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Landgericht Kleve, 120 KLs 22/17

Datum:
11.08.2017
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 KLs 22/17
ECLI:
ECLI:DE:LGKLE:2017:0811.120KLS22.17.00
 
Schlagworte:
Erfolgsaussicht, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, schweigender Angeklagter, Schweigerecht, Abweichung des Gerichts von der Prognose des Sachverständigen,
Normen:
StGB § 64 Satz 2
Leitsätze:

1) Das nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche positive Feststellen der Erfolgsaussicht einer Therapie kann u.a. daran scheitern, dass der Angeklagte keine Angaben zur Person macht.

2) Auch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Therapie nach § 64 StGB ist das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden.

     

(Urteil rechtskräftig durch Verwerfung der Angeklagtenrevision durch BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 StR 546/17)

 
Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren 6 Monaten

              kostenpflichtig verurteilt.

Die insgesamt sichergestellten 1.302g Heroin werden eingezogen.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 52 StGB -

 
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