z sodann mit der Mitangeklagten LL zur künftigen Begehung einer Mehrzahl solcher Straftaten für eine gewisse Dauer verbunden. Die Angeklagte LL hat sich selbst dahin eingelassen, dass sie gegen Zahlung eines Gehalts auf die Geschäfte ihres Bruders aufpassen sollte. Sie habe Werbung gemacht, Telefonate gemacht, Rechnungen bezahlt und die täglichen Umsätze in Kranenburg aufgeschrieben. Sie habe etwa auch mal in seinen Betriebsstätten im Raum Frankfurt Geld abgeholt. Auch die vernommenen Prostituierten, die sich ab Juni 2015 in den Betriebsstätten des Z aufgehalten haben, haben von solchen Tätigkeiten der Angeklagten LL berichtet.
540Die Angeklagte LL handelte auch nicht etwa nur aus familiärer Verbundenheit gegenüber dem Angeklagten Z, auch wenn dies Anlass für ihr Tätigwerden gewesen sein mag. Nach übereinstimmender Einlassung der Angeklagten Z und LL hatten beide zuvor über längere Zeit keinen Kontakt mehr zu einander; beide betrieben unabhängig voneinander Bordellbetriebe. Auf dieser Grundlage kam es ab Juni 2015 zu einer – zumindest auch auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhenden – Zusammenarbeit der beiden, die einer abhängigen Beschäftigung der Angeklagten LL einer, wenn auch höherrangigen, Arbeitnehmerin entsprach.
541Der Zusammenschluss mit noch einer weiteren Person im Zeitraum ab Mai 2015 war jedoch lediglich bezogen auf den China Club Datteln festzustellen. Die Zeugin Vo hat bekundet, der Ehemann der Angeklagten LL, der gesondert Verfolgte Kr, sei in erheblichem Umfange gegen Bezahlung für den Angeklagten Z tätig geworden, u.a. auch mit Fahrtätigkeiten. Konkreteres hierzu hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; insbesondere hat keine der Zeuginnen davon berichtet, dass der Kr für den Angeklagten Z gehandelt hätte; soweit von ihm die Rede war, wurde er lediglich als Begleitung und Fahrer seiner Ehefrau wahrgenommen. Anders war dies jedoch bezogen auf den Club in Datteln. Der Zeuge Sl, der Vermieter des Clubs, hat auf einer Lichtbildvorlage den Kr als denjenigen identifiziert, der ihm – mit einer Ausnahme – monatlich den Mietzins übergeben habe; Kr sei auch bereits bei Abschluss des Mietvertrages anwesend gewesen. Eine Beteiligung des Kr, der ansonsten einer anderen abhängigen Beschäftigung nachgegangen ist, an der Führung dieses Betriebes erscheint angesichts des Umstandes, dass dieser Club nur wenige Kilometer von dem damaligen Wohnort der Angeklagten LL und des Kr entfernt liegt, auch nachvollziehbar. Angesichts dieser wesentlichen und für die Fortsetzung des Betriebes auch maßgeblichen Beteiligung ist insoweit von einer konkludenten Bandenabrede zwischen den Angeklagten Z und LL und dem Kr auszugehen.
542Eine Bandenabrede unter Beteiligung der Tochter der Angeklagten LL, der gesondert Verfolgten BL, konnte nicht festgestellt werden. Die Beweisaufnahme hat lediglich ergeben, dass diese für bestimmte Zeiträume und Clubs des Angeklagten Z tägliche Umsatzaufzeichnungen gemacht hat; zudem hat die Zeugin Vo von Gehaltszahlungen des Z an BL berichtet. Welche Tätigkeit sie tatsächlich ausgeübt hat und wie es zu den Aufzeichnungen durch die BL gekommen ist – sie hat daneben auch Aufzeichnungen über den selbständigen Betrieb ihrer Mutter LL gefertigt – war nicht sicher festzustellen.
543Auch weitere von dem Angeklagten Z als Fahrer, Hausmeister oder Aufpasser beschäftigte Personen, kommen nicht als taugliche Bandenmitglieder in Betracht. Die Beweisaufnahme hat nicht hinreichend konkret ergeben, welche Personen mit welchen Kenntnissen sich zu welchen Zeitpunkten an welchen Orten aufgehalten haben und zur Unterstützung des Geschäftsbetriebs des Angeklagten Z – auf gewisse Dauer angelegt – tätig geworden sind.
5444.
545Betriebsabläufe, Abhängigkeit der beschäftigten Prostituierten, Bordelle als Leistungserbringer
546a)
547Sämtliche in den China-Clubs der Angeklagten und in den Terminwohnungen erwerbstätigen Prostituierten waren abhängig beschäftigt.
548aa)
549Dies gilt zunächst für die in dem Betrieb des Angeklagten Z beschäftigten Prostituierten.
550Auf den in Augenschein genommenen und teilweise verlesenen Internetseiten www.6relax.de, www.6profis.de, www.ladies.de und www.asiafriends.de wurden die Betriebsstätten als solche beworben; die Prostituierten selbst betrieben keine eigene Kundenakquise.
551So heißt es beispielsweise auf der Seite www.6profis.de unter dem Suchbegriff „China Club Duisburg“:
552China Club Duisburg … heißt Dich herzlich willkommen.
553In unserem gemütlichen und geschmackvollen Ambiente bieten wir Dir den idealen Raum in Duisburg, um Deine Phantasien und Wünsche zu verwirklichen.
554Gerne beantworten wir Deine Fragen unter 0206 55508530 und 0151 – 66488835.
555Unter der Überschrift „Team“ finden sich Lichtbilder verschiedener chinesischer Damen, unterschrieben mit Arbeitsnamen wie „SaSa“ oder „TianTian“.
556Zu den einzelnen Damen waren „Mini-Sedcards“ aufzurufen, die Angaben zu angeblichen Eigenschaften der Damen enthielten wie „Körbchengröße“, „Konfektion“ oder „Intimrasur“ und Details zu den „Services“ der einzelnen Damen.
557Die Öffnungszeiten sind mit 0.00 – 0.00 Uhr angegeben.
558Gleichlautend bzw. in sehr ähnlicher Weise war die Werbung auf www.6profis.de für die China Clubs in Essen, Kranenburg, Datteln, Rödermark, Rodgau und Offenbach gestaltet sowie auf den Internetseiten anderer Anbieter wie etwa der Seite www.6relax.de.
559Nach den eigenen Angaben des Angeklagten Z hat dieser für seine Clubs und Terminwohnungen Werbung geschaltet, wobei dies – aufgrund seiner wohl begrenzten Sprachkenntnisse – von Dritten, u.a. der Angeklagten C, in seinem Auftrag erfolgte. Die Bezahlung der Werbung erfolgte mit den Mitteln des Angeklagten, zum Teil durch Dritte in seinem Auftrag. Dies ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten C und LL sowie den in Augenschein genommenen und verlesenen Auszügen der Konten des Angeklagten. Dementsprechend hat auch keine der als Zeugen oder – im Ermittlungsverfahren als Beschuldigte – vernommenen Prostituierten davon berichtet, dass sie für sich selbst Werbung gemacht hätte.
560Soweit etwa auf der Internetseite www.ladies.de lediglich Seiten mit Details zu den einzelnen Prostituierten und nicht auch Werbung für den Club an sich zu finden sind, steht dies nicht entgegen, sondern ist lediglich der Gestaltung der Internetseite geschuldet. Für alle Clubs und Terminwohnungen existierte die vorstehende Werbung für die Betriebsstätten an sich. Über www.ladies.de ist auch nicht etwa ein Kontakt zu den Prostituierten unmittelbar herzustellen; vielmehr ist dort lediglich dieselbe Telefonnummer als Kontaktnummer angegeben wie auf den anderen Internetseiten.
561Überwiegend angegeben waren Handynummern, teilweise auch Festnetznummern der Clubs. Über die Telefonnummern erreichbar waren regelmäßig die jeweiligen „Aufpasser“.
562So hat die Angeklagte C glaubhaft davon berichtet, dass sie den Telefondienst für mehrere Clubs des Angeklagten Z gemacht habe, auch wenn sie nicht vor Ort war. In Essen war lange Zeit die der deutschen Sprache mächtige Zeugin Dc als Aufpasserin tätig und konnte das Telefon bedienen. Für die Terminwohnungen waren lediglich Handynummern angegeben, über die die Anschrift der Wohnung zu erfragen und ein Termin zu vereinbaren war. Auch hierüber waren nicht die – der deutschen Sprache regelmäßig nicht mächtigen – Prostituierten vor Ort, sondern von dem Angeklagten beauftragte Dritte zu erreichen. So hat etwa die in Offenbach tätige Zeugin LuH angegeben, sie habe nicht selbst Telefonate geführt; vielmehr sei ihr gesagt worden, sie solle sich in der Wohnung aufhalten und öffnen, wenn ein Kunde klingele.
563Erschienen die Kunden ohne vorherige Terminabsprache in den China Clubs, erfolgten Absprachen und Zahlung bei dem/der Aufpasser/in oder einer hierzu von den Angeklagten bestimmten Prostituierten, nicht mit den einzelnen Prostituierten unmittelbar. Dies haben die Zeuginnen WHX, XZ, LT, Y Ho, Ch WQ, FQ, Wa Xi, YH und Dc übereinstimmend bestätigt.
564Nach Ende des Arbeitstages wurde, wie die Zeuginnen ebenfalls bekundet haben, die Abrechnung gemacht, d.h. 50% des Umsatzes an die Prostituierten ausbezahlt.
565Dass die Zeuginnen – entsprechend der Internetwerbung – tatsächlich 24 Stunden für Kunden zur Verfügung standen, ist auch von den vernommenen Prostituierten bestätigt worden. Die Zeuginnen haben durchgängig bekundet, dass sie sich – schon mangels Sprach- und Ortskenntnissen – fast nur in den Räumlichkeiten des Clubs bzw. der Terminwohnung aufgehalten haben. Die Zeuginnen XZ, Ch WQ, Wa Xi, YH und To haben angegeben, der Betrieb sei jeweils 24 Stunden geöffnet gewesen. Wenn keine Kunden gekommen seien, hätten sie sich ausruhen dürfen. Die in Kranenburg tätige Zeugin FQ hat bekundet, sie habe immer dann arbeiten müssen, wenn ein Kunde erschienen sei.
566Der Angeklagte Z wurde von den hierzu vernommenen Prostituierten auch durchgängig als „Chef“ bezeichnet. Alle Prostituierten traten in den Betriebsstätten unter einem bestimmten Arbeitsnamen auf, der entweder durch den Angeklagten selbst oder in Absprache mit diesem festgelegt wurde. Dies haben etwa die Zeuginnen LT und Y Ho glaubhaft bekundet.
567Sämtliche Prostituierte wurden durch den Angeklagten in den Clubs und Wohnungen kostenfrei untergebracht und verpflegt; auch alle wesentlichen Arbeitsmittel (Kontaktraum, Verrichtungszimmer, Bett, Wäsche) wurden – wie von dem Angeklagten Z und etwa den Zeuginnen WHX, LT, Y Ho und FQ bestätigt – von dem Angeklagten zur Verfügung gestellt.
568Den einzelnen Prostituierten stand zur Erbringung der sexuellen Dienstleistungen in den Clubs zu keinem Zeitpunkt dabei ein festes eigenes Zimmer zur Verfügung; vielmehr wurden die Zimmer von den Prostituierten bei Bedarf und je nachdem welche frei waren genutzt; dies hat etwa die Zeugin Y Ho bestätigt.
569Durch den Angeklagten bzw. von ihm hiermit beauftragte Dritte wurden auch detaillierte Aufzeichnungen über den Arbeitseinsatz und -umfang jeder einzelnen Prostituierten vorgenommen. Die sichergestellten Aufzeichnungen wurden ausschnittsweise in Augenschein genommen und gelesen; über den Inhalt sämtlicher Aufzeichnungen hat der Zeuge Krl umfassend berichtet. Diese Vorgehensweise haben auch die Angeklagte C und zahlreiche Prostituierte bestätigt. Letztere haben auch sämtlich ausgesagt, dass sie selbst für sich nicht über ihre Leistungen und Einkünfte Buch geführt haben. Die Aufzeichnungen dienten damit allein dem Arbeitgeber zur Kontrolle und als Grundlage für die einzelnen Abrechnungen.
570Die Preise für die sexuellen Leistungen sind allein durch den Angeklagten Z vorgegeben worden. Dies hat er in seiner Einlassung auch nicht in Abrede gestellt. Die hierzu befragten Zeuginnen, etwa die Zeuginnen WHX, XZ, LuH, Wa J, Y Ho, Wa Xi und To, haben durchgängig angegeben, die festgestellten Preise (60 € für 20 Minuten, 80€ für 30 Minuten und 130 € für eine Stunde) seien so durch den Clubbetreiber festgelegt gewesen. Viele haben auch das Vorhandensein entsprechender Preislisten bestätigt, die – wie die hierzu vernommenen Polizeibeamten, mit denen Lichtbilder der Preislisten erörtert wurden, bekundet haben – auch bei den Durchsuchungsmaßnahmen in den Clubs und Terminwohnungen aufgefunden wurden.
571Aufbauend auf diese Entgeltregelung für die sexuellen Dienstleistungen regelte der Angeklagte auch die Entgeltregelung für die Prostituierten selbst. So haben der Angeklagte selbst und alle Prostituierten übereinstimmend glaubhaft eine hälftige Aufteilung der Umsätze angegeben. Danach erhielt die jeweilige Prostituierte 50 %; die restlichen 50 % verblieben als Unternehmeranteil bei dem Betriebsinhaber. Unerheblich ist hierbei, dass die Prostituierten durch die Erbringungen von „Sonderleistungen“ und dafür gezahlten „Trinkgeldern“ ihren Lohnanteil erhöhen konnten Ob und in welchem Umfang solche Sonderleistungen überhaupt erbracht wurden, ist unklar geblieben.
572Die als Prostituierte tätigen Zeuginnen haben durchgängig bekundet, dass Unterkunft und Verpflegung für sie kostenfrei waren; dies hat auch der Angeklagte Z so angegeben. Durch die Gewährung von Unterkunft und Vollverpflegung und die Möglichkeit, sich in den Bordellen zur Kontaktaufnahme mit Kunden aufzuhalten, gewährte der Angeklagte den Prostituierten eine Art Grundgehalt für ihre Anwesenheit und Bereitschaft, sexuelle Dienstleistungen gegenüber den Kunden zu erbringen.
573Viele Zeuginnen beschrieben einen häufigen Wechsel der in den Clubs tätigen Prostituierten. Dies mag gelegentlich auch im Interesse der einzelnen Prostituierten gewesen sei, das diese möglicherweise auch geäußert haben. Die dahingehenden Entscheidungen traf jedoch der Angeklagte für seinen Betrieb selbst. So hat die Zeugin Y Ho geschildert, wenn ein Auto gekommen sei, hätte sie auf Aufforderung ihren Koffer gepackt und sei mitgefahren. Die Zeugin YH hat bekundet, der Chef/die Chefin habe gesagt, wann es woanders hin gegangen sei. Die Zeugin Ch WQ hat angegeben, durch den Angeklagten Z nach Offenbach gebracht worden zu sein; sie habe weder Ort noch Adresse vorher gekannt. Auch die Zeugin Vo hat nach Auswertung der Telekommunikationsüberwachung dargestellt, dass die einzelnen Prostituierten kein Mitspracherecht hinsichtlich der Ortswechsel hatten; vielmehr habe der Angeklagte Z Aufpasser bzw. Fahrer angewiesen, bestimmte Damen zu bestimmten Betriebsstätten zu fahren. Dass dies etwa auf Wünsche oder Äußerungen der Prostituierten hin erfolgt sei, hätten weder die Telekommunikationsüberwachung noch die Vernehmungen der Damen ergeben. Ein Direktionsrecht der Angeklagten erscheint auch lebensnah. Allein der betriebsführende Angeklagte hatte einen Überblick über die Umsatzzahlen seiner Betriebsstätten. Aufgrund der detaillierten Aufzeichnungen darüber, welche Prostituierte welchen Umsatz erwirtschaftet hatte, und seiner Kenntnisse über Aussehen, Art und Eigenschaften der einzelnen Damen konnte – vernünftigerweise nur – er aus wirtschaftlichen Gründen die Verteilung der Frauen vornehmen.
574bb)
575Diese Ausführungen bezüglich des Betriebs des Angeklagten Z betreffen gleichermaßen auch die Clubs und Terminwohnungen der Angeklagten LL und W. Eine abweichende Behandlung ihrer Betriebsstätten – untereinander oder auch nur im Vergleich zu denjenigen des Angeklagten Z – ergibt sich weder aus den Einlassungen der Angeklagten noch aus anderen Umständen. Vielmehr lässt sich den verlesenen Werbeanzeigen auch für ihre Betriebsstätten, den Schilderungen der durchsuchenden Beamten und den Aussagen von Prostituierten, die nacheinander in verschiedenen Betriebsstätten tätig geworden sind (etwa die Zeuginnen Wa J, Y Ho, WHX, Z Xt), eine einheitliche Handhabung entnehmen.
576(1)
577Bezüglich der Terminwohnung in Bergheim haben etwa die Zeuginnen Wa Xi und YH die Öffnungszeiten von 24 Stunden/Tag bestätigt. Sie haben auch übereinstimmend bezüglich der Terminsabsprache durch den Betreiber des Clubs oder einen von diesem Beauftragten in der Hauptverhandlung bekundet, während ihrer Zeit in Bergheim hätten Kunden „die Verantwortlichen“ angerufen, diese hätten sie dann über Termine informiert. Die Zeugin Wa Xi hat auch die Festlegung der Preise durch die Betreiberin bestätigt. Zu den täglichen Umsatzaufzeichnungen hat die Zeugin YH geschildert, dass sie diese im Auftrag und nach detaillierten Vorgaben der Angeklagten LL so getätigt habe.
578Eine entsprechende Handhabung hat auch die in dem Club in der Estraße in Duisburg tätige Zeugin Ch Wa geschildert. Sie hat angegeben, es habe keine Schließzeiten für den Club gegeben; die Kunden seien „einfach gekommen“; den Prostituierten sei auch kein festes Zimmer zugewiesen gewesen.
579(2)
580Bezüglich des Clubs in Hamm hat die, offenbar früher mit der Angeklagten W befreundete Zeugin Wa J bestätigt, dass die Angeklagte W dort wohl die Chefin gewesen sei; jedenfalls habe dies so gewirkt. Die Zeugin LB hat bestätigt, sie habe in diesem Club kostenfrei gewohnt und sei verpflegt worden; auch die Arbeitsmittel seien durch die Angeklagte W gestellt worden.
581Die in Heilbronn tätige Zeugin Z Xt hat bekundet, die Kunden hätten nicht sie, sondern die Angeklagten W oder C angerufen; dann sei der Kunde einfach zu ihr gekommen. Die – von ihr näher benannten – Preise seien durch die Betreiberinnen festgelegt worden.
582b)
583aa)
584Nach diesen bewiesenen Feststellungen ist erwiesen, dass es sich bei den in den Betrieben der Angeklagten tätigen Prostituierten nicht um selbständig Tätige, sondern um abhängig Beschäftigte handelte, die von den Angeklagten Lohn erhielten, für den von diesen die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen gewesen wäre.
585Die Prostituierten waren fest in die von den Angeklagten geführten Betriebe eingebunden und unterlagen ihren Verhaltensanweisungen und Vorgaben zu Ort und Zeit sowie Preis der sexuellen Dienstleistungen.
586Eine eigene unternehmerische Betriebsstätte, über die sie selbst (auch nur kurzfristig) hätten verfügen können, hatten die Prostituierten nicht.
587Dies gilt auf für die sog. Terminwohnungen, in denen zumeist nur einzeln oder zu zweit gearbeitet wurde; auch hier verfügten allein die Angeklagten über den Einsatzort und über die dort erzielten Einnahmen, eine Untervermietung mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten der Prostituierten fand nicht statt.
588Eine unternehmerische Akquise betrieben nur die Angeklagten, nicht die Prostituierten; diese trugen auch kein echtes Unternehmensrisiko.
589Das durchaus gegebene starke umsatzorientierte Entgeltrisiko der Prostituierten schließt die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Denn zum echten Unternehmerrisiko wird ein Entgeltrisiko erst, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind und damit ein unvermeidbares unternehmensbezogenes Vermögensrisiko besteht. Dies war hier aber gerade nicht der Fall.
590Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerinnen spricht nicht, dass den Angeklagten als Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen hinsichtlich der eigentlichen sexuellen Dienstleistungen kein Weisungsrecht zuzubilligen ist; dies steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung schon grundsätzlich nicht entgegen (§ 3 Prostitutionsgesetz).
591Tatsächlich wurden auch hinsichtlich der sexuellen Dienstleistungen allein schon durch die Leistungs- und Preisvorgaben in den „Preislisten“, in denen auch die von den Prostituierten zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen aufgeführt wurden (Geschlechtsverkehr mit Kondom, Oralverkehr ohne, mit Spermaaufnahme usw.), Weisungen gemacht.
592Dass die Prostituierten den Freierlohn in den Terminwohnungen zunächst selbst körperlich in Empfang nahmen, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; dabei handelt es sich nur um eine Frage der reinen Zahlungsabwicklung im Rahmen der bestehenden Lohnabrede.
593Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerinnen spricht auch nicht, dass es sicherlich auch im Interesse der Prostituierten war, keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dieser wohl mit den Angeklagten übereinstimmende Wille begründet nicht ihre Selbständigkeit. Abzustellen ist nämlich vielmehr auf den Willen der Prostituierten hinsichtlich der übrigen genannten Gestaltungskriterien: die Prostituierten wollten sich gerade nicht um den Ablauf kümmern, um Behörden- und Abgabenangelegenheiten, nicht um Werbung, Kundenakquise, Bettwäsche u.ä.; selbst Kondome wurden, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben der an den Durchsuchungen beteiligten Polizeibeamten ergeben hat, in den Bordellen vorrätig gehalten; sie wollten eben kein unternehmerisches Risiko tragen und nahmen daher die Einbehaltung des Arbeitgeberanteils von den Freierlöhnen hin.
594c)
595Nach diesen Feststellungen ist zudem erwiesen, dass die Angeklagten auch mit ihren Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auftraten, nicht aber die einzelnen Prostituierten.
596Die Bordelle stellten sich in der Werbung im Internet – und wohl auch in der Presse –
597als organisatorische Einheit mit einheitlichem Leistungsangebot und entsprechenden einheitlichen Preisen dar; eine werbende Tätigkeit durch die einzelne Prostituierte gab es nicht. Auch aus Sicht der Freier waren die Clubs und damit die Angeklagten Leistende und nicht etwa die einzelnen Prostituierten.
598Dies gilt auch, wenn wie in den Terminwohnungen, nach erster telefonischer Preis- und Terminvereinbarung mit der Betreiberin oder dem/der Verantwortlichen, die Leistungen durch die Geldzahlungen der Kunden direkt an die Prostituierten vergütet worden sind. Die Angeklagten haben jeweils die für die Prostitutionsleistung erforderlichen Räume samt Ausstattung zur Verfügung gestellt, in denen die Kunden die Dienste der Prostituierten in Anspruch nehmen konnten. Die Angeklagten haben insbesondere für den reibungslosen Ablauf gesorgt und das erforderliche Personal einschließlich der in den jeweiligen Räumen tätigen Prostituierten organisiert.
599Zur organisatorischen Eingliederung auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne der Prostituierten gehörte auch die Bindung an das im Club geltende Preissystem sowie der Umstand, dass Aufzeichnungen geführt wurden, in den der Name der Prostituierten, der Zeitpunkt des mit ihr aufgesuchten Zimmers sowie die Dauer des Aufenthalts und der durch den Kunden gezahlte Preis vermerkt wurden.
600Die Angeklagten haben den Gästen im Rahmen ihres Unternehmens mithilfe der bei ihnen tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verschafft. Die Verschaffung des Geschlechtsverkehrs stellt sich deshalb als Leistung des Clubs dar, zumal davon auszugehen ist, dass die Partnerinnen dafür mehr oder minder austauschbar waren, wie auch die jeweils zu benutzenden Zimmer.
6015.
602Die Angeklagten kannten ihre steuerlichen Verpflichtungen.
603Sie waren teilweise in China – auch dort gibt es Umsatz- und Lohnsteuer – und teilweise in Europa selbst unternehmerisch tätig oder haben als Angestellte von, von Familienangehörigen betriebenen Gaststätten in Frankreich und Deutschland gearbeitet.
604Die Angeklagten kannten so auch ihre Verpflichtung als Arbeitgeber für die Einbehaltung, Meldung und Abführung der Lohnsteuer und für die Meldung und Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Sorge zu tragen; hinsichtlich einzelner anderer Arbeitnehmer, wie etwa der u.a. als Putzfrau und Aufpasserin im Club in Essen beschäftigten Zeugin Dc – so von dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet –, ist etwa der Angeklagte Z dem auch nachgekommen. Mithilfe der Angeklagten C wurden auch entsprechende Leistungen an die Sozialversicherungsträger erbracht.
605Die Angeklagten wussten auch um alle Umstände, aus denen sich für die Kammer die Nichtselbständigkeit der Prostituierten ergibt.
606Die Angeklagten Z, LL und W fühlten sich als "Chef"/„Chefin“ und gerierten sich auch so gegenüber den Prostituierten.
607Auch die Qualifizierung der Tätigkeit der Prostituierten als abhängige Beschäftigung und die daraus folgende Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer nahmen sie zumindest billigend in Kauf. Einen Irrtum, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, schließt die Kammer sicher aus.
608Den Angeklagten war – wie oben ausgeführt – bewusst, dass sich die Prostituierten sämtlich illegal in Deutschland aufhielten; dieser Aufenthalt wurde von ihnen bewusst unterstützt. Angesichts dessen kam aus Sicht der Angeklagten bereits eine Meldung der Lohnsteuer oder zur Sozialversicherung, durch die der Aufenthalt der Prostituierten bekannt geworden wäre, überhaupt nicht in Betracht. Ob und in welchem Maße sie durch ihr Handeln Steuern oder Abgaben hinterzogen, war ihnen letztlich gleichgültig.
609So hat der Angeklagte Z erklärt, er habe „das Geschäft“ ohne Vorkenntnisse angefangen; Steuersachen habe er nie richtig verstanden und sich auch nicht wirklich darum gekümmert. Steuererklärungen und Abschlüsse seien ja auch von denen zu erstellen gewesen, auf die die Clubs angemeldet waren; er habe mit den Steuersachen möglichst wenig zu tun haben wollen. Eine Übertragung entsprechender Verantwortlichkeiten hat, wie etwa die Angeklagte C glaubhaft bekundet hat, aber nicht stattgefunden; allenfalls hat die Angeklagte C – ausschließlich zur Täuschung der Behörden – einzelne unrichtige Erklärungen wie Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
610Auch die Angeklagte W hat sich dahin eingelassen, dass ihr Club in Hamm zwar durch eine Steuerberatungsgesellschaft betreut worden sei, sie sich aber nicht um Einzelheiten gekümmert habe.
611Die Angeklagten können sich auch nicht – wie der Angeklagte Z meint – mit Erfolg darauf berufen, dass es lange Zeit nicht zu Beanstandungen durch Steuerbehörden und Zoll mit entsprechenden Konsequenzen gekommen ist. Nähere Angaben, aufgrund welchen Verhaltens er auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertraut haben will, hat der Angeklagte Z nicht gemacht.
612Den Angeklagten war bewusst, dass Behörden nur über begrenzte Kontrollmöglichkeiten verfügten; eine vollständige Kenntnis der Behörden über die genauen Verhältnisse und Praktiken in den Bordellen lag erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor. Die Verschleierung der abhängigen Beschäftigung war ja auch gerade das Ziel der Angeklagten, das sie durch das Verstecken der Prostituierten und Anweisungen zu deren Aussageverhalten im Falle einer polizeilichen Kontrolle verfolgten.
613Auf Anwendung und Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens können sich die Angeklagten auch deshalb nicht berufen, weil sie es in keiner Weise vollständig und richtig umgesetzt haben.
614Das Düsseldorfer Verfahren wurde nur in einzelnen Betriebsstätten auf Drängen der Finanzbehörden und auch nur zeitweise umgesetzt, nämlich für die China Clubs Essen und Duisburg sowie für den Club der Angeklagten LL in der M Straße in Duisburg. Für den China Club Kranenburg wurden lediglich entsprechende Vereinbarungen unterzeichnet, jedoch keine Anschreibelisten ausgefüllt oder Beträge abgeführt.
615Soweit die Angeklagten Z und LL Anschreibelisten ausgefüllt und eingereicht haben, entsprechen die Eintragungen der Namen und Tage, an denen die Prostituierten im Bordell anwesend waren, wie von vornherein geplant, nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Dies hat die Inaugenscheinnahme und Erörterung der jeweiligen Unterlagen in der Hauptverhandlung ergeben.
616Danach waren für den China Club Duisburg von August bis November 2014 – nur für diesen Zeitraum wurden Anschreibelisten eingereicht – jeweils nur zwei Damen beschäftigt; auf dieser Grundlage wurden 520€ abgeführt. Im Rahmen der Erörterung hat die Angeklagte C hierzu erklärt, sie habe nach den Vorgaben des Angeklagten Z Eintragungen vorgenommen; diese entsprächen aber nicht der Wirklichkeit; sie habe die Eintragungen willkürlich vornehmen sollen. Für den China Club Essen war allein eine Prostituierte „L A“ für einzelne Tage eingetragen; hier wurde ein Betrag von 260€ abgeführt. Hierbei handelt es sich, wie die Zeugin Dc bestätigt hat, um deren Spitznamen. Anhand der festgestellten Umsatzzahlen steht aber sicher fest, dass dort mehrere Prostituierte durchgängig tätig waren.
617Dass der Angeklagte Z das Düsseldorfer Verfahren nicht ernsthaft betreiben wollte, ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass keine der vernommenen chinesischen Prostituierten dieses Verfahren kannte; es gab keinerlei Absprache mit diesen, dass der Angeklagte Z für sie Steuern abführen würde.
618Nach alledem kann vielmehr angenommen werden, dass der Angeklagte Z das Düsseldorfer Verfahren, soweit es von den Finanzbehörden für einzelne Betriebsstätten an ihn bzw. seine Strohleute herangetragen wurde, lediglich zum Schein und zur Beruhigung der Behörden „betrieben“ hat.
619Die Angeklagte LL hat sich auf die Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens erst gar nicht berufen. Auch für ihre Betriebsstätte in der M Straße wurden nur für ausgewählte Monate (Juni 2013 bis März 2014, Juni bis August 2014 und Januar 2015) Anschreibelisten mit überwiegend einer Prostituierten, manchmal zwei und in einem Fall drei Prostituierten ausgefüllt. Für die Betriebsstätte in Kranenburg hat sie lediglich – auf Druck des anwesenden Mitarbeiters des Finanzamts, des Zeugen G – die in deutscher Sprache verfasste Vereinbarung unterzeichnet. Anschreibelisten wurden in der Folgezeit nicht ausgefüllt.
620Soweit die Angeklagte W geltend macht, sie sei davon ausgegangen, durch die Zusammenarbeit mit einer Steuerberatungsgesellschaft und die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ihre bestehenden Pflichten ausreichend erfüllt zu haben, greift dies ebenfalls nicht durch. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte W dem Steuerbüro deutlich zu geringe Umsatzzahlen übermittelt. Dass eine Beratung hinsichtlich der Frage der (Un-)Selbständigkeit der beschäftigten Prostituierten erfolgt wäre, hat die Angeklagte nicht einmal behauptet; darüber hinaus würden einer solchen Beratung auch lediglich die Umstände zugrunde gelegt, die die Angeklagte dort vorbringt; eine eigene Kontrolle und Einschätzung seitens des Steuerbüros, auf die sich die Angeklagte gegebenenfalls stützen könnte, wäre nicht erfolgt.
621Die Angeklagten wussten auch um alle Umstände, aus denen sich die Umsatzsteuerverpflichtung für die Prostitutionserlöse als solche ergab. Ein Irrtum lag bei ihnen nicht vor, auch keine in Anspruch genommene (Falsch)Beratung.
622IV. Berechnung/Schätzung der Umsätze, Gewinne und gezahlten Löhne
6231. Berechnungsgrundlagen
624Die Angeklagten haben für ihre Betriebe keine ordnungsgemäße Buchführung erstellt. Bei den Durchsuchungen konnten lediglich auf Schriftstücken und Datenträgern für einzelne Betriebsstätten und einzelne Tage oder Wochen bis hin zu mehreren Monaten Aufzeichnungen über tägliche Prostitutionseinnahmen aufgefunden werden.
625Auswertbare Umsatzdaten enthielten insbesondere folgende Asservate, die die Kammer in Augenschein genommen, teilweise verlesen und sich insgesamt durch den Zeugen Krl hat darstellen lassen:
626Asservat 1.2.6.4.2
627Hierbei handelte es sich um das bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellte Mobiltelefon des Angeklagten Z, auf dem eine Vielzahl früherer WeChat-Daten gespeichert war. Insbesondere für den Zeitraum vom 23.03. bis zum 21.04.2015, in dem sich der Angeklagte Z in China aufhielt, enthält es Mittteilungen über einzelne Prostitutionsumsätze unter Angabe der Leistungszeit, des Zeitraums, des Umsatzes und des (Arbeits-)Namens der jeweiligen Prostituierten.
628Asservat 2.1.1.3.2.3
629Hierbei handelt es sich um ein blaues Vokabelheft, das in der, dem China Club gegenüber liegenden Wohnung (2. OG links) in der A Straße in Duisburg sichergestellt wurde. Diese Wohnung wurde, wie sich aus dem Auffinden persönlicher Gegenstände (Geldbörse, handschriftliche Unterlagen, an sie unter einer anderen Anschrift gerichtete Briefe) ergeben hat, von der BL genutzt. Dieses Vokabelheft enthielt im Zeitraum vom 26.03. bis zum 14.07.2015 einerseits Aufzeichnungen zu einzelnen Tagen mit Angabe der Einzelumsätze konkret benannter Prostituierter und andererseits Listen mit Gesamttagesumsätzen zu einzelnen Betriebsstätten, bezeichnet etwa mit „K“,(= Köln = Bergheim) „D“, „D2“, (Duisburger Betriebstätte der LL und Astr. 100) „Da“ (=Datteln) „H“ (= Holland = Kranenburg) oder „F“ (=Rodgau) und F2 (= Offenbach).
630Asservat 6.2.3.3
631Hierbei handelt es sich um ein DinA5-Notizbuch mit schwarzrotem Pappeinband, das im sog. Safehouse, der umgebauten Garage, des China-Clubs in Kranenburg gefunden wurde, und das – wie die Angeklagte LL selbst angegeben hat – von dieser geführt worden ist. Es enthält im Zeitraum vom 01.07. bis 14.08.2015 zu verschiedenen, konkret benannten Betriebsstätten wie etwa Duisburg, Datteln und „Frankfurt“ (s.o. und zusätzlich „Frankfurt neu“ = Rödermark) tägliche Umsatzzahlen.
632Asservat 16.2
633Hierbei handelt es sich um einen Collegeblock, der – wie die Angeklagte C in der Hauptverhandlung bestätigt und im Einzelnen erläutert hat – ihre Aufzeichnungen über Tagesumsätze im Zeitraum vom 01.08. bis 15.12.2014 im China Club Duisburg enthält sowie Notizen über getätigte Ausgaben sowie Auszahlungen an sie selbst und an den Angeklagten Z.
634Asservat 9.2.8.5
635Hierbei handelt es sich um ein grünes Notizbuch mit handschriftlichen Aufzeichnungen, das bei der Durchsuchung der Wohnung des C W gefunden wurde. Es enthält Notizen zu Tagesumsätzen im Zeitraum vom 10.04. bis 01.05.2014 in der Betriebsstätte „Essen“ sowie zu getätigten Ausgaben.
636Apple iPhone 6+
637Bei der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten W – diese hat ihre Inhaberschaft auch bestätigt – konnten zahlreiche WeChat-Daten im Zeitraum vom 19.10. bis 06.11.2014 sichergestellt werden, u.a. auch Mitteilung von Einzelumsätzen konkret benannter Prostituierter (z.B. „50 Lu“). Aus der Vielzahl und dem Zeitpunkt der Übermittlung ist zu schließen, dass es sich um Einzelumsätze in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Übermittlung handelt.
638Asservat 1.5.2.1.4
639Hierbei handelt es sich um das bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten C sichergestellte MacBook, das ihr nach eigenen Angaben auch zuzurechnen ist. Dieses enthält eine Sicherung der Daten ihres Mobiltelefons; in diesen Daten finden sich zahlreiche WeChat-Mitteilungen zu Einzel- und auch Tagesumsätzen einzelner Prostituierter im Zeitraum 02.12.2014 bis 25.02.2015 und am 01.07.2015.
640Asservat 1.2.6.4.3
641Hierbei handelt es sich um Notizzettel mit Umsatzdaten bezüglich der Zeit vom 16.-19.3.2015, die ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten Z aufgefunden wurden.
642Asservat 3.3.5.4.3
643Hierbei handelt es sich um einen Notizzettel mit Umsatzdaten vom 25. bis 31.07., die in der von dem Angeklagten Z angemieteten Wohnung K Straße 238 in Essen aufgefunden wurden.
644Asservat 16.1
645Hierbei handelt es sich um einen Notizzettel mit Umsatzdaten einzelner benannter Prostituierter für den 13.01., die im China Club Duisburg, A Straße gefunden wurde.
646Asservate 12.6 bis 12.9
647Hierbei handelt es sich um Blätter mit handschriftlichen Abrechnungen bezüglich einzelner Tage im Februar 2015, die im China Club Kranenburg gefunden wurden.
648Asservat 8.1.3.9.5.4.1
649Hierbei handelt es sich um ein, bei der Durchsuchung des Clubs in Bergheim aufgefundenes Mobiltelefon, das der Prostituierten YH zugeordnet werden konnte. Auf diesem konnten insbesondere Fotos von Tages-Abrechnungszetteln mit Einzel-Umsätzen der Zeugin YH und einer weiteren (unbekannten) Prostituierten für den Zeitraum 30.08. bis 05.10.2015 gesichert werden.
650Asservat 10.1.2.3.2.1
651Hierbei handelt es sich um Tages-Abrechnungszettel für den Zeitraum 26.09. bis 04.10.2015, die – jeweils mit Geldscheinen zusammengerollt - bei der Durchsuchung des Objekts in Offenbach im Gemüsefach des Kühlschranks aufgefunden wurden.
652Asservat 10.1.2.4.2.1
653Hierbei handelt es sich um ein, bei der Durchsuchung der Wohnung in Offenbach aufgefundenes Mobiltelefon, das der Prostituierten WQ Ch zugeordnet werden konnte. Auf diesem konnten abfotografierte Tages-Abrechnungszettel für den Zeitraum 10.09. bis 04.10.2015 gesichert werden.
654Asservat 5.2.5.1.4.2
655Hierbei handelt es sich um ein Notizbuch mit Umsatzaufzeichnungen für den Zeitraum 01.07. bis 22.08.2015, das bei der Durchsuchung des China Clubs in Hamm sichergestellt wurde.
656Asservate 5.2.3.1.
657Hierbei handelt es sich um einen Notizzettel mit Umsatzaufzeichnungen über den 05.10.2015, der in der Bademantel-Tasche der Zeugin LB im China Club in Hamm gefunden wurde.
658Asservat 5.2.4.1.1.7
659Hierbei handelt es sich um einen Notizzettel mit Tages-Umsatzaufzeichnungen über den 06.10.2015, der ebenfalls im China Club in Hamm sichergestellt wurde.
660Asservat 5.1.1.7.1
661Hierbei handelt es sich um einen abfotographierten Zettel mit Umsatznotizen einzelner benannter Prostituierter für den 27.08.2015.
662Asservat 1.4.1.8.5.2
663Hierbei handelt es sich um Notizzettel mit Umsatzaufzeichnungen für den Zeitraum 01. bis 04.10., die bei der Durchsuchung der Angeklagten C sichergestellt werden.
664Asservat 6.1.10.3.2.1
665Hierbei handelt es sich um ein bei der Durchsuchung des China Clubs Kranenburg sichergestelltes IPad, das aufgrund des sichergestellten Inhalts der Angeklagten LL zugeordnet werden konnte. Auf diesem konnten zahlreiche abfotographierte Umsatzaufzeichnungen für den Zeitraum 24.02. bis 14.03.2015 sichergestellt werden.
666Asservat 2.1.1.3.1.3
667Hierbei handelt es sich um Aufzeichnungen über die Umsätze namentlich benannter Prostituierter vom 02.10., die in der Wohnung der BL aufgefunden wurden.
668Asservat 2.1.1.3.1.13
669Hierbei handelt es sich um Aufzeichnungen über die Umsätze namentlich benannter Prostituierter vom 03.10., die in der Wohnung der BL aufgefunden wurden.
670Asservat 2.1.1.3.1.7
671Hierbei handelt es sich um Aufzeichnungen über die Umsätze namentlich benannter Prostituierter vom 04.10., die in der Wohnung der BL aufgefunden wurden.
672Asservat 2.4.3.4.2
673Hierbei handelt es sich um ein Schulheft, das bei der Durchsuchung des Clubs in der Estraße in Duisburg sichergestellt wurde. Es enthält Aufzeichnungen über die Umsätze namentlich benannter Prostituierter vom 05.10..
674Diese Aufzeichnungen eignen sich als Grundlage einer Berechnung von erzielten Umsätzen. Die Angeklagten haben die Richtigkeit dieser einzelnen Tages- oder Tagesdurchschnittsbeträge nicht in Abrede gestellt. Teilweise handelt es sich – wie die Angeklagten selbst erklärt haben – um deren eigene Aufzeichnungen. Soweit es sich um Mitteilungen von Prostituierten selbst oder Aufpassern an die jeweils betriebsführenden Angeklagten handelt, kann ausgeschlossen werden, dass niedrigere Umsätze erzielt wurden. Denn anhand der mitgeteilten Umsätze berechnete sich der hälftige Unternehmeranteil der Angeklagten, so dass sich bei überhöhten Angaben der prozentuale Anteil der Arbeitnehmerin zu ihren Ungunsten verschoben hätte.
675Bei der Auswertung dieser Aufzeichnungen durch den Zeugen Krl, die für jede einzelne Betriebsstätte einen durchschnittlichen Tagesumsatz ergeben hat, hat dieser – wie er in der Hauptverhandlung im Einzelnen dargestellt hat – solche Einzelumsätze zugunsten der Angeklagten unberücksichtigt gelassen, die nicht sicher einem konkreten Zeitraum oder einer bestimmten Betriebsstätte zugeordnet werden konnten. Dies war etwa der Fall, wenn aus der Aufstellung nicht hervorging, aus welcher Betriebsstätte die Zahlen stammen oder welchen Zeitraum sie betrafen oder, wenn sie von Prostituierten stammten, die anhand ihres Arbeitsnamens – nur dieser war jeweils aufgeführt – mithilfe der weiteren Ermittlungsergebnisse nicht sicher einem bestimmten Club zugeordnet werden konnten. Im Übrigen ließen sich solche Zuordnungen aber – wie von dem Zeugen Krl nachvollziehbar dargestellt – durchaus sicher vornehmen, sowohl hinsichtlich auf Grund des Arbeitsnamens sehr wahrscheinlich identifizierbarer, den Ermittlungsbehörden bekannter, chinesischer Prostituierter (Fallakten 1-45) als auch hinsichtlich unbekannt gebliebener Frauen.
676Diese Ergebnisse lassen sich auch ohne weiteres mit den von dem Zeugen Krl geschilderten Erkenntnissen aus der Videoüberwachung der Clubs in Hamm, Kranenburg, Datteln, Essen und in der A Straße in Duisburg in Einklang bringen. Aus den Aufzeichnungen über mehrere Wochen wurden sieben Wochentage aus zum Teil unterschiedlichen Wochen ausgewählt und ausgewertet. Soweit Personen nach Kriterien wie u.a. Aussehen und Aufenthaltsdauer nicht sicher als Kunden zu identifizieren waren, wurden diese nicht berücksichtigt. In der Dunkelheit wurde zur Sicherheit zudem ein Abschlag von 30% vorgenommen. Dies ergab durchschnittliche Kundenzahlen von 10,5 pro Tag in Kranenburg und wöchentlichen Durchschnittszahlen von 95 in Essen, 26 in Duisburg, 46 in Datteln und 21 in Hamm. Die Auswertung ergab ferner eine durchschnittliche Aufenthaltszeit der Kunden von 51 Minuten.
677Die Kammer ist bei der Schadensberechnung – zugunsten der Angeklagten lediglich – von folgenden Betriebsstätten und Betriebszeiten ausgegangen:
678Betriebsstätte |
Von |
Bis einschließlich |
|
Z |
Essen, K Straße 208 |
Januar 2012 |
September 2015 |
Duisburg, A Straße |
Juli 2014 |
September 2015 |
|
Rodgau |
August 2014 |
Juli 2015 |
|
Kranenburg |
Dezember 2014 |
September 2015 |
|
Datteln |
Februar 2015 |
September 2015 |
Umsätze aus den möglichen Betriebsstätten in der K Straße 238 in Essen, in Rödermark und in der Lstraße in Offenbach hat die Kammer im Rahmen der Schadensberechnung nicht berücksichtigt.
680Betriebsstätte |
Von |
Bis einschließlich |
|
LL |
Duisburg, M Straße |
Juni 2013 |
März 2015 |
Duisburg, Estraße |
April 2015 |
September 2015 |
|
Bergheim |
Juli 2014 |
September 2015 |
|
W |
Neuss |
Mai 2014 |
Oktober 2014 |
Hamm |
November 2013 |
September 2015 |
Im Einzelnen ergeben sich, wie der Zeuge Krl anhand der jeweiligen Aufzeichnungen im Einzelnen dargestellt hat, folgende durchschnittliche Tagesumsätze (Zeitraum der aufgezeichneten Umsätze, Umsätze in Euro, Tagesumsätze abgerundet)
682für den Betrieb des Angeklagten Z:
683Betriebsstätte |
Zeitraum |
Umsätze |
in Tagen |
pro Tag |
|
Essen, K Str 208 |
10.4.-1.5.14 |
18.380 |
15 |
1225 |
|
23.3.-21.4.15 |
51.170 |
30 |
1705 |
||
7.1.15 |
1.600 |
1 |
1600 |
||
2.490 |
1 |
2490 |
|||
Duisburg, A Str |
1.8.-15.12.14 |
96.210 |
137 |
702 |
|
13.1.15 |
1120 |
1 |
1120 |
||
23.3.-21.4.15 |
6050 |
30 |
201 |
||
15.5.-30.6.15 |
12660 |
47 |
269 |
||
1.-31.7.15 |
7820 |
31 |
252 |
||
Rodgau |
23.3.-21.4.15 |
8225 |
30 |
274 |
|
1.-30.6.15 |
9790 |
30 |
326 |
||
1.-24.7.15 |
6180 |
24 |
257 |
||
Kranenburg |
23.-25.2.15 |
4680 |
3 |
1560 |
|
23.3.-21.4.15 |
28140 |
30 |
938 |
||
12.5.-30.6.15 |
64020 |
50 |
1280 |
||
1.-31.7.15 |
36830 |
31 |
1188 |
||
16.-19.3.15 |
3990 |
4 |
997 |
||
2.12.14-25.2.15 |
97750 |
76 |
1286 |
||
Datteln |
23.3.-21.4.15 |
4400 |
30 |
146 |
|
1.-30.6.15 |
20750 |
30 |
691 |
||
1.7.-14.8.15 |
32675 |
45 |
726 |
für den Betrieb der Angeklagten LL:
685Betriebsstätte |
Zeitraum |
Umsätze |
in Tagen |
pro Tag |
Duisburg, M Str |
24.2.-14.3.15 |
7135 |
12 |
594 |
Duisburg, Estr |
26.3.-30.6.15 |
53990 |
97 |
556 |
1.-31.7.15 |
13730 |
27 |
508 |
|
2.10.15 |
560 |
1 |
560 |
|
3.10.15 |
280 |
1 |
280 |
|
4.10.15 |
680 |
1 |
680 |
|
5.10.15 |
530 |
1 |
530 |
|
Bergheim |
26.3.-30.6.15 |
41370 |
97 |
426 |
1.7.-14.8.15 |
12110 |
45 |
269 |
|
30.8.-5.10.15 |
17660 |
37 |
477 |
|
24.2.-1.3.15 |
2670 |
5 |
534 |
für den Betrieb der Angeklagten W:
687Betriebsstätte |
Zeitraum |
Umsätze |
in Tagen |
pro Tag |
Hamm |
1.-23.7.15 1.-22.8.15 |
16890 |
45 |
375 |
5.10.15 |
580 |
1 |
580 |
|
6.10.15 |
680 |
1 |
680 |
|
1.-4.10.15 |
2550 |
4 |
637 |
|
27.9.15 |
550 |
1 |
550 |
|
Neuss |
21.10.-4.11.14 |
2380 |
10 |
238 |
Die von dem Zeugen Krl zusammengestellten Tagesdurchschnittsumsätze sind repräsentativ und können der Schätzung der Umsätze für alle vorgenannten Zeiträume, zum Teil unter Vornahme gewisser, noch darzulegender Abschläge zugrunde gelegt werden.
689Es handelt sich um Aufzeichnungen aus allen Jahreszeiten und von allen Wochentagen. Zum Teil liegen Aufzeichnungen über recht lange Zeiträume vor, so dass bei der Durchschnittsbildung auch Tage mit sehr geringem oder – was auch vereinzelt festzustellen war – gar keinem Kundenumsatz mit einbezogen wurden. Dass einzelne Betriebsstätten vorübergehend ganz geschlossen wurden, schließt die Kammer, wie bereits ausgeführt, aus. Die Kammer schließt ebenso aus, dass es in den Betriebsstätten sog. Anlaufphasen mit geringerem Umsatz und erheblicher Dauer gegeben hat: so liegen etwa für den Club des Angeklagten Z in Duisburg Zahlen aus den Anfangsmonaten vor, die derartiges nicht belegen; die Angeklagte C hat hierzu auch angegeben, die Umsätze in Duisburg seien „anfangs gut“ gewesen und später „heruntergegangen“. Wie sich aus den gelesenen Rechnungen der Werbeanbieter ergibt, wurde teilweise bereits vor Aufnahme des Betriebs für die Clubs geworben. Die Clubs in Essen, Datteln und Kranenburg waren zudem, wie die jeweiligen Vermieter glaubhaft bekundet haben, auch bereits vor der Übernahme durch den Angeklagten Z über Jahre als Bordelle betrieben worden.
690Auf der Basis dieser Umsatzzahlen hat die Kammer monatliche Mindest-Tagesumsätze festgestellt, und zwar – zur Vereinfachung der Rechnung – einheitlich für die einzelnen Monate der jeweiligen Kalenderjahre.
691Soweit in einem Kalenderjahr Umsatzzahlen für komplette Monate vorlagen, hat die Kammer die Zahlen aus dem Monat mit dem geringsten Durchschnittssatz für das gesamte Jahr zugrunde gelegt. So hat die Kammer etwa für den Club in der A Straße in Duisburg für die tatbetroffenen Monate in 2014 statt des sich rechnerisch ergebenden Durchschnittsbetrages von 702 € tägliche Umsatzzahlen von (lediglich) 400€ (August: 417 €, September: 820 €, Oktober: 603 €, November 753 €, Dezember 595 €) zugrunde gelegt.
692Soweit für bestimmte Clubs für einzelne Jahre überhaupt keine Aufzeichnungen vorlagen, ist die Kammer zugunsten der Angeklagten sicherheitshalber grundsätzlich von dem durchschnittlichen Tagesumsatz von nur 2/3 des jeweiligen Umsatzes des Folgejahres, für welches Berechnungsgrundlagen vorlagen, ausgegangen. Dabei war aber auch von gewissen Mindesttagesumsätzen auszugehen, weil ansonsten angesichts der Kosten für Miete, Versorgung, Werbung usw. eine Betriebsstätte sonst nicht zumindest kostendeckend hätte betrieben werden können; dass die Angeklagten Betriebsstätten über längere Zeit mit Verlusten aufrecht erhalten hätten, ist auszuschließen.
693Zur Vereinfachung und zugunsten der Angeklagten hat die Kammer lediglich mit 330 Tagen pro Jahr und mit 27,5 Tagen je Monat gerechnet.
6942. Feststellung der Umsätze
695Danach ergeben sich folgende Umsatzzahlen (in €)
696für den Betrieb des Angeklagten Z:
697Betriebsstätte |
Kalenderjahr |
Tagesumsatz |
Monatsumsatz |
Essen |
2012 |
800 |
22.000 |
2013 |
800 |
22.000 |
|
2014 |
1.200 |
33.000 |
|
2015 |
1.700 |
46.750 |
|
Duisburg |
2014 |
400 |
11.000 |
2015 |
250 |
6.875 |
|
Rodgau |
2014 |
250 |
6.875 |
2015 |
250 |
6.875 |
|
Kranenburg |
2014 |
600 |
16.500 |
2015 |
1.100 |
30.250 |
|
Datteln |
2015 |
550 |
15.125 |
für den Betrieb der Angeklagten LL:
699Betriebsstätte |
Kalenderjahr |
Tagesumsatz |
Monatsumsatz |
Duisburg, M Str. |
2013 |
333 |
9.158 |
2014 |
333 |
9.158 |
|
2015 |
500 |
13.750 |
|
Duisburg, Estr. |
2015 |
500 |
13.750 |
Bergheim |
2014 |
266 |
7.315 |
2015 |
400 |
11.000 |
für den Betrieb der Angeklagten W:
701Betriebsstätte |
Kalenderjahr |
Tagesumsatz |
Monatsumsatz |
Hamm |
2013 |
250 |
6.875 |
2014 |
250 |
6.875 |
|
2015 |
375 |
10.313 |
|
Neuss |
2014 |
200 |
5.500 |
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebszeiten der einzelnen Betriebsstätten ergibt sich damit folgender monatlicher Gesamtumsatz
703für den Betrieb des Angeklagten Z:
704Kalenderjahr |
Zeitraum |
Monatsumsatz |
2012 |
Januar – Dezember |
22.000 |
2013 |
Januar – Dezember |
22.000 |
2014 |
Januar – Juni |
33.000 |
Juli |
44.000 |
|
August – November |
50.875 |
|
Dezember |
67.375 |
|
2015 |
Januar |
90.750 |
Februar - Juli |
105.875 |
|
August – September |
99.000 |
für den Betrieb der Angeklagten LL:
706Kalenderjahr |
Zeitraum |
Monatsumsatz |
2013 |
Juni – Dezember |
9.158 |
2014 |
Januar – Juni |
9.158 |
Juli - Dezember |
16.473 |
|
2015 |
Januar – September |
24.750 |
für den Betrieb der Angeklagten W:
708Kalenderjahr |
Zeitraum |
Monatsumsatz |
2013 |
November – Dezember |
6.875 |
2014 |
Januar – April |
6.875 |
Mai - Oktober |
12.375 |
|
November – Dezember |
6.875 |
|
2015 |
Januar – September |
10.313 |
3. Berechnung der Steuern
710a) Umsatzsteuer
711Für die von den Angeklagten zu entrichtende Umsatzsteuer waren 100 % des tatsächlich erzielten Prostitutionslohn als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die Angeklagten traten mit ihren Unternehmen als Erbringer sämtlicher vom Kunden erwarteter Dienstleistungen auf. Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz ist derjenige, der als Unternehmer nach außen auftritt; diesem sind die Umsätze zuzurechnen, also hier dem Angeklagten Z bzw. der Angeklagten LL oder der Angeklagten W.
712Auf die so zu berechnenden Gesamtumsätze war die Umsatzsteuer von 19 % anzumelden und zu zahlen.
713Hierbei war davon auszugehen, dass in den erzielten Umsätzen bereits die Umsatzsteuer von 19 % enthalten war. Anhaltspunkte für eine Schwarzlohn-Abrede zwischen dem jeweiligen Bordellbetreiber und den Kunden hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
714Bei der Berechnung der von den Angeklagten hinterzogenen Umsatzsteuer hat die Kammer allein auf die verschwiegenen Prostitutionsumsätze abgestellt. Soweit die Angeklagten LL und W Umsatzsteuervoranmeldungen getätigt oder Umsatzsteuerjahreserklärungen gemacht haben, ergibt sich der Hinterziehungsbetrag aus der Differenz zu den bislang angemeldeten Umsätzen, die die Kammer den verlesenen und mit den Angeklagten LL und W erörterten entsprechenden Erklärungen entnommen hat.
715Hieraus ergeben sich folgende Hinterziehungsbeträge:
716aa) für den Betrieb des Angeklagten Z
717Der Angeklagte Z hat für die tatbetroffenen Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen abgegeben, so dass die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer 19% des festgestellten Netto-Umsatzes für die jeweiligen Zeiträume beträgt.
718Tatzeitraum |
Brutto-Umsatz |
Netto-Umsatz |
Umsatzsteuerverkürzung |
2012 |
264.000 |
221.849 |
42.151 |
2013 |
264.000 |
221.849 |
42.151 |
2014 |
512.875 |
430.987 |
81.888 |
Januar 2015 |
90.750 |
76.261 |
14.489 |
Februar – Juli 2015 je |
105.875 |
88.971 |
16.904 |
August 2015 |
99.000 |
83.183 |
15.807 |
bb) für den Betrieb der Angeklagten LL
720Zunächst war – wie zuvor bezüglich des Angeklagten Z – die jeweilige Brutto-Umsatzsumme auf einen Nettoumsatz herunterzurechnen. Hieraus war die verkürzte Umsatzsteuer zu berechnen:
721Tatzeitraum |
Erklärter Netto-Umsatz |
Tatsächlicher Netto-Umsatz |
Verschwiegener Umsatz |
Umsatzsteuer-verkürzung |
2013 |
19.537 |
53.868 |
34.331 |
6.523 |
2014 |
49.014 |
129.227 |
80.213 |
15.240 |
1. Quartal 15 |
5.369 |
62.394 |
57.026 |
10.835 |
April – August 2015 je |
0 |
20.798 |
20.798 |
3.952 |
cc) für den Betrieb der Angeklagten W
723Auch hier war zunächst die jeweilige Brutto-Umsatzsumme auf einen Nettoumsatz herunterzurechnen. Hieraus war die verkürzte Umsatzsteuer zu berechnen:
724Tatzeitraum |
Erklärter Netto-Umsatz |
Tatsächlicher Netto-Umsatz |
Verschwiegener Umsatz |
Umsatzsteuer-verkürzung |
November 2013 – Februar 2014 je |
0 |
5.777 |
5.777 |
1.098 |
März 2014 |
2.235 |
5.777 |
3.542 |
673 |
April 2014 |
1.272 |
5.777 |
4.505 |
856 |
Mai 2014 |
2.303 |
10.399 |
8.096 |
1.538 |
Juni 2014 |
3.220 |
10.399 |
7.179 |
1.364 |
Juli 2014 |
4.336 |
10.399 |
6.063 |
1.152 |
August 2014 |
2.290 |
10.399 |
8.109 |
1.541 |
September 2014 |
2.770 |
10.399 |
7.629 |
1.450 |
Oktober 2014 |
4.452 |
10.399 |
5.947 |
1.130 |
November 2014 |
2.747 |
5.777 |
3.030 |
576 |
Dezember 2014 |
2.723 |
5.777 |
3.054 |
580 |
1. Quartal 2015 |
11.296 |
25.998 |
14.702 |
2.793 |
2. Quartal 2015 |
8.532 |
25.998 |
17.466 |
3.319 |
3. Quartal 2015 |
7.834 |
25.998 |
18.164 |
3.451 |
b) Lohnsteuer
726Bei der Berechnung der für die Prostituierten abzuführenden Lohnsteuern war jeweils eine Lohnsumme zugrunde zu legen, die sich aus der Hälfte der ermittelten Bruttoumsätze (siehe oben V.2.) ergibt, da nach den Feststellungen in dieser Höhe die Auszahlung an die Prostituierten durch die Angeklagten erfolgte.
727Die Kammer hat sodann einen Lohnsteuersatz von 20 % zugrunde gelegt.
728Zwischen den beschäftigten Prostituierten und den Angeklagten bestand zumindest die stillschweigende Vereinbarung, dass keine Lohnsteuer abgezogen und abgeführt werden sollte. Dies lag im Interesse der Angeklagten, die nur so ihr jeweiliges Geschäftsmodell umsetzen konnten und auch im Interesse der Prostituierten, möglichst viel von den erzielbaren Freierlöhnen ohne Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu behalten.
729Lohnsteuerkarten wurden nicht vorgelegt. Auszugehen ist von der Lohnsteuerklasse VI. Eine Steuerbelastung in Höhe von 20 % fällt bei der Lohnsteuerklasse VI ab einem Lohn von rund 1500 € an (Steuertabelle 2015).
730Dass – mit wenigen Ausnahmefällen – die chinesischen Prostituierten im gesamten Zeitraum mindestens einen derartigen Monatslohn erhielten, steht für die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme fest.
731Alle chinesischen Prostituierten hatten erhebliche eigene Aufwendungen getätigt, um hier in den Bordellen der Angeklagten arbeiten zu können. Ihr Ziel war es, hier durch die Ausübung der Prostitution möglichst viel Geld zu verdienen. All dies haben die gehörten Zeuginnen den in der Hauptverhandlung auch bestätigt, dabei unter anderem, dass ihnen dann auch aus diesem Grunde z.B. durchaus nicht unrecht gewesen sei, auch noch mitten in der Nacht gegen drei und vier Uhr Kunden zu empfangen. Keine der Prostituierten wollte hier lediglich als „ Minijobberin“ arbeiten.
732Dies wird auch bestätigt durch die aufgefundenen Aufstellungen von Einnahmen einzelner chinesischer Prostituierter sowie der Einnahmeaufstellung hinsichtlich einzelner Bordelle, die wie bereits dargestellt von der Kammer in Augenschein genommen und von dem Zeugen Krl nachvollziehbar erläutert worden sind.
733So ergibt sich z.B. aus den etwa einen Monat umfassenden Daten, die dem Angeklagten Z nach China übermittelt wurde, Asservat 1.2.6.4.2., dass eine Prostituierte namens „Sha Sha“ in Essen in diesem Monatszeitraum einen Umsatz von sogar 15.035 € erwirtschaftet hatte, also einen Lohn von 7.517 € erhalten hat, die Prostituierte „QingQing“ einen solchen Lohn von 7.385 €, die Prostituierte „TingTing“ zunächst in Essen bis zum 08.04.2015 und ab dem 09.04.2015 dann in Rodgau insgesamt 4.450 € und die Prostituierte „YeYe“ in Datteln und in Essen 5.440 €.
734Auch soweit nicht solche vereinzelten Spitzenverdienste erzielt wurden, lagen die Löhne feststellbar sicher im Bereich über 1.500 €; so erhielten die Prostituierten „Karina“, „Lili“, „Lisa“, „PianPian“ und „We“ in Kranenburg Löhne von insgesamt 14.070 €, also im Schnitt 2.800 €.
735Die Prostituierte Ch WQ (Fall 26) übermittelte eigene Umsätze von 4.440 €, also eine Lohn von 2.220 € für 25 Tage vom 10.09. bis zum 04.10.2015 (Asservat 10.1.2.4.2.1).
736Länger in der Zeit vom 02.12.2014 bis zum 26.02.2015 (Aufzeichnungen MacBook der Angeklagten C, Asservat 1.5.2.1.4.) in Kranenburg beschäftigte Prostituierte („Yao“ gesamter Zeitraum, „Xue“ 30 Tage und „Dani“, 24 Tage [= LT, Fallakte 8]) erzielten Monats-Löhne jedenfalls von über 2.000 €.
737Die in der Hauptverhandlung gehörte Zeugin YH (Fall 24) hatte per Smartphone hinsichtlich der Bordellbetriebsstätten in Bergheim und Rödermark für sich und ihre Kolleginnen Tagesumsätze von durchschnittlich 238 bis 281 € jeweils übermittelt (Asservat 8.1.3.9.5.4.1.), wobei sie selbst in Bergheim im Monat September 6.710 € erwirtschaftete, also einen Lohn von 3.355 € erhielt und in Rödermark in der Zeit vom 30.07. bis 16.08.2015 bereits einen Lohn von 2.675 € erzielte.
738Nach den Aufzeichnungen der Tochter der Angeklagten LL (Vokabelheft Asservat 2.1.1.3.2.3) erhielten in deren Clubs in Bergheim und in der Estraße in Duisburg Prostituierte Monatslöhne von rund 2.000 bis 3.000 €.
739Diese Aufzeichnungen enthalten in einigen Fällen auch Daten über einzelne Prostituierte, die nur wenige hundert Euro verdient hätten, weil sie danach nur an vereinzelten Tagen gearbeitet hätten. Ob diese Prostituierte an anderen Tagen in anderen Clubs der Angeklagten arbeiteten oder tatsächlich die Betriebe der Angeklagten wieder verließen, ist unklar; deren Anteil an der ermittelten – zu versteuernden – Lohnsumme ist jedenfalls zu vernachlässigen.
740Dies führt zu folgenden Lohnsteuer-Berechnungen
741aa) für die in dem Betrieb des Angeklagten Z tätigen Prostituierten:
742Zeitraum |
Brutto-Lohnsumme |
verkürzte LohnSteuer ( 20 % ) |
LSt 1/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 2/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 3/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 4/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 5/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 6/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 7/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 8/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 9/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 10/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 11/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 12/2012 |
11.000 |
2.200 |
LSt 1/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 2/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 3/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 4/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 5/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 6/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 7/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 8/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 9/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 10/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 11/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 12/2013 |
11.000 |
2.200 |
LSt 1/2014 |
16.500 |
3.300 |
LSt 2/2014 |
16.500 |
3.300 |
LSt 3/2014 |
16.500 |
3.300 |
LSt 4/2014 |
16.500 |
3.300 |
LSt 5/2014 |
16.500 |
3.300 |
LSt 6/2014 |
16.500 |
3.300 |
LSt 7/2014 |
22.000 |
4.400 |
LSt 8/2014 |
25.438 |
5.088 |
LSt 9/2014 |
25.438 |
5.088 |
LSt 10/2014 |
25.438 |
5.088 |
LSt 11/2014 |
25.438 |
5.088 |
LSt 12/2014 |
33.688 |
6.738 |
LSt 1/2015 |
45.375 |
9.075 |
LSt 2/2015 |
52.938 |
10.588 |
LSt 3/2015 |
52.938 |
10.588 |
LSt 4/2015 |
52.938 |
10.588 |
LSt 5/2015 |
52.938 |
10.588 |
LSt 6/2015 |
52.938 |
10.588 |
LSt 7/2015 |
52.938 |
10.588 |
LSt 8/2015 |
49.500 |
9.900 |
bb) für die in dem Betrieb der Angeklagten LL tätigen Prostituierten:
744Zeitraum |
Brutto-Lohnsumme |
verkürzte LohnSteuer ( 20 % ) |
LSt 6/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 7/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 8/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 9/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 10/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 11/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 12/2013 |
4.579 |
916 |
LSt 1/2014 |
4.579 |
916 |
LSt 2/2014 |
4.579 |
916 |
LSt 3/2014 |
4.579 |
916 |
LSt 4/2014 |
4.579 |
916 |
LSt 5/2014 |
4.579 |
916 |
LSt 6/2014 |
4.579 |
916 |
LSt 7/2014 |
8.236 |
1.647 |
LSt 8/2014 |
8.236 |
1.647 |
LSt 9/2014 |
8.236 |
1.647 |
LSt 10/2014 |
8.236 |
1.647 |
LSt 11/2014 |
8.236 |
1.647 |
LSt 12/2014 |
8.236 |
1.647 |
LSt 1/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 2/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 3/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 4/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 5/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 6/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 7/2015 |
12.375 |
2.475 |
LSt 8/2015 |
12.375 |
2.475 |
cc) für die in dem Betrieb der Angeklagten W tätigen Prostituierten:
746Zeitraum |
Brutto-Lohnsumme |
verkürzte LohnSteuer ( 20 % ) |
LSt 11/2013 |
3.438 |
688 |
LSt 12/2013 |
3.438 |
688 |
LSt 1/2014 |
3.438 |
688 |
LSt 2/2014 |
3.438 |
688 |
LSt 3/2014 |
3.438 |
688 |
LSt 4/2014 |
3.438 |
688 |
LSt 5/2014 |
6.188 |
1.238 |
LSt 6/2014 |
6.188 |
1.238 |
LSt 7/2014 |
6.188 |
1.238 |
LSt 8/2014 |
6.188 |
1.238 |
LSt 9/2014 |
6.188 |
1.238 |
LSt 10/2014 |
6.188 |
1.238 |
LSt 11/2014 |
3.438 |
688 |
LSt 12/2014 |
3.438 |
688 |
LSt 1/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 2/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 3/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 4/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 5/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 6/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 7/2015 |
5.156 |
1.031 |
LSt 8/2015 |
5.156 |
1.031 |
c) Einkommensteuer
748Der Angeklagte Z hat für die tatbetroffenen Zeiträume keine Einkommensteuererklärungen abgegeben.
749Hinsichtlich der Einkommensteuer ergeben sich folgende Erwägungen und Berechnungen:
750Nach der obigen Darstellung ist sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 von Gesamtumsätzen von jeweils mindestens 264.000 € und Lohnauszahlungen von dementsprechend 132.000 € auszugehen.
751Zu Gunsten des Angeklagten Z berücksichtigt die Kammer betriebliche sonstige Aufwendungen in Höhe von 25 %, d.h. jeweils 66.000 €. Ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt die Kammer bereits an dieser Stelle die ermittelte Umsatzsteuerzahllast von 33.721 € für das Jahr 2012 und für das Jahr 2013 (bei Berücksichtigung einer Vorsteuerberechtigung in Höhe von 20%).
752Eine etwaige Rückstellung für die – nicht gezahlten – Sozialversicherungsbeiträge bleibt hier außer Betracht; aufgrund der Vorgehensweise und der subjektiven Einstellung des Angeklagten war eine Inanspruchnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten.
753Danach ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn in Höhe von je 32.279 € für die Jahre 2012 und 2013. Das zu versteuernde Einkommen beträgt - abzüglich 72 € gemäß § 10 c EStG - sodann je 32.207 €.
754Nach der Splittingtabelle ergibt sich dann eine Einkommensteuer in folgender Höhe, die im Jahr 2012 verkürzt wurde und die für das Jahr 2013 verkürzt werden sollte:
755Jahr |
Einnahmen ./. Lohnzahlungen |
Betriebsausgaben |
USt-Zahllast |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
2012 |
132.000 |
66.000 |
33.721 |
32.279 |
2013 |
132.000 |
66.000 |
33.721 |
32.279 |
Jahr |
Zu versteuerndes Einkommen (nach Anwendung des § 10c EStG) |
Verkürzte Einkommensteuer |
2012 |
32.207 |
3.370 |
2013 |
32.207 |
3.322 |
4. Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
758Angesichts der einheitlichen Führung, der Gleichartigkeit der einzelnen Betriebsstätten, des angeordneten wechselnden Einsatzes der Prostituierten an den verschiedenen Prostitutionsstätten liegt jeweils nur ein Unternehmen der Angeklagten Z, LL und W vor und damit nur eine Tat des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt pro Monat gegenüber einer zuständigen Krankenkasse.
759Im Rahmen der hier gebotenen Gesamtberechnung und Gesamtschätzung kam hier eine individuelle Herausrechnung einzelner Prostituierter, Berechnung und Zurechnung zu einer Krankenkasse nicht in Betracht, auch soweit für ganz vereinzelte kurze Zeitabschnitte individuelle Lohnsummen für einige wenige Prostituierte (siehe oben V.3.b.) vielleicht errechenbar gewesen wären.
760Für die Berechnung hat die Kammer deshalb die oben dargestellten monatlichen Gesamt-Lohnsummen zugrunde gelegt. Diese waren bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge jedoch - anders als bei der Lohnsteuerberechnung - nicht als Bruttolohn- sondern als Nettolohnsumme anzusetzen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV besteht das Arbeitsentgelt der Prostituierten hier aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn, der um die darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu erhöhen, d.h. zu einem Bruttolohn hochzurechnen, ist. Diese Hochrechnung erfolgt hier, wie die Kammer aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen sachverständig unterrichtet selbst sachkundig beurteilen kann, bei Einberechnung des Eingangssteuersatzes und der jeweils gültigen Sozialversicherungsbeiträge mit einem Faktor von mindestens 1,58, den die Kammer auch hier angewendet hat.
761Auf diese Brutto-Lohnsummen waren die jeweils gültigen Beitragssätze anzuwenden.
762Zur Vereinfachung hat die Kammer hierbei den – bei Betrachtung der Jahre 2012 bis 2015 – aus diesem Zeitraum niedrigsten Gesamtbeitragssatz zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und den niedrigsten bundesdurchschnittlichen Krankenversicherungs-Beitragssatz für alle Jahre insgesamt zur Anwendung gebracht (2013 und 2014: Rentenversicherung: 18,9 %, Arbeitslosenversicherung: 3 %, Pflegeversicherung: 2,05 %, Krankenversicherung: 15,5 %, [davon Arbeitgeberanteil: 7,3 %], gleich insgesamt 39,45 %, (2012: 40,05 %, 2015: 39,55 %) Danach ergaben sich ein monatlicher Arbeitgeberanteil von 19,275 % und ein monatlicher Arbeitnehmeranteil von 20,175 %.
763Diese zunächst allein anhand der Monats-Barlohnsumme vorgenommene allgemeine Berechnungsmethode geht allerdings davon aus, dass kein Arbeitnehmer Bruttoverdienste über den Beitragsbemessungsgrenzen (3.825 € und 5.600 € im Jahr 2012, in den Folgejahren noch darüber) erzielt und keine sogenannten, grundsätzlich versicherungsfreien Minijobs oder Beschäftigungsverhältnisse im Gleitzonenbereich vorliegen. Da Letzteres aber nicht sicher für alle Fälle vollständig ausgeschlossen werden kann, und Ersteres in bestimmten Zeiträumen für einige wenige Prostituierte vorgekommen ist (s.o.) und auch vereinzelt darüber hinaus vorgekommen sein könnte, hat die Kammer (auch zum Ausgleich weiterer Schätzungsungenauigkeiten und sicherheitshalber) einen Abschlag von 25 % auf die berechneten Beiträge vorgenommen.
764Danach ergeben sich folgende Vorenthaltungen
765a) für den Betrieb des Angeklagten Z:
766Fall Nr. |
Monat |
Jahr |
Bar-Lohn |
AG-Anteil |
Abzgl. 25% |
AN-Anteil |
Abzgl. 25% |
Summe |
Abzgl. 25% |
28 |
Januar |
2012 |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
29 |
Februar |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
30 |
März |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
31 |
April |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
32 |
Mai |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
33 |
Juni |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
34 |
Juli |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
35 |
August |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
36 |
September |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
37 |
Oktober |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
38 |
November |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
39 |
Dezember |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
40 |
Januar |
2013 |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
41 |
Februar |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
42 |
März |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
43 |
April |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
44 |
Mai |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
45 |
Juni |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
46 |
Juli |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
47 |
August |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
48 |
September |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
49 |
Oktober |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
50 |
November |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
51 |
Dezember |
11.000 |
3.350 |
2.512 |
3.506 |
2.630 |
6.856 |
5.142 |
|
52 |
Januar |
2014 |
16.500 |
5.025 |
3.769 |
5.260 |
3.945 |
10.285 |
7.713 |
53 |
Februar |
16.500 |
5.025 |
3.769 |
5.260 |
3.945 |
10.285 |
7.713 |
|
54 |
März |
16.500 |
5.025 |
3.769 |
5.260 |
3.945 |
10.285 |
7.713 |
|
55 |
April |
16.500 |
5.025 |
3.769 |
5.260 |
3.945 |
10.285 |
7.713 |
|
56 |
Mai |
16.500 |
5.025 |
3.769 |
5.260 |
3.945 |
10.285 |
7.713 |
|
57 |
Juni |
16.500 |
5.025 |
3.769 |
5.260 |
3.945 |
10.285 |
7.713 |
|
58 |
Juli |
22.000 |
6.700 |
5.025 |
7.013 |
5.260 |
13.713 |
10.285 |
|
59 |
August |
25.438 |
7.747 |
5.810 |
8.109 |
6.081 |
15.856 |
11.892 |
|
60 |
September |
25.438 |
7.747 |
5.810 |
8.109 |
6.081 |
15.856 |
11.892 |
|
61 |
Oktober |
25.438 |
7.747 |
5.810 |
8.109 |
6.081 |
15.856 |
11.892 |
|
62 |
November |
25.438 |
7.747 |
5.810 |
8.109 |
6.081 |
15.856 |
11.892 |
|
63 |
Dezember |
33.688 |
10.259 |
7.695 |
10.738 |
8.054 |
20.997 |
15.748 |
|
64 |
Januar |
2015 |
45.375 |
13.819 |
10.364 |
14.464 |
10.848 |
28.283 |
21.212 |
65 |
Februar |
52.938 |
16.122 |
12.091 |
16.875 |
12.656 |
32.997 |
24.747 |
|
66 |
März |
52.938 |
16.122 |
12.091 |
16.875 |
12.656 |
32.997 |
24.747 |
|
67 |
April |
52.938 |
16.122 |
12.091 |
16.875 |
12.656 |
32.997 |
24.747 |
|
68 |
Mai |
52.938 |
16.122 |
12.091 |
16.875 |
12.656 |
32.997 |
24.747 |
|
69 |
Juni |
52.938 |
16.122 |
12.091 |
16.875 |
12.656 |
32.997 |
24.747 |
|
70 |
Juli |
52.938 |
16.122 |
12.091 |
16.875 |
12.656 |
32.997 |
24.747 |
|
71 |
August |
49.500 |
15.075 |
11.306 |
15.779 |
11.834 |
30.854 |
23.140 |
|
72 |
September |
49.500 |
15.075 |
11.306 |
15.779 |
11.834 |
30.854 |
23.140 |
b) für den Betrieb der Angeklagten LL:
768Fall Nr. |
Monat |
Jahr |
Bar-Lohn |
AG-Anteil |
Abzgl. 25% |
AN-Anteil |
Abzgl. 25% |
Summe |
Abzgl. 25% |
130 |
Juni |
2013 |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
131 |
Juli |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
132 |
August |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
133 |
September |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
134 |
Oktober |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
135 |
November |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
136 |
Dezember |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
137 |
Januar |
2014 |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
138 |
Februar |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
139 |
März |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
140 |
April |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
141 |
Mai |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
142 |
Juni |
4.579 |
1.394 |
1.046 |
1.460 |
1.095 |
2.854 |
2.140 |
|
143 |
Juli |
8.236 |
2.508 |
1.881 |
2.625 |
1.969 |
5.133 |
3.850 |
|
144 |
August |
8.236 |
2.508 |
1.881 |
2.625 |
1.969 |
5.133 |
3.850 |
|
145 |
September |
8.236 |
2.508 |
1.881 |
2.625 |
1.969 |
5.133 |
3.850 |
|
146 |
Oktober |
8.236 |
2.508 |
1.881 |
2.625 |
1.969 |
5.133 |
3.850 |
|
147 |
November |
8.236 |
2.508 |
1.881 |
2.625 |
1.969 |
5.133 |
3.850 |
|
148 |
Dezember |
8.236 |
2.508 |
1.881 |
2.625 |
1.969 |
5.133 |
3.850 |
|
149 |
Januar |
2015 |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
150 |
Februar |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
151 |
März |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
152 |
April |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
153 |
Mai |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
154 |
Juni |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
155 |
Juli |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
156 |
August |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
|
157 |
September |
12.375 |
3.769 |
2.827 |
3.945 |
2.959 |
7.714 |
5.785 |
c) für den Betrieb der Angeklagten W:
770Fall Nr. |
Monat |
Jahr |
Bar-Lohn |
AG-Anteil |
Abzgl. 25% |
AN-Anteil |
Abzgl. 25% |
Summe |
Abzgl. 25% |
193 |
November |
2013 |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
194 |
Dezember |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
|
195 |
Januar |
2014 |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
196 |
Februar |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
|
197 |
März |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
|
198 |
April |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
|
199 |
Mai |
6.188 |
1.884 |
1.413 |
1.972 |
1.479 |
3.857 |
2.893 |
|
200 |
Juni |
6.188 |
1.884 |
1.413 |
1.972 |
1.479 |
3.857 |
2.893 |
|
201 |
Juli |
6.188 |
1.884 |
1.413 |
1.972 |
1.479 |
3.857 |
2.893 |
|
202 |
August |
6.188 |
1.884 |
1.413 |
1.972 |
1.479 |
3.857 |
2.893 |
|
203 |
September |
6.188 |
1.884 |
1.413 |
1.972 |
1.479 |
3.857 |
2.893 |
|
204 |
Oktober |
6.188 |
1.884 |
1.413 |
1.972 |
1.479 |
3.857 |
2.893 |
|
205 |
November |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
|
206 |
Dezember |
3.438 |
1.047 |
785 |
1.096 |
822 |
2.143 |
1.607 |
|
207 |
Januar |
2015 |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
208 |
Februar |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
209 |
März |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
210 |
April |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
211 |
Mai |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
212 |
Juni |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
213 |
Juli |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
214 |
August |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
|
215 |
September |
5.156 |
1.570 |
1.178 |
1.644 |
1.233 |
3.214 |
2.410 |
VI.
7721. Strafbarkeit der Angeklagten
773a) Steuer- und Abgabendelikte
774aa)
775Für die steuer- und sozialabgabenrechtlichen Folgen aus den erzielten Bordell- Einnahmen und die Lohnzahlungen an die Prostituierten in den von den Angeklagten Z, LL und W jeweils auf eigene Rechnung geführten Prostitutionsbetrieben sind die jeweiligen Angeklagten selbst verantwortlich.
776bb)
777Nicht als (Mit-)Täter der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verantwortlich sind hingegen die Angeklagten LL, W und C soweit sie lediglich als Strohfrauen für bestimmte Zeiträume Gewerbeanmeldungen bezüglich einzelner Clubs des Angeklagten Z vorgenommen, auf entsprechende Aufforderung seitens der Finanzämter auch die Vereinbarung zur Durchführung des Düsseldorfer Verfahrens unterzeichnet und die festgestellten sonstigen Unterstützungshandlungen für den Angeklagten Z geleistet haben.
778Täter des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Sinne des § 266a StGB ist nur der Arbeitgeber, also derjenige, dem der Arbeitnehmer Dienste leistet und zu dem er im Verhältnis persönlicher Abhängigkeit steht; ausschlaggebend sind dabei allein die tatsächlichen Verhältnisse.
779Arbeitgeber war hier danach allein der Betriebsinhaber Z. Er allein traf alle maßgeblichen Entscheidungen und verfügte im Verhältnis zu den angestellten Prostituierten über ein umfassendes Weisungsrecht, z.B. hinsichtlich der Arbeitsorte, Arbeitszeiten, der zu erbringenden Leistungen und der Entgeltregelung.
780Die weiblichen Mitangeklagten waren hinsichtlich des Prostitutions-Unternehmens des Z weder Organe, noch – wie festgestellt – Teilhaber einer Gesellschaft.
781Sie waren auch keine Beauftragten, weder hinsichtlich der Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB) noch hinsichtlich der Wahrnehmung betriebsbezogener Aufgaben in eigener Verantwortung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB), auch nicht hinsichtlich der einzelnen Betriebsstätten, in denen sie zeitweise auf Anweisung des Angeklagten Z unterstützend tätig waren.
782Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auch der eigenen Einlassung der Angeklagten traf allein der Angeklagte Z auch hier jeweils alle maßgeblichen Entscheidungen. Soweit auch die Angeklagten LL, W und C den Prostituierten in Einzelfällen Anweisungen gaben, erfolgte dies stets aufgrund von Vorgaben Zs in Absprache mit diesem und nicht aufgrund eigener Leitungskompetenz oder eigener Verantwortung.
783Täter der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist nur derjenige, der eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt, somit derjenige, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.
784Dies ist hinsichtlich der Lohnsteuer gemäß § 38 Abs. 3 EStG – wie bei § 266a StGB – der (tatsächliche) Arbeitgeber, hinsichtlich der Umsatzsteuer gemäß § 18 UStG der leistende Unternehmer. Auch hierbei kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
785Danach war bezüglich der dem Angeklagten Z zugerechneten Betriebsstätten dieser allein Unternehmer, weil er allein Unternehmerinitiative entfaltet und auch allein das Unternehmerrisiko getragen hat. Auf den durch vorgeschobene gewerbepolizeiliche Anmeldungen - auch nur für einzelne Betriebsteile und dort auch nur zeitweise - gesetzten Rechtsschein kommt es nicht an.
786Die Leistungserbringung erfolgte allein durch Z als Inhaber seines Bordellunternehmens.
787Durch die tatsächlich von ihm innegehaltenen Bordellräumlichkeiten, den von ihm allein gesteuerten Einsatz der Prostituierten in seinen Betriebsstätten und durch seine Vorgaben hinsichtlich sexueller Dienstleistungen, Öffnungszeiten und hinsichtlich der Preisgestaltung verschaffte er den Kunden als Abnehmern die sexuelle Dienstleistung. Diese sahen, soweit sie sich überhaupt Gedanken machten, auch den tatsächlichen Bordellinhaber als Leistenden an und nicht irgendwelche Thekenkräfte, Aufpasser oder sonstige Personen, deren Rolle und Funktion sie nicht beurteilen konnten.
788Die weiblichen Angeklagten waren auch weder gesetzliche Vertreter im Sinne des § 34 AO noch Verfügungsberechtigte gemäß § 35 AO. Verfügungsberechtigt ist jemand, der über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen darf. Ausreichend ist dabei, dass jemand diesen Anschein erweckt, sofern er die (steuerlichen) Pflichten, die ein gesetzlicher Vertreter hätte, rechtlich und tatsächlich erfüllen kann und dies nicht etwa nur (nach außen hin) vortäuscht. Gegenüber den Kunden der und den Prostituierten in dem Angeklagten Z zugeordneten Prostitutionsbetriebsstätten gerierten sich die weiblichen Angeklagten nicht als Verfügungsberechtigte; nach dem Gesamtbild handelten sie vielmehr als höhergestellte Angestellte des „Chefs“. Gegenüber den Gewerbe- und Finanzämtern traten sie zwar teilweise als „Betriebsinhaberinnen“ vermeintlicher Einzelbetriebe auf; tatsächlich hatten sie aber nicht die erforderliche Verfügungsmacht.
789Soweit 2015 durch die als Unternehmerin des „Betriebes“ in Kranenburg vorgeschobene Angeklagte C auf Anweisung des Z unrichtige umsatzsteuerliche Erklärungen abgegeben und möglicherweise in völlig unzutreffendem und geringem Umfang Zahlungen geleistet wurden, erfolgte dies – wie auch alle anderen Handlungen nach außen und Zahlungen, etwa der Miete, für Versorgungsleistungen, für Werbung oder Einkäufe, wie von den Angeklagten übereinstimmend dargestellt – jeweils nach Rücksprache und auf Veranlassung des Angeklagten Z mit von diesem jeweils zur Verfügung gestellten Geldmitteln. Für die einzelnen Betriebsstätten existierten auch nicht etwa gesonderte Konten, über die die weiblichen Angeklagten verfügungsberechtigt gewesen wären. Die Einnahmen, die ausschließlich in bar generiert wurden, wurden vielmehr unmittelbar an den Angeklagten Z zu dessen alleiniger Verfügung weitergeleitet. Eine Übertragung seiner Verfügungsmacht über die Prostituierten oder über die Geldmittel auf eine der Mitangeklagten – auch nur bezogen auf einzelne Betriebsstätten – hat nicht stattgefunden.
790cc)
791Die Angeklagten LL, W und C haben sich jedoch durch ihr Auftreten gegenüber den Behörden und die sonstige Unterstützung des Angeklagten Z bei der Führung seiner Betriebsstätten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den Angeklagten Z schuldig gemacht. Die vorgeschobenen Gewerbemeldungen, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung suggerieren sollten, trugen dazu bei, dass die Behörden keine Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Inhaberschaft anstellten.
792Hierdurch und durch die weiter beschriebenen Unterstützungshandlungen haben sie den Angeklagten Z auch bei der Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit, die auf die Begehung von Steuer- und Abgabenstraftaten ausgerichtet war, unterstützt. Angesichts der festgestellten Umsatzzahlen wäre ein gewinnbringender Betrieb bei Erklärung der Steuern und Abführen der anfallenden Abgaben nicht möglich gewesen; dass keine Lohnsteuern und Sozialabgaben erklärt bzw. angemeldet und bezahlt werden sollten, ergibt sich auch aus dem – durchgängig – illegalen Aufenthalt der beschäftigten Prostituierten. Aufgrund ihrer weitgehenden Einblicke und zum Teil engen Einbindung in die Geschäfte war dies den Angeklagten LL, W und C auch bekannt. Dennoch unterstützten sie bewusst das Unternehmen des Angeklagten Z, um durch dessen Zahlungen an sie hiervon mit zu profitieren.
793Da kein konkretes Handeln einzelner Angeklagter in Bezug auf die einzelnen Steuerhinterziehungs- und Abgabendelikte des Angeklagten Z (bezogen auf bestimmte Monate/Jahre) festzustellen war, war nicht von mehreren Beihilfehandlungen sondern lediglich von einer einzigen, fortwährenden organisatorischen Beihilfeleistung zu den Straftaten des Angeklagten Z auszugehen. Für die Bemessung der den weiblichen Angeklagten als Gehilfen zuzurechnenden Abgabeschäden hat die Kammer hierbei dennoch jeweils – entsprechend der angeklagten Zeiträume in der Anklageschrift – nur diejenigen Zeiten zugrunde gelegt, in denen die Angeklagten LL, W und C im Auftrag des Z offiziell ein Gewerbe für dessen betriebene China Clubs angemeldet hatten.
794dd)
795Ein bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO war mangels Beteiligung jeweils dreier Personen an einzelnen Taten nicht festzustellen. Die Angeklagten W, C und LL unterstützten – bei Zugrundelegung der insoweit allein angeklagten Zeiträume – den Angeklagten Z zeitlich nacheinander.
796Die gesondert Verfolgten BL (Tochter der Angeklagten LL) und Kr (Ehemann der Angeklagten LL) sowie Angestellte des Angeklagten Z als Fahrer, Aufpasser, Hausmeister oder ähnliche, sind keine tauglichen Bandenmitglieder. Letztere waren schon nicht näher identifizierbar; wann und wo einzelne chinesische Mitarbeiter eingesetzt waren, hat die Kammer nicht festgestellt, ebenso wenig wie eine Einweihung all dieser Personen in die steuerunehrliche Vorgehensweise des Angeklagten Z. Für eine – auch nur konkludente – Vereinbarung mit diesen Personen, die auf die künftige wiederholte Hinterziehung von Umsatzsteuern gerichtet war, hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben.
797b) Schleusungsdelikte
798Alle Angeklagten haben sich des Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht, zum Teil (lediglich) des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, zum Teil gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB. Sie haben Prostituierten Hilfe geleistet zu deren unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 AufenthG und dafür einen Vermögensvorteil erlangt oder sich versprechen lassen.
799aa)
800Alle Prostituierte hielten sich im Sinne des § 95 AufenthG unerlaubt in der Bundesrepublik auf.
801(1)
802Diese Strafbarkeit ergibt sich in einigen Fällen aus § 96 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil durch Angeklagte Prostituierten Hilfe geleistet wurde, sich entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufzuhalten.
803Die Zeugin Wa Xi (Fall 25) verfügte nur über einen gefälschten – auf einen abweichenden Namen und mit abweichenden Geburtsdaten ausgestellten – Reisepass; die Prostituierten HXQ, WYu, LiW, Ch Wa, Y Ho und Wa YH (Fälle 8 - 11, 14, 15, 18) verfügten über keinerlei Personalpapiere.
804(2)
805In anderen Fällen ergibt sich die Strafbarkeit aus § 96 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil durch Angeklagte Prostituierten Hilfe geleistet wurde, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufzuhalten, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig waren, ihnen eine Ausreisefrist nicht gewährt war und ihre Abschiebung nicht ausgesetzt war.
806Die chinesischen Prostituierten SJ und NQ (Fälle 13, 21) verfügten nicht über ein Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgestattung, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
807Die Prostituierte LuH (Fall 12) verfügte über ein gültiges, jedoch durch unrichtige Angaben erschlichenes oder durch Bestechung oder Kollusion erwirktes Visum (§ 96 Abs. VI AufenthG).
808Die Prostituierten WHX, Y Ho, LB, Wa Ye und YH (Fälle 6, 15, 19, 23, 24) verfügten ebenfalls über gültige, jedoch durch unrichtige Angaben erschlichene oder durch Bestechung oder Kollusion erwirkte Visa (§ 96 Abs. VI AufenthG). Sie hielten sich auch nach Ablauf dieser Visa weiterhin im Bundesgebiet auf.
809Die Prostituierten TX, SM, HJ und Z Xt (Fälle 1, 2, 3, 27) verfügten zur Tatzeit lediglich über ein bereits abgelaufenes – möglicherweise zudem durch unrichtige Angaben erschlichenes oder durch Bestechung oder Kollusion erwirktes – Schengen-Visum.
810Bei der Prostituierten Ch WQ (Fall 26), die sich als Taiwan-Chinesin für eine Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen allein mit ihrem Reisepass in Europa als Touristin aufhalten durfte, entfiel die Befreiung von der Visumspflicht gemäß § 17 Abs. 1 AufenthaltsV durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Die hier in Rede stehende Prostitutionstätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 AufenthV. Über das erforderliche Visum verfügte sie nicht.
811Gleiches gilt gemäß § 17 Abs. 1 AufenthaltsV für die Prostituierten XZ, MF, Y Xy, FQ und LiS (Fälle 7, 16, 17, 20, 22), die jeweils (nur) über Aufenthaltstitel anderer europäischer Mitgliedsstaaten verfügten.
812Alle Prostituierten waren im Tatzeitraum auch vollziehbar ausreisepflichtig.
813Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden nicht gestellt. Soweit einzelne Prostituierte Asylbegehren ausgesprochen haben, steht dies der Annahme ihres unerlaubten Aufenthalts zu den o.g. Tatzeiten nicht entgegen.
814Zwar ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Im Falle einer solchen Aufenthaltsgestattung fehlt es an einem unerlaubten Aufenthalt der Ausländerinnen nach § 95 AufenthG.
815Diese Aufenthaltsgestattung erlischt jedoch gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat.
816So steht die der Zeugin WYu (Fall 10) ausgestellte Bescheinigung für Asylsuchende vom 29.04.2015 einem unerlaubten Aufenthalt im Oktober 2015 nicht entgegen; einen förmlichen Asylantrag hat die Zeugin überhaupt nicht gestellt. Gleiches gilt für die der Zeugin LuH (Fall 12) am 05.06.2015 ausgestellte Bescheinigung für Asylsuchende in Bezug auf einen unerlaubten Aufenthalt ab dem 17.07.2015.
817Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat erst mit der Stellung des Asylantrags. Danach hielt sich etwa die Zeugin WHX (Fall 6), die aus Frankreich nach Deutschland eingereist war, bis zu ihrer Asylantragstellung am 10.04.2015 unerlaubt in Deutschland auf.
818Soweit im Übrigen – vor festzustellender Arbeitsaufnahme der chinesischen Prostituierten – formell ordnungsgemäße Asylanträge gestellt worden waren oder andauernde Aufenthaltsgestattungen vorlagen, hat die Kammer diese, teilweise noch angeklagten, Fälle eingestellt (s.o.).
819(3)
820In den Fällen 4 und 5 (LP, SX) ergibt sich die Strafbarkeit aus § 96 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1a 1. Alt. AufenthG, weil durch Angeklagte Prostituierten, die für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthaltsG bedurften und als Titel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthaltsG besaßen, Hilfe geleistet wurde, vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III bezeichnete Handlung zu begehen.
821Die Prostitution stellt eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III bezeichnete Handlung, also die Ausübung einer Beschäftigung entgegen § 284 Abs. 1 SGB III oder § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dar.
822bb)
823Zu diesem unerlaubten Aufenthalt in jedem Einzelfall leisteten die Angeklagten vorsätzlich Hilfe.
824Dies geschah zum einen jeweils durch die Unterbringung, der chinesischen Prostituierten, deren Verpflegung und Ermöglichung deren Erwerbstätigkeit in den eigenen Betrieben der Angeklagten,
825nämlich der Prostituierten
826LP (4), SX (5), WHX (6), XZ (7), HXQ (8), WYu (9), LiW (11), LuH (12), Y Ho (15), MF (16), Y Xy (17), Wa YH (18), FQ (20), NQ (21), LiS (22), Wa Ye (23), YH (24), Wa Xi (25) und Ch WQ (26)
827in den Betriebsstätten des Z in Essen, Duisburg A Straße, Datteln, Kranenburg, Rodgau, Offenbach und Rödermark,
828der Prostituierten
829SJ (13), Ch Wa (14), YH (24) und Wa Xi (25)
830in den Betriebsstätten der LL in Duisburg Estraße und in Bergheim,
831und der Prostituierten
832TX (1), SM (2), HJ (3), WYu (10), L Ji (19) und Z Xt (27)
833in den Betriebsstätten der W in Neuss und Hamm bzw. in den Betriebsstätten der W und der C in Heilbronn und Wiesbaden.
834Zum anderen leisteten die Angeklagten LL, W, C und XL Hilfe, indem sie den Angeklagten Z bei dessen Hilfeleistung für die oben genannten Chinesinnen unterstützten, nämlich durch ihre Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, etwa durch die Anwerbung der Prostituierten, ihre Verbringung zu den jeweiligen Clubs und die Organisation dessen, die Bedienung des Kundentelefons, das „Aufpassen“ (Kontakt zu den Kunden, Führen der Kasse, Ansprechpartner) und die tägliche Abrechnung.
835Nach den Grundsätzen der sog. Kettenbeihilfe sind die Angeklagten LL, W, C und XL damit selbst Täterinnen des Einschleusens im Sinne des § 96 AufenthG.
836Eine Verurteilung kam aber nur insoweit in Betracht, als ein (unmittelbar oder mittelbar unterstützendes) Handeln der weiblichen Angeklagten in Bezug auf die jeweilige Ausländerin konkret festgestellt werden konnte. Dies war zum einen der Fall, soweit die Angeklagten LL und C auf einzelne Clubs „aufpassten“, sich vor Ort aufhielten und die chinesischen Prostituierten versorgten und/oder das Kundentelefon bedienten, über das sie die Termine für die jeweiligen Damen vereinbarten. Bei der Angeklagten W war dies der Fall, soweit sie für konkrete Ausländerinnen Fahrdienste zu bestimmten Clubs leistete oder sie im Auftrag des Angeklagten Z durch Gespräche zur Fortsetzung der Arbeit aufforderte.
837Waren bezogen auf den jeweiligen Einzelfall derartige Feststellungen nicht zu treffen, hat die Kammer die Angeklagten freigesprochen.
838cc)
839Alle Angeklagten erhielten für ihre Hilfeleistung einen Vermögensvorteil oder ließen sich zumindest einen solchen versprechen, entweder aufgrund der Abrede über die hälftige Aufteilung der Prostitutionseinnahmen oder durch die monatlichen finanziellen Leistungen an die Angeklagten LL, W und C bzw. die finanzielle Unterstützung der Angeklagten XL durch den Angeklagten Z aus den Prostitutionseinnahmen.
840dd)
841Alle Angeklagten handelten in jedem Einzelfall gewerbsmäßig (§ 96 Abs. 2 AufenthG). Die Angeklagten Z, LL, W und C handelten zudem jeweils in mehreren Fällen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
842Dies betrifft zum einen den Angeklagten Z in den Fällen der eingeschleusten Chinesinnen, die sich unerlaubt in dessen eigenen Betriebsstätten aufhielten und dort arbeiteten hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die Angeklagten C und W ihn verabredungsgemäß beim Betrieb seines gesamten Bordellunternehmens unterstützten (bis Mai 2015):
843LP (4), SX (5), WHX (6), XZ (7), HXQ (8), WYu (9), LiW (11), Y Ho (15)
844sowie hinsichtlich der festgestellten späteren Zusammenarbeit mit LL und deren Mann im Falle der in Datteln arbeitenden Chinesinnen:
845Y Xy (17), Wa YH (18);
846zum anderen dementsprechend die weiblichen Mitangeklagten, soweit ihnen im Rahmen der festgestellten jeweiligen Bandenabrede auch ein eigenes Handeln nachzuweisen war:
847C: WHX (6), XZ (7), HXQ (8), WYu (9), Y Ho (15),
848W: WHX (6), XZ (7), Y Ho (15),
849LL: Y Xy (17), Wa YH (18).
8502.
851Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Z schuldig gemacht
852a)
853des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen gem. § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB (Fälle 28.-72.), indem er der – für seinen einheitlichen Betrieb – zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle Beiträge der als Arbeitnehmerinnen angestellten Prostituierten zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt und tateinheitlich hierzu jeweils als Arbeitgeber die Krankenkasse pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und ihr dadurch von ihm als Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt. Er gab bezüglich seiner angestellten Prostituierten keine entsprechenden Meldungen an den Sozialversicherungsträger ab.
854b)
855der Steuerhinterziehung in 56 Fällen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 53 Abs. 1 StGB (Fälle 73.-129.), wobei der Angeklagte die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt hat.
856Im Einzelnen handelt es sich um
85744 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 38 Abs. 3, § 41a EStG,
85811 Fälle der Umsatzsteuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 18 UStG und
8591 Fall der Einkommensteuerverkürzung (2012) gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 25 Abs. 3 EStG sowie
8601 Fall der versuchten (Einkommen-)Steuerhinterziehung (2013) gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §§ 22, 23 StGB.
861Der Angeklagte hat die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 (Fall 129) bis zum Fristablauf am 31.05.2014 nicht abgegeben. Eine Tatvollendung kann jedoch nicht festgestellt werden. Vor dem Abschluss der Veranlagungstätigkeit im Allgemeinen (Erreichen der 95%igen Erledigungsquote im zuständigen Festsetzungsfinanzamt Dortmund-Ost) für das Jahr 2013 wurde der Angeklagte am 06.10.2015 verhaftet, bei am selben Tag erfolgter Durchsuchung seiner Wohnräume auch aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichtes Kleve wegen der Steuerdelikte.
862c)
863des Einschleusens von Ausländern in 19 Fällen, davon in 9 Fällen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 53 StGB und in 10 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB.
864In den Fällen 4-9, 11, 12, 15-18, 20-26 hat sich der Angeklagte gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die Unterbringung und Beschäftigung der Prostituierten in seinen Betriebsstätten strafbar gemacht.
865Der Angeklagte handelte in jedem Einzelfall gewerbsmäßig (§ 96 Abs. 2 AufenthG) und in den Fällen 4-9, 11, 15, 17, 18 – Aufenthalt der Prostituierten in seinen Betriebsstätten bis einschließlich April 2015 sowie Aufenthalt von Prostituierten in der Betriebsstätte Datteln bis zum 06.10.2015 – zudem bandenmäßig (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
866d)
867In den Fällen 1.-3. der Anklageschrift (hier ebenso 1. – 3.) war der Angeklagte Z freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der China Club Neuss nicht dem Angeklagten Z, sondern allein der Angeklagten W zuzuordnen. Auch in den Fällen 15 und 16 der Anklageschrift (hier 13 und 14) hatte ein Freispruch zu erfolgen, weil eine Handlung des Angeklagten bezüglich der nachweisbar ausschließlich im Club der LL tätigen Prostituierten nicht festzustellen war.
8683.
869Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte LL schuldig gemacht
870a)
871des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 28 Fällen gem. § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 1 StGB (Fälle 130.-157.), indem sie der – für ihren einheitlichen Betrieb (Betriebsstätten Duisburg M Straße bzw. Estraße und Bergheim) – zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle Beiträge der als Arbeitnehmerinnen angestellten Prostituierten zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt und tateinheitlich hierzu jeweils als Arbeitgeberin die Krankenkasse pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und ihr dadurch von ihr als Arbeitgeberin zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt. Sie gab bezüglich ihrer angestellten Prostituierten keine entsprechenden Meldungen an den Sozialversicherungsträger ab.
872b)
873der Steuerhinterziehung in 37 Fällen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, § 53 Abs. 1 StGB (Fälle 158.-192.), wobei die Angeklagte in den Fällen 185.-187. den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sowie in den Fällen 158.-184. und 188.-192. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
874Im Einzelnen handelt es sich um
87527 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 38 Abs. 3, § 41a EStG und
87610 Fälle der Umsatzsteuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 18 UStG.
877Bei dem Fall 211 der Anklageschrift (Umsatzsteuerjahreserklärung für die Jahre 2013 und 2014) handelt es sich tatsächlich um zwei selbständige Tathandlungen (Fälle 185 und 186). Allein die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen für verschiedene Besteuerungszeiträume begründet keine Tateinheit.
878c)
879der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten Z in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den Angeklagten Z gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB, §§ 27, 52, 53 Abs. 1 StGB.
880d)
881des Einschleusens von Ausländern in 12 Fällen, davon in 10 Fällen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 53 StGB und in 2 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB.
882In den Fällen 12-14, 17, 18, 20-26 hat sich die Angeklagte gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht, und zwar in den Fällen 13, 14, 24, 25 durch (zumindest teilweise) Unterbringung in eigenen Betriebsstätten und in den Fällen 12, 17, 18, 20-26 durch Unterstützung ihrer Unterbringung in Betriebsstätten des Angeklagten Z.
883Die Angeklagte handelte in jedem Einzelfall gewerbsmäßig (§ 96 Abs. 2 AufenthG) und in den Fällen 17 und 18 - Aufenthalt der Prostituierten in der Betriebsstätte Datteln - zudem bandenmäßig (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
884e)
885In den Fällen 6., 7., 20. und 21. der Anklageschrift (hier 6., 7., 15. und 16.) war die Angeklagte LL freizusprechen. Eine Hilfeleistung der Angeklagten LL zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern war in diesen Fällen nicht festzustellen.
8864.
887Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte W schuldig gemacht
888a)
889des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen gem. § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 1 StGB (Fälle 193.-215.), indem sie der – für ihren einheitlichen Betrieb (Betriebsstätten Hamm und Neuss) – zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle Beiträge der als Arbeitnehmerinnen angestellten Prostituierten zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt und tateinheitlich hierzu jeweils als Arbeitgeberin die Krankenkasse pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis ließ und ihr dadurch von ihr als Arbeitgeberin zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthielt. Sie gab bezüglich ihrer angestellten Prostituierten keine entsprechenden Meldungen an den Sozialversicherungsträger ab.
890b)
891der Steuerhinterziehung in 39 Fällen gem. § 370 Abs. 1 Nr.1 und 2 AO, § 53 Abs. 1 StGB (Fälle 216.-254.), wobei die Angeklagte in den Fällen 238.-254. den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) sowie in den Fällen 216.-237. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt hat (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
892Im Einzelnen handelt es sich um
89322 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 38 Abs. 3, § 41a EStG und
89417 Fälle der Umsatzsteuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 1 AO, § 18 UStG.
895Bei dem Fall 263 der Anklageschrift (Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2013 bis Februar 2014) handelt es sich tatsächlich um vier selbständige Tathandlungen (Fälle 238 bis 241). Allein die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen für verschiedene Besteuerungszeiträume begründet keine Tateinheit.
896c)
897der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten Z in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den Angeklagten Z gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 27, 52, 53 Abs. 1 StGB.
898d)
899des Einschleusens von Ausländern in 9 Fällen, davon in 6 Fällen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 53 StGB und in 3 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB.
900In den Fällen 1-3, 6, 7, 10, 15, 19 und 27 hat sich die Angeklagte gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht, und zwar in den Fällen 1-3, 10, 19, 27 durch Unterbringung in eigenen Betriebsstätten und in den Fällen 6, 7, 15 durch Unterstützung ihrer Unterbringung in Betriebsstätten des Angeklagten Z.
901Die Angeklagte handelte in jedem Einzelfall gewerbsmäßig (§ 96 Abs. 2 AufenthG) und in den Fällen 6, 7, 15 - Aufenthalt der Prostituierten in Betriebsstätten des Angeklagten Z bis einschließlich April 2015 - zudem bandenmäßig (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
902e)
903In den Fällen 4., 5., 10., 11., 13. und 21. der Anklageschrift (hier 4., 5., 8., 9., 11. und 16.) war die Angeklagte W freizusprechen. Eine Hilfeleistung der Angeklagten W zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern war in diesen Fällen nicht festzustellen.
9045.
905Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte C schuldig gemacht
906a)
907der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten Z in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den Angeklagten Z gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB, §§ 27, 52, 53 Abs. 1 StGB.
908b)
909des Einschleusens von Ausländern in 7 Fällen, davon in 2 Fällen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 53 StGB und in 5 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB.
910In den Fällen 6-10, 15, 19, 27 hat sich die Angeklagte gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht, und zwar in den Fällen 10, 19, 27 durch (zumindest teilweise) Unterbringung in eigenen Betriebsstätten und in den Fällen 6-9, 15 durch Unterstützung ihrer Unterbringung in Betriebsstätten des Angeklagten Z.
911Die Angeklagte handelte in jedem Einzelfall gewerbsmäßig (§ 96 Abs. 2 AufenthG) und in den Fällen 6-9, 15 - Aufenthalt der Prostituierten in Betriebsstätten des Angeklagten Z bis einschließlich April 2015 - zudem bandenmäßig (§ 97 Abs. 2 AufenthG).
912Die Fälle 9 und 10 betreffen beide den unerlaubten Aufenthalt der Zeugin WYu, bezüglich derer mangels abweichender Anhaltspunkte von einem durchgängigen Aufenthalt in der Bundesrepublik auszugehen ist, stehen für die Angeklagte C zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.
913c)
914In den Fällen 1.-5., 13. und 21. der Anklageschrift (hier 1.-5., 11. und 16.) war die Angeklagte C freizusprechen. Eine Hilfeleistung der Angeklagten C zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern war in diesen Fällen nicht festzustellen.
9156.
916Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte XL schuldig gemacht des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 4 Fällen (Fälle 4, 17, 25, 26) gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AufenthG, § 53 StGB.
917VII. Strafzumessung
918Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen:
9191. Strafrahmen
920a) bezüglich des Angeklagten Z
921In den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt hat die Kammer den Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Trotz der in der Gesamtsumme recht hohen vorenthaltenen Beträge nimmt die Kammer bei den konkreten Monatsbeträgen für jeden Einzelfall keinen besonders schweren Fall gemäß Abs. 4 an.
922In den Fällen der Steuerhinterziehung ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
923Nur im Fall 119 hat sie den erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen. In diesem Fall liegt aufgrund der hohen Schadenssumme von über 80.000 € eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß vor, ohne dass andere bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Gesichtspunkte (s.u.) die Verneinung eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnten.
924In den übrigen Fällen war der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 StPO nicht anzuwenden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch bandenmäßige Begehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO nicht vor.
925Den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO hat die Kammer auch im Fall 129 zugrunde gelegt. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht vorgenommen. Der Angeklagte hatte in allen festgestellten Fällen über Jahre hinweg von Beginn an vor, keine Steuererklärungen abzugeben und keine Steuern zu zahlen. Dass die Tat im Fall 129 nicht zur Vollendung gelangt ist, beruht allein auf der Vollstreckung des Haftbefehls gegen den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Abgabe der Erklärung jedoch bereits seit mehr als 16 Monaten verstrichen.
926In den Fällen 12, 16 und 20 - 26 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG ausgegangen, in den Fällen 4 – 11, 15, 17 und 18 von demjenigen des § 97 Abs. 2 StPO.
927Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 97 Abs. 3 AufenthG in den Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens kam bei einer Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung heranzuziehenden Umstände (s.u.) nicht in Betracht. Maßgeblich für die Ablehnung eines minder schweren Falles war dabei die Vielzahl der Fälle und die besondere kriminelle Energie des Angeklagten, die sich in der Errichtung und Aufrechterhaltung eines Geflechts verschiedener Betriebsstätten über einen langen Zeitraum zeigte, in denen er die Ausländerinnen beschäftigte.
928b) bezüglich der Angeklagten LL und W
929In den Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt hat die Kammer den Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt; die Annahme eines besonders schweren Fall gemäß Abs. 4 kam nicht in Betracht.
930In den Fällen der Steuerhinterziehung in Bezug auf ihre eigenen Betriebe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
931Für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem – mit demjenigen des § 266a Abs. 1 StGB übereinstimmenden – Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
932Eine bandenmäßige Begehungsweise der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben könnten, liegt nicht vor.
933Dieser Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe war gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
934Für die Schleuserdelikte ist die Kammer von folgenden Strafrahmen ausgegangen
935hinsichtlich der Angeklagten LL
936in den Fällen 12 – 14 und 20 – 26 von dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG und in den Fällen 17 und 18 von demjenigen des § 97 Abs. 2 AufenthG,
937und hinsichtlich der Angeklagten W
938in den Fällen 1 – 3, 10, 19 und 27 von dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG und in den Fällen 6, 7 und 15 von demjenigen des § 97 Abs. 2 AufenthG.
939Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 97 Abs. 3 AufenthG in den Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens kam bei einer Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung heranzuziehenden Umstände (s.u.) schon aufgrund der Mehrzahl der Fälle des Einschleusens von Ausländern insgesamt und der bewussten und gewollten Einbindung der Angeklagten LL und W in das o.g. Betriebsgeflecht des Angeklagten Z nicht in Betracht.
940c) bezüglich der Angeklagten C
941Für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist die Kammer – wie bei den Angeklagten LL und W – von dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen.
942Eine weitere Strafrahmenverschiebung oder gar ein Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 StGB kam nicht in Betracht. Zwar hat die Angeklagte C sehr frühzeitig und umfassend Angaben gemacht, die über ihre eigene Tatbeteiligung weit hinausgehen. Diese Angaben haben aber unter Berücksichtigung der durch die ermittlungsführende Beamtin, die Zeugin Vo, dargestellten, am 06.10.2015 bereits umfassend vorliegenden Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden nicht sicher wesentlich zu einem Aufdeckungserfolg geführt.
943In den Fällen 25 und 27 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG ausgegangen.
944In den Fällen 6 – 9 und 15 hat die Kammer den Strafrahmen des § 97 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG zugrundegelegt. Hier war bei einer Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände (s.u.) ein minder schwerer Fall des § 97 Abs. 2 AufenthG anzunehmen; maßgeblich war insoweit das frühzeitige, umfassende, schonungslose und von Reue getragene Geständnis der Angeklagten C, das auch den Ablauf der Hauptverhandlung wesentlich verkürzt hat.
945d) bezüglich der Angeklagten XL
946In den Fällen 4, 17, 25 und 26 hat die Kammer den Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG zugrunde gelegt.
9472. konkrete Strafzumessung
948Die Kammer hat bei allen Angeklagten jeweils berücksichtigt:
949Die Angeklagten sind bisher nicht bzw. nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Alle haben sich in der Hauptverhandlung letztlich geständig – auch zur subjektiven Seite der Taten – eingelassen. Durch ihre zum Teil unzureichenden Sprachkenntnisse und ihre – kulturell bedingt – abweichenden Essgewohnheiten sind die chinesischen Angeklagten in besonderer Weise haftempfindlich.
950Durch den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Betriebsstruktur mit Beschäftigung unzähliger Prostituierter, die sich illegal in Deutschland aufhielten, deren gezielte Anwerbung auf entsprechenden Internetseiten und die systematische und über einen langen Zeitraum praktizierte unterlassene bzw. falsche Anmeldung bzw. Erklärung von Steuern und Abgaben haben die Angeklagten Z, LL und W eine besondere kriminelle Energie gezeigt.
951a) für die Taten gem. §§ 96, 97 AufenthG
952Bei der Strafzumessung für die Taten gem. §§ 96, 97 AufenthG war daneben zu berücksichtigen:
953Soweit die Schleusertaten im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb des Angeklagten Z begangen worden sind, lag die Hilfeleistung der Angeklagten LL, W, C und XL für die jeweiligen Ausländerinnen (nur) in der Unterstützung des Angeklagten bei dessen Handeln.
954Die Kammer hat zudem Abstufungen unter Berücksichtigung der Dauer der Tathandlung im Einzelfall vorgenommen.
955Danach ergeben sich folgende Einzelstrafen für die Hilfeleistung zum unerlaubten Aufenthalt für die Angeklagten Z, LL und W:
956Taten gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG |
Einzelfreiheitsstrafe |
|
durch Aufnahme und Beschäftigung im eigenen Betrieb |
länger als 1 Monat |
2 Jahre |
zeitlich unter 1 Monat |
1 Jahr 6 Monate |
|
durch Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb |
1 Jahr |
|
Taten gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG |
||
durch Aufnahme und Beschäftigung im eigenen Betrieb |
länger als 1 Monat |
1 Jahr |
zeitlich unter 1 Monat |
10 Monate |
|
durch Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb |
8 Monate |
Abweichend davon hat die Kammer für die Angeklagte LL in den Fällen 24 und 25 folgende Einzelstrafen festgesetzt:
958Taten gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG |
Einzelfreiheitsstrafe |
Aufnahme und Beschäftigung im eigenen Betrieb länger als 1 Monat sowie Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb (Fall 24) |
1 Jahr 3 Monate |
Aufnahme und Beschäftigung im eigenen Betrieb zeitlich unter 1 Monat sowie Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb (Fall 25) |
1 Jahr |
Daraus ergeben sich folgende Einzelstrafen
960für den Angeklagten Z:
9613 Fälle (Fälle 6, 7, 15) |
2 Jahre |
7 Fälle (Fälle 4, 5, 8, 9, 11, 17, 18) |
1 Jahr 6 Monate |
5 Fälle (Fälle 20, 21, 23, 24, 26) |
1 Jahr |
4 Fälle (Fälle 12, 16, 22, 25) |
10 Monate |
für die Angeklagte LL:
9631 Fall (Fall 24) |
1 Jahr 3 Monate |
3 Fälle (Fälle 17, 18, 25) |
1 Jahr |
2 Fälle (Fälle 13, 14) |
10 Monate |
6 Fälle (Fälle 12, 20, 21, 22, 23, 26) |
8 Monate |
für die Angeklagte W:
9657 Fälle (Fälle 1, 3, 6, 7, 15, 19, 27) |
1 Jahr |
2 Fälle (Fälle 2, 10) |
10 Monate |
Für die Angeklagte C hält die Kammer – im Strafrahmen des § 97 Abs. 3 AufenthG – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
967Taten gemäß § 97 Abs. 2, 3 AufenthG |
Einzelfreiheitsstrafe |
|
durch Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb |
9 Monate |
|
jedoch im Fall 9/10 (Aufnahme und Beschäftigung im eigenen Betrieb zeitlich unter 1 Monat sowie Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb) |
10 Monate |
|
Taten gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG |
||
durch Aufnahme und Beschäftigung im eigenen Betrieb |
zeitlich unter 1 Monat |
9 Monate |
Daraus ergeben sich folgende Einzelstrafen für die Angeklagte C:
9691 Fall (Fall 9/10) |
10 Monate |
6 Fälle (Fälle 6, 7, 8, 15, 19, 27) |
9 Monate |
Für die Angeklagte XL, die sich in vier Fällen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 AufenthG (Fälle 4, 17, 25, 26) durch Unterstützungshandlungen beim Aufenthalt in einem fremden Betrieb schuldig gemacht hat, hält die Kammer jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen von 6 Monaten.
971b) für die Taten gem. § 266a StGB und § 370 AO
972In einem gewissen Umfang hat die Kammer ein Mitverschulden des Fiskus zur Entstehung des Steuerschadens wegen der Anwendung des so genannten Düsseldorfer Verfahrens in den Betriebsstätten in Kranenburg, Essen und Duisburg berücksichtigt. Das Düsseldorfer Verfahren ist ausschließlich bei selbstständig tätigen Prostituierten anzuwenden.
973Anders als bei der Prostitution in eigenen Wohnungen, in Laufhäusern oder auf dem so genannten Straßenstrich, verbietet sich eine ungeprüfte Anbietung und Anwendung des Düsseldorfer Verfahrens bei Bordellbetrieben wie denen der Angeklagten Zangen und LL, bei welchen – wie dargestellt – ein deutliches Auftreten nach außen als ein durch den Besitzer organisierter Betrieb mit einem einheitlichen Leistungsangebot und einheitlichen Preisen vorliegt und schon die erkennbare Arbeitsweise der Prostituierten und die sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Prostituierten oder einer tatsächlichen Zimmervermietung als vollkommen unwahrscheinlich erscheinen lassen.
974Bereits die Gewerbeanmeldungen, zum Beispiel hier als “Privatclub“ und „Massagesalon“, sowie die Internetauftritte, die den jeweiligen Finanzbeamten nach Internet-Recherchen Veranlassung gaben, auf die Bordellbetriebe zuzugehen, und die teilweise bekannten Verhältnisse vor Ort hätten es zwingend nahegelegt, eine vermeintliche Selbstständigkeit der dort tätigen Prostituierten nicht ungeprüft zu unterstellen. Die Vereinbarung des Düsseldorfer Verfahrens erfolgte jeweils auf Initiative nicht der Angeklagten, sondern der Finanzbehörden.
975Ein dadurch nach Auffassung der Kammer bedingtes Mitverschulden an der Entstehung des Steuerschadens vermag hier allerdings nicht in großem Umfang zu Gunsten der Angeklagten eine Strafmilderung zu bewirken; die Angeklagten haben in ihrem Bestreben, sich durch Steuerhinterziehungstaten zu bereichern, nicht einmal die Vorgaben des Düsseldorfer Verfahrens erfüllt und nur völlig unzureichende und unzutreffende Angaben und Betragsabführungen vorgenommen.
976Nur in noch geringerem Umfange können gegenüber den vollkommen unterlassenen Steuererklärungen oder gegenüber den nur unzutreffenden Steuererklärungen die – wohl naheliegenden – aber unterlassenen Umsatzsteuerprüfungen berücksichtigt werden.
977Neben den bereits genannten Erwägungen war zugunsten der Angeklagten hinsichtlich der Verkürzung der Lohnsteuer darüber hinaus zu berücksichtigen:
978Angesichts der Schwarzlohnabrede bedarf es auch bei der Strafzumessung grundsätzlich nicht der Berücksichtigung eventueller individueller Steuermerkmale der Prostituierten. Es liegt auch ein dauerhafter Steuerschaden vor; dass die Prostituierten selbst noch zu Steuerzahlungen erfolgreich aufgefordert werden könnten, ist ausgeschlossen. Die Kammer hat dennoch zugunsten der Angeklagten mit berücksichtigt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen individuelle Steuermerkmale zu einem möglicherweise geringeren Steueranspruch des Staates geführt haben könnten.
979Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Z die Einnahmen des Fiskus durch das Düsseldorfer Verfahren in Höhe von insgesamt 260 € (Essen, K Straße 208) und 520 € (Duisburg, A Straße) im Jahr 2014 als schadensmindernd berücksichtigt. Zugunsten der Angeklagten LL war insoweit ein im Rahmen des Düsseldorfer Verfahrens für die Betriebsstätte Duisburg, M Straße, gezahlter Betrag von 2.300 € zu berücksichtigen.
980Bei der Umsatzsteuer hat die Kammer berücksichtigt, dass aufgrund der „Scheinanmeldungen“ der Angeklagten C gegebenenfalls Zahlungen in erklärter Höhe von rund 3.000 € erfolgten und dass die tatsächlich nicht erfüllte Zahllast aufgrund der möglichen Anmeldung von Vorsteuern unter den festgestellten Umsatzsteuer-Hinterziehungsbeträgen gelegen hätte; daher hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung jeweils um 20% reduzierte Hinterziehungsbeträge zugrunde gelegt.
981Die Kammer hat Abstufungen, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, nach den jeweiligen Beträgen, hinsichtlich deren konkreter Höhe die Angeklagten jedenfalls mit bedingtem Vorsatz handelten, vorgenommen. Im Hinblick auf die Hochrechnung der Löhne zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge, die zu deutlich höheren Feststellungen führen kann als bei regulärer Abführung der Beiträge, hat die Kammer für das Vorenthalten von Arbeitsentgelt abweichende Schadensstufen festgelegt.
982Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen
983für Taten der Steuerhinterziehung:
984bis zu 3.000 € (§ 370 Abs. 1 AO) |
60 Tagessätze |
3.001 € bis 7.000 € (§ 370 Abs. 1 AO) |
120 Tagessätze |
7.001 € bis 14.000 € (§ 370 Abs. 1 AO) |
6 Monate |
14.001 € bis 50.000 € (§ 370 Abs. 1 AO) |
1 Jahr |
Über 50.000 € (§ 370 Abs. 3 AO) |
1 Jahr 6 Monate |
für Taten des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, § 266a StGB:
986bis zu 5.000 € |
60 Tagessätze |
5.001 € bis 8.000 € |
90 Tagessätze |
8.001 € bis 20.000 € |
120 Tagessätze |
Über 20.000 € |
6 Monate |
Für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt hat die Kammer Einzelstrafen unter Berücksichtigung der durch die unterstützten Handlungen des Angeklagten Z in den insoweit angeklagten Zeiträumen verursachten Schäden festgesetzt.
988Die Angeklagte LL hat danach Beihilfe geleistet zu einem Schaden von insgesamt ca. 128.000 € (innerhalb von vier Monaten), die Angeklagte W innerhalb von 8 Monate zu einem Schaden von 80.000 € und die Angeklagte C innerhalb von 11 Monate zu einem Schaden von 116.000 €. Bei der Angeklagten C war zudem auch hier maßgeblich ihr frühes umfassendes und von Reue getragenes Geständnis sowie ihre Angaben zu den Taten der weiteren Beteiligten zu berücksichtigen.
989Danach waren für die Beihilfeleistung folgende Einzelstrafen festzusetzen:
990für die Angeklagte LL |
8 Monate |
für die Angeklagte W |
8 Monate |
für die Angeklagte C |
6 Monate |
Dies ergibt folgende tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen für den Angeklagten Z:
99224 Fälle (Fälle 73-96) |
60 Tagessätze |
32 Fälle (Fälle 28-57, 128, 129) |
90 Tagessätze |
18 Fälle (Fälle 58-63, 97-108) |
120 Tagessätze |
25 Fälle (Fälle 64-72, 109-116, 120-127) |
6 Monate |
2 Fälle (Fälle 117, 118) |
1 Jahr |
1 Fall (Fall 119) |
1 Jahr 6 Monate |
für die Angeklagte LL:
99448 Fälle (Fälle 130-148, 158-184) |
60 Tagessätze |
9 Fälle (Fälle 149-157) |
90 Tagessätze |
6 Fälle (Fälle 185, 188-192) |
120 Tagessätze |
2 Fälle (Fälle 186, 187) |
6 Monate |
1 Fall |
8 Monate |
für die Angeklagte W:
99662 Fälle (Fälle 193-254) |
60 Tagessätze |
1 Fall |
8 Monate |
für die Angeklagte C:
9981 Fall |
6 Monate |
Die Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer für die Angeklagten Z, LL und W gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils festgesetzt auf 10 €.
1000c) Bildung der Gesamtstrafen
1001Aus den vorgenannten Einzelstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB bezüglich aller Angeklagten Gesamtstrafen zu bilden.
1002Hinsichtlich des Angeklagten Z hat die Kammer dabei nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt. Maßgeblich waren hier insbesondere einerseits der ganz erhebliche Gesamtschaden aus den Steuer- und Abgabendelikten von etwa 950.000 € und die Vielzahl der durch ihn eingeschleusten Frauen sowie der Umstand, dass die Taten über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurden, andererseits aber auch die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten Z.
1003Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Z sprechenden Umstände hält die Kammer für diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10045 Jahren und 9 Monaten
1005für tat- und schuldangemessen.
1006Hinsichtlich der Angeklagten LL hat die Kammer dabei nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt. Maßgeblich waren hier insbesondere einerseits der ganz erhebliche Gesamtschaden aus ihren eigennützigen Steuer- und Abgabendelikten mit knapp 200.000 € und ihrer Hilfeleistung zur Steuer- und Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Z in Höhe von 128.000 € sowie die Vielzahl der eingeschleusten Frauen, wobei die Angeklagte LL teilweise jedoch nur die Taten des Angeklagten Z unterstützt hat, und der lange Tatzeitraum sowie andererseits ihre geständige Einlassung.
1007Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte LL sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10083 Jahren und 9 Monaten
1009für tat- und schuldangemessen.
1010Auch hinsichtlich der Angeklagten W hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt. Maßgeblich waren hier insbesondere einerseits der erhebliche Gesamtschaden aus ihren eigennützigen Steuer- und Abgabendelikten von knapp 100.000 € und ihrer Hilfeleistung zur Steuer- und Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Z in Höhe von 80.000 € sowie die Vielzahl der eingeschleusten Frauen, wobei die Angeklagte W teilweise jedoch nur die Taten des Angeklagten Z unterstützt hat, und der lange Tatzeitraum, andererseits ihre geständige Einlassung und der Umstand, dass sie erst durch ihre persönliche Verbindung zu dem Angeklagten Z an die Straftaten herangeführt wurde, veranlasst durch das für sie unerwartete Erfordernis einer finanziellen Selbständigkeit nach der Trennung von ihrem Ehemann.
1011Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte W sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10122 Jahren und 9 Monaten
1013für tat- und schuldangemessen.
1014Hinsichtlich der Angeklagten C war insbesondere nochmals einerseits die Höhe der Steuer- und Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Z von 116.000 €, zu der sie Hilfe geleistet hat, sowie die Vielzahl der eingeschleusten Frauen, wobei die Angeklagte C überwiegend jedoch nur die Taten des Angeklagten Z unterstützt hat, und der lange Tatzeitraum und andererseits ihre frühe, umfassende und geständige Einlassung.
1015Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte C sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10161 Jahr und 10 Monaten
1017für tat- und schuldangemessen.
1018Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sieht die Kammer in dem umfassenden und von Reue getragenen Geständnis der Angeklagten und dem Umstand, dass sie ganz überwiegend nur dem Angeklagten Z zur Begehung von dessen Taten gegen Entlohnung Hilfe geleistet hat.
1019Hinsichtlich der Angeklagten XL hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände berücksichtigt. Maßgeblich waren hier insbesondere die Anzahl ihrer Taten und der Zeitraum, innerhalb dessen sie diese begangen hat, sowie ihre umfassende geständige Einlassung.
1020Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte XL sprechenden Umstände hält die Kammer für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von
10211 Jahr
1022für tat- und schuldangemessen.
1023Die Vollstreckung dieser Strafe konnte ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
1024VIII. Nebenentscheidungen
10251. Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO
Die Feststellung hinsichtlich des Absehens von der Anordnung eines Verfalls beruht auf § 111i Abs. 2 StPO. Die Ansprüche des Fiskus und der Sozialversicherungskassen stehen einer solchen Anordnung entgegen.
1028Aus den Taten gemäß § 370 AO, § 266a StGB im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben die Angeklagten die ersparten Aufwendungen.
1029Bei dem Angeklagten Z handelt es sich dabei um die nicht gezahlten Umsatz-, Lohn- und Einkommenssteuern sowie die Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 943.773 €, bei der Angeklagten LL um nicht gezahlte Umsatz- und Lohnsteuern sowie Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 196.939 € und bei der Angeklagten W um nicht gezahlte Umsatz- und Lohnsteuern sowie Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 97.894 €.
1030Die Höhe der gemäß § 111i StPO festgestellten Beträge ergibt sich aus der gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB vorzunehmenden Ermessensentscheidung. Danach kann die Anordnung des Verfalls – und damit die Feststellung nach § 111i StPO – unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr vorhanden ist.
1031Tatsächlich erlangt haben die Angeklagten jeweils die Hälfte des getätigten Umsatzes abzüglich der mit 25 % zu bemessenden Betriebsausgaben, somit der Angeklagte Z rund 736.000 €, die Angeklagte LL rund 165.000 € und die Angeklagte W rund 83.000 €.
1032Sicher noch vorhanden im Vermögen dieser Angeklagten sind die arrestierten Geld- und sonstigen Vermögenswerte, und
1033zwar dem Angeklagten Z zuzurechnendes Bargeld in Höhe von 121.000€, Schmuck im Wert von mindestens 1.200€ sowie diverse Armbanduhren und Feuerzeuge, bei der Angeklagten LL Bargeld in Höhe von mindestens 16.200 € und bei der Angeklagten W Bargeld in Höhe von 6.990 € sowie eine Tasche mit einem Neuwert von 1.900€ und diverse Schmuckstücke.
1034Über das arrestierte hinausgehendes Vermögen konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Angeklagten erhebliche Geldbeträge selbst oder durch Dritte nach China verbracht. Die Zeugin Eb hat allein von WesternUnion-Überweisungen des Angeklagten Z von über 43.000 € berichtet; die Angeklagte W hat angegeben, darüber hinaus für ihn Überweisungen getätigt zu haben; möglicherweise erfolgten auch die Überweisungen anderer Personen (verschiedener Prostituierter oder der Angeklagten C (allein durch sie insgesamt 17.600 €)) in seinem Auftrag; zudem war der Angeklagte Z im Besitz von Personalpapieren mehrerer Prostituierter, unter deren Vorlage Überweisungen gemacht werden konnten.
1035Die Angeklagte LL hat nach den Auswertungen der Zeugin Eb fast 33.000 € nach China überwiesen, die Angeklagte W etwa 64.000€.
1036Die Beweisaufnahme hat keine Erkenntnisse über den Verbleib dieser Gelder, insbesondere dazu, ob diese im Vermögen der Angeklagten verblieben sind, ergeben.
1037Soweit die Differenzbeträge zum tatsächlich Erlangten nicht mehr im Vermögen der Angeklagten vorhanden sein sollten, ist der festzustellende Betrag nach billigem Ermessen zu bestimmen.
1038Dass die Angeklagten die Gelder für Notfälle oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt haben könnten, schließt die Kammer aus; hierzu hat keiner der Angeklagten Angaben gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Angeklagten nicht mehr vorhandene Gelder zu ihrer – möglicherweise ausschweifenden – Lebensführung verbraucht haben. Die Kammer hat aber auch gesehen, dass als Steuern/Abgaben von den Angeklagten tatsächlich selbst nur die Umsatzsteuer und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aufzubringen gewesen wären.
1039Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer schließlich nur diese Beträge im Rahmen des § 111i Abs. 2 StPO, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB festgesetzt.
1040Anlass, von der Anordnung des Verfalls gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abzusehen, besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass eine unbillige Härte vorliegen könnte, weil im vorliegenden Einzelfall die Anordnung in dieser Höhe „schlechthin ungerecht“ erschiene, sind nicht gegeben. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der Persönlichkeit und dem Alter der Angeklagten im Hinblick auf ihre künftige Resozialisierung.
10412. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.
[1] Die Summe ergibt sich durch die Addition der auf zwei Dezimalstellen berechneten Summen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die hier nur gerundet dargestellt werden.
1045[2] Abweichung aufgrund von Rundungsdifferenzen
1046[3] Abweichung aufgrund von Rundungsdifferenzen
1047[4] Soweit hinsichtlich des Einschleusens dieser Ausländerinnen keine Verurteilung erfolgt ist, war dieses bereits nicht Gegenstand der Anklage bzw. hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt.